LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 10. Februar 2015

20. Kundmachung:

NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt 3800–7:

NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015

römisch eins.

Ab 1. Jänner 2015 lauten die in Paragraph 2, Absatz eins, des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt 3800–7, angeführten Beträge

statt € 1.000,–

€ 1.095,–

statt € 2.750,–

€ 3.011,–

statt € 20.000,–

€ 21.902,–

statt € 1.350,–

€ 1.478,–

römisch II.

Ab 1. Jänner 2015 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung, soweit bei den einzelnen Tarifposten nicht Abweichendes angemerkt ist:

A. Allgemeiner Teil

  1. Ziffer eins
    Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird
    8,75
  2. Ziffer 2
    Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird
    8,75
  3. Ziffer 3
    Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen oder dergleichen)
    2,25
  4. Ziffer 4
    Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen, für jeden Bogen
    2,25
  5. Ziffer 5
    Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen
    2,25
  6. Ziffer 6
    Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierungen)
    3,25
  7. Ziffer 7
    Sichtvermerke (Vidierungen)
    3,25

B. Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

  1. Ziffer 8
    1. Litera a
      Verleihung der Staatsbürgerschaft oder Erstreckung der Verleihung einschließlich ausgestelltem Prüfungszeugnis gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG und sämtlicher Niederschriften im Behördeninteresse, pro Person, bei einem jährlichen Nettoeinkommen

bis € 1.700,–

€ 131,-

von € 1.700,01 bis € 3.400,–

€ 229,-

von € 3.400,01 bis € 5.100,–

€ 328,-

von € 5.100,01 bis € 6.800,–

€ 438,-

von € 6.800,01 bis € 8.500,–

€ 514,-

von € 8.500,01 bis € 10.200,–

€ 602,-

von € 10.200,01 bis € 11.900,–

€ 689,-

von € 11.900,01 bis € 13.600,-

€ 788,-

von € 13.600,01 bis € 15.300,-

€ 876,-

von € 15.300,01 bis € 17.000,-

€ 974,-

über € 17.000,-

€ 1018,-

Als Einkommen unselbständiger Erwerbstätiger gilt das Nettoeinkommen während des der Bescheiderlassung vorangegangenen Kalenderjahres.
Im Fall der Einkunftsarten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, - 3 und Ziffer 5, - 7 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2010,, ist als Berechnungsgrundlage das Bruttoeinkommen vermindert um die Einkommensteuer heranzuziehen. Die Ermittlung des Nettoeinkommens für Land- und Forstwirte erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz 5, bzw. Absatz 7, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,.
  1. Litera b
    Für Verleihungen der Staatsbürgerschaft (Paragraph 11 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StbG) beträgt die Landesverwaltungsabgabe mindestens € 777,-. Ab einem jährlichen Nettoeinkommen über € 11.900,- gilt sinngemäß Litera ,
    Sofern der Antragsteller über kein bzw. ein Nettoeinkommen unter dem NÖ Mindeststandard an Geldleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, verfügt und das jährliche Jahresnettoeinkommen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners € 25.600,- übersteigt, werden 50 % dieses Einkommens sowie das allfällige unverminderte Jahresnettoeinkommen des Antragstellers als Bemessungsgrundlage für die Landesverwaltungsabgabe herangezogen.
  2. Litera c
    Der Höchstsatz für die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung an Minderjährige mit eigenem Einkommen beträgt € 229,-. Bis zu einem jährlichen Nettoeinkommen von € 3.400,- gilt Litera ,
    Für die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.
  1. Ziffer 9
    Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft 10 % der TP 8 lit.a jedoch mindestens
    45,90
  2. Für die Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.
  3. Ziffer 10
    Erlassung einer Feststellungsentscheidung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 42 Abs. 1 StbG)
    328,-
  4. Ziffer 11
    Erlassung einer Entscheidung über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 5 StbG)
    514,-
  5. Ziffer 12
    Erlassung einer Entscheidung über den Verlust infolge Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 38 Abs. 3 StbG)
    109,-
  6. Ziffer 13
    Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband (§ 30 Abs. 1 StbG)
    109,-
  7. Ziffer 14
    Ausstellung oder Änderung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1 StbG)
    10,90
  8. Ziffer 15
    Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 43 Abs. 1 StbG)
    10,90

