Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974
Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:Das NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Punkt I. des Inhaltsverzeichnisses entfällt die Zeile nach der Zahl „10“.Im Punkt römisch eins. des Inhaltsverzeichnisses entfällt die Zeile nach der Zahl „10“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Punkt I. des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zahl „11“ folgende Zeile eingefügt:Im Punkt römisch eins. des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zahl „11“ folgende Zeile eingefügt:
„B. Bildung und Änderung von Jagdgebieten“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Punkt I. B. des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zahl „16“ folgende Zeile eingefügt:Im Punkt römisch eins. B. des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zahl „16“ folgende Zeile eingefügt:
„Teilung von Eigenjagdgebieten, Wegfall von Eigenjagdflächen 16a“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Punkt I. B. des Inhaltsverzeichnisses entfällt die Zeile nach der Zahl „17“.Im Punkt römisch eins. B. des Inhaltsverzeichnisses entfällt die Zeile nach der Zahl „17“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Punkt I. D. des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zahl „26a“ folgende Zeile eingefügt:Im Punkt römisch eins. D. des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zahl „26a“ folgende Zeile eingefügt:
„Meldepflicht des Einzelpächters 26b“
6.Novellierungsanordnung 6, Punkt I. G. des Inhaltsverzeichnisses entfällt.Punkt römisch eins. G. des Inhaltsverzeichnisses entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Punkte X. und XI. des Inhaltsverzeichnisses lauten:Die Punkte römisch zehn. und römisch XI. des Inhaltsverzeichnisses lauten:
„X. Rechtsakte der Europäischen Union 140
XI. Schlußbestimmungenrömisch XI. Schlußbestimmungen
Inkrafttreten 141
Übergangsbestimmungen 142
Außer Kraft tretende Vorschriften 143“
8.Novellierungsanordnung 8, Punkt XII. des Inhaltsverzeichnisses entfällt.Punkt römisch XII. des Inhaltsverzeichnisses entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 3 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der Iltis“ durch die Wortfolge „die Iltisse“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Iltis“ durch die Wortfolge „die Iltisse“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Fischotter“ das Wort „, Steppeniltis“ eingefügt.Im Paragraph 3, Absatz 2, wird nach dem Wort „Fischotter“ das Wort „, Steppeniltis“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 3a erhält der Absatz 9 die Bezeichnung Abs. 12. § 3a Abs. 9, 10 und 11 (neu) lauten:Im Paragraph 3 a, erhält der Absatz 9 die Bezeichnung Absatz 12, Paragraph 3 a, Absatz 9,, 10 und 11 (neu) lauten:
„(9)Absatz 9Einfriedungen von Gehegen zur Fleischgewinnung, Zuchtgehegen und Zoos sind spätestens nach Ablauf eines Jahres zu entfernen, nachdem die Tierhaltung aufgegeben oder nach Ablauf einer veterinärpolizeilich oder tierschutzrechtlich angeordneten Sperre nicht wieder aufgenommen wurde, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind.Einfriedungen von Gehegen zur Fleischgewinnung, Zuchtgehegen und Zoos sind spätestens nach Ablauf eines Jahres zu entfernen, nachdem die Tierhaltung aufgegeben oder nach Ablauf einer veterinärpolizeilich oder tierschutzrechtlich angeordneten Sperre nicht wieder aufgenommen wurde, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des Paragraph 99, zulässig sind.
(10)Absatz 10Vor einer Entfernung der Einfriedungen ist durch den Berechtigten sicherzustellen, daß die in diesen Einfriedungen allenfalls gehaltenen landfremden oder in den umliegenden Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten und jedenfalls Schwarzwild nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Andere Wildarten, deren gänzliche Entfernung nicht beabsichtigt ist, dürfen auf der Fläche nur in einer solchen Anzahl belassen werden, die der Wilddichte der angrenzenden Jagdgebiete entspricht.
