Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2015 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem ein NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz erlassen und die NÖ Landtagswahlordnung 1992, die NÖ Gemeindeordnung 1973, das NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, das NÖ Landeskulturwachengesetz, das NÖ Jagdgesetz 1974, das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, die NÖ Landarbeitsordnung 1973, das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 und das NÖ Mindestsicherungsgesetz geändert werden
Inhaltsverzeichnis |
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Artikel 1 | NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz |
Artikel 2 | Verfassungsgesetz - Änderung der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) |
Artikel 3 | Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) |
Artikel 4 | Änderung des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes |
Artikel 5 | Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) |
Artikel 6 | Änderung des NÖ Landeskulturwachengesetzes |
Artikel 7 | Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) |
Artikel 8 | Änderung des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007) |
Artikel 9 | Änderung der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung |
Artikel 10 | Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO) |
Artikel 11 | Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) |
Artikel 12 | Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) |
Artikel 1
NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz
§ 1Paragraph eins
Bezirkshauptmannschaften
(1)Absatz eins,Das Land Niederösterreich gliedert sich außerhalb der Städte mit eigenem Statut in folgende Verwaltungsbezirke als Sprengel der Bezirkshauptmannschaften:
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat den Sitz und den Sprengel der Verwaltungsbezirke unter Bedachtnahme auf die Dezentralisierung, Regionalität und Bürgernähe mit Verordnung festzulegen.
§ 2Paragraph 2
Außenstellen
Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau kann im Interesse einer ökonomischen Führung der Verwaltung und zur Gewährleistung der besseren Erreichbarkeit der Bezirkshauptmannschaft für die Bewohner und Bewohnerinnen abgelegener Gebietsteile eines Verwaltungsbezirkes die Errichtung ständiger Außenstellen oder solcher mit nicht ständigem Amtsbetrieb verfügen. In dieser an den Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau zu richtenden Weisung ist festzulegen, welche Aufgaben der Außenstelle zur Besorgung unter der Leitung und Aufsicht des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau zu übertragen sind.
§ 3Paragraph 3
Aufgaben
(1)Absatz eins,Die Bezirkshauptmannschaften haben als Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung
die ihnen obliegenden behördlichen Aufgaben zu vollziehen und
die ihnen übertragenen Aufgaben des Landes oder des Bundes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Wenn es im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung eine Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, über bestimmte Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen Bezirkshauptmannschaft fallen, an deren Stelle zu entscheiden,
wenn es sich um Verfahren geringer Häufigkeit handelt, die ein hohes Ausmaß an Sachverstand voraussetzen, oder
um die Wahrnehmung von Zuständigkeiten außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten zu erleichtern.
(3)Absatz 3,Die Bezirkshauptmannschaften haben ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Sparsamkeit zu besorgen.
(4)Absatz 4,Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, sind die Bezirkshauptmannschaften in den Angelegenheiten der Landesverwaltung in erster Instanz sachlich zuständige Behörden.
§ 4Paragraph 4
Unterstellung
(1)Absatz eins,In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes sind die Bezirkshauptmannschaften der Landesregierung unterstellt.
(2)Absatz 2,In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau unterstellt.
(3)Absatz 3,In Angelegenheiten des inneren Dienstes sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau unterstellt, der oder die sich des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin bedient.
(4)Absatz 4,Sofern den Bezirkshauptmannschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 die Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung nach Art. 104 Abs. 2 B-VG übertragen wurde, sind sie dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau unterstellt.Sofern den Bezirkshauptmannschaften im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, die Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung nach Artikel 104, Absatz 2, B-VG übertragen wurde, sind sie dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau unterstellt.
§ 5Paragraph 5
Gliederung
(1)Absatz eins,Bei den Bezirkshauptmannschaften sind Bereiche und innerhalb dieser Fachgebiete einzurichten, auf die sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Aufgabenbereiche der Bereiche und Fachgebiete und deren Leiter oder Leiterinnen sind in der Geschäftseinteilung auszuweisen.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau kann im Interesse der Einheitlichkeit Bestimmungen über die Zahl, Bezeichnung und Aufgabenbereiche der Bereiche und Fachgebiete erlassen.
§ 6Paragraph 6
Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat für jede Bezirkshauptmannschaft aus dem Kreis der Landesbediensteten eine Person, die das rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität abgeschlossen hat, als Bezirkshauptmann oder Bezirkshauptfrau zu bestellen. Der bestellte Bezirkshauptmann oder die bestellte Bezirkshauptfrau hat binnen 6 Monaten ab Wirksamkeit der Bestellung im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft einen Wohnsitz zu begründen.