römisch II. Veranstaltungsangelegenheiten

  1. Ziffer 16
    Bewilligung einer Veranstaltung im Umherziehen mit einer Gültigkeit von
    1. Litera a
      bis zu 1 Jahr
      5,45
    2. Litera b
      mehr als 1 Jahr
      16,40
  2. Ziffer 17
    Erteilung einer Tanzschulbewilligung
    76,50
  3. Ziffer 18
    Bewilligungen nach dem NÖ Spielautomatengesetz 2011
    1. Litera a
      Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5)
      21.902,-
    2. Wird die Bewilligung für einen kürzeren Zeitraum als 15 Jahre erteilt, so verringert sich die Verwaltungsabgabe für jedes angefangene, auf die Höchstdauer von 15 Jahren fehlende Jahr um 6 %.
    3. Litera b
      Änderung der Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 6)
      1.095,-
    4. Litera c
      Standortbewilligung für einen Automatensalon (Paragraph 7, Absatz eins,)
    • mit höchstens 15 Glücksspielautomaten
      1.095,-
    • mit mehr als 15 Glücksspielautomaten
      2.190,-
    • Litera d
      Bewilligung der Erhöhung der Anzahl von Glücksspielautomaten (§ 7 Abs. 7)
      1.095,-
    • Litera e
      Bewilligung von Glücksspielautomaten (§ 8) für jeden Glücksspielautomaten
      328,-
    • Litera f
      Bewilligung des Austausches von Glücksspielautomaten (§ 9) für jeden Glücksspielautomaten
      219,-
  4. Ziffer 19
    Zulassungsbescheinigung hinsichtlich der Jugendeignung von zur Vorführung bestimmten Filmen je Stück
    5,45
  5. Ziffer 20
    Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen
    1. Litera a
      die sich über mehrere Gemeinden erstrecken
      54,50
    2. Litera b
      bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3.000 Personen übersteigt
      54,50
    3. Litera c
      für Filmvorführungen auf Projektionsflächen von mehr als 9 m²
      1. Litera a
        in einem auf Dauer angelegten festen Standort (Kino, Kinocenter)
        109,-
      2. Litera b
        an einem nur vorübergehend angelegten festen Standort (z. B. Open-Air Filmvorführungen)
        16,40
    4. Litera d
      für Tanzveranstaltungen, bei denen mit technischen Hilfsmitteln Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden
      32,80
    5. Litera e
      für Veranstaltungen, für die gemäß § 17 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, durch Verordnung der NÖ Landesregierung die Zuständigkeit von der Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen wurde
      32,80
    6. Litera f
      für Veranstaltungen, die sich über mehrere Bezirke erstrecken
      76,50
    7. Litera g
      für Motorsportveranstaltungen,
      • Strichaufzählung
        als Einzelveranstaltung
        32,80
      • Strichaufzählung
        als Dauerveranstaltung (z. B. Kartbahnen)
        109,-
    8. Litera h
      für den Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder für die Zurschaustellung gefährlicher Tiere
      54,50
    9. Litera i
      für Musikfestivals, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 übersteigt
      109,-
  6. Ziffer 21
    Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten und Betriebseinrichtungen
    1. Litera a
      die für Veranstaltungen im Umherziehen genutzt werden
      21,80
    2. Litera b
      für die Durchführung von Musikfestivals, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 übersteigt
      219,-
    3. Litera c
      wenn besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel vorgesehen sind, mit einem Fassungsraum
    4. bis zu 500 Personen
      60,-
    5. über 500 Personen
      120,-
    6. Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
    7. Litera d
      für den Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder für die Zurschaustellung gefährlicher Tiere,
      • Strichaufzählung
        wenn bis zu 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können
        109,-
      • Strichaufzählung
        wenn über 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können
        219,-
    • Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
    • Litera e
      für Filmvorführungen in Gebäuden an einem auf Dauer angelegten festen Standort (Kino, Kinocenter) mit einem Fassungsraum
    • bis zu 500 Personen
      60,-
    • über 500 Personen
      120,-
    • Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
    • Litera f
      die sich über mehrere Bezirke erstrecken
      109,-
    • Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
    • Litera g
      für sonstige Veranstaltungsbetriebsstätten und Betriebseinrichtungen mit einem Fassungsraum
    • bis zu 500 Personen
      32,80
    • über 500 Personen
      54,50
    • Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
    • Litera h
      für die Durchführung von nicht ständigen Motorsportveranstaltungen mit einem Fassungsraum
      • Strichaufzählung
        bis zu 500 Personen
        60,-
      • Strichaufzählung
        über 500 Personen
        120,-
    • Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
    • Litera i
      für die Durchführung von ständigen Motorsportveranstaltungen
      219,-
    • Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

