LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 1. September 2016

70. Gesetz:

NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016

[CELEX-Nr.: 32006L0021, 32012L0018]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2016 beschlossen:

NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016 (NÖ KHG 2016)

Inhaltsverzeichnis

römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Zielsetzung und Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

römisch II. Abschnitt
Organisation der Katastrophenhilfe

Paragraph 3,

Verpflichtung zur Katastrophenhilfe

Paragraph 4,

Katastrophenhilfsdienst der Freiwilligen Feuerwehren

Paragraph 5,

Katastrophenhilfsdienst des NÖ Landesfeuerwehrverbandes

Paragraph 6,

Landeswarnzentrale

römisch III. Abschnitt
Vorbereitungsmaßnahmen

Paragraph 7,

Katastrophenschutzpläne

Paragraph 8,

Externe Notfallpläne

Paragraph 9,

Externe Notfallpläne für bestimmte Abfallentsorgungseinrichtungen nach der Richtlinie 2006/21/EG

Paragraph 10,

Warn- und Alarmdienst

Paragraph 11,

Übungen

Paragraph 12,

Ausbildung und Information

römisch IV. Abschnitt
Maßnahmen zur Bewältigung von Katastrophen

Paragraph 13,

Einsatzleitung, Behörde

Paragraph 14,

Melde- und Auskunftspflichten

Paragraph 15,

Selbstschutz und Nachbarschaftshilfe

Paragraph 16,

Freihalten und Räumung des Katastrophengebietes

Paragraph 17,

Hilfeleistungs- und Duldungspflichten

Paragraph 18,

Zwangsbefugnisse

Paragraph 19,

Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

römisch fünf. Abschnitt
Kostentragung

Paragraph 20,

Kosten der Vollziehung des Gesetzes

Paragraph 21,

Entschädigung und Einsatzkosten

römisch VI. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 22,

Strafbestimmungen

Paragraph 23,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 24,

Umgesetzte EU-Richtlinien

Paragraph 25,

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Zielsetzung und Anwendungsbereich

  1. Absatz einsZielsetzung dieses Landesgesetzes ist die Organisation und Gewährleistung einer wirksamen Katastrophenhilfe auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene.
  2. Absatz 2Durch dieses Landesgesetz werden weder andere landesrechtliche Bestimmungen betreffend Katastrophenhilfe noch die Zuständigkeit des Bundes berührt.

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Katastrophe: Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die Umwelt oder bedeutende Sachwerte in außergewöhnlichem Ausmaß unmittelbar gefährdet oder geschädigt werden und die Abwehr oder Bekämpfung der Gefahr oder des Schadens einen durch eine Behörde koordinierten Einsatz der dafür notwendigen Kräfte und Mittel erfordert.
  2. Ziffer 2
    Katastrophenschutz: Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung einschließlich der dafür erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen.
  3. Ziffer 3
    Katastrophenhilfe: jene Vorbereitungs- und Durchführungsmaßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes, die darauf abzielen, die unmittelbaren Auswirkungen einer Katastrophe zu verhindern, einzudämmen oder vorläufig zu beseitigen.