(2)Absatz 2,Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat die Bezirkshauptmannschaft zu leiten. Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte aller der Bezirkshauptmannschaft zugewiesenen Bediensteten und ist befugt, diesen Weisungen in allen von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Angelegenheiten zu erteilen.
(3)Absatz 3,Als Leiter oder Leiterin der Bezirkshauptmannschaft hat der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau auch die Angelegenheiten des inneren Dienstes wahrzunehmen (§ 4 Abs. 3). Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat in wichtigen Fällen, die die Organisation der Bezirkshauptmannschaft betreffen, an den Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin von sich aus Bericht zu erstatten.Als Leiter oder Leiterin der Bezirkshauptmannschaft hat der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau auch die Angelegenheiten des inneren Dienstes wahrzunehmen (Paragraph 4, Absatz 3,). Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat in wichtigen Fällen, die die Organisation der Bezirkshauptmannschaft betreffen, an den Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin von sich aus Bericht zu erstatten.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat mit der ständigen Vertretung des Bezirkshauptmanns oder der Bezirkshauptfrau für den Fall der Verhinderung aus dem Kreis der Landesbediensteten eine Person, die das rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität abgeschlossen hat, zu betrauen.
§ 7Paragraph 7
Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung
(1)Absatz eins,Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung alle oder bestimmte Aufgaben an die Leiter oder Leiterinnen der Bereiche und Fachgebiete sowie der Außenstellen zur selbständigen Erledigung übertragen. Diese können mit Zustimmung des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau solche Aufgaben an geeignete Bedienstete weiter übertragen.
(2)Absatz 2,Übertragungen nach Abs. 1 müssen schriftlich verfasst werden. Erledigungen nach Abs. 1 ergehen im Rahmen der vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau erteilten Ermächtigungen in dessen oder deren Namen.Übertragungen nach Absatz eins, müssen schriftlich verfasst werden. Erledigungen nach Absatz eins, ergehen im Rahmen der vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau erteilten Ermächtigungen in dessen oder deren Namen.
(3)Absatz 3,Durch die Übertragung bleibt das Weisungsrecht unberührt. Trotz einer Übertragung von Aufgaben kann jede Angelegenheit wieder an sich gezogen oder die Genehmigung der Entscheidung vorbehalten werden.
§ 8Paragraph 8
Ausstattung
Die Bezirkshauptmannschaften sind personell und sachlich so auszustatten, dass sie die ihnen obliegenden Aufgaben nach den im § 3 Abs. 3 genannten Grundsätzen besorgen können. Soweit möglich ist eine Dienstwohnung für den Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau vorzusehen.Die Bezirkshauptmannschaften sind personell und sachlich so auszustatten, dass sie die ihnen obliegenden Aufgaben nach den im Paragraph 3, Absatz 3, genannten Grundsätzen besorgen können. Soweit möglich ist eine Dienstwohnung für den Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau vorzusehen.
§ 9Paragraph 9
Kanzleiordnung
Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und im Interesse einer ökonomischen Führung der Verwaltung hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau die Geschäftsführung der Bezirkshauptmannschaften durch eine Kanzleiordnung zu regeln, in welcher insbesondere Anordnungen über den Posteingang und den Postausgang, die Vorgangsweise bei der Bearbeitung von Angelegenheiten, die Aufgaben der Kanzlei und der Registratur, die Art und Form des Schriftverkehrs sowie über die Vernichtung von Akten zu treffen sind.
§ 10Paragraph 10
Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 0150, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, Landesgesetzblatt 0150, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Eine Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 darf bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Eine Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, darf bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen aber frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(4)Absatz 4,Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Bezirkshauptleute gilt § 6 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Bezirkshauptleute gilt Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz sinngemäß.
