Jahrgang 2015 | Ausgegeben am 26. November 2015 |
101. Gesetz: | NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 – Änderung |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2015 beschlossen:
Das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Wasserzähler sind von der Gemeinde in erforderlicher Größe beizustellen und verbleiben in ihrem Eigentum.“
2. In § 6 Abs. 4 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Im § 6 Abs. 4 wird folgende Z 5 angefügt:
„5. | für Betreuungseinrichtungen im Sinne des § 16a Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung und Notstandsbauten im Sinne des § 23 Abs. 7 zweiter Satz NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung ist eine Wasseranschlussabgabe nicht einzuheben.“ |
3. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m³/h) multipliziert mit einem Bereitstellungsbetrag.“
4. § 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Wasserzähler werden entsprechend ihrem größten zulässigen Durchfluss (Überlastungsdurchfluss, Grenzbelastung, etc.) in Klassen eingeteilt und jeder Klasse wird eine Verrechnungsgröße zugeordnet.
Die Klassen und Verrechnungsgrößen werden folgendermaßen festgelegt: |
Maximal zulässiger Durchfluss (m³/h) | Verrechnungsgröße (m³/h) |
bis einschließlich 5 | 3 |
über 5 bis einschließlich 10 | 7 |
über 10 bis einschließlich 15 | 12 |
über 15 bis einschließlich 20 | 17 |
über 20 bis einschließlich 30 | 25 |
über 30 bis einschließlich 40 | 35 |
darüber jeweils 10er-Klassen | jeweiliger Mittelwert“ |
5. Im § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die §§ 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
§ 6 Abs. 4 Z 4 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. | ||||||||||
Die Gemeinden haben ihre Wasserabgabenordnungen so zeitgerecht anzupassen, daß diese spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 in Wirksamkeit treten. Bis zum Inkrafttreten einer angepassten Wasserabgabenordnung ist die bisherige Rechtslage (NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 und die noch nicht angepasste Wasserabgabenordnung) weiter anzuwenden. Im Übrigen dürfen Wasserabgabenordnungen bereits nach der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2016 in Kraft gesetzt werden.“ |
6. Die Anlage 1 lautet:
Der Präsident
Penz
Der Landeshauptmann
Pröll