NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015
I.römisch eins.
Ab 1. Jänner 2015 lauten die in § 2 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800–7, angeführten BeträgeAb 1. Jänner 2015 lauten die in Paragraph 2, Absatz eins, des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt 3800–7, angeführten Beträge
statt € 1.000,– | € 1.095,– |
statt € 2.750,– | € 3.011,– |
statt € 20.000,– | € 21.902,– |
statt € 1.350,– | € 1.478,– |
II.römisch II.
Ab 1. Jänner 2015 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung, soweit bei den einzelnen Tarifposten nicht Abweichendes angemerkt ist:
A. Allgemeiner Teil
€
Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird
8,75
Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird
8,75
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen oder dergleichen)
2,25
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen, für jeden Bogen
2,25
Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen
2,25
Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierungen)
3,25
Sichtvermerke (Vidierungen)
3,25
B. Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
Verleihung der Staatsbürgerschaft oder Erstreckung der Verleihung einschließlich ausgestelltem Prüfungszeugnis gemäß § 10a Abs. 5 StbG und sämtlicher Niederschriften im Behördeninteresse, pro Person, bei einem jährlichen NettoeinkommenVerleihung der Staatsbürgerschaft oder Erstreckung der Verleihung einschließlich ausgestelltem Prüfungszeugnis gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG und sämtlicher Niederschriften im Behördeninteresse, pro Person, bei einem jährlichen Nettoeinkommen
bis € 1.700,– | € 131,- |
von € 1.700,01 bis € 3.400,– | € 229,- |
von € 3.400,01 bis € 5.100,– | € 328,- |
von € 5.100,01 bis € 6.800,– | € 438,- |
von € 6.800,01 bis € 8.500,– | € 514,- |
von € 8.500,01 bis € 10.200,– | € 602,- |
von € 10.200,01 bis € 11.900,– | € 689,- |
von € 11.900,01 bis € 13.600,- | € 788,- |
von € 13.600,01 bis € 15.300,- | € 876,- |
von € 15.300,01 bis € 17.000,- | € 974,- |
über € 17.000,- | € 1018,- |
Als Einkommen unselbständiger Erwerbstätiger gilt das Nettoeinkommen während des der Bescheiderlassung vorangegangenen Kalenderjahres.
Im Fall der Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 - 3 und Z 5 - 7 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 94/2010, ist als Berechnungsgrundlage das Bruttoeinkommen vermindert um die Einkommensteuer heranzuziehen. Die Ermittlung des Nettoeinkommens für Land- und Forstwirte erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 140 Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 idF BGBl. I Nr. 64/2010.Im Fall der Einkunftsarten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, - 3 und Ziffer 5, - 7 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2010,, ist als Berechnungsgrundlage das Bruttoeinkommen vermindert um die Einkommensteuer heranzuziehen. Die Ermittlung des Nettoeinkommens für Land- und Forstwirte erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz 5, bzw. Absatz 7, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,.
Für Verleihungen der Staatsbürgerschaft (§ 11a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 StbG) beträgt die Landesverwaltungsabgabe mindestens € 777,-. Ab einem jährlichen Nettoeinkommen über € 11.900,- gilt sinngemäß lit.a.Für Verleihungen der Staatsbürgerschaft (Paragraph 11 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StbG) beträgt die Landesverwaltungsabgabe mindestens € 777,-. Ab einem jährlichen Nettoeinkommen über € 11.900,- gilt sinngemäß Litera ,
Sofern der Antragsteller über kein bzw. ein Nettoeinkommen unter dem NÖ Mindeststandard an Geldleistungen gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, verfügt und das jährliche Jahresnettoeinkommen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners € 25.600,- übersteigt, werden 50 % dieses Einkommens sowie das allfällige unverminderte Jahresnettoeinkommen des Antragstellers als Bemessungsgrundlage für die Landesverwaltungsabgabe herangezogen.Sofern der Antragsteller über kein bzw. ein Nettoeinkommen unter dem NÖ Mindeststandard an Geldleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, verfügt und das jährliche Jahresnettoeinkommen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners € 25.600,- übersteigt, werden 50 % dieses Einkommens sowie das allfällige unverminderte Jahresnettoeinkommen des Antragstellers als Bemessungsgrundlage für die Landesverwaltungsabgabe herangezogen.