Artikel 2
Verfassungsgesetz - Änderung der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO)
Die NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, wird wie folgt geändertDie NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, wird wie folgt geändert
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Das Land Niederösterreich wird für die Zwecke der Landtagswahlen in 20 Wahlkreise eingeteilt:
Wahl- kreis- nummer | Bezeichnung | Gebiet |
1 | Amstetten | Verwaltungsbezirk Amstetten, Stadt mit eigenem Statut Waidhofen an der Ybbs; Vorort Amstetten |
2 | Baden | Verwaltungsbezirk Baden |
3 | Bruck an der Leitha | Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha |
4 | Gänserndorf | Verwaltungsbezirk Gänserndorf |
5 | Gmünd | Verwaltungsbezirk Gmünd |
6 | Hollabrunn | Verwaltungsbezirk Hollabrunn |
7 | Horn | Verwaltungsbezirk Horn |
8 | Korneuburg | Verwaltungsbezirk Korneuburg |
9 | Krems an der Donau | Verwaltungsbezirk Krems an der Donau, Stadt mit eigenem Statut Krems an der Donau; Vorort Stadt mit eigenem Statut Krems an der Donau |
10 | Lilienfeld | Verwaltungsbezirk Lilienfeld |
11 | Melk | Verwaltungsbezirk Melk |
12 | Mistelbach | Verwaltungsbezirk Mistelbach |
13 | Mödling | Verwaltungsbezirk Mödling |
14 | Neunkirchen | Verwaltungsbezirk Neunkirchen |
15 | St. Pölten | Verwaltungsbezirk St. Pölten, Stadt mit eigenem Statut St. Pölten; Vorort Stadt mit eigenem Statut St. Pölten |
16 | Scheibbs | Verwaltungsbezirk Scheibbs |
17 | Tulln | Verwaltungsbezirk Tulln |
18 | Waidhofen an der Thaya | Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya |
19 | Wiener Neustadt | Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt, Stadt mit eigenem Statut Wiener Neustadt; Vorort Stadt mit eigenem Statut Wiener Neustadt |
20 | Zwettl | Verwaltungsbezirk Zwettl“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„In folgenden Stimmbezirken übernimmt die Kreiswahlbehörde die Agenden der Bezirkswahlbehörde: Baden, Bruck an der Leitha, Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Lilienfeld, Melk, Mistelbach, Mödling, Neunkirchen, Scheibbs, Tulln, Waidhofen an der Thaya und Zwettl.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem § 115 werden folgende §§ 116 und 117 angefügt:Nach dem Paragraph 115, werden folgende Paragraphen 116 und 117 angefügt:
„§ 116
Auflösung des Wahlkreises 19 Wien-Umgebung
Gebietsänderung
(1)Absatz eins,Die Amtsdauer der Mitglieder der Kreis- und Bezirkswahlbehörden der Wahlkreise Bruck an der Leitha, Korneuburg, Tulln und Wien-Umgebung, der Kreiswahlbehörde St. Pölten sowie der Bezirkswahlbehörde St. Pölten endet mit 31. Dezember 2016.
(2)Absatz 2,Für die Zusammensetzung sowie Berufungen der Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Entsendungen von Vertrauenspersonen der Kreis- und Bezirkswahlbehörden der Wahlkreise gemäß Abs. 1 gelten die §§ 14, 15, 19 Abs. 4 und 5 sinngemäß. Die Ergebnisse der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 19 Wien-Umgebung gemäß § 92 Absatz 4 und 93 Absatz 1 der übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen werden nicht berücksichtigt.Für die Zusammensetzung sowie Berufungen der Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Entsendungen von Vertrauenspersonen der Kreis- und Bezirkswahlbehörden der Wahlkreise gemäß Absatz eins, gelten die Paragraphen 14, 15, 19, Absatz 4 und 5 sinngemäß. Die Ergebnisse der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 19 Wien-Umgebung gemäß Paragraph 92, Absatz 4 und 93 Absatz 1 der übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen werden nicht berücksichtigt.
(3)Absatz 3,Die Konstituierung der von der Gebietsänderung betroffenen Kreis- und Bezirkswahlbehörden hat nach dem Inkrafttreten der Gebietsänderung zu erfolgen. Vorbereitungshandlungen können mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes vorgenommen werden.
(4)Absatz 4,Im Falle von Berufungen gemäß § 103 bzw. der Erschöpfung von Kreiswahlvorschlägen gem. § 104 gelten die Parteilisten der gemäß § 48 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge der betroffenen Wahlkreise der Landtagswahl 2013 bis zur nächsten Konstituierung des Landtages von Niederösterreich weiterhin.Im Falle von Berufungen gemäß Paragraph 103, bzw. der Erschöpfung von Kreiswahlvorschlägen gem. Paragraph 104, gelten die Parteilisten der gemäß Paragraph 48, veröffentlichten Kreiswahlvorschläge der betroffenen Wahlkreise der Landtagswahl 2013 bis zur nächsten Konstituierung des Landtages von Niederösterreich weiterhin.