römisch II. Abschnitt
Organisation der Katastrophenhilfe

Paragraph 3,

Verpflichtung zur Katastrophenhilfe

  1. Absatz einsKatastrophenhilfe gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, ist auf Anforderung durch die zuständige Behörde gemäß Paragraph 13, zu leisten.
  2. Absatz 2Zur Katastrophenhilfe verpflichtet sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      der Katastrophenhilfsdienst der Freiwilligen Feuerwehren gemäß Paragraph 4, sowie des NÖ Landesfeuerwehrverbandes gemäß Paragraph 5,,
    2. Ziffer 2
      Körperschaften und Einrichtungen, deren satzungs- oder statutengemäßer Zweck auf die in diesem Gesetz umschriebenen Aufgaben gerichtet ist, nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit der Landesregierung,
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen und Personal des Landes und der Gemeinden.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Leitungs-, Organisations- und Unterstellungsverhältnisse innerhalb der gemäß Absatz 2, verpflichteten Körperschaften und Einrichtungen gelten die einschlägigen Vorschriften und Satzungen, soweit dieses Gesetz keine ausdrücklichen Regelungen vorsieht.
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz 2, zur Katastrophenhilfe Verpflichteten sind während der Dauer des Einsatzes Hilfsorgane der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 13 und an deren Weisungen gebunden.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz 2, zur Katastrophenhilfe Verpflichteten haben insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 7, zuständigen Behörden bei der Erstellung und Fortschreibung der Katastrophenschutzpläne zu unterstützen,
    2. Ziffer 2
      auf Anforderung geeignete Personen für die Mitwirkung bei der Leitung der Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung gemäß Paragraph 13, zu benennen und
    3. Ziffer 3
      an Katastrophenschutzausbildungen und -übungen gemäß Paragraphen 11 und 12 teilzunehmen.

Paragraph 4,

Katastrophenhilfsdienst der Freiwilligen Feuerwehren

  1. Absatz einsDer Katastrophenhilfsdienst der Freiwilligen Feuerwehren besteht aus den Freiwilligen Feuerwehren eines Verwaltungsbezirkes. Sie haben diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
  2. Absatz 2Der Auftrag zum Einsatz an die Freiwilligen Feuerwehren erfolgt durch die gemäß Paragraph 13, zuständige Behörde. Diese hat bei der Erteilung eines Einsatzauftrages auf die den Freiwilligen Feuerwehren sonst obliegenden Aufgaben und ihre allfällige Verpflichtung durch den NÖ Landesfeuerwehrverband zur Abstellung von Mannschaften und Geräten nach Paragraph 5, Absatz eins, Bedacht zu nehmen. Alle im Katastrophengebiet eingesetzten Teile der Freiwilligen Feuerwehren sind der örtlich zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandantin oder dem örtlich zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandanten unterstellt.

Paragraph 5,

Katastrophenhilfsdienst des NÖ Landesfeuerwehrverbandes

  1. Absatz einsDer NÖ Landesfeuerwehrverband ist im Rahmen der finanziellen und personellen Mittel verpflichtet, aus den Mannschaften und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren besondere Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst zu schaffen und zu erhalten sowie für deren einheitliche Ausbildung zu sorgen. Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Bei der Zusammensetzung der Einheiten ist darauf zu achten, dass die örtliche Einsatzbereitschaft der betroffenen Feuerwehren gewährleistet bleibt. Insbesondere ist im Bereiche eines jeden Verwaltungsbezirkes eine solche Einrichtung (Einheit) zu bilden.
  2. Absatz 2Die Einrichtungen gemäß Absatz eins, sind der Landesfeuerwehrkommandantin oder dem Landesfeuerwehrkommandanten unterstellt und über Aufforderung der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 13, dieser für die Dauer des Einsatzes zuzuweisen.
  3. Absatz 3Der Organisations- und Ausrüstungsstand des Katastrophenhilfsdienstes des NÖ Landesfeuerwehrverbandes ist von diesem der Landesregierung und allen Bezirksverwaltungsbehörden mindestens einmal jährlich bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Im Bedarfsfalle sind die nach Paragraph 4, Absatz eins, verpflichteten Freiwilligen Feuerwehren durch die Landesfeuerwehrkommandantin oder den Landesfeuerwehrkommandanten unter Bedachtnahme auf einen Auftrag nach Paragraph 4, Absatz 2, als Verstärkung der Einrichtungen nach Absatz eins, einzusetzen.

