LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 18. August 2015

78. Gesetz:

NÖ EVTZ-Gesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2015 beschlossen:

Änderung des NÖ EVTZ-Gesetzes

Das NÖ EVTZ-Gesetz, Landesgesetzblatt 1700, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

„§ 1

Geltungsbereich:

Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31. Juli 2006, Sitzung 19, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, Sitzung 303, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niederösterreich fallen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Genehmigung gemäß Artikel 4, EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung im Falle der Teilnahme durch:
    1. Ziffer eins
      das Land Niederösterreich,
    2. Ziffer 2
      eine niederösterreichische Gemeinde oder einen niederösterreichischen Gemeindeverband,
    3. Ziffer 3
      sonstige Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera d, der EVTZ-Verordnung in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG, Einrichtungen jedoch nur, wenn sie nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind, oder
    4. Ziffer 4
      Unternehmen, die unter Beachtung des Unions-, Bundes- oder Landesrechtes mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut und nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind oder die Voraussetzungen des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG erfüllen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Landesregierung hat die Übereinkunft und die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Artikel 5, der EVTZ-Verordnung zu registrieren.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für die Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Artikel 4, Absatz 3, erster Unterabsatz oder geeignete Nachweise für den Ablauf der Fristen gemäß Artikel 4, Absatz 3, dritter bis fünfter Unterabsatz der EVTZ-Verordnung sowie die Übereinkunft gemäß Artikel 8, Absatz 2 und die Satzung gemäß Artikel 9, Absatz 2, der EVTZ-Verordnung bzw. deren Änderungen vorzulegen. Für den Beitritt neuer Mitglieder sind nur die gemäß Artikel 4, Absatz 6 a, der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Teilnahme von Mitgliedern aus Drittländern hat aufgrund der gemäß Artikel 4, Absatz 3 a, der EVTZ-Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 3, entfällt. Im Paragraph 5, erhält der (bisherige) Absatz 4 die Bezeichnung Absatz 3,

Der Präsident

Penz

Der Landeshauptmann

Pröll