LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 4. Mai 2015

42. Gesetz:

NÖ Land- und forstwirtschafliche Berufsausbildungsordnung – Änderung

[CELEX-Nr.: 32011L0093, 32013L0025]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. März 2015 in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2013,, beschlossen:

Änderung der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (NÖ LFBAO 1991)

Die NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 (NÖ LFBAO 1991), Landesgesetzblatt 5030, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „Umgesetzte EG-Richtlinien“ ersetzt durch die Wortfolge „Umgesetzte EU-Richtlinien“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Landesgesetz personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Ziffer 7, wird das Wort „Molkerei“ ersetzt durch das Wort „Molkerei-“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Bienenwirtschaft“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 4, wird folgende Ziffer 15, angefügt:

  1. Ziffer 15
    Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 38/2012“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 138/2013“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Fachlich geeignet ist, wer
    1. Ziffer eins
      eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung absolviert hat, sofern
      1. Litera a
        pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder
      2. Litera b
        Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach Litera a, absolviert worden sind;
    2. Ziffer 2
      im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung abgelegt hat;
    3. Ziffer 3
      eine hinreichend tatsächliche fachliche Befähigung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen und den erfolgreichen Besuch eines mindestens vierzigstündigen Ausbilderkurses oder Ausbildungslehrganges mit Vermittlung pädagogisch-didaktischen Fähigkeiten nachweisen kann. Eine fachliche Eignung ist jedenfalls gegeben, wenn eine einschlägige Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    eine Verurteilung von einem Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, unterliegt;“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 8, Absatz 10, wird das Zitat „Abs. 1a“ ersetzt durch das Zitat „Abs. 3“.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 11 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der NÖ Landesregierung von einer Bewilligung zu informieren.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 15, wird folgende Ziffer 15, angefügt:

  1. Ziffer 15
    Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „oder der Universität für Bodenkultur in den einschlägigen Ausbildungsbereichen.“ ersetzt durch die Wortfolge „ , einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen.“.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 16, Absatz 4, wird nach dem Wort „Verordnung“ die Wortfolge “nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 19 c, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 38/2012“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 138/2013“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 19 c, Ziffer 3, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 72/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 138/2013“.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 19 e, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Bundessozialamtes“ ersetzt durch das Wort „Sozialministeriumservice“.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 19 f, Absatz eins, wird das Wort „Bundessozialamt“ ersetzt durch das Wort „Sozialministeriumservice“.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 20, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      das 20. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre als Facharbeiter tätig waren und einen Meistervorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben,
    2. Ziffer 2
      das 24. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und einen Meistervorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben, oder
    3. Ziffer 3
      ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben oder Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten sind, wenn die Ausbildungsbereiche den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen.
  2. Absatz 2,Bei der Zulassung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 20, Absatz 3, wird die Wortfolge „Vorbereitungslehrganges (Absatz eins, Ziffer 2,)“ ersetzt durch das Wort „Meistervorbereitungslehrganges“.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    einen Meistervorbereitungslehrgang erfolgreich besucht hat.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 21 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlußprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor der Prüfungskommission zu präsentieren.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 22, wird folgende Ziffer 15, angefügt:

  1. Ziffer 15
    Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 30, erhält der Absatz 3 die Bezeichnung Absatz 4, Paragraph 30, Absatz eins bis 3 (neu) lauten:

  1. Absatz eins,Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2,In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Bedingungen für die Eignung als Lehrling unter Bedachtnahme auf die besonderen Anforderungen, die Berufsausbildung an einen Lehrling stellt;
    2. Ziffer 2
      die Art und Dauer der zu besuchenden Fachkurse, wobei der Fachkurs geeignet sein muß, das für die Ablegung der Prüfung erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen, die zur Vermehrung und Vertiefung des Fachwissens erforderlich sind, wie etwa die Verpflichtung zur Führung eines Tages- oder Arbeitsheftes bzw. Erarbeitung einer Projektarbeit;
    4. Ziffer 4
      Anrechnung der Dauer der Kurse auf die Ausbildungszeit;
    5. Ziffer 5
      die Gegenstände der schriftlichen, mündlichen und praktischen Teile der Prüfung;
    6. Ziffer 6
      die Form und Art der Anmeldung zur Prüfung;
    7. Ziffer 7
      der Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (schriftlicher, mündlicher und praktischer Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission sowie der Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift;
    8. Ziffer 8
      der Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse;
    9. Ziffer 9
      die Höhe der Prüfungsgebühr.
  3. Absatz 3,In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann geregelt werden, dass bestimmte Lehrberufe bzw. Ausbildungsberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich des der festgelegten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des jeweiligen Lehrberufes bzw. Ausbildungsberufes zu beziehen. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in das Facharbeiterprüfungszeugnis bzw. Meisterprüfungszeugnis ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen ist.“

Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift des Paragraph 38 a, lautet: „Umgesetzte EU-Richtlinien“.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 38 a, wird das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt durch das Wort „Union“.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 38 a, werden folgende Ziffer 7, und 8 angefügt:

  1. Ziffer 7
    Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl.Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, Seite 1
  2. Ziffer 8
    Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl.Nr. L 158 vom 10. Juni 2011, Seite 368“

Der Präsident:

Penz

Der Landeshauptmann:

Pröll