Paragraph 6,

Landeswarnzentrale

  1. Absatz einsDas Land Niederösterreich hat eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben.
  2. Absatz 2Die Landeswarnzentrale hat insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zur Katastrophenhilfe Verpflichteten zu warnen und zu alarmieren,
    2. Ziffer 2
      die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale oder Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) vor Katastrophen zu warnen und zu alarmieren sowie über die Katastrophenbewältigung zu informieren,
    3. Ziffer 3
      die Behörden sowie die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zur Katastrophenhilfe Verpflichteten bei der Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu unterstützen.
    4. Ziffer 4
      Informationen über eingetretene schwere Unfälle und Katastrophen den zuständigen Bundesdienststellen und der Bundeswarnzentrale weiterzuleiten.
  3. Absatz 3Die Landeswarnzentrale hat weiters Informationen über eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen unverzüglich an die Bundeswarnzentrale oder aufgrund bilateraler Abkommen an die Nachbarstaaten weiterzuleiten.

römisch III. Abschnitt
Vorbereitungsmaßnahmen

Paragraph 7,

Katastrophenschutzpläne

  1. Absatz einsDie Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben für ihren Zuständigkeitsbereich Katastrophenschutzpläne zu erstellen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Übersicht über die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der für den Katastrophenschutz bedeutsamen topographischen und infrastrukturellen Merkmale;
    2. Ziffer 2
      die Arten der absehbaren Katastrophen unter Angabe der besonders gefährdeten Bereiche und der Art der jeweils zu erwartenden Gefahren (Gefahrenanalyse);
    3. Ziffer 3
      die Angabe der Maßnahmen, die zur Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung zu treffen sind, einschließlich der Maßnahmen des Selbstschutzes,
    4. Ziffer 4
      eine Aufzählung der Einrichtungen, die für Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung zur Verfügung stehen, einschließlich der gemäß Paragraph 3, zur Katastrophenhilfe Verpflichteten.
  2. Absatz 2Ergibt sich aus der Gefahrenanalyse gemäß Absatz eins, der Bedarf einer speziellen Vorbereitung für ein bestimmtes Ereignis oder ein bestimmtes Gebiet, ist ein Sonderkatastrophenschutzplan zu erstellen.
  3. Absatz 3Katastrophenschutzpläne gemäß Absatz eins und 2 haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigten.
  4. Absatz 4Unbeschadet der Paragraphen 8 und 9 sind Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen, die im Katastrophenfall eines besonderen Katastropheneinsatzes bedürfen oder bei denen die Gefahr der Auslösung einer Katastrophe durch technische Vorgänge besteht, zur Auskunftserteilung und Mitwirkung an der Katastrophenschutzplanung verpflichtet.
  5. Absatz 5Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben ihre Katastrophenschutzpläne bei Bedarf, zumindest aber alle 3 Jahre, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.
  6. Absatz 6Die Gemeinden haben ihre Katastrophenschutzpläne den Bezirksverwaltungsbehörden, die Bezirksverwaltungsbehörden ihre Katastrophenschutzpläne der Landesregierung zu übermitteln.
  7. Absatz 7Die Katastrophenschutzpläne gemäß Absatz eins, sind nach einheitlichen Richtlinien der Landesregierung zu erstellen. Die Landesregierung hat vor Beschlussfassung der Richtlinien die Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß Paragraph 119, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, und die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören. Die Richtlinien sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
  8. Absatz 8Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende für die Bewältigung einer Katastrophe erforderlichen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Merkmale und Kontaktdaten zu Objekten, von denen eine Katastrophe ausgelöst werden kann oder die die Auswirkungen einer Katastrophe vergrößern können;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Merkmale und Kontaktdaten zu Objekten, bei denen im Fall einer Katastrophe besondere Vorkehrungen erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Ressourcen und Kontaktdaten zu Objekten, die für die Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung benötigt werden;
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung, Anschrift, katastrophenschutzrelevante Ressourcen und Kontaktdaten zu Objekten, in denen Materialien lagern, die für die Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung benötigt werden;
    5. Ziffer 5
      Name, Anschrift, Kontaktdaten und Geburtsdatum von Personen, die über die in Ziffer eins bis 4 genannten Objekte verfügungsberechtigt sind oder die einen ungehinderten Zugang zu diesen Objekten ermöglichen können;
    6. Ziffer 6
      Name, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Funktion von Personen, die im Fall einer Katastrophe mit bestimmten Aufgaben betraut sind;
    7. Ziffer 7
      Name, Anschrift, Kontaktdaten und Geburtsdatum von Personen, die im Fall einer Katastrophe besondere Hilfeleistungen erbringen können.
  9. Absatz 9Daten gemäß Absatz 8, dürfen nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2015,, nur zur Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung, im Rahmen von Katastrophenschutzübungen gemäß Paragraph 11, sowie zu Zwecken der Ausbildung gemäß Paragraph 12, verwendet und an die gemäß Paragraph 3, zur Katastrophenhilfe Verpflichteten übermittelt werden.
  10. Absatz 10Die Verwendung dieser Daten kann in Form eines Informationsverbundsystems im Sinne des Paragraph 50, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2015,, erfolgen. Betreiber ist die Landesregierung.