§ 117Paragraph 117
Inkrafttreten
§§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1, 116 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraphen 2, Absatz eins, 11, Absatz eins, 116, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:Die NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Inhaltsverzeichnis wird folgende Zeile angefügt:
„Übergangsbestimmungen 125“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 124 wird folgender § 125 angefügt:Dem Paragraph 124, wird folgender Paragraph 125, angefügt:
„§ 125
Übergangsbestimmungen
Die Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung haben bis 31. Dezember 2016 Gemeindesiegel anzuschaffen, in denen der Name des Verwaltungsbezirkes genannt ist, dem sie ab 1. Jänner 2017 angehören.“
Artikel 4
Änderung des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes
Das NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2001, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt 2001, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 29 wird folgender § 30 angefügt:Nach dem Paragraph 29, wird folgender Paragraph 30, angefügt:
„§ 30
Schlussbestimmungen
Die Funktionsperiode der Dienststellenwahlkommission der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016.“
Artikel 5
Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO)
Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird wie folgt geändert:Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „§ 163 Verweisungen“ folgende Zeile eingefügt:
„§ 164 Schlussbestimmungen“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem § 163 wird folgender § 164 angefügt:Nach dem Paragraph 163, wird folgender Paragraph 164, angefügt:
„§ 164
Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,Die Funktionsperiode der gemäß § 120 bestellten Disziplinarkommission für den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016.Die Funktionsperiode der gemäß Paragraph 120, bestellten Disziplinarkommission für den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016.
(2)Absatz 2,Die Funktionsperiode des gemäß § 125 für den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung bestellten Disziplinaranwaltes und dessen Stellvertreters endet mit 31. Dezember 2016.“Die Funktionsperiode des gemäß Paragraph 125, für den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung bestellten Disziplinaranwaltes und dessen Stellvertreters endet mit 31. Dezember 2016.“
Artikel 6
Änderung des NÖ Landeskulturwachengesetzes
Das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landeskulturwachengesetz, Landesgesetzblatt 6125, wird wie folgt geändert:
Dem § 8 werden folgende §§ 9 und 10 angefügt:Dem Paragraph 8, werden folgende Paragraphen 9 und 10 angefügt:
„§ 9
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Ist der Dienstbereich eines Wachorgans mit dem Sprengel des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung definiert, erstreckt sich der Dienstbereich ab Inkrafttreten der Organisationsänderung auf jene Gemeinden, die zum Sprengel des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung zählten. Der örtliche Dienstbereich ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Organisationsänderung von jener Bezirksverwaltungsbehörde im Dienstausweis und Landeskulturwachenkataster einzutragen, in deren Sprengel der größere Dienstbereich des Wachorgans nunmehr liegt.
(2)Absatz 2,Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 Abs. 2 zuständig, in deren Sprengel der Dienstbereich bzw. der größere Dienstbereich des Wachorgans nunmehr liegt.Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zuständig, in deren Sprengel der Dienstbereich bzw. der größere Dienstbereich des Wachorgans nunmehr liegt.
§ 10Paragraph 10
Inkrafttreten
§ 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph 9, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)
Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:Das NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 141 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 141, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 142 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph 142, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 142 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 142, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung gilt Folgendes:
Die Bekanntgabe eines gemeinsamen Vertreters gemäß § 27 Abs. 9 hat innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung zu erfolgen.Die Bekanntgabe eines gemeinsamen Vertreters gemäß Paragraph 27, Absatz 9, hat innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung zu erfolgen.
Der Erleger einer Kaution gemäß § 34 hat innerhalb von 2 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung eine eigenhändig unterfertigte Erklärung vorzulegen, daß über den Kautionsbetrag die nunmehr zuständige Bezirkshauptmannschaft zu verfügen berechtigt ist. § 48 Z 3 gilt sinngemäß.Der Erleger einer Kaution gemäß Paragraph 34, hat innerhalb von 2 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung eine eigenhändig unterfertigte Erklärung vorzulegen, daß über den Kautionsbetrag die nunmehr zuständige Bezirkshauptmannschaft zu verfügen berechtigt ist. Paragraph 48, Ziffer 3, gilt sinngemäß.
Die Funktionsperiode der Prüfungskommission gemäß § 60 Abs. 3 endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Prüfungswerber gemäß § 60 Abs. 7 haben die Wiederholungsprüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.Die Funktionsperiode der Prüfungskommission gemäß Paragraph 60, Absatz 3, endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Prüfungswerber gemäß Paragraph 60, Absatz 7, haben die Wiederholungsprüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.
Die Funktionsperiode der Prüfungskommission gemäß § 68 Abs. 3 endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Bereits zugelassene Prüfungswerber haben die Prüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.Die Funktionsperiode der Prüfungskommission gemäß Paragraph 68, Absatz 3, endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Bereits zugelassene Prüfungswerber haben die Prüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.
