LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 21. Dezember 2015

119. Verordnung:

Überprüfungs- und Kehrperioden

Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 2015 aufgrund des Paragraph 18, Absatz eins, des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015,, verordnet:

Verordnung über die Überprüfungs- und Kehrperioden

Paragraph eins,

Allgemeines

  1. Absatz einsBenützte Feuerstätten, Abgasführungen (Abgasanlage einschließlich erforderlicher Verbindungsstücke und deren Anschlüsse) und Luftschächte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, NÖ FG 2015 sind in regelmäßigen Intervallen zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.
  2. Absatz 2Die Anzahl der Überprüfungen und Kehrungen richtet sich dabei nach der Art des verwendeten Brennstoffes und der Feuerstätte.

Paragraph 2,

Perioden für Abgasanlagen

  1. Absatz einsAbgasanlagen von Feuerstätten sind gemäß folgenden Tabellen zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren:
    1. Ziffer eins
      Abgasanlagen von Feuerstätten bis 400 kW Nennwärmeleistung:

Brennstoff

Art der Feuerstätte

Anzahl der Überprüfungen bzw. Kehrungen pro Jahr

Gas

Feuerstätten

1

Heizöl extra leicht

Feuerstätten mit Brennwerttechnik

1

Feuerstätten mit Zerstäubungsbrenner ab Baujahr 1998

2

übrige Feuerstätten mit Zerstäubungsbrenner

3 *

Feuerstätten mit Verdampfungsbrenner

3

Heizöl leicht

Feuerstätten

5

Feste Brennstoffe (ausgenommen Pellets)

Feuerstätten bis Baujahr

1998

6 *

übrige Feuerstätten

5 *

Pellets

Feuerstätten

3

Feuerstätten mit Brennwerttechnik

1

* werden diese Feuerstätten nur zwischen 1. September und 31. Mai benützt,
so reduziert sich die Anzahl um eine Überprüfung bzw. Kehrung.

  1. Ziffer 2
    Abgasanlagen von Feuerstätten über 400 kW Nennwärmeleistung:

Brennstoff

Art der Feuerstätte

Anzahl der Überprüfungen bzw. Kehrungen pro Jahr

Gas

Feuerstätten

1

Heizöl extra leicht

Feuerstätten mit Brennwerttechnik

1

übrige Feuerstätten

3

Rückstandsheizöle

Feuerstätten

4

Feste Brennstoffe

Feuerstätten

4

  1. Absatz 2Werden an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, für die nach Absatz eins, eine unterschiedliche Anzahl von Überprüfungen bzw. Kehrungen festgelegt ist, gilt die höhere Anzahl.
  2. Absatz 3Erfolgt die Abführung der Abgase über eine horizontale Abgasleitung, so ist diese mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

Paragraph 3,

Ausnahmen

  1. Absatz einsFolgende Abgasanlagen von Feuerstätten sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren:
    1. Ziffer eins
      in Gebäuden, die nur zwischen 1. Mai und 30. September bewohnt werden;
    2. Ziffer 2
      von Feuerstätten, welche nur für den Ausfall der Hauptheizung zur Nutzung bereitstehen und nur im Notfall verwendet werden;
    3. Ziffer 3
      von Feuerstätten, die nur anlassbezogen und zeitlich begrenzt Prozesswärme für den Eigenbedarf erzeugen (z. B. Destillieranlagen, Räucheranlagen).
  2. Absatz 2Folgende Abgasanlagen von Feuerstätten mit festen Brennstoffen sind dreimal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren:
    1. Ziffer eins
      von Feuerstätten, welche zusätzlich zu einem anderen, die Wohneinheit oder Betriebseinheit umfassenden Heizsystem (z. B. Zentralheizung, Wärmepumpe oder Solarheizung, wenn diese zumindest für 30 % der Gesamtheizlast ausgelegt sind), verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      von Feuerstätten, welche nur im geringen Umfang über das Jahr verteilt und nicht als Hauptheizung verwendet werden (z. B. offener Kamin, Feuerstätten in nicht gewerblich genutzten Werkstätten, Öfen und Zentralheizungskessel in Wochenendhäusern).

Paragraph 4,

Perioden für Verbindungsstücke

Verbindungsstücke und deren Anschlüsse sowie technische Einbauten im Verbindungsstück (z. B. Abgasklappen) sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

Paragraph 5,

Perioden für Feuerstätten

Feuerstätten sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

Paragraph 6,

Perioden für Luftschächte

Luftschächte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, NÖ FG 2015 sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

Paragraph 7,

Schlussbestimmung

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Kehrperioden, LGBl. 4400/5, außer Kraft.

NÖ Landesregierung

Pernkopf

Landesrat