(11)Absatz 11Von der beabsichtigten Entfernung der Einfriedungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens vier Wochen vorher zu verständigen. Die Verständigung hat die Art und Anzahl der gehaltenen Tiere zu beinhalten.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 7 Abs. 1 entfällt der dritte Satz.Im Paragraph 7, Absatz eins, entfällt der dritte Satz.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 7 Abs. 7 entfällt der zweite Satz.Im Paragraph 7, Absatz 7, entfällt der zweite Satz.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 7 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8Bei wiederholten schweren Verstößen gegen Bestimmungen betreffend die Wildhege hat die Behörde die Anerkennung zu widerrufen und die Flächen als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 zutreffen. Treffen die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 nicht zu, sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.Bei wiederholten schweren Verstößen gegen Bestimmungen betreffend die Wildhege hat die Behörde die Anerkennung zu widerrufen und die Flächen als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 6 und 9 zutreffen. Treffen die Voraussetzungen der Paragraphen 6 und 9 nicht zu, sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.
(9)Absatz 9Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als umfriedetes Eigenjagdgebiet verlieren, sind unverzüglich zu entfernen, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind. § 3a Abs. 10 und 11 sind sinngemäß anzuwenden.“Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als umfriedetes Eigenjagdgebiet verlieren, sind unverzüglich zu entfernen, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des Paragraph 99, zulässig sind. Paragraph 3 a, Absatz 10 und 11 sind sinngemäß anzuwenden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.“Im Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt.“
16.Novellierungsanordnung 16, Vor § 11 entfällt die Überschrift „B. Bildung von Jagdgebieten“.Vor Paragraph 11, entfällt die Überschrift „B. Bildung von Jagdgebieten“.
17.Novellierungsanordnung 17, § 11 Abs. 1 entfällt. Im § 11 erhalten die (bisherigen) Absätze 2 und 3 die Bezeichnungen Abs. 1 und 2.Paragraph 11, Absatz eins, entfällt. Im Paragraph 11, erhalten die (bisherigen) Absätze 2 und 3 die Bezeichnungen Absatz eins und 2.
18.Novellierungsanordnung 18, § 11 Abs. 1 (neu) wird folgender Satz angefügt: „Der Beginn und das Ende der laufenden Jagdperiode sind im Internet zu veröffentlichen.“Paragraph 11, Absatz eins, (neu) wird folgender Satz angefügt: „Der Beginn und das Ende der laufenden Jagdperiode sind im Internet zu veröffentlichen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Vor § 12 wird folgende Überschrift eingefügt: „B. Bildung und Änderung von Jagdgebieten“Vor Paragraph 12, wird folgende Überschrift eingefügt: „B. Bildung und Änderung von Jagdgebieten“
20.Novellierungsanordnung 20, § 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsGrundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines umfriedeten Eigenjagdgebietes (§ 7) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.“Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (Paragraph 6,) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines umfriedeten Eigenjagdgebietes (Paragraph 7,) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 12 erhalten die Absätze 2 bis 4 die Bezeichnung Abs. 4 bis 6. § 12 Abs. 2 und 3 (neu) lauten:Im Paragraph 12, erhalten die Absätze 2 bis 4 die Bezeichnung Absatz 4 bis 6. Paragraph 12, Absatz 2 und 3 (neu) lauten:
„(2)Absatz 2Dem Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd sind beizulegen:
ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind,
Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind,
ein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.
