Landesgesetz, mit dem die NÖ Landtagswahlordnung 1992 und die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 geändert werden
Artikel 1
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO)
Die NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, wird wie folgt geändert:Die NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 12 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und 113 Abs. 3“ und wird vor der Bezeichnung „104“ das Wort „und“ eingefügt, und es entfällt der Beistrich nach der Bezeichnung „103“.Im Paragraph 12, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und 113 Absatz 3 und wird vor der Bezeichnung „104“ das Wort „und“ eingefügt, und es entfällt der Beistrich nach der Bezeichnung „103“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 41 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 41, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Wählbar sind alle gemäß § 21 wahlberechtigten Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.Wählbar sind alle gemäß Paragraph 21, wahlberechtigten Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2)Absatz 2,Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 42 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
die Wahlkreisliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 15 Bewerbern (Bezirkskandidaten), in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 48 Abs. 5 lautet:Paragraph 48, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 42 Abs. 3), mit Ausnahme von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein.“Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (Paragraph 42, Absatz 3,), mit Ausnahme von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 60 Abs. 1 lautet:Paragraph 60, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis neben dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 17 und 18 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde darlegt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 74 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben.“Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis neben dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde darlegt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (Paragraph 74, Absatz 3,) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 60 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 60, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 4 zu entsprechen;
die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist;
sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen;
die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis;
den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren;
bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 4) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 66 Abs. 1 lautet:Paragraph 66, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name im Wählerverzeichnis abgestrichen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 98 Abs. 1 lautet:Paragraph 98, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Parteien, welche gemäß § 42 in einem Wahlkreis kandidieren, steht es frei, spätestens am siebenunddreißigsten Tage vor dem Wahltag, 13.00 Uhr, bei der Landeswahlbehörde einen Landeswahlvorschlag einzubringen. Dieser muß von einem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei, der nicht zustellungsbevollmächtigter Vertreter in einem Wahlkreis sein muß, unterfertigt sein. §§ 42 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, sowie § 44 sind sinngemäß anzuwenden. Der Landeswahlvorschlag (Landesliste) darf höchstens 35 Bewerber (Landeskandidaten) beinhalten.“Parteien, welche gemäß Paragraph 42, in einem Wahlkreis kandidieren, steht es frei, spätestens am siebenunddreißigsten Tage vor dem Wahltag, 13.00 Uhr, bei der Landeswahlbehörde einen Landeswahlvorschlag einzubringen. Dieser muß von einem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei, der nicht zustellungsbevollmächtigter Vertreter in einem Wahlkreis sein muß, unterfertigt sein. Paragraphen 42, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3,, sowie Paragraph 44, sind sinngemäß anzuwenden. Der Landeswahlvorschlag (Landesliste) darf höchstens 35 Bewerber (Landeskandidaten) beinhalten.“
9.Novellierungsanordnung 9, Das VII. Hauptstück erhält die Bezeichnung VIII. und die §§ 110 bis 117 erhalten die Bezeichnung §§ 112 bis 119. Nach dem § 109 wird folgendes VII. Hauptstück (neu) eingefügt:Das römisch sieben. Hauptstück erhält die Bezeichnung römisch acht. und die Paragraphen 110 bis 117 erhalten die Bezeichnung Paragraphen 112 bis 119, Nach dem Paragraph 109, wird folgendes römisch sieben. Hauptstück (neu) eingefügt:
„VII. Hauptstück
Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben
§ 110Paragraph 110
Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben
(1)Absatz eins,Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben, die von politischen Parteien und wahlwerbenden Parteien, die keine politischen Parteien sind, (im Folgenden als „Partei“ bezeichnet) für Wahlwerbung zwischen dem Stichtag und dem Wahltag zum Niederösterreichischen Landtag aufgewendet werden. Jede Partei darf dafür maximal 6 Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 15.000 Euro außer Betracht zu bleiben haben.
(2)Absatz 2,Ausgaben für die Wahlwerbung sind insbesondere:
Außenwerbung, insbesondere Plakate,
Postwurfsendungen und Direktwerbung,
Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,
Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,
Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
Kosten des Internet-Werbeauftritts,
Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Centers,
zusätzliche Personalkosten,
Ausgaben der Partei für die Wahlwerber,
Ausgaben der Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers.
(3)Absatz 3,Jede Partei hat im dem Wahljahr folgenden Jahr bis spätestens 30. Juni einen Nachweis hinsichtlich der Wahlwerbungsausgaben (Abs. 1) dem Niederösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu übermitteln.Jede Partei hat im dem Wahljahr folgenden Jahr bis spätestens 30. Juni einen Nachweis hinsichtlich der Wahlwerbungsausgaben (Absatz eins,) dem Niederösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Für den Fall der Überschreitung des in Abs. 1 geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 Prozent ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10 Prozent des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 Prozent hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20 Prozent dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.Für den Fall der Überschreitung des in Absatz eins, geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 Prozent ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10 Prozent des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 Prozent hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20 Prozent dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.
