LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 8. Juni 2015

58. Gesetz:

NÖ Auskunftsgesetz – Änderung

 

[CELEX-Nr.: 32003L0098]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. April 2015 beschlossen:

Änderung des NÖ Auskunftsgesetzes

Das NÖ Auskunftsgesetz, Landesgesetzblatt 0020, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 38 :

„Grundsätze zur Entgeltsbemessung“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 40 :, „Transparenz und praktische Vorkehrungen“ und der Eintrag zu Paragraph 48 :, „Umgesetzte EU-Richtlinien“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 33, Absatz eins, wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Wortfolge „sofern sie diese zur Weiterverwendung bereitstellen“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, ausgenommen Hochschulbibliotheken, sind und
  2. Ziffer 2
    die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 34, Ziffer 4, werden folgende Ziffer 5 bis 8 angefügt:

  1. Ziffer 5
    Maschinenlesbares Format:
    ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können.
  2. Ziffer 6
    offenes Format:
    ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird.
  3. Ziffer 7
    formeller, offener Standard:
    ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.
  4. Ziffer 8
    Hochschule:
    eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 35, samt Überschrift lautet:

„§ 35

Allgemeiner Grundsatz

  1. Absatz eins,Dokumente öffentlicher Stellen, die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können – unbeschadet Absatz 2, – gemäß den Paragraphen 37 bis 42 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.
  2. Absatz 2,Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den Paragraphen 37 bis 42 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 begründen keine eigenständige Zugangsregelung zu Dokumenten öffentlicher Stellen. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive werden durch Absatz 2, nicht verpflichtet, die Weiterverwendung öffentlicher Dokumente grundsätzlich zu gestatten.
  4. Absatz 4,Kein Recht auf Weiterverwendung nach diesem Abschnitt besteht bei
    1. Ziffer eins
      Dokumenten, deren Erstellung
      1. Litera a
        nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,
      2. Litera b
        nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird,
    2. Ziffer 2
      Dokumenten, die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind,
    3. Ziffer 3
      Dokumenten, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich den Dokumenten, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind,
    4. Ziffer 4
      Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind und Teilen von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist,
    5. Ziffer 5
      Dokumenten, die geistiges Eigentum Dritter sind,
    6. Ziffer 6
      Dokumenten, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden und
    7. Ziffer 7
      Teilen von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Schriftliche Anbringen können der öffentlichen Stelle in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 36, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Absatz 3, Ziffer 2, oder Ziffer 4,) darauf, dass das begehrte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, so hat die öffentliche Stelle auch auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 37, samt Überschrift lautet:

„§ 37

Verfügbare Formate

  1. Absatz eins,Öffentliche Stellen stellen Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereit. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um diesem Absatz nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.
  3. Absatz 3,Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Abschnitts nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 38, samt Überschrift lautet:

„§ 38

Grundsätze zur Entgeltsbemessung

  1. Absatz eins,Werden Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, sind diese Entgelte auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, findet keine Anwendung
    1. Ziffer eins
      auf öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;
    2. Ziffer 2
      im Ausnahmefall, auf Dokumente, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken. Diese Anforderungen werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt;
    3. Ziffer 3
      auf Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.
  3. Absatz 3,In den in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
  4. Absatz 4,Soweit die in Absatz 2, Ziffer 3, genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 40, samt Überschrift lautet:

„§ 40

Transparenz und praktische Vorkehrungen

  1. Absatz eins,Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise, soweit möglich und sinnvoll im Internet, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll, werden sie im Internet veröffentlicht.
  4. Absatz 4,Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa
    1. Ziffer eins
      Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;
    2. Ziffer 2
      Auskunftspersonen und Informationsstellen.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 42, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 42, erhält Absatz 3, die Bezeichnung Absatz 4, In Absatz 4, (neu) tritt anstelle des Zitats „Abs. 2“ das Zitat „Abs. 2 erster Satz“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 42, Absatz 3, (neu) lautet:

  1. Absatz 3,Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Absatz eins, im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechtes ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Absatz 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.“

Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift des Paragraph 48, lautet:

„Umgesetzte EU-Richtlinien“.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 48, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl.Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003, S. 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, ABl.Nr. L 175 vom 27. Juni 2013, S. 1.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 49, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins,

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 2, (neu) angefügt:

  1. Absatz 2,Der die Paragraphen 38, 40 und 48 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 33, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2, Paragraph 34, Ziffer 5 bis 8, Paragraph 35,, Paragraph 36, Absatz eins und 4, Paragraphen 37, 38 und 40, Paragraph 42, Absatz 2 bis 5, die Änderung der Überschrift des Paragraph 48,, Paragraph 48, Ziffer 2 und Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2015,, treten am 18. Juli 2015 in Kraft.“

Der Präsident:

Penz

Der Landeshauptmann:

Pröll