LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 22. September 2015

87. Verordnung:

Verlängerung der Fristen gemäß § 33g Wasserrechtsgesetz 1959

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 8. September 2015 auf Grund des Paragraph 33 g, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2014,, verordnet:

Verordnung über die Verlängerung der Fristen gemäß Paragraph 33 g, Wasserrechtsgesetz 1959

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFür Einleitungen von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) wird die Ausnahme von der nach Paragraph 32, WRG 1959 gegebenen Bewilligungspflicht erstreckt, wenn die Abwasserreinigungsanlage am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten wird.
  2. Absatz 2Die Erstreckung der Ausnahme von der nach Paragraph 32, WRG 1959 gegebenen Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, gilt für Abwasserreinigungsanlagen, die
    1. Absatz a
      mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet werden und in einem geschlossenen Siedlungsgebiet liegen, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes Niederösterreich der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist,
      oder
    2. Absatz b
      mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet werden und außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten liegen.
  3. Absatz 3Die Erstreckung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 endet entweder mit In-Kraft-Treten einer Maßnahmenverordnung gemäß Paragraph 33 f, WRG 1959 für den von einer Einleitung betroffenen Grundwasserkörper oder mit der Möglichkeit zum Anschluss an eine öffentliche Kanalisation, jedoch spätestens am 22. Dezember 2021.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsAls geschlossenes Siedlungsgebiet im Sinne von Paragraph eins, ist ein Gebiet mit mindestens 10 Objekten in räumlicher Nähe zueinander zu verstehen. Räumliche Nähe liegt vor, wenn das Ausmaß der Flächen, in denen die Objekte gelegen sind, das Produkt aus „Anzahl der Objekte mal 2500 m2“ nicht überschreitet.
  2. Absatz 2Zwei oder mehrere eng benachbarte geschlossene Siedlungsgebiete sind als ein geschlossenes Siedlungsgebiet zu betrachten, wenn deren kürzeste Entfernung (bezogen auf die zuäußerst gelegenen Objekte) weniger als 300 m beträgt.
  3. Absatz 3Als Objekt gelten Wohnhäuser, Betriebe und sonstige Gebäude, in denen Abwässer anfallen.

Paragraph 3,

Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Oktober 2005, LGBl. 6950/30, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann

Pernkopf

Landesrat