römisch III. Sportangelegenheiten

  1. Ziffer 22
    Bewilligung zum Betrieb einer Schischule
    109,-
  2. Ziffer 23
    Neubestimmung eines Schischulgebietes
    21,80
  3. Ziffer 24
    Verleihung der Befugnis als Bergführer
    109,-

römisch IV. Heil- und Pflegeanstalten, natürliche Heilvorkommen und Kurorte

  1. Ziffer 25
    Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt oder Bewilligung zum Übergang auf einen neuen Rechtsträger
    1. Litera a
      bis zu 3 Betriebsräumen (das sind Schlaf- und Tagesräume für Patienten sowie Ordinationsräume)
      219,-
    2. Litera b
      darüber hinaus je Betriebsraum
      27,30
  2. Ziffer 26
    Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer privaten Krankenanstalt sowie Bewilligung für die Inbetriebnahme des geänderten Teiles einer privaten Krankenanstalt
    1. Litera a
      bis zu 3 Betriebsräumen
      219,-
    2. Litera b
      darüber hinaus je Betriebsraum
      27,30
  3. Ziffer 27
    Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt
    109,-
  4. Ziffer 28
    Genehmigung der Anstaltsordnung einer privaten Krankenanstalt oder Genehmigung von Änderungen derselben
    54,50
  5. Ziffer 29
    Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an eine Krankenanstalt
    109,-
  6. Ziffer 30
    Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters oder des Leiters der Prosektur einer privaten Krankenanstalt
    16,40
  7. Ziffer 31
    Nachsicht von der Bestellung eines ärztlichen Leiters eines privaten Genesungsheimes oder einer privaten Pflegeanstalt für chronisch Kranke
    16,40
  8. Ziffer 32
    Verlängerung der Zeit während der der Fortbetrieb einer privaten Krankenanstalt auf Grund der bisher erteilten Bewilligung zulässig ist
    54,50
  9. Ziffer 33
    Anerkennung als Heilvorkommen, als Heilquelle, als Heilpeloid oder eines sonstigen natürlichen Vorkommens
    514,-
  10. Ziffer 34
    Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen
    219,-
  11. Ziffer 35
    Anerkennung eines Ortes als Kurort
    328,-
  12. Ziffer 36
    Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung
    1. Litera a
      bis zu 3 Betriebsräumen (das sind Schlaf- und Tagesräume für Kurpatienten sowie Behandlungsräume)
      219,-
    2. Litera b
      darüber hinaus je Betriebsraum
      27,30
  13. Ziffer 37
    Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt oder von Änderungen derselben
    54,50
  14. Ziffer 38
    Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer Kuranstalt oder Kureinrichtung
    1. Litera a
      bis zu 3 Betriebsräumen
      219,-
    2. Litera b
      darüber hinaus je Betriebsraum
      27,30
  15. Ziffer 39
    Bewilligung des Vertriebes oder Versandes von Produkten eines Heilvorkommens
    514,-