(3)Absatz 3Dem Antrag auf Erweiterung eines Eigenjagdgebietes (§ 6) sind beizulegen:Dem Antrag auf Erweiterung eines Eigenjagdgebietes (Paragraph 6,) sind beizulegen:
ein Grundstücksverzeichnis, aus dem die zusätzlichen Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind,
Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind,
ein Katasterplan, aus dem die zusätzlichen, zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 12 Abs. 5 (neu) wird die Wortfolge „Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen“ durch die Wortfolge „Nach Prüfung des Antrages hat die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere auszusprechen“ ersetzt, in der Z 1 nach dem Wort „welche“ das Wort „(zusätzlichen)“ eingefügt, der Punkt am Ende der Ziffer 2 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 und 4 angefügt:Im Paragraph 12, Absatz 5, (neu) wird die Wortfolge „Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen“ durch die Wortfolge „Nach Prüfung des Antrages hat die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere auszusprechen“ ersetzt, in der Ziffer eins, nach dem Wort „welche“ das Wort „(zusätzlichen)“ eingefügt, der Punkt am Ende der Ziffer 2 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3 und 4 angefügt:
daß bei Eigenjagdgebieten (§ 6) die Wirksamkeit dieser Feststellung mit Beginn des nächsten Jagdjahres beginnt,daß bei Eigenjagdgebieten (Paragraph 6,) die Wirksamkeit dieser Feststellung mit Beginn des nächsten Jagdjahres beginnt,
daß bei umfriedeten Eigenjagdgebieten (§ 7) die Wirksamkeit dieser Feststellung für die Dauer der nächsten Jagdperiode gilt.“daß bei umfriedeten Eigenjagdgebieten (Paragraph 7,) die Wirksamkeit dieser Feststellung für die Dauer der nächsten Jagdperiode gilt.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 12 Abs. 6 (neu) lautet:Paragraph 12, Absatz 6, (neu) lautet:
„(6)Absatz 6Ein Verzicht des Eigenjagdberechtigten auf die anerkannte Eigenjagdbefugnis ist der Behörde mitzuteilen. Diese hat davon die Obmänner der betroffenen Jagdausschüsse zu informieren und die Flächen den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten mit Bescheid zuzuordnen, in dem nötigenfalls Maßnahmen nach den §§ 14 und 15 zu treffen sind. Die Wirksamkeit der Zuordnung der Eigenjagdflächen zu den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten beginnt mit Beginn des nächsten Jagdjahres.“Ein Verzicht des Eigenjagdberechtigten auf die anerkannte Eigenjagdbefugnis ist der Behörde mitzuteilen. Diese hat davon die Obmänner der betroffenen Jagdausschüsse zu informieren und die Flächen den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten mit Bescheid zuzuordnen, in dem nötigenfalls Maßnahmen nach den Paragraphen 14 und 15 zu treffen sind. Die Wirksamkeit der Zuordnung der Eigenjagdflächen zu den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten beginnt mit Beginn des nächsten Jagdjahres.“
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Im Verfahren zur Bildung und Änderung von Jagdgebieten haben neben den Grundeigentümern, die den Antrag gestellt haben, betroffene Eigenjagdberechtigte und Jagdgenossenschaften Parteistellung.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 14 Abs. 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsAnläßlich der Feststellung von Jagdgebieten hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen etwa wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 15 Abs. 7 lautet:Paragraph 15, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Ein Antrag auf Abrundung gemäß Abs. 2 kann von den beteiligten Jagdgenossenschaften bzw. Eigenjagdberechtigten nur im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 12 und 16a bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.“Ein Antrag auf Abrundung gemäß Absatz 2, kann von den beteiligten Jagdgenossenschaften bzw. Eigenjagdberechtigten nur im Rahmen eines Verfahrens nach den Paragraphen 12 und 16a bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 16 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Im § 16 Abs. 1 (neu) lautet der letzte Satz: „Die auf eine Aufhebung oder Abänderung gerichteten Anträge sind nur im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 12 und 16a möglich.“Im Paragraph 16, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Im Paragraph 16, Absatz eins, (neu) lautet der letzte Satz: „Die auf eine Aufhebung oder Abänderung gerichteten Anträge sind nur im Rahmen eines Verfahrens nach den Paragraphen 12 und 16a möglich.“
28.Novellierungsanordnung 28, Dem § 16 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Entfallen bei einem Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß § 14 Abs. 3 und 4 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen bzw. die nach § 13 Abs. 2 erforderliche Regelung zu treffen.“Entfallen bei einem Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß Paragraph 14, Absatz 3 und 4 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen bzw. die nach Paragraph 13, Absatz 2, erforderliche Regelung zu treffen.“
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:
„§ 16a
Teilung von Eigenjagdgebieten, Wegfall von Eigenjagdflächen
(1)Absatz einsDer Eigenjagdberechtigte oder dessen Erben haben eine erfolgte Änderung im Grundeigentum, welches als Gebiet der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art beantragt und festgestellt war, unverzüglich nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges, der nicht älter als drei Monate sein darf, der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid festzustellen, daß die Befugnis zur Eigenjagd hinsichtlich jener Teile aufrecht bleibt, welche noch immer den Erfordernissen des §§ 6, 7 und 9 entsprechen oder einem Gebiet gleicher Bewirtschaftungsart (Eigenjagdgebiet oder umfriedetes Eigenjagdgebiet) zugeschlagen werden.Der Eigenjagdberechtigte oder dessen Erben haben eine erfolgte Änderung im Grundeigentum, welches als Gebiet der in den Paragraphen 6 und 7 bezeichneten Art beantragt und festgestellt war, unverzüglich nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges, der nicht älter als drei Monate sein darf, der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid festzustellen, daß die Befugnis zur Eigenjagd hinsichtlich jener Teile aufrecht bleibt, welche noch immer den Erfordernissen des Paragraphen 6,, 7 und 9 entsprechen oder einem Gebiet gleicher Bewirtschaftungsart (Eigenjagdgebiet oder umfriedetes Eigenjagdgebiet) zugeschlagen werden.