§ 111Paragraph 111
Niederösterreichischer Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat
(1)Absatz eins,Zur Verhängung von Geldbußen nach diesem Landesverfassungsgesetz ist der Niederösterreichische Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der Unterlagen gemäß § 110 Abs. 3 zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.Zur Verhängung von Geldbußen nach diesem Landesverfassungsgesetz ist der Niederösterreichische Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der Unterlagen gemäß Paragraph 110, Absatz 3, zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2)Absatz 2,Der Senat ist beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingerichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter und einem weiteren Mitglied sowie drei Ersatzmitgliedern. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit nebenberuflich aus. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur bestellt werden, wer
das Studium der Rechtwissenschaften oder die rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat,
über eine zumindest zehnjährige Berufserfahrung verfügt,
über umfassende Kenntnisse des österreichischen Parteiensystems verfügt und
jede Gewähr für Unabhängigkeit bietet und aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft oder Bildung von anerkannt hervorragender Befähigung ist.
(3)Absatz 3,Zum Mitglied oder Ersatzmitglied dürfen nicht bestellt werden:
Mitglieder der Landesregierung, des Landtages, des Bundesrates, der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Partei stehen oder eine Funktion in einer Bundes- oder Landesorganisation einer Partei bekleiden, Personen die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen bzw. einem solchen zur Dienstleistung zugewiesen sind, parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes,
Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der Parteien im Sinne des § 1 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, stehen,Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der Parteien im Sinne des Paragraph eins, des Publizistikförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369, stehen,
Mitarbeiter des Büros eines Mitgliedes der Landesregierung oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2015, genannten Organs des Bundes oder eines Landes sowieMitarbeiter des Büros eines Mitgliedes der Landesregierung oder eines anderen in Paragraph 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, genannten Organs des Bundes oder eines Landes sowie
Personen, die eine der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.Personen, die eine der in Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Eine Weiterbestellung ist zulässig.
(6)Absatz 6,Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.
(7)Absatz 7,Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Entscheidungen über Geldbußen sind auf der Website des Amtes der NÖ Landesregierung und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Niederösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.
(8)Absatz 8,Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 119 (neu) wird der bisherige Text zu Abs. 1 und wird folgender Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 119, (neu) wird der bisherige Text zu Absatz eins und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 41 Abs. 1 und 2 in der bisher geltenden Fassung LGBl. Nr. 96/2015 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 42 Abs. 3 Z 2, § 48 Abs. 5, § 60 Abs. 1 und 4, § 66 Abs. 1 sowie § 98 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraph 41, Absatz eins und 2 in der bisher geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 41, Absatz eins und 2 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 48, Absatz 5,, Paragraph 60, Absatz eins und 4, Paragraph 66, Absatz eins, sowie Paragraph 98, Absatz eins, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Artikel 2
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994)
Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, wird wie folgt geändert:Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 77 folgende Zeile angefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 77, folgende Zeile angefügt:
„§ 78 Inkrafttreten“
2.Novellierungsanordnung 2, § 20 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 20, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Wählbar sind alle gemäß § 17 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit der Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.Wählbar sind alle gemäß Paragraph 17, Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit der Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2)Absatz 2,Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 29 Abs. 2 lit. b lautet:Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, lautet:
die Liste der Wahlwerber; d.i. ein Verzeichnis von höchstens doppelt sovielen Bewerbern, als Gemeinderäte zu wählen sind, in mit arabischen Ziffern bezeichneter Reihenfolge. Die Bewerber müssen unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse sowie der Staatsangehörigkeit angegeben werden,“
4.Novellierungsanordnung 4, § 34 Abs. 3 lautet:Paragraph 34, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Inhalt der Wahlvorschläge muss aus der Kundmachung, mit Ausnahme von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 41 Abs. 1 lautet:Paragraph 41, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Vorsitzende der Wahlbehörde übergibt am Beginn der Wahlzeit der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis und allenfalls ein elektronisch geführtes Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die Stimmzettel.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 41 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 41, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster 15 der Verordnung über die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 zu entsprechen;
die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist;
sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen;
die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis;
den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren;
bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 41 Abs. 5, 6 und 7 lauten:Paragraph 41, Absatz 5, 6 und 7 lauten:
„(5)Absatz 5,Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(6)Absatz 6,Hierauf muss der Wähler das Wahllokal verlassen.
(7)Absatz 7,Die Wahlzelle darf immer nur von einer Person betreten werden. Nur Personen, denen aufgrund eines körperlichen Gebrechens die persönliche Stimmabgabe nicht möglich ist, dürfen sich von einer Person begleiten und diese für sich wählen lassen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 77 wird folgender § 78 angefügt:Nach Paragraph 77, wird folgender Paragraph 78, angefügt:
„§ 78
Inkrafttreten
§ 20 Abs. 1 und 2 in der bisher geltenden Fassung LGBl. 0350-10 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 20 Abs. 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 29 Abs. 2 lit. b, § 34 Abs. 3 und § 41 Abs. 1, 1a, 5, 6 und 7 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraph 20, Absatz eins und 2 in der bisher geltenden Fassung LGBl. 0350-10 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 20, Absatz eins und 2 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 29, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 34, Absatz 3 und Paragraph 41, Absatz eins, eins a, 5, 6 und 7 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Der Präsident
Penz
Der Landeshauptmann
Pröll