Paragraph 8,

Externe Notfallpläne

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat für Betriebe der oberen Klasse gemäß Artikel 3 Ziffer 3, der Richtlinie 2012/18/EU (Paragraph 24, Ziffer eins,) zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen externe Notfallpläne zu erstellen; dies hat spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem im Absatz 4, genannten Zeitpunkt zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die externen Notfallpläne für Betriebe (Absatz eins,) dienen dem Ziel,
    1. Ziffer eins
      Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, um die Folgen möglichst gering zu halten und Schäden für die menschliche Gesundheit, Umwelt und Sachen begrenzen zu können,
    2. Ziffer 2
      erforderliche Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und
    4. Ziffer 4
      Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.
  3. Absatz 3Die Betreiberin oder der Betreiber ist zu beteiligen und deren bzw. dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen. Der Erstellung des externen Notfallplanes sind die erforderlichen Sachverständigen und betroffenen Hilfs- und Rettungsorganisationen beizuziehen. Die Behörde, der die Betreiberin oder der Betreiber den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu übermitteln hat, die bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen Gemeinden sowie die allenfalls betroffenen anderen Bezirksverwaltungsbehörden sind vor Erstellung des externen Notfallplanes zu hören.
  4. Absatz 4Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Externe Notfallpläne haben jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen beziehungsweise zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Hilfs- und Rettungsorganisationen,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzmittel,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarter Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie über den Unfall sowie über das richtige Verhalten.
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen zur Unterrichtung der Hilfs- und Rettungsorganisationen anderer EU-Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
  6. Absatz 6Der Entwurf eines externen Notfallplanes für einen Betrieb ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bei den bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen Gemeinden sowie bei den Bezirksverwaltungsbehörden, deren Bezirke allenfalls betroffen sind, sechs Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während der Auflagefrist kann zum Entwurf Stellung genommen werden. Die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist sind in geeigneter Weise bekannt zu machen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthaltende Teile der externen Notfallpläne dürfen von der Einsichtnahme ausgenommen werden. Bei der Erstellung des externen Notfallplanes sind die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Externe Notfallpläne sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde, den bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen Gemeinden und den allenfalls betroffenen anderen Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden im Umfang des Absatz 6, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und der Landesregierung sowie den betroffenen Hilfs- und Einsatzorganisationen zu übermitteln.
  8. Absatz 8Externe Notfallpläne sind regelmäßig alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß. Hält die Bezirksverwaltungsbehörde wesentliche Änderungen des externen Notfallplans für erforderlich, ist sinngemäß nach Absatz 6, vorzugehen.
  9. Absatz 9Externe Notfallpläne sind von der Betreiberin oder dem Betreiber und – soweit erforderlich – von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder unkontrollierten Ereignis, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt, kommt.
  10. Absatz 10Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aufgrund der Informationen in dem gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EG zu erstellenden Sicherheitsbericht mit Bescheid entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Diese Entscheidung ist zu begründen. Das Absehen von der Erstellung des externen Notfallplanes ist der betroffenen Gemeinde sowie der Landesregierung mitzuteilen. Liegt der betroffene Betrieb nahe dem Gebiet eines anderen Bundeslandes oder Staates, so ist das andere Bundesland oder der andere Staat von dieser Entscheidung zu informieren.
  11. Absatz 11Die Landesregierung kann durch Verordnung Grundsätze über die Grundlagenerhebung für die Erstellung externer Notfallpläne für Betriebe festlegen.