(2)Absatz 2Jene Teile des geteilten Grundeigentumes hingegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß oder den erforderlichen Zusammenhang verloren haben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 14 eintretenden Vorpachtrechtes.Jene Teile des geteilten Grundeigentumes hingegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß oder den erforderlichen Zusammenhang verloren haben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des Paragraph 14, eintretenden Vorpachtrechtes.
(3)Absatz 3Der Eigenjagdberechtigte hat eine beabsichtigte Teilung seines Eigenjagdgebietes bei der Behörde zu beantragen. Die Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Feststellung erst mit Beginn des Jagdjahres gilt, das dieser Feststellung folgt.Der Eigenjagdberechtigte hat eine beabsichtigte Teilung seines Eigenjagdgebietes bei der Behörde zu beantragen. Die Absatz eins und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Feststellung erst mit Beginn des Jagdjahres gilt, das dieser Feststellung folgt.
(4)Absatz 4Treten im Laufe der Jagdperiode sonstige Änderungen am Eigenjagdgebiet ein, daß dieses nicht mehr den Voraussetzungen der §§ 6 und 9 entspricht, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fläche des Eigenjagdgebietes ganz oder teilweise dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.“Treten im Laufe der Jagdperiode sonstige Änderungen am Eigenjagdgebiet ein, daß dieses nicht mehr den Voraussetzungen der Paragraphen 6 und 9 entspricht, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fläche des Eigenjagdgebietes ganz oder teilweise dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 17a samt Überschrift entfällt.Paragraph 17 a, samt Überschrift entfällt.
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 18 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „§ 12 Abs. 3 Z 2“ das Zitat „§ 12 Abs. 5 Z 2“.Im Paragraph 18, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „§ 12 Absatz 3, Ziffer 2 “, das Zitat „§ 12 Absatz 5, Ziffer 2 “,
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 23 Abs. 3 wird die Wortfolge „des den Mandatsverlust feststellenden Bescheides“ durch die Wortfolge „der den Mandatsverlust feststellenden Entscheidung“ ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz 3, wird die Wortfolge „des den Mandatsverlust feststellenden Bescheides“ durch die Wortfolge „der den Mandatsverlust feststellenden Entscheidung“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 25 Abs. 2 lautet:Paragraph 25, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Verpachtung hat für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.“
34.Novellierungsanordnung 34, Vor § 27 wird folgender § 26b eingefügt:Vor Paragraph 27, wird folgender Paragraph 26 b, eingefügt:
„§ 26b
Meldepflicht des Einzelpächters
Der Jagdpächter hat, sofern er nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, seinen Hauptwohnsitz hat, einen in diesem Verwaltungsbezirk mit Hauptwohnsitz wohnhaften Vertreter zu bestellen und dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 27 Abs. 9 lautet:Paragraph 27, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben, sofern der Jagdleiter nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, seinen Hauptwohnsitz hat, einen in diesem Verwaltungsbezirk mit Hauptwohnsitz wohnhaften gemeinsamen Vertreter zu bestellen und diesen dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.“
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Für Vorpachtverträge unter 20 ha ist keine Kaution zu erlegen.“Im Paragraph 34, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Für Vorpachtverträge unter 20 ha ist keine Kaution zu erlegen.“
37.Novellierungsanordnung 37, Abschnitt G. (§§ 54, 54a, 55, 56 und 57) entfällt.Abschnitt G. (Paragraphen 54,, 54a, 55, 56 und 57) entfällt.