römisch fünf. Jagd-, Fischerei-, Naturschutz- und Grundverkehrsangelegenheiten

  1. Ziffer 40
    Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd je Hektar
    0,17
  2. Ziffer 41
    Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in umfriedeten Eigenjagdgebieten je Hektar
    0,38
  3. Ziffer 42
    Feststellung eines Genossenschaftsjagdgebietes je Hektar
    0,09
  4. jedoch mindestens
    16,40
  5. höchstens
    164,-
  6. Ziffer 43
    Feststellung von Vorpachtrechten je Hektar
    0,17
  7. Ziffer 44
    Abrundung von Jagdgebieten über Antrag eines Jagdausübungsberechtigten, ausgenommen aber Flächen, die abgetauscht werden, je Hektar
    0,90
  8. Ziffer 45
    Verfügung des Ruhens der Jagd
    21,80
  9. Ziffer 46
    (entfällt)
  10. Ziffer 47
    Bewilligung von Wildschutzgebieten sowie zur Sperre von umfriedeten Eigenjagdgebieten
    43,70
  11. Ziffer 48
    Kenntnisnahme der Mitgliedervermehrung oder des Wechsels in der Person eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder der Jagdgesellschaft
    16,40
  12. Ziffer 49
    Kenntnisnahme der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege der öffentlichen Versteigerung 3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens
    54,50
  13. Ziffer 50
    Kenntnisnahme der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens 3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens
    54,50
  14. Ziffer 51
    Verlängerung eines bestehenden Jagdpachtverhältnisses für nächstfolgende gesamte Pachtdauer 3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens
    54,50
  15. Ziffer 52
    Kenntnisnahme der Unterverpachtung oder Weiterverpachtung einer Genossenschaftsjagd

6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode

  1. Ziffer 53
    Genehmigung der Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters
    32,80
  2. Ziffer 54
    Kenntnisnahme der Änderung eines Jagdpachtvertrages
    16,40
  3. Ziffer 55
    Kenntnisnahme der Verpachtung einer Eigenjagd 3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens
    54,50
  4. Ziffer 56
    Kenntnisnahme der Unter- oder Weiterverpachtung einer Eigenjagd