Paragraph 9,

Externe Notfallpläne für bestimmte Abfallentsorgungseinrichtungen nach der Richtlinie 2006/21/EG

  1. Absatz einsFür Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A nach Anhang römisch III der Richtlinie 2006/21/EG (Paragraph 24, Ziffer 2,) über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie hat die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht schon Paragraph 8, anzuwenden ist, einen externen Notfallplan zu erstellen.
  2. Absatz 2Paragraph 8, Absatz 2 bis 11 gilt sinngemäß.

Paragraph 10,

Warn- und Alarmdienst

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat geeignete Einrichtungen vorzusehen, um die Bevölkerung und die gemäß Paragraph 3, zur Katastrophenhilfe Verpflichteten vor absehbaren Katastrophen zu warnen und bei deren Eintritt alarmieren zu können.
  2. Absatz 2Können Signalanlagen gemäß Absatz eins, nicht zweckmäßigerweise auf gemeindeeigenen Liegenschaften erstellt werden, so sind die Liegenschaftseigentümerinnen und Liegenschaftseigentümer zur Duldung der Anbringung der Signalanlagen und deren Instandhaltung auf ihren Liegenschaften verpflichtet. Dabei ist unter möglichster Schonung ihrer Rechte vorzugehen. Diese haben einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Gemeinde. Paragraph 21, Absatz eins und 2 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Jede Person, die sich in der Gemeinde aufhält, ist verpflichtet, die bei der Katastrophenwarnung oder -alarmierung allenfalls erteilten Anweisungen der gemäß Paragraph 13, zuständigen Behörde oder der gemäß Paragraph 3, zur Katastrophenhilfe Verpflichteten zu befolgen.
  4. Absatz 4Die Gemeinde hat jährlich Probealarme durchzuführen und hierüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen, in denen auch allenfalls aufgetretene Mängel zu beschreiben sind. Die festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beheben. Die Veranlassung der Probealarme hat zu entfallen, wenn diese von anderer Stelle (z. B. der Landeswarnzentrale) durchgeführt werden.
  5. Absatz 5Die Zeichen zur Warnung und Alarmierung gemäß Absatz eins, sind in der NÖ Alarmierungsverordnung, Landesgesetzblatt 4400, geregelt.

Paragraph 11,

Übungen

  1. Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Katastrophenschutzübungen durchzuführen. Soweit zweckmäßig, ist den Gemeinden Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Die Übungsergebnisse sind zu dokumentieren und auszuwerten. Bei der zeitlichen Durchführung der Übungen soll auf die Verfügbarkeit der gemäß Paragraph 3, zur Katastrophenhilfe verpflichteten freiwilligen Organisationen Rücksicht genommen werden.
  2. Absatz 2Durch die Katastrophenschutzübungen sollen insbesondere die Katastrophenschutzpläne sowie die Zusammenarbeit der im Rahmen des Katastrophenschutzes mitwirkenden Behörden und der gemäß Paragraph 3, zur Katastrophenhilfe Verpflichteten erprobt werden.