Der Höchstsatz für die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung an Minderjährige mit eigenem Einkommen beträgt € 229,-. Bis zu einem jährlichen Nettoeinkommen von € 3.400,- gilt lit.a.Der Höchstsatz für die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung an Minderjährige mit eigenem Einkommen beträgt € 229,-. Bis zu einem jährlichen Nettoeinkommen von € 3.400,- gilt Litera ,
Für die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.
Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft 10 % der TP 8 lit.a jedoch mindestens
45,90
Für die Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.
Erlassung einer Feststellungsentscheidung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 42 Abs. 1 StbG)
328,-
Erlassung einer Entscheidung über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 5 StbG)
514,-
Erlassung einer Entscheidung über den Verlust infolge Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 38 Abs. 3 StbG)
109,-
Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband (§ 30 Abs. 1 StbG)
109,-
Ausstellung oder Änderung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1 StbG)
10,90
Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 43 Abs. 1 StbG)
10,90
II. Veranstaltungsangelegenheitenrömisch II. Veranstaltungsangelegenheiten
Bewilligung einer Veranstaltung im Umherziehen mit einer Gültigkeit von
Erteilung einer Tanzschulbewilligung
76,50
Bewilligungen nach dem NÖ Spielautomatengesetz 2011
Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5)
21.902,-
Wird die Bewilligung für einen kürzeren Zeitraum als 15 Jahre erteilt, so verringert sich die Verwaltungsabgabe für jedes angefangene, auf die Höchstdauer von 15 Jahren fehlende Jahr um 6 %.
Änderung der Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 6)
1.095,-
Standortbewilligung für einen Automatensalon (§ 7 Abs. 1)Standortbewilligung für einen Automatensalon (Paragraph 7, Absatz eins,)
mit höchstens 15 Glücksspielautomaten
1.095,-
mit mehr als 15 Glücksspielautomaten
2.190,-
Bewilligung der Erhöhung der Anzahl von Glücksspielautomaten (§ 7 Abs. 7)
1.095,-
Bewilligung von Glücksspielautomaten (§ 8) für jeden Glücksspielautomaten
328,-
Bewilligung des Austausches von Glücksspielautomaten (§ 9) für jeden Glücksspielautomaten
219,-
Zulassungsbescheinigung hinsichtlich der Jugendeignung von zur Vorführung bestimmten Filmen je Stück
5,45
Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen
die sich über mehrere Gemeinden erstrecken
54,50
bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3.000 Personen übersteigt
54,50
für Filmvorführungen auf Projektionsflächen von mehr als 9 m²
in einem auf Dauer angelegten festen Standort (Kino, Kinocenter)
109,-
an einem nur vorübergehend angelegten festen Standort (z. B. Open-Air Filmvorführungen)
16,40
für Tanzveranstaltungen, bei denen mit technischen Hilfsmitteln Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden
32,80
für Veranstaltungen, für die gemäß § 17 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, durch Verordnung der NÖ Landesregierung die Zuständigkeit von der Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen wurde
32,80
für Veranstaltungen, die sich über mehrere Bezirke erstrecken
76,50
für Motorsportveranstaltungen,
als Einzelveranstaltung
32,80
als Dauerveranstaltung (z. B. Kartbahnen)
109,-
für den Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder für die Zurschaustellung gefährlicher Tiere
54,50
für Musikfestivals, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 übersteigt
109,-
Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten und Betriebseinrichtungen
die für Veranstaltungen im Umherziehen genutzt werden
21,80
für die Durchführung von Musikfestivals, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 übersteigt
219,-
wenn besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel vorgesehen sind, mit einem Fassungsraum
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
für den Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder für die Zurschaustellung gefährlicher Tiere,
wenn bis zu 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können
109,-
wenn über 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können
219,-
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
für Filmvorführungen in Gebäuden an einem auf Dauer angelegten festen Standort (Kino, Kinocenter) mit einem Fassungsraum
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
die sich über mehrere Bezirke erstrecken
109,-
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
für sonstige Veranstaltungsbetriebsstätten und Betriebseinrichtungen mit einem Fassungsraum
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
für die Durchführung von nicht ständigen Motorsportveranstaltungen mit einem Fassungsraum
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
für die Durchführung von ständigen Motorsportveranstaltungen
219,-
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
III. Sportangelegenheitenrömisch III. Sportangelegenheiten
Bewilligung zum Betrieb einer Schischule
