LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 26. August 2015

84. Gesetz:

NÖ Jagdgesetz 1974 – Änderung

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2015 beschlossen:

Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974

Das NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Punkt römisch eins. des Inhaltsverzeichnisses entfällt die Zeile nach der Zahl „10“.

Novellierungsanordnung 2, Im Punkt römisch eins. des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zahl „11“ folgende Zeile eingefügt:

B. Bildung und Änderung von Jagdgebieten

Novellierungsanordnung 3, Im Punkt römisch eins. B. des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zahl „16“ folgende Zeile eingefügt:

„Teilung von Eigenjagdgebieten, Wegfall von Eigenjagdflächen  16a“

Novellierungsanordnung 4, Im Punkt römisch eins. B. des Inhaltsverzeichnisses entfällt die Zeile nach der Zahl „17“.

Novellierungsanordnung 5, Im Punkt römisch eins. D. des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zahl „26a“ folgende Zeile eingefügt:

„Meldepflicht des Einzelpächters       26b“

Novellierungsanordnung 6, Punkt römisch eins. G. des Inhaltsverzeichnisses entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Die Punkte römisch zehn. und römisch XI. des Inhaltsverzeichnisses lauten:

X. Rechtsakte der Europäischen Union                                                     140

römisch XI. Schlußbestimmungen

Inkrafttreten         141

Übergangsbestimmungen       142

Außer Kraft tretende Vorschriften      143“

Novellierungsanordnung 8, Punkt römisch XII. des Inhaltsverzeichnisses entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Iltis“ durch die Wortfolge „die Iltisse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 3, Absatz 2, wird nach dem Wort „Fischotter“ das Wort „, Steppeniltis“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 3 a, erhält der Absatz 9 die Bezeichnung Absatz 12, Paragraph 3 a, Absatz 9,, 10 und 11 (neu) lauten:

  1. Absatz 9Einfriedungen von Gehegen zur Fleischgewinnung, Zuchtgehegen und Zoos sind spätestens nach Ablauf eines Jahres zu entfernen, nachdem die Tierhaltung aufgegeben oder nach Ablauf einer veterinärpolizeilich oder tierschutzrechtlich angeordneten Sperre nicht wieder aufgenommen wurde, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des Paragraph 99, zulässig sind.
  2. Absatz 10Vor einer Entfernung der Einfriedungen ist durch den Berechtigten sicherzustellen, daß die in diesen Einfriedungen allenfalls gehaltenen landfremden oder in den umliegenden Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten und jedenfalls Schwarzwild nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Andere Wildarten, deren gänzliche Entfernung nicht beabsichtigt ist, dürfen auf der Fläche nur in einer solchen Anzahl belassen werden, die der Wilddichte der angrenzenden Jagdgebiete entspricht.
  3. Absatz 11Von der beabsichtigten Entfernung der Einfriedungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens vier Wochen vorher zu verständigen. Die Verständigung hat die Art und Anzahl der gehaltenen Tiere zu beinhalten.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 7, Absatz eins, entfällt der dritte Satz.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 7, Absatz 7, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8Bei wiederholten schweren Verstößen gegen Bestimmungen betreffend die Wildhege hat die Behörde die Anerkennung zu widerrufen und die Flächen als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 6 und 9 zutreffen. Treffen die Voraussetzungen der Paragraphen 6 und 9 nicht zu, sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.
  2. Absatz 9Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als umfriedetes Eigenjagdgebiet verlieren, sind unverzüglich zu entfernen, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des Paragraph 99, zulässig sind. Paragraph 3 a, Absatz 10 und 11 sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt.“

Novellierungsanordnung 16, Vor Paragraph 11, entfällt die Überschrift „B. Bildung von Jagdgebieten“.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 11, Absatz eins, entfällt. Im Paragraph 11, erhalten die (bisherigen) Absätze 2 und 3 die Bezeichnungen Absatz eins und 2.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 11, Absatz eins, (neu) wird folgender Satz angefügt: „Der Beginn und das Ende der laufenden Jagdperiode sind im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 19, Vor Paragraph 12, wird folgende Überschrift eingefügt: „B. Bildung und Änderung von Jagdgebieten“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsGrundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (Paragraph 6,) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines umfriedeten Eigenjagdgebietes (Paragraph 7,) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 12, erhalten die Absätze 2 bis 4 die Bezeichnung Absatz 4 bis 6. Paragraph 12, Absatz 2 und 3 (neu) lauten:

  1. Absatz 2Dem Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd sind beizulegen:
    • Strichaufzählung
      ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind,
    • Strichaufzählung
      Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind,
    • Strichaufzählung
      ein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.
  2. Absatz 3Dem Antrag auf Erweiterung eines Eigenjagdgebietes (Paragraph 6,) sind beizulegen:
    • Strichaufzählung
      ein Grundstücksverzeichnis, aus dem die zusätzlichen Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind,
    • Strichaufzählung
      Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind,
    • Strichaufzählung
      ein Katasterplan, aus dem die zusätzlichen, zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 12, Absatz 5, (neu) wird die Wortfolge „Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen“ durch die Wortfolge „Nach Prüfung des Antrages hat die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere auszusprechen“ ersetzt, in der Ziffer eins, nach dem Wort „welche“ das Wort „(zusätzlichen)“ eingefügt, der Punkt am Ende der Ziffer 2 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3 und 4 angefügt:

  1. Ziffer 3
    daß bei Eigenjagdgebieten (Paragraph 6,) die Wirksamkeit dieser Feststellung mit Beginn des nächsten Jagdjahres beginnt,
  2. Ziffer 4
    daß bei umfriedeten Eigenjagdgebieten (Paragraph 7,) die Wirksamkeit dieser Feststellung für die Dauer der nächsten Jagdperiode gilt.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 12, Absatz 6, (neu) lautet:

  1. Absatz 6Ein Verzicht des Eigenjagdberechtigten auf die anerkannte Eigenjagdbefugnis ist der Behörde mitzuteilen. Diese hat davon die Obmänner der betroffenen Jagdausschüsse zu informieren und die Flächen den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten mit Bescheid zuzuordnen, in dem nötigenfalls Maßnahmen nach den Paragraphen 14 und 15 zu treffen sind. Die Wirksamkeit der Zuordnung der Eigenjagdflächen zu den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten beginnt mit Beginn des nächsten Jagdjahres.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Im Verfahren zur Bildung und Änderung von Jagdgebieten haben neben den Grundeigentümern, die den Antrag gestellt haben, betroffene Eigenjagdberechtigte und Jagdgenossenschaften Parteistellung.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAnläßlich der Feststellung von Jagdgebieten hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen etwa wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 15, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Ein Antrag auf Abrundung gemäß Absatz 2, kann von den beteiligten Jagdgenossenschaften bzw. Eigenjagdberechtigten nur im Rahmen eines Verfahrens nach den Paragraphen 12 und 16a bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 16, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Im Paragraph 16, Absatz eins, (neu) lautet der letzte Satz: „Die auf eine Aufhebung oder Abänderung gerichteten Anträge sind nur im Rahmen eines Verfahrens nach den Paragraphen 12 und 16a möglich.“

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Entfallen bei einem Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß Paragraph 14, Absatz 3 und 4 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen bzw. die nach Paragraph 13, Absatz 2, erforderliche Regelung zu treffen.“

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:

„§ 16a

Teilung von Eigenjagdgebieten, Wegfall von Eigenjagdflächen

  1. Absatz einsDer Eigenjagdberechtigte oder dessen Erben haben eine erfolgte Änderung im Grundeigentum, welches als Gebiet der in den Paragraphen 6 und 7 bezeichneten Art beantragt und festgestellt war, unverzüglich nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges, der nicht älter als drei Monate sein darf, der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid festzustellen, daß die Befugnis zur Eigenjagd hinsichtlich jener Teile aufrecht bleibt, welche noch immer den Erfordernissen des Paragraphen 6,, 7 und 9 entsprechen oder einem Gebiet gleicher Bewirtschaftungsart (Eigenjagdgebiet oder umfriedetes Eigenjagdgebiet) zugeschlagen werden.
  2. Absatz 2Jene Teile des geteilten Grundeigentumes hingegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß oder den erforderlichen Zusammenhang verloren haben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des Paragraph 14, eintretenden Vorpachtrechtes.
  3. Absatz 3Der Eigenjagdberechtigte hat eine beabsichtigte Teilung seines Eigenjagdgebietes bei der Behörde zu beantragen. Die Absatz eins und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Feststellung erst mit Beginn des Jagdjahres gilt, das dieser Feststellung folgt.
  4. Absatz 4Treten im Laufe der Jagdperiode sonstige Änderungen am Eigenjagdgebiet ein, daß dieses nicht mehr den Voraussetzungen der Paragraphen 6 und 9 entspricht, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fläche des Eigenjagdgebietes ganz oder teilweise dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 17 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 18, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „§ 12 Absatz 3, Ziffer 2 “, das Zitat „§ 12 Absatz 5, Ziffer 2 “,