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 59 Abs. 5 wird das Wort „verweigern“ durch das Wort „untersagen“ ersetzt.Im Paragraph 59, Absatz 5, wird das Wort „verweigern“ durch das Wort „untersagen“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, § 68 Abs. 9 letztes Aufzählungszeichen lautet:Paragraph 68, Absatz 9, letztes Aufzählungszeichen lautet:
die Voraussetzungen für die Bestellung und Abberufung der Prüfer.“
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 81 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: „Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung für bestimmte Bereiche oder den gesamten Verwaltungsbezirk Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild aus der Abschußplanung ausnehmen, wenn sie revierfremd sind und im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft deren Hege nicht vertretbar ist.“Im Paragraph 81, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt: „Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung für bestimmte Bereiche oder den gesamten Verwaltungsbezirk Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild aus der Abschußplanung ausnehmen, wenn sie revierfremd sind und im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft deren Hege nicht vertretbar ist.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 84 Abs. 3 dritter Satz lautet: „Wohnt auch der Jagdaufseher außerhalb des Verwaltungsbezirkes, muß die Abschußliste bei einem Bevollmächtigten des Jagdausübungsberechtigten liegen.“Paragraph 84, Absatz 3, dritter Satz lautet: „Wohnt auch der Jagdaufseher außerhalb des Verwaltungsbezirkes, muß die Abschußliste bei einem Bevollmächtigten des Jagdausübungsberechtigten liegen.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 87 Abs. 5 dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt: „Die Entfernung der Futterstellen für Rotwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vorher, längstens jedoch bis 30. Juni, anzuzeigen. Die Behörde hat die Entfernung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin vorliegen.“Paragraph 87, Absatz 5, dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt: „Die Entfernung der Futterstellen für Rotwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vorher, längstens jedoch bis 30. Juni, anzuzeigen. Die Behörde hat die Entfernung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3, weiterhin vorliegen.“
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 87b Abs. 4 wird nach dem Wort „anzuordnen“ die Wortfolge „, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind“ eingefügt und lautet der letzte Satz: „§ 3a Abs. 10 ist sinngemäß anzuwenden.“Im Paragraph 87 b, Absatz 4, wird nach dem Wort „anzuordnen“ die Wortfolge „, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des Paragraph 99, zulässig sind“ eingefügt und lautet der letzte Satz: „§ 3a Absatz 10, ist sinngemäß anzuwenden.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 87b Abs. 5 letzter Satz lautet: „§ 7 Abs. 9 erster Satz und § 3a Abs. 10 sind sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 87 b, Absatz 5, letzter Satz lautet: „§ 7 Absatz 9, erster Satz und Paragraph 3 a, Absatz 10, sind sinngemäß anzuwenden.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 95a Abs. 5 erster Satz lautet: „In umfriedeten Eigenjagdgebieten darf Schalenwild – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 erster Satz, 3 und 4 – frühestens acht Wochen nach Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden.“Paragraph 95 a, Absatz 5, erster Satz lautet: „In umfriedeten Eigenjagdgebieten darf Schalenwild – unbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins, erster Satz, 3 und 4 – frühestens acht Wochen nach Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden.“
46.Novellierungsanordnung 46, Im § 95a Abs. 6 wird nach dem Wort „Aussetzen“ die Wortfolge „von Schwarzwild“, nach dem Wort „nicht“ die Wortfolge „im Rahmen des § 7 Abs. 3 letzter Satz“ eingefügt und das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und entfallen der dritte Punkt sowie der letzte Satz.Im Paragraph 95 a, Absatz 6, wird nach dem Wort „Aussetzen“ die Wortfolge „von Schwarzwild“, nach dem Wort „nicht“ die Wortfolge „im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz“ eingefügt und das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und entfallen der dritte Punkt sowie der letzte Satz.