Paragraph 12,

Ausbildung und Information

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass für die gemäß Paragraph 13, zuständigen Behörden sowie die gemäß Paragraph 3, zur Katastrophenhilfe Verpflichteten entsprechende Schulungsangebote zur Aneignung der im Rahmen des Katastrophenschutzes notwendigen Kenntnisse zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat für die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Selbstschutz der Bevölkerung zu sorgen und Anleitungen zum Schutz vor Personen- und Sachschäden zu geben. Sie kann sich dazu des NÖ Zivilschutzverbandes bedienen.
  3. Absatz 3Die Gemeinden sollen die Bevölkerung in regelmäßigen Abständen über Maßnahmen zum Schutz vor Katastrophen informieren. Dazu kann jede Gemeinde eine geeignete Person als Zivilschutzbeauftragte oder Zivilschutzbeauftragten bestellen.
  4. Absatz 4Die Aufgaben der Zivilschutzbeauftragten oder des Zivilschutzbeauftragten umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Beratung und Unterstützung der Gemeinden in allen Fragen des Zivilschutzes,
    2. Ziffer 2
      Beratung der Gemeinde bei der Information der Bevölkerung über Maßnahmen des Selbstschutzes gemäß Paragraph 15,,
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung bei der Erstellung von Katastrophenschutzplänen und bei der Information der Bevölkerung über Katastrophenschutzpläne und Sonderalarmpläne der Gemeinde,
    4. Ziffer 4
      Teilnahme an Übungen gemäß Paragraph 11,

römisch IV. Abschnitt
Maßnahmen zur Bewältigung von Katastrophen

Paragraph 13,

Einsatzleitung, Behörde

  1. Absatz einsDie Leitung der Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung obliegt mit Ausnahme der Absatz 3 und 5 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
    Die Bezirksverwaltungsbehörde hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen einer Katastrophe und das Katastrophengebiet festzustellen,
    2. Ziffer 2
      für die rechtzeitige und wirksame Warnung bzw. Alarmierung der Bevölkerung des von einer Katastrophe betroffenen Gebiets zu sorgen,
    3. Ziffer 3
      den Einsatz der gemäß Paragraph 3, zur Katastrophenhilfe Verpflichteten anzuordnen,
    4. Ziffer 4
      für die Koordinierung aller Einsatzmaßnahmen zu sorgen.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Feststellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mit Verordnung zu treffen und dabei den zeitlichen Beginn sowie das konkret betroffene Gebiet zu benennen. Diese Verordnung ist in geeigneter Weise, wie etwa in Rundfunk bzw. Fernsehen oder mittels Megaphon kundzumachen und tritt unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
  3. Absatz 3Betrifft eine Katastrophe mehrere Bezirke oder kann die Katastrophenhilfe von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr wirksam wahrgenommen werden, obliegt die Leitung der Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung der Landesregierung. Davon sind die betroffenen Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden und die gemäß Paragraph 3, zur Katastrophenhilfe Verpflichteten in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Die Gemeinden haben an der Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung mitzuwirken. Dabei ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister an die Weisungen der zuständigen Behörden gebunden.
  5. Absatz 5Solange Weisungen der zuständigen Behörden nicht ergehen, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die zur Katastrophenbewältigung erforderlichen Maßnahmen im Gemeindegebiet selbstständig anzuordnen und die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub darüber zu verständigen. Dies gilt sinngemäß auch für die Bezirksverwaltungsbehörden, sofern eine Zuständigkeit der Landesregierung gemäß Absatz 3, gegeben ist.
  6. Absatz 6Die gemäß Paragraph 3, zur Katastrophenhilfe Verpflichteten haben die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen selbstständig zu treffen, insoweit Maßnahmen der zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig angeordnet werden.

Paragraph 14,

Melde- und Auskunftspflichten

  1. Absatz einsWer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine allgemeine Kenntnis darüber besteht, wahrnimmt, hat unverzüglich die nächste Feuerwehralarmzentrale, die nächste Sicherheitsdienststelle, das nächste Gemeindeamt, die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landeswarnzentrale zu verständigen.
  2. Absatz 2Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung von Katastrophenmeldungen verpflichtet. Dies gilt nicht für Anlagen, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.
  3. Absatz 3Alle Personen, die sich im Katastrophengebiet aufhalten sind verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden sowie der gemäß Paragraph 3, zur Katastrophenhilfe Verpflichteten über alle für die Katastrophenbewältigung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.