109,-
Neubestimmung eines Schischulgebietes
21,80
Verleihung der Befugnis als Bergführer
109,-
IV. Heil- und Pflegeanstalten, natürliche Heilvorkommen und Kurorterömisch IV. Heil- und Pflegeanstalten, natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt oder Bewilligung zum Übergang auf einen neuen Rechtsträger
bis zu 3 Betriebsräumen (das sind Schlaf- und Tagesräume für Patienten sowie Ordinationsräume)
219,-
darüber hinaus je Betriebsraum
27,30
Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer privaten Krankenanstalt sowie Bewilligung für die Inbetriebnahme des geänderten Teiles einer privaten Krankenanstalt
bis zu 3 Betriebsräumen
219,-
darüber hinaus je Betriebsraum
27,30
Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt
109,-
Genehmigung der Anstaltsordnung einer privaten Krankenanstalt oder Genehmigung von Änderungen derselben
54,50
Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an eine Krankenanstalt
109,-
Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters oder des Leiters der Prosektur einer privaten Krankenanstalt
16,40
Nachsicht von der Bestellung eines ärztlichen Leiters eines privaten Genesungsheimes oder einer privaten Pflegeanstalt für chronisch Kranke
16,40
Verlängerung der Zeit während der der Fortbetrieb einer privaten Krankenanstalt auf Grund der bisher erteilten Bewilligung zulässig ist
54,50
Anerkennung als Heilvorkommen, als Heilquelle, als Heilpeloid oder eines sonstigen natürlichen Vorkommens
514,-
Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen
219,-
Anerkennung eines Ortes als Kurort
328,-
Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung
bis zu 3 Betriebsräumen (das sind Schlaf- und Tagesräume für Kurpatienten sowie Behandlungsräume)
219,-
darüber hinaus je Betriebsraum
27,30
Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt oder von Änderungen derselben
54,50
Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer Kuranstalt oder Kureinrichtung
bis zu 3 Betriebsräumen
219,-
darüber hinaus je Betriebsraum
27,30
Bewilligung des Vertriebes oder Versandes von Produkten eines Heilvorkommens
514,-
V. Jagd-, Fischerei-, Naturschutz- und Grundverkehrsangelegenheitenrömisch fünf. Jagd-, Fischerei-, Naturschutz- und Grundverkehrsangelegenheiten
Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd je Hektar
0,17
Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in umfriedeten Eigenjagdgebieten je Hektar
0,38
Feststellung eines Genossenschaftsjagdgebietes je Hektar
0,09
Feststellung von Vorpachtrechten je Hektar
0,17
Abrundung von Jagdgebieten über Antrag eines Jagdausübungsberechtigten, ausgenommen aber Flächen, die abgetauscht werden, je Hektar
0,90
Verfügung des Ruhens der Jagd
21,80
Bewilligung von Wildschutzgebieten sowie zur Sperre von umfriedeten Eigenjagdgebieten
43,70
Kenntnisnahme der Mitgliedervermehrung oder des Wechsels in der Person eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder der Jagdgesellschaft
16,40
Kenntnisnahme der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege der öffentlichen Versteigerung 3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens
54,50
Kenntnisnahme der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens 3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens
54,50
Verlängerung eines bestehenden Jagdpachtverhältnisses für nächstfolgende gesamte Pachtdauer 3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens
54,50
Kenntnisnahme der Unterverpachtung oder Weiterverpachtung einer Genossenschaftsjagd
6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode
Genehmigung der Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters
32,80
Kenntnisnahme der Änderung eines Jagdpachtvertrages
16,40
Kenntnisnahme der Verpachtung einer Eigenjagd 3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens
54,50
Kenntnisnahme der Unter- oder Weiterverpachtung einer Eigenjagd
6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode
Ausstellung
eines Jagdkartenduplikates
5,45
für einen Zeitraum von 14 Tagen
13,10
für einen Zeitraum von 3 Tagen
9,25
Genehmigung der Bestellung gemeinsamer Jagdaufseher für aneinandergrenzende Jagdgebiete
10,90
Gewährung von Ausnahmen von den die Bestellung von Berufsjägern und hauptberuflichen Jagdaufsehern regelnden Vorschriften
65,50
Bewilligung zum Sammeln der Eier des Federwildes zum Zweck der künstlichen Aufzucht
10,90
Bewilligung zum Fangen von Wild
43,70
Gewährung von Ausnahmen von den Schonvorschriften des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, und den Verboten des § 12 des NÖ Fischereigesetzes 2001, LGBl. 6550
16,40
Bewilligung zum Aussetzen von nicht oder nicht mehr vorkommenden Wildarten, nicht heimischen und nicht eingebürgerten Wassertieren
43,70
Bewilligung zum Aussetzen von Wildkaninchen
54,50
Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd
104,-
Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 67a NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)
104,-
Anerkennung der Berufsjägerprüfung eines anderen Bundeslandes (§ 69 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)