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 23, Absatz 3, wird die Wortfolge „des den Mandatsverlust feststellenden Bescheides“ durch die Wortfolge „der den Mandatsverlust feststellenden Entscheidung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 25, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Verpachtung hat für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 34, Vor Paragraph 27, wird folgender Paragraph 26 b, eingefügt:

„§ 26b

Meldepflicht des Einzelpächters

Der Jagdpächter hat, sofern er nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, seinen Hauptwohnsitz hat, einen in diesem Verwaltungsbezirk mit Hauptwohnsitz wohnhaften Vertreter zu bestellen und dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 27, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben, sofern der Jagdleiter nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, seinen Hauptwohnsitz hat, einen in diesem Verwaltungsbezirk mit Hauptwohnsitz wohnhaften gemeinsamen Vertreter zu bestellen und diesen dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 34, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Für Vorpachtverträge unter 20 ha ist keine Kaution zu erlegen.“

Novellierungsanordnung 37, Abschnitt G. (Paragraphen 54,, 54a, 55, 56 und 57) entfällt.

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 59, Absatz 5, wird das Wort „verweigern“ durch das Wort „untersagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 68, Absatz 9, letztes Aufzählungszeichen lautet:

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 81, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt: „Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung für bestimmte Bereiche oder den gesamten Verwaltungsbezirk Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild aus der Abschußplanung ausnehmen, wenn sie revierfremd sind und im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft deren Hege nicht vertretbar ist.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 84, Absatz 3, dritter Satz lautet: „Wohnt auch der Jagdaufseher außerhalb des Verwaltungsbezirkes, muß die Abschußliste bei einem Bevollmächtigten des Jagdausübungsberechtigten liegen.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 87, Absatz 5, dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt: „Die Entfernung der Futterstellen für Rotwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vorher, längstens jedoch bis 30. Juni, anzuzeigen. Die Behörde hat die Entfernung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3, weiterhin vorliegen.“

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 87 b, Absatz 4, wird nach dem Wort „anzuordnen“ die Wortfolge „, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des Paragraph 99, zulässig sind“ eingefügt und lautet der letzte Satz: „§ 3a Absatz 10, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 87 b, Absatz 5, letzter Satz lautet: „§ 7 Absatz 9, erster Satz und Paragraph 3 a, Absatz 10, sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 95 a, Absatz 5, erster Satz lautet: „In umfriedeten Eigenjagdgebieten darf Schalenwild – unbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins, erster Satz, 3 und 4 – frühestens acht Wochen nach Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 95 a, Absatz 6, wird nach dem Wort „Aussetzen“ die Wortfolge „von Schwarzwild“, nach dem Wort „nicht“ die Wortfolge „im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz“ eingefügt und das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und entfallen der dritte Punkt sowie der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 95 a, erhalten die bisherigen Absätze 7 bis 9 die Bezeichnung Absatz 8 bis 10.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 95 a, Absatz 7, (neu) lautet:

  1. Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige nach Absatz 5, das Aussetzen von Schalenwild – ausgenommen Schwarzwild – zu verbieten, wenn es nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz erforderlich ist,
    • Strichaufzählung
      zur Blutauffrischung,
    • Strichaufzählung
      zum Bestandeswiederaufbau nach Tierseuchen oder
    • Strichaufzählung
      zur Bestandesergänzung.“

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 95 a, Absatz 10, (neu) tritt anstelle des Zitates „Abs. 7“ das Zitat „Abs. 8“.

