Änderung des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005
Das NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, LGBl. 8304, wird wie folgt geändert:Das NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, Landesgesetzblatt 8304, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Förderungswerber muss unmittelbar vor Einbringen des Ansuchens um Subjektförderung mindestens 5 Jahre ununterbrochen mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet sein. Die Landesregierung kann aufgrund der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Förderungswerbers zur Vermeidung einer sozialen Härte von dieser Voraussetzung absehen.
Auf alle am 1.1.2017 noch nicht abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung der Subjektförderung sind die bis 31.12.2016 geltenden Förderungsrichtlinien anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:Im Paragraph 9, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)Absatz 4Zum Zweck der Überprüfung der Förderungswürdigkeit ist die Landesregierung ermächtigt, Angaben über den Förderungswerber und über die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der geltenden Fassung, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.“Zum Zweck der Überprüfung der Förderungswürdigkeit ist die Landesregierung ermächtigt, Angaben über den Förderungswerber und über die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der geltenden Fassung, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.“
Der Präsident:
Penz
Der Landeshauptmann:
Pröll