Jahrgang 2015 | Ausgegeben am 27. Jänner 2015 |
14. Kundmachung: | Gesetzwidrigkeit des § 30 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der NÖ Ärztekammer in der Fassung vom 1. Jänner 2012 |
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, römisch fünf 62/2014-6, ausgesprochen, dass die in Paragraph 30, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 1. Jänner 2012, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 2. Dezember 2011, enthaltene Wortfolge
“und sind alle Vorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds gedeckt“
gesetzwidrig war.
Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 8. Jänner 2015 zugestellt.
NÖ Landesregierung
Pröll
Landeshauptmann