Änderung des NÖ EVTZ-Gesetzes
Das NÖ EVTZ-Gesetz, LGBl. 1700, wird wie folgt geändert:Das NÖ EVTZ-Gesetz, Landesgesetzblatt 1700, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1
Geltungsbereich:
Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 19, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 303, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niederösterreich fallen.“Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31. Juli 2006, Sitzung 19, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, Sitzung 303, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niederösterreich fallen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Genehmigung gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung im Falle der Teilnahme durch:Die Genehmigung gemäß Artikel 4, EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung im Falle der Teilnahme durch:
das Land Niederösterreich,
eine niederösterreichische Gemeinde oder einen niederösterreichischen Gemeindeverband,
sonstige Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung in Verbindung mit Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG, Einrichtungen jedoch nur, wenn sie nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind, odersonstige Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera d, der EVTZ-Verordnung in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG, Einrichtungen jedoch nur, wenn sie nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind, oder
Unternehmen, die unter Beachtung des Unions-, Bundes- oder Landesrechtes mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut und nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind oder die Voraussetzungen des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG erfüllen.“Unternehmen, die unter Beachtung des Unions-, Bundes- oder Landesrechtes mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut und nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind oder die Voraussetzungen des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG erfüllen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Landesregierung hat die Übereinkunft und die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zu registrieren.“„Die Landesregierung hat die Übereinkunft und die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Artikel 5, der EVTZ-Verordnung zu registrieren.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Für die Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Art. 4 Abs. 3 erster Unterabsatz oder geeignete Nachweise für den Ablauf der Fristen gemäß Art. 4 Abs. 3 dritter bis fünfter Unterabsatz der EVTZ-Verordnung sowie die Übereinkunft gemäß Art. 8 Abs. 2 und die Satzung gemäß Art. 9 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung bzw. deren Änderungen vorzulegen. Für den Beitritt neuer Mitglieder sind nur die gemäß Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Teilnahme von Mitgliedern aus Drittländern hat aufgrund der gemäß Art. 4 Abs. 3a der EVTZ-Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu erfolgen.“Für die Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Artikel 4, Absatz 3, erster Unterabsatz oder geeignete Nachweise für den Ablauf der Fristen gemäß Artikel 4, Absatz 3, dritter bis fünfter Unterabsatz der EVTZ-Verordnung sowie die Übereinkunft gemäß Artikel 8, Absatz 2 und die Satzung gemäß Artikel 9, Absatz 2, der EVTZ-Verordnung bzw. deren Änderungen vorzulegen. Für den Beitritt neuer Mitglieder sind nur die gemäß Artikel 4, Absatz 6 a, der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Teilnahme von Mitgliedern aus Drittländern hat aufgrund der gemäß Artikel 4, Absatz 3 a, der EVTZ-Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu erfolgen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 3 entfällt. Im § 5 erhält der (bisherige) Absatz 4 die Bezeichnung Abs. 3.Paragraph 5, Absatz 3, entfällt. Im Paragraph 5, erhält der (bisherige) Absatz 4 die Bezeichnung Absatz 3,
Der Präsident
Penz
Der Landeshauptmann
Pröll