Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006
Das NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Abs. 4 lautet:Paragraph 14, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Das Land fördert nach Inbetriebnahme gemäß Abs. 1 und 2 eines NÖ Landeskindergartens diesen durch Beistellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters und der erforderlichen Anzahl an Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen gemäß § 5, sowie Tragung des Personalaufwandes für die im § 24 ausgewiesenen Arbeitszeiten.“Das Land fördert nach Inbetriebnahme gemäß Absatz eins und 2 eines NÖ Landeskindergartens diesen durch Beistellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters und der erforderlichen Anzahl an Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen gemäß Paragraph 5,, sowie Tragung des Personalaufwandes für die im Paragraph 24, ausgewiesenen Arbeitszeiten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 Abs. 6 entfällt.Paragraph 14, Absatz 6, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 18 Abs. 4 vorletzter Satz lautet:Paragraph 18, Absatz 4, vorletzter Satz lautet:
„Eine Stützkraft ist vom Kindergartenerhalter beizustellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 36 lautet:Paragraph 36, lautet:
„§ 36
Förderung
Das Land darf den Erhalter eines Privatkindergartens, wenn dieser von mindestens 12 Kindern besucht wird, fördern.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 41 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 41, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§§ 14 Abs. 4, 18 Abs. 4 und 36 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 70/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 14 Abs. 6 außer Kraft.“Paragraphen 14, Absatz 4,, 18 Absatz 4 und 36 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 14, Absatz 6, außer Kraft.“
Der Präsident
Penz
Der Landeshauptmann
Pröll