47.Novellierungsanordnung 47, Im § 95a erhalten die bisherigen Absätze 7 bis 9 die Bezeichnung Abs. 8 bis 10.Im Paragraph 95 a, erhalten die bisherigen Absätze 7 bis 9 die Bezeichnung Absatz 8 bis 10.
48.Novellierungsanordnung 48, § 95a Abs. 7 (neu) lautet:Paragraph 95 a, Absatz 7, (neu) lautet:
„(7)Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige nach Abs. 5 das Aussetzen von Schalenwild – ausgenommen Schwarzwild – zu verbieten, wenn es nicht im Rahmen des § 7 Abs. 3 letzter Satz erforderlich ist,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige nach Absatz 5, das Aussetzen von Schalenwild – ausgenommen Schwarzwild – zu verbieten, wenn es nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz erforderlich ist,
zum Bestandeswiederaufbau nach Tierseuchen oder
49.Novellierungsanordnung 49, Im § 95a Abs. 10 (neu) tritt anstelle des Zitates „Abs. 7“ das Zitat „Abs. 8“.Im Paragraph 95 a, Absatz 10, (neu) tritt anstelle des Zitates „Abs. 7“ das Zitat „Abs. 8“.
50.Novellierungsanordnung 50, Im § 97 Abs. 3 wird nach dem Wort „Iltisse“ die Wortfolge „, mit Ausnahme der Steppeniltisse,“ eingefügt.Im Paragraph 97, Absatz 3, wird nach dem Wort „Iltisse“ die Wortfolge „, mit Ausnahme der Steppeniltisse,“ eingefügt.
51.Novellierungsanordnung 51, Im § 99 Abs. 9 lautet:Im Paragraph 99, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Zäune und Umfriedungen, die als Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu entfernen, sofern sie nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften, insbesondere im Sinne des § 3a, zulässig sind.“Zäune und Umfriedungen, die als Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu entfernen, sofern sie nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften, insbesondere im Sinne des Paragraph 3 a,, zulässig sind.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 106 Abs. 5 lautet:Paragraph 106, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Wildschäden im Wald (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten. Hierbei ist zwischen Verbiß-, Fege- und Schälschäden zu unterscheiden. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.“
53.Novellierungsanordnung 53, § 134 Abs. 1 lautet:Paragraph 134, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Bürgermeister, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Genossenschaftsjagdverwalter (§ 42) und die Jagdaufseher (§ 65) sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zu dieser Mitwirkung hinsichtlich der §§ 3a Abs. 8 bis 11, 7 Abs. 9, 12 Abs. 6, 16a Abs.1, 26b, 68a und 135 Abs. 1 Z 30 nicht verpflichtet. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen die im § 133a Abs. 1 genannten Daten betreffend Jagdaufsichtsorgane und Jagdausübungsberechtigte übermittelt werden, sofern diese eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe sind.“Die Bürgermeister, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Genossenschaftsjagdverwalter (Paragraph 42,) und die Jagdaufseher (Paragraph 65,) sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zu dieser Mitwirkung hinsichtlich der Paragraphen 3 a, Absatz 8 bis 11, 7 Absatz 9,, 12 Absatz 6,, 16a Absatz ,, 26b, 68a und 135 Absatz eins, Ziffer 30, nicht verpflichtet. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen die im Paragraph 133 a, Absatz eins, genannten Daten betreffend Jagdaufsichtsorgane und Jagdausübungsberechtigte übermittelt werden, sofern diese eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe sind.“
54.Novellierungsanordnung 54, § 135 Abs. 1 Z 30 erhält die Bezeichnung Z 31. Z 30 (neu) lautet:Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 30, erhält die Bezeichnung Ziffer 31, Ziffer 30, (neu) lautet:
im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt;“im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, Sitzung 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt;“
55.Novellierungsanordnung 55, § 135 Abs. 3a entfällt.Paragraph 135, Absatz 3 a, entfällt.
56.Novellierungsanordnung 56, Im § 136 Abs. 1 wird nach dem Zitat „97 Abs. 3 und 4“ folgende Wortfolge eingefügt:Im Paragraph 136, Absatz eins, wird nach dem Zitat „97 Absatz 3 und 4“ folgende Wortfolge eingefügt:
„sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (§ 135 Abs. 1 Z 30)“„sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 30,)“
57.Novellierungsanordnung 57, Im § 137 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „Abs. 2 bis 5“ das Zitat „Abs. 4 und 5“.Im Paragraph 137, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „Abs. 2 bis 5“ das Zitat „Abs. 4 und 5“.