6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode

  1. Ziffer 57
    Ausstellung
    1. Litera a
      einer Jagdkarte
      10,90
    2. Litera b
      eines Jagdkartenduplikates
      5,45
    3. Litera c
      einer Jagdgastkarte
    • für einen Zeitraum von 14 Tagen
      13,10
    • für einen Zeitraum von 3 Tagen
      9,25
  2. Ziffer 58
    Genehmigung der Bestellung gemeinsamer Jagdaufseher für aneinandergrenzende Jagdgebiete
    10,90
  3. Ziffer 59
    Gewährung von Ausnahmen von den die Bestellung von Berufsjägern und hauptberuflichen Jagdaufsehern regelnden Vorschriften
    65,50
  4. Ziffer 60
    Bewilligung zum Sammeln der Eier des Federwildes zum Zweck der künstlichen Aufzucht
    10,90
  5. Ziffer 61
    Bewilligung zum Fangen von Wild
    43,70
  6. Ziffer 62
    Gewährung von Ausnahmen von den Schonvorschriften des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, und den Verboten des § 12 des NÖ Fischereigesetzes 2001, LGBl. 6550
    16,40
  7. Ziffer 63
    Bewilligung zum Aussetzen von nicht oder nicht mehr vorkommenden Wildarten, nicht heimischen und nicht eingebürgerten Wassertieren
    43,70
  8. Ziffer 64
    Bewilligung zum Aussetzen von Wildkaninchen
    54,50
  9. Ziffer 65
    Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd
    104,-
  10. Ziffer 65 a
    (ab 23. Jänner 2015)
  11. Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 67a NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)
    104,-
  12. Ziffer 66
    Berufsjägerprüfung
    104,-
  13. Ziffer 66 a
    (ab 23. Jänner 2015)
  14. Anerkennung der Berufsjägerprüfung eines anderen Bundeslandes (§ 69 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)
    104,-
  15. Ziffer 66 b
    (ab 23. Jänner 2015)
  16. Gestatten der Ausübung des Berufes des Berufsjägers aufgrund von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 69 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)
    104,-
  17. Ziffer 67
    Ergänzungsprüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68 Abs. 4 letzter Satz NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)
    27,30
  18. Ziffer 67 a
    (ab 23. Jänner 2015)
  19. Ergänzungsprüfung zur Berufsjägerprüfung (§ 69 Abs. 2 letzter Satz NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)
    27,30
  20. Ziffer 67 b
    (ab 23. Jänner 2015)
  21. Eignungsprüfung nach § 67a Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500
    27,30
  22. Ziffer 67 c
    (ab 23. Jänner 2015)
  23. Eignungsprüfung nach § 69 Abs. 7 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500
    27,30
  24. Ziffer 68
    Bestätigung einschließlich einer allfälligen Beeidigung öffentlicher Landeskulturwachen und der Forstschutzorgane, für jeden Kulturzweig
    10,90
  25. Ziffer 69
    Jagdprüfung (§ 60 Abs. 1 und 7 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)
    104,-
  26. Ziffer 70
    Einteilung in Fischereireviere, für jedes Revier
    109,-
  27. Ziffer 71
    Bewilligung von Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen (§ 10 Abs. 2 NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550)
    21,80
  28. Ziffer 72
    Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des Fischens unter Verwendung von elektrischem Strom (§ 13 NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550), für jedes Fischwasser
    21,80
  29. Ziffer 73
    Ausstellung
    1. Litera a
      einer Fischerkarte
      10,90
    2. Litera b
      eines Fischerkartenduplikates
      5,45
    3. Litera c
      einer Fischergastkarte für 30 Tage
      13,10
  30. Ziffer 74
    Bewilligung zur Errichtung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich
    109,-
  31. Ziffer 75
    Bewilligung zur wesentlichen Abänderung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich
    71,-
  32. Ziffer 76
    Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art
    1. Litera a
      in Landschaftsschutzgebieten bei einer Abbaufläche
    • bis 5.000 m2
      394,-
    • von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
      547,-
    • und von mehr als 10.000 m2
      766,-
    1. Litera b
      außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bei einer Abbaufläche
    • bis 5.000 m2
      164,-
    • von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
      273,-
    • und von mehr als 10.000 m2
      438,-
  33. Ziffer 77
    Bewilligung zur Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung oder des Betriebes von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen außerhalb vom Ortsbereich
    1. Litera a
      in Landschaftsschutzgebieten bei einer Höhe der Anlage von mehr als 3 m über der Erdoberfläche
      219,-
    2. ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2
      54,50
    3. von mehr als 1 m2 bis 3 m2
      153,-
    4. von mehr als 3 m2
      240,-
    5. Litera b
      außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bei einer Höhe der Anlage von mehr als 3 m über der Erdoberfläche
      98,50
    6. ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2
      39,40
    7. von mehr als 1 m2 bis 3 m2
      71,-
    8. von mehr als 3 m2
      131,-
    9. Ziffer 78
      Bewilligung zur Vornahme von Abgrabungen oder Anschüttungen außerhalb vom Ortsbereich
    10. Litera a
      in Landschaftsschutzgebieten bis 1.500 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 1,50 m
      71,-
    11. von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 3 m
      164,-
    12. von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung von mehr als 3 m
      328,-
    13. Litera b
      außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bis 1.500 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 1,50 m
      27,30
    14. von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 3 m
      71,-
    15. von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung von mehr als 3 m
      153,-
  34. Ziffer 79
    Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder den Betrieb von Sportanlagen, Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem (zusätzlichen) Flächenverbrauch bis 5.000 m2
    383,-
  35. von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
    547,-
  36. von mehr als 10.000 m2
    766,-
  37. Ziffer 80
    Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch
  38. bis 5.000 m2
    164,-
  39. von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
    273,-
  40. von mehr als 10.000 m2
    438,-
  41. Ziffer 81
    Bewilligung zur Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten
    109,-
  42. Ziffer 82
    Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen im Grünland außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch
  43. bis 5.000 m2
    164,-
  44. von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
    273,-
  45. von mehr als 10.000 m2
    438,-
  46. Ziffer 83
    Bewilligung zur Ausnahme vom Eingriffsverbot in einem Naturschutzgebiet
    109,-
  47. Ziffer 84
    Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, nach dem 2. Abschnitt
    1. Litera a
      Pacht- und sonstige Fruchtgenussverträge je Hektar
      1,05
    2. jedoch mindestens
      5,45
    3. höchstens
      219,-
    4. Litera b
      Eigentumsübertragungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes,
    5. jedoch mindestens
      10,90
    6. höchstens
      219,-
  48. Ziffer 85
    Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, nach dem 4. Abschnitt
    1. Litera a
      Pacht- und sonstige Fruchtgenussverträge je Hektar
      1,05
    2. jedoch mindestens
      5,45
    3. höchstens
      219,-
    4. Litera b
      Rechtserwerb anderer Art 0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes
    5. jedoch mindestens
      109,-
    6. höchstens
      514,-

