LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 8. Juni 2015

58. Gesetz:

NÖ Auskunftsgesetz – Änderung

[CELEX-Nr.: 32003L0098]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. April 2015 beschlossen:

Änderung des NÖ Auskunftsgesetzes

Das NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 38:

„Grundsätze zur Entgeltsbemessung“.

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 40: „Transparenz und praktische Vorkehrungen“ und der Eintrag zu § 48: „Umgesetzte EU-Richtlinien“.

3. In § 33 Abs. 1 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Wortfolge „sofern sie diese zur Weiterverwendung bereitstellen“.

4. § 33 Abs. 3 Z 1 und 2 lauten:

  1. „1.
    die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, ausgenommen Hochschulbibliotheken, sind und
  2. 2.
    die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind.“

5. Dem § 34 Z 4 werden folgende Z 5 bis 8 angefügt:

  1. „5.
    Maschinenlesbares Format:
    ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können.
  2. 6.
    offenes Format:
    ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird.
  3. 7.
    formeller, offener Standard:
    ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.
  4. 8.
    Hochschule:
    eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen.“

6. § 35 samt Überschrift lautet:

„§ 35

Allgemeiner Grundsatz

  1. (1) Dokumente öffentlicher Stellen, die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können – unbeschadet Abs. 2 – gemäß den §§ 37 bis 42 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.
  2. (2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 37 bis 42 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
  3. (3) Abs. 1 und 2 begründen keine eigenständige Zugangsregelung zu Dokumenten öffentlicher Stellen. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive werden durch Abs. 2 nicht verpflichtet, die Weiterverwendung öffentlicher Dokumente grundsätzlich zu gestatten.
  4. (4) Kein Recht auf Weiterverwendung nach diesem Abschnitt besteht bei
    1. 1.
      Dokumenten, deren Erstellung
      1. a)
        nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,
      2. b)
        nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird,
    2. 2.
      Dokumenten, die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind,
    3. 3.
      Dokumenten, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich den Dokumenten, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind,
    4. 4.
      Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind und Teilen von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist,
    5. 5.
      Dokumenten, die geistiges Eigentum Dritter sind,
    6. 6.
      Dokumenten, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden und
    7. 7.
      Teilen von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten.“

7. § 36 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Schriftliche Anbringen können der öffentlichen Stelle in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.“

8. § 36 Abs. 4 lautet:

  1. „(4) Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Abs. 3 Z 2 oder Z 4) darauf, dass das begehrte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, so hat die öffentliche Stelle auch auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.“

9. § 37 samt Überschrift lautet:

„§ 37

Verfügbare Formate

  1. (1) Öffentliche Stellen stellen Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereit. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.
  2. (2) Abs. 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um diesem Absatz nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.
  3. (3) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Abschnitts nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.“

10. § 38 samt Überschrift lautet:

„§ 38

Grundsätze zur Entgeltsbemessung

  1. (1) Werden Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, sind diese Entgelte auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.
  2. (2) Abs. 1 findet keine Anwendung
    1. 1.
      auf öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;
    2. 2.
      im Ausnahmefall, auf Dokumente, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken. Diese Anforderungen werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt;
    3. 3.
      auf Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.
  3. (3) In den in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
  4. (4) Soweit die in Abs. 2 Z 3 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.“

11. § 40 samt Überschrift lautet:

„§ 40

Transparenz und praktische Vorkehrungen

  1. (1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise, soweit möglich und sinnvoll im Internet, zu veröffentlichen.
  2. (2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.
  3. (3) Die in § 38 Abs. 2 Z 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll, werden sie im Internet veröffentlicht.
  4. (4) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa
    1. 1.
      Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;
    2. 2.
      Auskunftspersonen und Informationsstellen.“

12. Dem § 42 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.“

13. In § 42 erhält Abs. 3 die Bezeichnung Abs. 4. In Abs. 4 (neu) tritt anstelle des Zitats „Abs. 2“ das Zitat „Abs. 2 erster Satz“.

14. § 42 Abs. 3 (neu) lautet:

  1. „(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechtes ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.“

15. Dem § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt:

  1. „(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.“

16. Die Überschrift des § 48 lautet:

„Umgesetzte EU-Richtlinien“.

17. § 48 Z 2 lautet:

  1. „2.
    Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl.Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003, S. 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, ABl.Nr. L 175 vom 27. Juni 2013, S. 1.“

18. In § 49 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1.

19. Dem § 49 wird folgender Abs. 2 (neu) angefügt:

  1. „(2) Der die §§ 38, 40 und 48 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2, § 34 Z 5 bis 8, § 35, § 36 Abs. 1 und 4, §§ 37, 38 und 40, § 42 Abs. 2 bis 5, die Änderung der Überschrift des § 48, § 48 Z 2 und § 49 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 58/2015, treten am 18. Juli 2015 in Kraft.“

Der Präsident:

Penz

Der Landeshauptmann:

Pröll