Novellierungsanordnung 50, Im Paragraph 97, Absatz 3, wird nach dem Wort „Iltisse“ die Wortfolge „, mit Ausnahme der Steppeniltisse,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 51, Im Paragraph 99, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Zäune und Umfriedungen, die als Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu entfernen, sofern sie nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften, insbesondere im Sinne des Paragraph 3 a,, zulässig sind.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 106, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Wildschäden im Wald (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten. Hierbei ist zwischen Verbiß-, Fege- und Schälschäden zu unterscheiden. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 134, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Bürgermeister, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Genossenschaftsjagdverwalter (Paragraph 42,) und die Jagdaufseher (Paragraph 65,) sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zu dieser Mitwirkung hinsichtlich der Paragraphen 3 a, Absatz 8 bis 11, 7 Absatz 9,, 12 Absatz 6,, 16a Absatz ,, 26b, 68a und 135 Absatz eins, Ziffer 30, nicht verpflichtet. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen die im Paragraph 133 a, Absatz eins, genannten Daten betreffend Jagdaufsichtsorgane und Jagdausübungsberechtigte übermittelt werden, sofern diese eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe sind.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 30, erhält die Bezeichnung Ziffer 31, Ziffer 30, (neu) lautet:

  1. Ziffer 30
    im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, Sitzung 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt;“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 135, Absatz 3 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 56, Im Paragraph 136, Absatz eins, wird nach dem Zitat „97 Absatz 3 und 4“ folgende Wortfolge eingefügt:

„sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 30,)“

Novellierungsanordnung 57, Im Paragraph 137, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „Abs. 2 bis 5“ das Zitat „Abs. 4 und 5“.

Novellierungsanordnung 58, Abschnitt römisch zehn. erhält die Überschrift: „Rechtsakte der Europäischen Union“

Novellierungsanordnung 59, Im Paragraph 140, Absatz eins, wird folgende Ziffer 16 angefügt:

  1. Ziffer 16
    Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl.Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, Sitzung 132 (CELEX 32013L0055).“

Novellierungsanordnung 60, Dem Paragraph 140, wird folgender Absatz 3, (neu) angefügt:

  1. Absatz 3Soweit der Geltungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, Sitzung 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.“

Novellierungsanordnung 61, Abschnitt römisch XI. lautet:

„XI. Schlußbestimmungen

Paragraph 141,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem Tag der Verlautbarung in Kraft.

Paragraph 142,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Genossenschaftsjagdgebiete und Eigenjagdgebiete gemäß Paragraph 6,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015, für die laufende Jagdperiode festgestellt wurden, gelten als auf Dauer festgestellt im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 12, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015,.
  2. Absatz 2Paragraph 95 a, Absatz 7, letzter Gedankenstrich, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2015,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Gleichzeitig wird im ersten Gedankenstrich der Beistrich durch das Wort „oder“ und wird im zweiten Gedankenstrich das Wort „, oder“ durch einen Punkt ersetzt.

Paragraph 143,

Außer Kraft tretende Vorschriften

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten im Bundesland Niederösterreich außer Kraft:

  1. Ziffer eins
    alle in der Zeit vom 13. März 1938 bis 10. April 1945 für die Republik Österreich oder ihre Teilbereiche in Geltung gesetzten jagdrechtlichen Vorschriften, insbesondere
  2. Ziffer 2
    die Verordnung vom 13. April 1938, Deutsches RGBl. römisch eins, Sitzung 388 (GBl. f. Ö. Nr. 84/1938), zur Einführung des Reichsjagdrechtes im Lande Österreich,
  3. Ziffer 3
    das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934, Deutsches RGBl. römisch eins, Sitzung 549, in der Fassung des Gesetzes vom 23. April 1938, Deutsches RGBl. römisch eins, Sitzung 410,
  4. Ziffer 4
    sowie sämtliche auf Grund dieser Vorschriften ergangenen Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften,
  5. Ziffer 5
    das Gesetz vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr. 71, über die Anwendung des Reichsjagdrechtes, in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 1946, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1947,,
  6. Ziffer 6
    die Erste Jagdrechtsverordnung vom 19. September 1945, StGBl. Nr. 178.“

Novellierungsanordnung 62, Abschnitt römisch XII. entfällt.

Der Präsident

Penz

Der Landeshauptmann

Pröll