Paragraph 15,

Selbstschutz und Nachbarschaftshilfe

  1. Absatz einsJede Person soll bei Gefahr bzw. Eintritt einer Katastrophe nach Möglichkeit und Zumutbarkeit, Sofortmaßnahmen zur Katastrophenhilfe und zur Begrenzung von Schäden treffen, insbesondere andere durch die Katastrophe gefährdete Personen zu warnen sowie diejenigen Schutz- und Hilfsmaßnahmen zu ergreifen, die vor Eintreffen der gemäß Paragraph 3, zur Katastrophenhilfe Verpflichteten mit unmittelbar im Gefahrenbereich vorhandenen Einsatzmitteln durchgeführt werden können.
  2. Absatz 2Über Absatz eins, hinausgehende Maßnahmen der Katastrophenhilfe fallen in den Aufgabenbereich der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 13 und der gemäß Paragraph 3, zur Katastrophenhilfe Verpflichteten.

Paragraph 16,

Freihalten und Räumung des Katastrophengebietes

  1. Absatz einsJede Person hat sich im Katastrophengebiet so zu verhalten, dass Einsatzmaßnahmen ungehindert ablaufen können. Das Katastrophengebiet samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten ist auf Anordnung der gemäß Paragraph 13, zuständigen Behörde sowie der Einsatzorganisationen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 2 von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen freizumachen und freizuhalten. Die Inhaberinnen oder Inhaber solcher Gegenstände haben deren Entfernung zu dulden.
  2. Absatz 2Soweit es zur Bewältigung der Katastrophe notwendig ist, hat die gemäß Paragraph 13, zuständige Behörde mit Verordnung das Verlassen des Katastrophengebietes anzuordnen und dessen Betreten oder Befliegen zu verbieten.
  3. Absatz 3Verordnungen nach Absatz 2, sind in geeigneter Weise, wie etwa in Rundfunk bzw. Fernsehen oder mittels Megaphon kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die gemäß Paragraph 13, zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht mehr gegeben sind.

Paragraph 17,

Hilfeleistungs- und Duldungspflichten

  1. Absatz einsSoweit die zur Katastrophenbewältigung benötigten Hilfsorgane oder Hilfsmittel sonst nicht zeitgerecht verfügbar sind, sind die zuständigen Behörden gemäß Paragraph 13, sowie die Einsatzorganisationen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 2 berechtigt,
    1. Ziffer eins
      jede physische oder juristische Person nach Möglichkeit und Zumutbarkeit zur erforderlichen Hilfeleistung zu verpflichten und
    2. Ziffer 2
      die Bereitstellung von Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen, Einsatzmitteln und -geräten sowie von Sachen, die für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, anzuordnen.
  2. Absatz 2Das im Zuge der Katastrophenbewältigung erforderliche Betreten und Benützen von Gebäuden und Grundstücken sowie die Inanspruchnahme privater Einsatzmittel ist zu dulden. Weiters sind Maßnahmen, die zur Abwehr oder Verringerung von Katastrophenschäden unbedingt erforderlich sind, insbesondere die Entfernung von Hindernissen oder das Anbringen von Einrichtungen, zu dulden.
  3. Absatz 3Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Absatz eins und 2 haben nur für die unbedingt erforderliche Dauer und bei möglichster Schonung der in Anspruch genommenen Sachen zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz eins, zur Hilfeleistung verpflichteten Personen sind, soweit es sich nicht um die bloße Bereitstellung von Sachen handelt, Hilfsorgane der gemäß Paragraph 13, zuständigen Behörde.
  5. Absatz 5Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind über Aufforderung der Behörden gemäß Paragraph 13, verpflichtet, ihre Einrichtungen, insbesondere Alarmeinrichtungen, Feuerwehrmannschaft und -ausrüstung und sonstige für die Katastrophenhilfe geeignete öffentliche Gebäude, Räumlichkeiten, Liegenschaften oder Geräte kostenlos zur Verfügung zu stellen.
    Die Landesregierung hat ihre Einrichtungen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Katastrophenhilfe geeignet sind, und erforderlichenfalls das in seinen Diensten stehende Personal zur Unterstützung der Behörden gemäß Paragraph 13, über deren Aufforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Paragraph 18,

Zwangsbefugnisse

Die Rechte und Maßnahmen nach den Paragraphen 16 und 17 Absatz eins und 2 können durch die Mitglieder der Einsatzorganisationen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.