58.Novellierungsanordnung 58, Abschnitt X. erhält die Überschrift: „Rechtsakte der Europäischen Union“Abschnitt römisch zehn. erhält die Überschrift: „Rechtsakte der Europäischen Union“
59.Novellierungsanordnung 59, Im § 140 Abs. 1 wird folgende Ziffer 16 angefügt:Im Paragraph 140, Absatz eins, wird folgende Ziffer 16 angefügt:
Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl.Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132 (CELEX 32013L0055).“Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl.Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, Sitzung 132 (CELEX 32013L0055).“
60.Novellierungsanordnung 60, Dem § 140 wird folgender Abs. 3 (neu) angefügt:Dem Paragraph 140, wird folgender Absatz 3, (neu) angefügt:
„(3)Absatz 3Soweit der Geltungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.“Soweit der Geltungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, Sitzung 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.“
61.Novellierungsanordnung 61, Abschnitt XI. lautet:Abschnitt römisch XI. lautet:
„XI. Schlußbestimmungen
§ 141Paragraph 141,
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag der Verlautbarung in Kraft.
§ 142Paragraph 142,
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Genossenschaftsjagdgebiete und Eigenjagdgebiete gemäß § 6, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 für die laufende Jagdperiode festgestellt wurden, gelten als auf Dauer festgestellt im Sinne der Bestimmungen des § 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Genossenschaftsjagdgebiete und Eigenjagdgebiete gemäß Paragraph 6,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, für die laufende Jagdperiode festgestellt wurden, gelten als auf Dauer festgestellt im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 12, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015,.
(2)Absatz 2§ 95a Abs. 7 letzter Gedankenstrich, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Gleichzeitig wird im ersten Gedankenstrich der Beistrich durch das Wort „oder“ und wird im zweiten Gedankenstrich das Wort „, oder“ durch einen Punkt ersetzt.Paragraph 95 a, Absatz 7, letzter Gedankenstrich, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Gleichzeitig wird im ersten Gedankenstrich der Beistrich durch das Wort „oder“ und wird im zweiten Gedankenstrich das Wort „, oder“ durch einen Punkt ersetzt.
§ 143Paragraph 143,
Außer Kraft tretende Vorschriften
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten im Bundesland Niederösterreich außer Kraft:
alle in der Zeit vom 13. März 1938 bis 10. April 1945 für die Republik Österreich oder ihre Teilbereiche in Geltung gesetzten jagdrechtlichen Vorschriften, insbesondere
die Verordnung vom 13. April 1938, Deutsches RGBl. I, S. 388 (GBl. f. Ö. Nr. 84/1938), zur Einführung des Reichsjagdrechtes im Lande Österreich,die Verordnung vom 13. April 1938, Deutsches RGBl. römisch eins, Sitzung 388 (GBl. f. Ö. Nr. 84/1938), zur Einführung des Reichsjagdrechtes im Lande Österreich,
das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934, Deutsches RGBl. I, S. 549, in der Fassung des Gesetzes vom 23. April 1938, Deutsches RGBl. I, S. 410,das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934, Deutsches RGBl. römisch eins, Sitzung 549, in der Fassung des Gesetzes vom 23. April 1938, Deutsches RGBl. römisch eins, Sitzung 410,
sowie sämtliche auf Grund dieser Vorschriften ergangenen Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften,
das Gesetz vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr. 71, über die Anwendung des Reichsjagdrechtes, in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 1946, LGBl. Nr. 7/1947,das Gesetz vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr. 71, über die Anwendung des Reichsjagdrechtes, in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 1946, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1947,,
die Erste Jagdrechtsverordnung vom 19. September 1945, StGBl. Nr. 178.“
62.Novellierungsanordnung 62, Abschnitt XII. entfällt.Abschnitt römisch XII. entfällt.
Der Präsident
Penz
Der Landeshauptmann
Pröll