104,-
Gestatten der Ausübung des Berufes des Berufsjägers aufgrund von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 69 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)
104,-
Ergänzungsprüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68 Abs. 4 letzter Satz NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)
27,30
Ergänzungsprüfung zur Berufsjägerprüfung (§ 69 Abs. 2 letzter Satz NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)
27,30
Eignungsprüfung nach § 67a Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500
27,30
Eignungsprüfung nach § 69 Abs. 7 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500
27,30
Bestätigung einschließlich einer allfälligen Beeidigung öffentlicher Landeskulturwachen und der Forstschutzorgane, für jeden Kulturzweig
10,90
Jagdprüfung (§ 60 Abs. 1 und 7 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)
104,-
Einteilung in Fischereireviere, für jedes Revier
109,-
Bewilligung von Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen (§ 10 Abs. 2 NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550)
21,80
Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des Fischens unter Verwendung von elektrischem Strom (§ 13 NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550), für jedes Fischwasser
21,80
Ausstellung
eines Fischerkartenduplikates
5,45
einer Fischergastkarte für 30 Tage
13,10
Bewilligung zur Errichtung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich
109,-
Bewilligung zur wesentlichen Abänderung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich
71,-
Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art
in Landschaftsschutzgebieten bei einer Abbaufläche
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
547,-
und von mehr als 10.000 m2
766,-
außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bei einer Abbaufläche
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
273,-
und von mehr als 10.000 m2
438,-
Bewilligung zur Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung oder des Betriebes von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen außerhalb vom Ortsbereich
in Landschaftsschutzgebieten bei einer Höhe der Anlage von mehr als 3 m über der Erdoberfläche
219,-
ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2
54,50
von mehr als 1 m2 bis 3 m2
153,-
außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bei einer Höhe der Anlage von mehr als 3 m über der Erdoberfläche
98,50
ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2
39,40
von mehr als 1 m2 bis 3 m2
71,-
Bewilligung zur Vornahme von Abgrabungen oder Anschüttungen außerhalb vom Ortsbereich
in Landschaftsschutzgebieten bis 1.500 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 1,50 m
71,-
von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 3 m
164,-
von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung von mehr als 3 m
328,-
außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bis 1.500 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 1,50 m
27,30
von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 3 m
71,-
von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung von mehr als 3 m
153,-
Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder den Betrieb von Sportanlagen, Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem (zusätzlichen) Flächenverbrauch bis 5.000 m2
383,-
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
547,-
von mehr als 10.000 m2
766,-
Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
273,-
von mehr als 10.000 m2
438,-
Bewilligung zur Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten
109,-
Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen im Grünland außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
273,-
von mehr als 10.000 m2
438,-
Bewilligung zur Ausnahme vom Eingriffsverbot in einem Naturschutzgebiet
109,-
Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, nach dem 2. AbschnittBehandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, nach dem 2. Abschnitt
Pacht- und sonstige Fruchtgenussverträge je Hektar
1,05
Eigentumsübertragungen gemäß § 1 Abs. 1 0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes,Eigentumsübertragungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes,
Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, nach dem 4. AbschnittBehandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, nach dem 4. Abschnitt
Pacht- und sonstige Fruchtgenussverträge je Hektar
1,05
Rechtserwerb anderer Art 0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes
VI. Straßenverkehrsangelegenheitenrömisch VI. Straßenverkehrsangelegenheiten
Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO 1960)Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960)
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist
für eine einmalige Fahrt
14,70
für mehrmalige Fahrten
33,90
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist
für eine einmalige Fahrt
33,90
für mehrmalige Fahrten
71,-
Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben.
Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2 StVO 1960)Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960)
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist
für eine einmalige Fahrt
14,70
für mehrmalige Fahrten
33,90
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist
für eine einmalige Fahrt
33,90
für mehrmalige Fahrten
71,-
Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist nicht zu entrichten für Ausnahmebewilligungen für Straßenbenützungen, die im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß den Bestimmungen des NÖ Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. 4450, erfolgen.Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist nicht zu entrichten für Ausnahmebewilligungen für Straßenbenützungen, die im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß den Bestimmungen des NÖ Katastrophenhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 4450, erfolgen.
Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist, oder auf Gehsteigen (§ 62 Abs. 4 StVO 1960)Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist, oder auf Gehsteigen (Paragraph 62, Absatz 4, StVO 1960)
für eine einmalige Ladetätigkeit
14,70
für mehrmalige Ladetätigkeit
33,90
Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen ohne Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (§ 64 StVO 1960)Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen ohne Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (Paragraph 64, StVO 1960)
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz zuständig ist
45,90
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist
120,-
Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen unter Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (§ 64 StVO 1960)Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen unter Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (Paragraph 64, StVO 1960)
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz zuständig ist
71,-
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist
186,-
Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Kinder unter 12 Jahren (§ 65 Abs. 1 StVO 1960)
4,55
Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für Tätigkeiten, welche Menschenansammlungen auf der Straße herbeiführen oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigen können (§ 82 StVO 1960)Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für Tätigkeiten, welche Menschenansammlungen auf der Straße herbeiführen oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigen können (Paragraph 82, StVO 1960)
Aufstellen einer Selbstbedienungseinrichtung
fest montiert (z. B. Wandautomat, Personenwaage)
9,25
vorübergehend aufstellbar (z. B. transportabler Zeitungsbehälter)
4,55
Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen, von Fahrzeugen ohne Kennzeichen, von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug und von unbespannten Fuhrwerken
für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist
9,25
für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer
27,30
Verwendung von Lautsprecherwagen
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist
45,90
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist
229,-
alle anderen Tatbestände, die nicht unter lit. a), b) und c) fallen
71,-
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3 StVO 1960)Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten (Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960)
für kürzere als Jahresfrist
71,-
für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw. von unbestimmter Dauer
229,-
Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 StVO 1960)Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (Paragraph 90, StVO 1960)
für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist
18,60
für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer
45,90
Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 StVO 1960)
12,-
VII. Energieangelegenheitenrömisch VII. Energieangelegenheiten
Amtshandlungen nach dem NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810Amtshandlungen nach dem NÖ Starkstromwegegesetz, Landesgesetzblatt 7810
Feststellung nach einem Vorprüfungsverfahren auf Antrag (§ 4 Abs. 4)
43,70
Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5 Abs. 1 erster Satz)
43,70
Bewilligung der Verlängerung der Frist zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz)
43,70
Bau- und Betriebsbewilligung für eine elektrische Leitungsanlage (§ 7 Abs. 1) für jeden angefangenen Kilometer LeitungslängeBau- und Betriebsbewilligung für eine elektrische Leitungsanlage (Paragraph 7, Absatz eins,) für jeden angefangenen Kilometer Leitungslänge
von mehr als 110 kV
21,80
Baubewilligung (§ 7 Abs. 2) oder Erteilung einer vorbehaltenen Betriebsbewilligung (§ 9 Abs. 2) für eine elektrische Leitungsanlage die Hälfte der Ansätze nach lit.d jedoch mindestens
43,70
Verlängerung der Frist für den Baubeginn, die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme einer elektrischen Leitungsanlage (§ 10 Abs. 3)
43,70
Einräumung von Leitungsrechten (§ 11 Abs. 1)
43,70
Enteignung für elektrische Leitungsanlagen (§ 18 Abs. 1)
65,50
Amtshandlungen nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800Amtshandlungen nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, Landesgesetzblatt 7800
Genehmigung einer Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1) je kW installierter Leistung
0,21
Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 14 Abs. 1) die Hälfte der Ansätze nach lit.a jedoch mindestens
43,70
Genehmigung wesentlicher Änderungen einer Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1) oder Erteilung einer Betriebsgenehmigung für wesentliche Änderungen einer Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 14 Abs. 1)
87,50
Zulassung von Abweichungen von der Genehmigung (§ 15 Abs. 1)
87,50
Genehmigung zur Vornahme von Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage (§ 22 Abs. 1)
65,50
Enteignung für Erzeugungsanlagen (§ 23 Abs. 1)
109,-
Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters (§ 35 Abs. 5) oder Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises (§ 35 Abs. 4)
87,50
Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes (§ 53 Abs. 1)
514,-
Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 58 Abs. 2) oder Pächters (§ 59 Abs. 2)
87,50
Gestattung der Überlassung (§ 64 Abs. 4) oder Enteignung (§ 64 Abs. 5) eines Netzes
109,-
sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Verlängerungen oder Feststellungen auf Antrag
43,70
Amtshandlungen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, LGBl. 8020Amtshandlungen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, Landesgesetzblatt 8020
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb oder einer wesentlichen Änderung von Gasanlagen (§ 5 Abs. 1)
43,70
Zulassung von Abweichungen von der Bewilligung (§ 10 Abs. 1)
21,80
sonstige Bewilligungen, Verlängerungen oder Feststellungen auf Antrag
21,80
VIII. Bauangelegenheitenrömisch VIII. Bauangelegenheiten
(ab 1. Februar 2015)
Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben (§ 7 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015)
16,40
Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten (§ 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014) für jeden Quadratmeter der neuen Geschossfläche
0,50
Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Aufstellung von Windrädern sowie für den Abbruch von Bauwerken (§ 14 Z 2, 3, 6, 7 und 8 NÖ Bauordnung 2014)
61,-
Baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von Feuerungsanlagen und von Blockheizkraftwerken (§ 14 Z 4 NÖ Bauordnung 2014)
38,30
Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (§ 14 Z 5 NÖ Bauordnung 2014)
38,30
Befristete baubehördliche Bewilligung für Bauwerke vorübergehenden Bestandes (§ 23 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014)
32,80
Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben
die doppelten Ansätze der Tarifposten 100 bis 104
Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung (§ 24 Abs. 4 und 5 NÖ Bauordnung 2014) Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung (Paragraph 24, Absatz 4 und 5 NÖ Bauordnung 2014)
die halben Ansätze der Tarifposten 100 bis 103
IX. Tierzuchtangelegenheitenrömisch IX. Tierzuchtangelegenheiten
Anerkennung als Zuchtorganisation (§ 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300)Anerkennung als Zuchtorganisation (Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300)
mit der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (§ 3 Abs. 5 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300)
547,-
ohne die Ermächtigung nach lit. A
492,-
sowie für jede von der Anerkennung umfasste Rasse zusätzlich zum Betrag nach lit.a oder bsowie für jede von der Anerkennung umfasste Rasse zusätzlich zum Betrag nach Litera , oder b
im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen für jede Rasse
109,-
im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden für jede Rasse
164,-
Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (§ 3 Abs. 5 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300)
54,50
Ergänzende Anerkennung aufgrund einer wesentlichen Änderung beim Anerkennungssachverhalt (§ 5 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300)Ergänzende Anerkennung aufgrund einer wesentlichen Änderung beim Anerkennungssachverhalt (Paragraph 5, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300)
durch die Erweiterung der Anerkennung auf weitere Rassen
im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen für jede Rasse
109,-
im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden für jede Rasse
164,-
für jede sonstige wesentliche Änderung
54,50
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Unionsrecht (§ 19 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300)
54,50
X. Verschiedenesrömisch zehn. Verschiedenes
Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten (Buchmacherbewilligung)
für eine bestimmte Veranstaltung
10,90
für einen bestimmten Zeitraum
54,50
auf unbegrenzte Dauer
169,-
Zuerkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens
514,-
Überprüfung von technischen Berechnungen und zugehörigen Zeichnungen für jedes angefangene Format (210 x 297 mm)
4,55
Enteignung oder Einräumung von Grunddienstbarkeiten (§ 18 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240) je m2 Enteignungsfläche oder Fläche der Grunddienstbarkeit
0,10
Ausstellung des internationalen Leichenpasses
32,80
Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170)
20,60
Autorisierung von Werkstätten zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten (§ 7 Abs. 1 NÖ Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung, LGBl. 6170/3)
102,50
III.römisch III.
Der NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015, LGBl. 3800/3-0, wird aufgehoben.
NÖ Landesregierung
Pröll
Landeshauptmann