Paragraph 19,

Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit im Katastrophengebiet die Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.
  3. Absatz 3Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Identitätsdaten der von einer Katastrophe unmittelbar Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese dazu nicht in der Lage sind, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen
  4. Absatz 4Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, nach Maßgabe des Paragraph 48 a, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2015,, die zum Zweck der Katastrophenbekämpfung ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

römisch fünf. Abschnitt
Kostentragung

Paragraph 20,

Kosten der Vollziehung des Gesetzes

  1. Absatz einsDie mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen Kosten sind vom Land zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten, die den Gemeinden auf Grund der Vollziehung der ihnen nach diesem Gesetz im eigenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben erwachsen.
  2. Absatz 2Kosten sind auch Entschädigungen im Sinne des Paragraph 21,
  3. Absatz 3Erleidet eine in der Katastrophenhilfe tätige Person bei Durchführung ihrer auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtung an ihrem Leben oder an ihrer Gesundheit Schaden, hat das Land den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als dieser nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen abgegolten wird.
  4. Absatz 4Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der die Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung zur Folge hat, hat die Kosten des Einsatzes und den dabei dem Land oder der Gemeinde entstandenen Schaden zu ersetzen.

Paragraph 21,

Entschädigung und Einsatzkosten

  1. Absatz einsLeistungs- bzw. Duldungsverpflichteten nach den Paragraphen 16 und 17 gebührt eine angemessene Entschädigung. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn die getroffene Maßnahme ausschließlich oder überwiegend der Abwehr von Schäden der Verpflichteten oder des Verpflichteten selbst oder ihrer bzw. seiner Angehörigen diente.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz eins, ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb eines Jahres ab Ende der Katastrophe gemäß Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz schriftlich geltend zu machen. Darüber ist innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung eine gütliche Einigung anzustreben. Wird keine Einigung erzielt, so kann die Person, die den vermögensrechtlichen Nachteil erlitten hat, die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Das Land hat einen Beitrag zu den Einsatzkosten der gemäß Paragraph 3, zur Katastrophenhilfe Verpflichteten zu leisten. Die Landesregierung kann nähere Festlegungen in einer Richtlinie treffen.

römisch VI. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 22,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      als Betreiberin oder Betreiber seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 9 oder Paragraph 9, Absatz 2, nicht nachkommt,
    2. Ziffer 2
      den Bestimmungen der Paragraph 10, Absatz 2, oder 3, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins, oder Absatz 2, oder Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,--, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

Paragraph 23,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in Paragraph 7, Absatz eins,, 2, 3 und 5 bis 9, Paragraph 8, Absatz 3,, 6, 7 und 8, Paragraph 10, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz 3 und 4 und Paragraph 17, Absatz 5, dieses Gesetzes geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 24,

Umgesetzte EU-Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24. Juli 2012, S. 1.
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11. April 2006, S. 15.

Paragraph 25,

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Katastrophenhilfegesetz, Landesgesetzblatt 4450, außer Kraft.
  2. Absatz 2Ein mit einer Rettungsorganisation abgeschlossener Vertrag gemäß Paragraph eins a, NÖ Rettungsdienstgesetz, Landesgesetzblatt 9430, gilt als Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,
  3. Absatz 3Der Bescheid vom 24. Juni 2008, mit dem der NÖ Zivilschutzverband gemäß Paragraph 9, Absatz 2, NÖ Katastrophenhilfegesetz, Landesgesetzblatt 4450, zur Mitwirkung im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes verpflichtet wurde, gilt als Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,
  4. Absatz 4Pläne nach Paragraphen 14 und 14a NÖ Katastrophenhilfegesetz, Landesgesetzblatt 4450, gelten als Pläne gemäß Paragraphen 7 und 8.

Der Präsident

Penz

Der Landeshauptmann

Pröll