römisch VI. Straßenverkehrsangelegenheiten

  1. Ziffer 86
    Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960)
    1. Litera a
      wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist
      1. Sub-Litera, a, a
        für eine einmalige Fahrt
        14,70
      2. Sub-Litera, b, b
        für mehrmalige Fahrten
        33,90
    2. Litera b
      wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist
      1. Sub-Litera, a, a
        für eine einmalige Fahrt
        33,90
      2. Sub-Litera, b, b
        für mehrmalige Fahrten
        71,-
      Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben.
  2. Ziffer 87
    Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960)
    1. Litera a
      wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist
      1. Sub-Litera, a, a
        für eine einmalige Fahrt
        14,70
      2. Sub-Litera, b, b
        für mehrmalige Fahrten
        33,90
    2. Litera b
      wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist
      1. Sub-Litera, a, a
        für eine einmalige Fahrt
        33,90
      2. Sub-Litera, b, b
        für mehrmalige Fahrten
        71,-
  1. Ziffer 89
    Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen ohne Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (Paragraph 64, StVO 1960)
    1. Litera a
      wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz zuständig ist
      45,90
    2. Litera b
      wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist
      120,-
  2. Ziffer 90
    Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen unter Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (Paragraph 64, StVO 1960)
    1. Litera a
      wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz zuständig ist
      71,-
    2. Litera b
      wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist
      186,-
  3. Ziffer 91
    Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Kinder unter 12 Jahren (§ 65 Abs. 1 StVO 1960)
    4,55
  4. Ziffer 92
    Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für Tätigkeiten, welche Menschenansammlungen auf der Straße herbeiführen oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigen können (Paragraph 82, StVO 1960)
    1. Litera a
      Aufstellen einer Selbstbedienungseinrichtung
      1. Sub-Litera, a, a
        fest montiert (z. B. Wandautomat, Personenwaage)
        9,25
      2. Sub-Litera, b, b
        vorübergehend aufstellbar (z. B. transportabler Zeitungsbehälter)
        4,55
    2. Litera b
      Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen, von Fahrzeugen ohne Kennzeichen, von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug und von unbespannten Fuhrwerken
      1. Sub-Litera, a, a
        für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist
        9,25
      2. Sub-Litera, b, b
        für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer
        27,30
      3. höchstens jedoch
        109,-
    3. Litera c
      Verwendung von Lautsprecherwagen
      1. Sub-Litera, a, a
        wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist
        45,90
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist
        229,-
    4. Litera d
      alle anderen Tatbestände, die nicht unter lit. a), b) und c) fallen
      71,-
  5. Ziffer 93
    Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten (Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960)
    1. Litera a
      für kürzere als Jahresfrist
      71,-
    2. Litera b
      für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw. von unbestimmter Dauer
      229,-
  6. Ziffer 94
    Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (Paragraph 90, StVO 1960)
    1. Litera a
      für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist
      18,60
    2. Litera b
      für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer
      45,90
    3. höchstens jedoch
      273,-
    4. Ziffer 95
      Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 StVO 1960)
      12,-

