Absatz 3Abweichend von Paragraph 2, Absatz 2, ist im Kalenderjahr 2015 bei vor dem 1. Jänner 1957 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge die Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2015 dergestalt vorzunehmen, dass Ruhe- und Versorgungsbezüge
- Ziffer einsbis zum Betrag von € 2.790,- mit dem Faktor 1,017 zu vervielfachen sind und
- Ziffer 2mit einem € 2.790,- übersteigenden Betrag im Ausmaß von € 47,43 zu erhöhen sind.“