Prüfungswerber gemäß § 68 Abs. 7 haben die Wiederholungsprüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.Prüfungswerber gemäß Paragraph 68, Absatz 7, haben die Wiederholungsprüfung vor jener Prüfungskommission abzulegen, die nunmehr aufgrund ihres Wohnsitzes zuständig ist.
Die Bekanntgabe eines Bevollmächtigten gemäß § 84 Abs. 3 hat innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung zu erfolgen.Die Bekanntgabe eines Bevollmächtigten gemäß Paragraph 84, Absatz 3, hat innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Organisationsänderung zu erfolgen.
Schlichter gemäß § 108 gelten für den bisherigen Zuständigkeitsbereich als von der nunmehr zuständigen Bezirkshauptmannschaft bestellt.Schlichter gemäß Paragraph 108, gelten für den bisherigen Zuständigkeitsbereich als von der nunmehr zuständigen Bezirkshauptmannschaft bestellt.
Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Organisationsänderung zuständige Disziplinarrat des NÖ Landesjagdverbandes hat anhängige Verfahren zu Ende zu führen.
Die Funktionsperiode des Bezirksjagdbeirates endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung. Die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Sprengel nach der Organisationsänderung ein weiterer Bezirksbauernkammerbereich liegt, haben innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Organisationsänderung einen Bezirksjagdbeirat zu bilden.
Hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Inkrafttreten der Organisationsänderung den Bezirksjagdbeirat gehört, ist allein wegen der Organisationsänderung der Bezirksjagdbeirat nicht neuerlich zu hören.“
Artikel 8
Änderung des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007)
Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, wird wie folgt geändert:Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 5 Z 5 entfällt.Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 5, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 40 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Aufhebung des § 7 Abs. 5 Z 5 durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 96/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.“Die Aufhebung des Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 5, durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung
Die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl. 9005, wird wie folgt geändert:Die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, Landesgesetzblatt 9005, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 70 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Dem § 70 wird folgender Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 70, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Dem Paragraph 70, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung gilt Folgendes:
Die Funktionsperiode der Bezirkswahlbehörde (§§ 2 Abs. 1 und 6), die für den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung eingesetzt wurde, endet mit 31. Dezember 2016.“Die Funktionsperiode der Bezirkswahlbehörde (Paragraphen 2, Absatz eins und 6), die für den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung eingesetzt wurde, endet mit 31. Dezember 2016.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem § 73 wird folgender § 74 angefügt:Nach dem Paragraph 73, wird folgender Paragraph 74, angefügt:
„§ 74
Inkrafttreten
§ 70 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph 70, Absatz eins und 2 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO)
Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 295 folgende Wortfolge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 295, folgende Wortfolge eingefügt:
„§ 296 Inkrafttreten“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „Artikel I bis XIV“ ersetzt durch die Wortfolge „Artikel I bis XV“.Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „Artikel römisch eins bis XIV“ ersetzt durch die Wortfolge „Artikel römisch eins bis XV“.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem § 295 wird folgender § 296 angefügt:Nach dem Paragraph 295, wird folgender Paragraph 296, angefügt:
„§ 296
Inkrafttreten
Der den § 296 und Artikel I bis XV betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Artikel XV in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.“Der den Paragraph 296 und Artikel römisch eins bis römisch fünfzehn betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Artikel römisch fünfzehn in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, In der Anlage B wird folgender Artikel XV angefügt:In der Anlage B wird folgender Artikel römisch fünfzehn angefügt:
„Artikel XV„Artikel römisch fünfzehn
Übergangsbestimmungen
zur 31. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle, LGBl. Nr. 96/2015zur 31. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015,
Bei Aufteilung des Sprengels des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung gilt Folgendes:
Die Funktionsperiode der bisher für den Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung zuständigen Einigungskommission gemäß § 224 Abs. 2 endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung.Die Funktionsperiode der bisher für den Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung zuständigen Einigungskommission gemäß Paragraph 224, Absatz 2, endet mit Inkrafttreten der Organisationsänderung.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Organisationsänderung zuständige Einigungskommission für die Verwaltungsbezirke Wien-Umgebung und Mödling hat anhängige Verfahren auf Entscheidung über Streitigkeiten nach diesem Gesetz zu Ende zu führen.“
Artikel 11
Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG)
Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, wird wie folgt geändert:Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 70 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 70, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Sozialhilfe der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 79 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 70 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph 70, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG)
Das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, wird wie folgt geändert:Das NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 23, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 23 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph 23, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Der Präsident
Penz
Der Landeshauptmann
Pröll