römisch VII. Energieangelegenheiten

  1. Ziffer 96
    Amtshandlungen nach dem NÖ Starkstromwegegesetz, Landesgesetzblatt 7810
    1. Litera a
      Feststellung nach einem Vorprüfungsverfahren auf Antrag (§ 4 Abs. 4)
      43,70
    2. Litera b
      Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5 Abs. 1 erster Satz)
      43,70
    3. Litera c
      Bewilligung der Verlängerung der Frist zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz)
      43,70
    4. Litera d
      Bau- und Betriebsbewilligung für eine elektrische Leitungsanlage (Paragraph 7, Absatz eins,) für jeden angefangenen Kilometer Leitungslänge
    5. bis 110 kV
      10,90
    6. von mehr als 110 kV
      21,80
    7. jedoch mindestens
      43,70
    8. höchstens
      514,-
    9. Litera e
      Baubewilligung (§ 7 Abs. 2) oder Erteilung einer vorbehaltenen Betriebsbewilligung (§ 9 Abs. 2) für eine elektrische Leitungsanlage die Hälfte der Ansätze nach lit.d jedoch mindestens
      43,70
    10. höchstens
      257,-
    11. Litera f
      Verlängerung der Frist für den Baubeginn, die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme einer elektrischen Leitungsanlage (§ 10 Abs. 3)
      43,70
    12. Litera g
      Einräumung von Leitungsrechten (§ 11 Abs. 1)
      43,70
    13. Litera h
      Enteignung für elektrische Leitungsanlagen (§ 18 Abs. 1)
      65,50
  2. Ziffer 97
    Amtshandlungen nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, Landesgesetzblatt 7800
    1. Litera a
      Genehmigung einer Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1) je kW installierter Leistung
      0,21
    2. jedoch mindestens
      43,70
    3. und höchstens
      514,-
    4. Litera b
      Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 14 Abs. 1) die Hälfte der Ansätze nach lit.a jedoch mindestens
      43,70
    5. höchstens
      257,-
    6. Litera c
      Genehmigung wesentlicher Änderungen einer Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1) oder Erteilung einer Betriebsgenehmigung für wesentliche Änderungen einer Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 14 Abs. 1)
      87,50
    7. Litera d
      Zulassung von Abweichungen von der Genehmigung (§ 15 Abs. 1)
      87,50
    8. Litera e
      Genehmigung zur Vornahme von Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage (§ 22 Abs. 1)
      65,50
    9. Litera f
      Enteignung für Erzeugungsanlagen (§ 23 Abs. 1)
      109,-
    10. Litera g
      Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters (§ 35 Abs. 5) oder Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises (§ 35 Abs. 4)
      87,50
    11. Litera h
      Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes (§ 53 Abs. 1)
      514,-
    12. Litera i
      Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 58 Abs. 2) oder Pächters (§ 59 Abs. 2)
      87,50
    13. Litera j
      Gestattung der Überlassung (§ 64 Abs. 4) oder Enteignung (§ 64 Abs. 5) eines Netzes
      109,-
    14. Litera k
      sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Verlängerungen oder Feststellungen auf Antrag
      43,70
  3. Ziffer 98
    Amtshandlungen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, Landesgesetzblatt 8020
    1. Litera a
      Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb oder einer wesentlichen Änderung von Gasanlagen (§ 5 Abs. 1)
      43,70
    2. Litera b
      Zulassung von Abweichungen von der Bewilligung (§ 10 Abs. 1)
      21,80
    3. Litera c
      sonstige Bewilligungen, Verlängerungen oder Feststellungen auf Antrag
      21,80

römisch VIII. Bauangelegenheiten

(ab 1. Februar 2015)

