LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 5. Februar 2015

17. Gesetz:

NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 11. Dezember 2014 beschlossen:

Änderung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973

Das NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, Landesgesetzblatt 3700, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, lautet die Überschrift „Recht zum Gebrauch“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „eine Gebrauchserlaubnis“ durch die Wortfolge „ein Gebrauchsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, Absatz 2, entfällt nach dem Wort „hinaus“ der Punkt und wird die Wortfolge „und sind erst nach Erteilung einer Gebrauchserlaubnis (Paragraph 2, Absatz eins bis 4) zulässig. Ist für eine Gebrauchsart eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich, gilt sie mit Vornahme der Anzeige gemäß Paragraph 2, Absatz 5, als bewilligt.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Folgende Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Absatz eins,) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind vor Beginn des Gebrauchs der Gemeinde anzuzeigen (Paragraph 2, Absatz 6,):
    1. Ziffer eins
      Anbringung und Aufstellung von ständig angebrachten Halterungen für Fahnen und ähnliche Vorrichtungen;
    2. Ziffer 2
      regelmäßige Aufstellung von nicht unter kraftfahrzeugrechtliche Vorschriften fallenden selbstfahrenden Arbeits- oder Zugmaschinen oder von Handwagen, Handkarren und Handschlitten auf dem annähernd gleichen Ort;
    3. Ziffer 3
      regelmäßige Aufstellung von nicht unter kraftfahrzeugrechtliche Vorschriften fallenden einspurigen Fahrzeugen auf dem annähernd gleichen Ort, wenn es sich dabei nicht um entsprechende Abstellanlagen handelt;
    4. Ziffer 4
      Anbringung und Aufstellung von flach angebrachten Schildern, Schautafeln, Ankündigungen, Anschriften in Form von flach angebrachten Buchstaben, Zeichen u.ä, soweit diese nicht wirtschaftlichen Werbezwecken oder Wählergruppen dienen;
    5. Ziffer 5
      Anbringung und Aufstellung von Steckschildern, Ankündigungstafeln, nicht ortsfesten Plakatständern, Werbefahnen oder freistehenden Buchstaben, soweit diese nicht wirtschaftlichen Werbezwecken oder Wählergruppen dienen;
    6. Ziffer 6
      Anbringung und Aufstellung von Lautsprecheranlagen zu wirtschaftlichen Werbezwecken;
    7. Ziffer 7
      Aufstellung von Fahrradständern.
    Die Ausnahmen gemäß Ziffer 4 und 5 gelten für jene Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für
    • Strichaufzählung
      die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
    • Strichaufzählung
      die Wahl des Bundespräsidenten oder
    • Strichaufzählung
      Volksabstimmungen, Volksbegehren oder Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften
    beteiligen, innerhalb von 6 Wochen vor bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph eins, erhält der Absatz 4 die Bezeichnung Absatz 5,

Paragraph eins, Absatz 4, (neu) lautet:

  1. Absatz 4Folgende Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind verboten:
    1. Ziffer eins
      Ablagern von Abfall und Müll, Unrat, Autowracks außerhalb von dafür bewilligten Flächen, soweit es sich nicht um einen Fall der Tarifpost 1 handelt;
    2. Ziffer 2
      Verunreinigen durch das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, durch das Ausgießen von Flüssigkeiten;
    3. Ziffer 3
      Verunreinigungen durch das Aufbringen von färbenden Stoffen, sofern es sich nicht um Brauchtumspflege handelt und kein bleibender Schaden am öffentlichen Grund entsteht.
    Dies gilt nicht für Handlungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder genehmigt sind. Der Verursacher hat die Gegenstände gemäß Ziffer eins und die Verunreinigungen gemäß Ziffer 2 und 3 ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph eins, Absatz 5, (neu) wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Abs. 2“ die Wortfolge „und 3“ sowie nach der Wortfolge „keiner vorherigen Gebrauchserlaubnis“ die Wortfolge „bzw. Anzeige“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph eins, Absatz 5, (neu) entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph eins a, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „angeschlossenen Tarif“ die Wortfolge „und Paragraph eins, Absatz 3 und 4“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 2, Absatz 2, werden das Wort „dem“ durch das Wort „der“ und die Wortfolge „Rücksichten, wie Umstände“ durch die Wortfolge „Interessen, etwa“ ersetzt. Die Wortfolge „Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen“ wird durch die Wortfolge „die Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen) beeinträchtigt oder andere das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände herbeiführt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 2, Absatz 5, wird das Zitat „§ 1 Absatz 4 “, durch das Zitat „§ 1 Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 2, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6In der Anzeige gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind Beginn, Art, Umfang und Dauer des Gebrauchs anzugeben. Nach Ablauf von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Anzeige oder nach formloser Zustimmung der Gemeinde vor Fristablauf darf mit dem Gebrauch begonnen werden. Der Gebrauch ist zu untersagen, wenn Gründe gemäß Absatz 2, entgegenstehen. Der Gebrauch darf auch nachträglich untersagt werden, wenn Gründe gemäß Absatz 2, nachträglich bekannt werden.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 4, Absatz 3, wird das Zitat „§ 1 Absatz 4 “, durch das Zitat „§ 1 Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 5, wird in der Überschrift die Wortfolge „der Gebrauchserlaubnis“ durch die Wortfolge „des Gebrauchsrechtes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3Absatz eins, gilt im Fall des Paragraph 2, Absatz 6, letzter Satz sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 6, lautet:

§ 6

Beseitigung von Einrichtungen bei unerlaubtem Gebrauch

  1. Absatz einsDie Gemeinde ist berechtigt, Gegenstände, durch die ein gemäß Paragraph eins, Absatz 4, verbotener Gebrauch ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Verpflichteten (das ist derjenige, der den Grund genutzt hat und der Eigentümer) zu entfernen und zu lagern. Gegenstände mit geringem Sachwert können ohne weiteres Verfahren entsorgt werden.
  2. Absatz 2Die Gemeinde ist berechtigt, Gegenstände, durch die ein gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis oder ohne bzw. ohne ordnungsgemäße Anzeige ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Verpflichteten zu entfernen und zu lagern, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Gebrauch Gründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, entgegenstehen oder
    2. Ziffer 2
      der Gebrauch wiederholt ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis oder ohne bzw. ohne ordnungsgemäße Anzeige ausgeübt wird.
    Gegenstände mit geringem Sachwert können ohne weiteres Verfahren entsorgt werden.
  3. Absatz 3Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, ist die Gemeinde berechtigt, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen, die Gegenstände binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen oder den für die fehlende Gebrauchserlaubnis erforderlichen Antrag oder die Anzeige einzubringen.
  4. Absatz 4Bis zur Bezahlung der vollen Kosten besteht in den Fällen des Absatz eins und 2 ein Zurückbehaltungsrecht der Gemeinde. Die Kosten der Entfernung und Lagerung sind vom Verpflichteten oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) unmittelbar bei der Abholung des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand nicht abgeholt, hat die Vorschreibung der Kosten mit Bescheid zu erfolgen.
  5. Absatz 5Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem Entfernen des Gegenstandes den Eigentümer unter Hinweis auf die Rechtsfolge des drohenden Eigentumsüberganges nachweislich aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung zu übernehmen. Kann der Eigentümer nicht festgestellt werden, ist anstelle der Erlassung eines Bescheides eine Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde über einen Zeitraum von zwei Monaten zu verlautbaren. Nach erfolglosem Ablauf der zweimonatigen Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf die Gemeinde über.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 8, Absatz 2, wird nach dem Wort „Gebrauchserlaubnis“ die Wortfolge „oder Sondernutzung“ und nach dem Wort „erteilt“ die Wortfolge „oder der Gebrauch ordnungsgemäß angezeigt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 9, Absatz eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 103/2007“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 51/2012“, sowie das Zitat „§ 1 Absatz eins “, durch das Zitat „§ 1 Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 10, Absatz eins, wird das Zitat „§ 1 Absatz 4, letzter Satz“ durch das Zitat „§ 1 Absatz 2, letzter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, wird nach dem Wort „Gebrauchserlaubnis“ die Wortfolge „oder Sondernutzungsrecht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 15, Absatz eins, erhalten die Litera b) bis g) die Bezeichnung d) bis i).

Paragraph 15, Absatz eins, Litera b und c (neu) lauten:

  1. Litera b
    ohne Erstattung einer Anzeige oder vor Ablauf der Frist bzw. vor Zustimmung der Gemeinde gemäß Paragraph 2, Absatz 6, einen Gebrauch ausübt;
  2. Litera c
    einen verbotenen Gebrauch ausübt (Paragraph eins, Absatz 4,);“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 15, Absatz eins, Litera g, (neu) wird nach dem Wort „Gebrauchserlaubnis“ die Wortfolge „oder das Gebrauchsrecht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 15, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1 Litera a bis f“ durch das Zitat „Abs. 1 Litera a, bis h“ ersetzt. Weiters wird der Betrag „€ 500,-“ durch den Betrag „€ 2.000,-“ und das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt und wird nach dem Wort „Wochen“ die Wortfolge „, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu € 4.000,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 15, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1 Litera g, “, durch das Zitat „Abs. 1 Litera i, “ und der Betrag „€ 250,-“ durch den Betrag „€ 1.000,-“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 17, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Wird ein gemäß Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2015, anzeigepflichtiger Gebrauch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits ausgeübt, ist der Gebrauch innerhalb von vier Wochen anzuzeigen. Die Paragraphen 2, Absatz 6, und 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gebrauch bis zur Untersagung ausgeübt werden darf.“

Der Präsident:

Penz

Der Landeshauptmann:

Pröll