Änderung des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes
Das NÖ Gemeindeverbandsgesetz wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Abschnitt nach der Wortfolge „Beitritt und Ausscheiden von Gemeinden 20“ folgende Wortfolge eingefügt: „Zusammenschluss von Gemeindeverbänden 20a“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet: „Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung; Zusammenschluss von Gemeindeverbänden“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, eingefügt:
„§ 20a
Zusammenschluss von Gemeindeverbänden
(1)Absatz einsDer Zusammenschluss von Gemeindeverbänden erfolgt durch Übergang eines Gemeindeverbandes oder mehrerer Gemeindeverbände im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen bestehenden Gemeindeverband (übernehmender Gemeindeverband). Dieser bedarf in Anwesenheit der Vertreter von mindestens zwei Drittel der verbandangehörigen Gemeinden und mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasster Beschlüsse der Verbandsversammlungen sowie zustimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller Gemeinden, die den beteiligten Gemeindeverbänden angehören. Die Beschlüsse haben auch die Satzung des zusammengeschlossenen Gemeindeverbandes zu enthalten. Überdies haben die Gemeinderäte in sinngemäßer Anwendung des § 4 eine Vereinbarung zu beschließen.Der Zusammenschluss von Gemeindeverbänden erfolgt durch Übergang eines Gemeindeverbandes oder mehrerer Gemeindeverbände im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen bestehenden Gemeindeverband (übernehmender Gemeindeverband). Dieser bedarf in Anwesenheit der Vertreter von mindestens zwei Drittel der verbandangehörigen Gemeinden und mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasster Beschlüsse der Verbandsversammlungen sowie zustimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller Gemeinden, die den beteiligten Gemeindeverbänden angehören. Die Beschlüsse haben auch die Satzung des zusammengeschlossenen Gemeindeverbandes zu enthalten. Überdies haben die Gemeinderäte in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, eine Vereinbarung zu beschließen.
(2)Absatz 2Der Zusammenschluss bedarf ferner der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Für die Genehmigung gilt § 22 Abs. 1, 2, 4 und 6 sinngemäß.Der Zusammenschluss bedarf ferner der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Für die Genehmigung gilt Paragraph 22, Absatz eins,, 2, 4 und 6 sinngemäß.
(3)Absatz 3Der Verbandsobmann des übernehmenden Gemeindeverbandes hat den Entwurf des Voranschlages für das erste Haushaltsjahr des zusammengeschlossenen Gemeindeverbandes zu erstellen und den Verbandsversammlungen vorzulegen, welche darüber in einer gemeinsamen Sitzung abzustimmen haben. Die Entwürfe der noch getrennten Rechnungsabschlüsse der Gemeindeverbände sind vom Verbandsobmann des zusammengeschlossenen Gemeindeverbandes zu erstellen und von dessen Verbandsversammlung zu beschließen.
(4)Absatz 4Die Sitzung der Verbandsversammlung des zusammengeschlossenen Gemeindeverbandes zur Neubestellung des Verbandsvorstandes, des Verbandsobmanns, des Obmannstellvertreters und der Ausschüsse hat innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden des Zusammenschlusses zu erfolgen. Die Einberufung hat durch den Verbandsobmann des übernehmenden Gemeindeverbandes zu erfolgen.“
Der Präsident
Penz
Der Landeshauptmann
Pröll