  1. Ziffer 99
    Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben (§ 7 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015)
    16,40
  2. Ziffer 100
    Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten (§ 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014) für jeden Quadratmeter der neuen Geschossfläche
    0,50
  3. mindestens jedoch
    93,-
  4. Ziffer 101
    Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Aufstellung von Windrädern sowie für den Abbruch von Bauwerken (§ 14 Z 2, 3, 6, 7 und 8 NÖ Bauordnung 2014)
    61,-
  5. Ziffer 102
    Baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von Feuerungsanlagen und von Blockheizkraftwerken (§ 14 Z 4 NÖ Bauordnung 2014)
    38,30
  6. Ziffer 103
    Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (§ 14 Z 5 NÖ Bauordnung 2014)
    38,30
  7. Ziffer 104
    Befristete baubehördliche Bewilligung für Bauwerke vorübergehenden Bestandes (§ 23 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014)
    32,80
  8. Ziffer 105
    Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben

die doppelten Ansätze der Tarifposten 100 bis 104

  1. Ziffer 106
    Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung (Paragraph 24, Absatz 4 und 5 NÖ Bauordnung 2014)

die halben Ansätze der Tarifposten 100 bis 103

  1. Ziffer 107
    (entfällt)
  2. Ziffer 108
    (entfällt)

römisch IX. Tierzuchtangelegenheiten

  1. Ziffer 109
    Anerkennung als Zuchtorganisation (Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300)
    1. Litera a
      mit der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (§ 3 Abs. 5 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300)
      547,-
    2. Litera b
      ohne die Ermächtigung nach lit. A
      492,-
    3. sowie für jede von der Anerkennung umfasste Rasse zusätzlich zum Betrag nach Litera , oder b
    4. Litera c
      im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen für jede Rasse
      109,-
    5. Litera d
      im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden für jede Rasse
      164,-
  2. Ziffer 110
    Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (§ 3 Abs. 5 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300)
    54,50
  3. Ziffer 111
    Ergänzende Anerkennung aufgrund einer wesentlichen Änderung beim Anerkennungssachverhalt (Paragraph 5, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300)
    1. Litera a
      durch die Erweiterung der Anerkennung auf weitere Rassen
      1. Ziffer eins
        im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen für jede Rasse
        109,-
      2. Ziffer 2
        im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden für jede Rasse
        164,-
    2. Litera b
      für jede sonstige wesentliche Änderung
      54,50
  4. Ziffer 112
    Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Unionsrecht (§ 19 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300)
    54,50

römisch zehn. Verschiedenes

  1. Ziffer 113
    Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten (Buchmacherbewilligung)
    1. Litera a
      für eine bestimmte Veranstaltung
      10,90
    2. Litera b
      für einen bestimmten Zeitraum
      54,50
    3. Litera c
      auf unbegrenzte Dauer
      169,-
  2. Ziffer 114
    Zuerkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens
    514,-
  3. Ziffer 115
    Überprüfung von technischen Berechnungen und zugehörigen Zeichnungen für jedes angefangene Format (210 x 297 mm)
    4,55
  4. jedoch mindestens
    9,15
  5. Ziffer 116
    Enteignung oder Einräumung von Grunddienstbarkeiten (§ 18 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240) je m2 Enteignungsfläche oder Fläche der Grunddienstbarkeit
    0,10
  6. jedoch mindestens
    219,-
  7. höchstens
    1018,-
  8. Ziffer 117
    Ausstellung des internationalen Leichenpasses
    32,80
  9. Ziffer 118
    Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170)
    20,60
  10. Ziffer 119
    (ab 23. Jänner 2015)
  11. Autorisierung von Werkstätten zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten (§ 7 Abs. 1 NÖ Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung, LGBl. 6170/3)
    102,50

römisch III.

Der NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015, LGBl. 3800/3-0, wird aufgehoben.

NÖ Landesregierung

Pröll

Landeshauptmann