LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 26. Jänner 2015

9. Gesetz: NÖ Landarbeitsordnung 1973 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2014 in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2013,, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, und des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 66 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,, beschlossen:

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973

Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis, Anlage A, wird die Wortfolge „§ 23e Karenz bei Verhinderung der Mutter“ ersetzt durch die Wortfolge: „§ 23e Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis, Anlage A, wird in der Abschnittsüberschrift „3c. Familienhospizkarenz“ nach dem Wort „Familienhospizkarenz“ folgende Wortfolge angefügt: „ , Pflegekarenz und Pflegeteilzeit“.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis, Anlage A, wird nach dem Zitat „§ 38v“ die Wortfolge „Geltung für freie Dienstnehmer“ durch das Wort „Pflegekarenz“ ersetzt und folgende Wortfolge eingefügt:

„§ 38w Pflegeteilzeit

Paragraph 38 x, Geltung für freie Dienstnehmer“.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis, Anlage A, wird die Wortfolge „§ 103d Karenz bei Verhinderung des Vaters“ ersetzt durch die Wortfolge:

„§ 103d Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils“.

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis, Anlage B, Übergangsbestimmungen, wird die Zahl „XIII“ durch die Zahl „XIV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 23 d, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „allein oder mit seiner Ehegattin“.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 23 d, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 23 d, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Paragraphen 23 b und 23c sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.“

Novellierungsanordnung 9, In der Überschrift des Paragraph 23 e, wird die Wortfolge „der Mutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 23 e, Absatz eins, werden im ersten Satz die Wortfolge „die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ durch die Wortfolge „der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil“ und im zweiten Satz die Wortfolge „einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 23 e, Absatz 2, Ziffer 5,, im Paragraph 23 f, Absatz eins, Ziffer 2 und im Paragraph 23 s, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 23 l, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „§§ 167 Absatz 2,, 177 oder 177b“ das Zitat „§§ 177 Absatz 4, oder 179“.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 23 q, wird folgender Satz angefügt:

„§ 23l Absatz eins, ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „die Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 23 s, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Mutter“ durch die Wortfolge „der andere Elternteil“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 23 s, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Mutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 38 e, Absatz 3, tritt anstelle des Zitates „§ 37“ das Zitat „§§ 37ff“.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 38 j, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 38 g, “, ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 38 s,, 38t oder 38w“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In der Abschnittsüberschrift „3c. Familienhospizkarenz“ wird nach dem Wort „Familienhospizkarenz“ die Wortfolge „, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit“ angefügt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 38 s, Absatz 2, wird die Wortfolge „Ehegatten oder Lebensgefährten“ durch die Wortfolge „Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 38 s, Absatz 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 38 v, erhält die Bezeichnung Paragraph 38 x,

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 38 u, werden folgende Paragraphen 38 v, (neu) und 38w samt Überschriften eingefügt:

„Pflegekarenz

Paragraph 38 v,

  1. Absatz einsDienstnehmer und Dienstgeber können, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 38 s,, dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
  2. Absatz 2Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
  3. Absatz 3Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
    1. Ziffer eins
      der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    3. Ziffer 3
      dem Tod
    des nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
  4. Absatz 4Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Pflegekarenz gemäß Absatz eins, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 156, Absatz 6,) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Pflegekarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen.
  5. Absatz 5Im Übrigen sind die Paragraphen 38 e, Absatz 2,, 3 und 4 sowie 38i sinngemäß anzuwenden.

Pflegeteilzeit

Paragraph 38 w,

  1. Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 38 v, Absatz eins, können Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig. Hat der Dienstnehmer eine Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegekarenz für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
  2. Absatz 2Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen, sind unzulässig.
  3. Absatz 3Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
    1. Ziffer eins
      der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    3. Ziffer 3
      dem Tod
    des nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
  4. Absatz 4Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
  5. Absatz 5Im Übrigen sind die Paragraphen 38 e, Absatz 3 und Absatz 4,, 38i sowie 38v Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 103 c, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „allein oder mit ihrem Ehegatten“.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 103 c, Absatz 2, Ziffer eins und im Paragraph 103 c, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters“ durch die Wortfolge „anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 103 c, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 103 c, Absatz 2, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    an die Stelle des Begriffes „Vater“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form tritt der Begriff „anderer Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form.“

Novellierungsanordnung 27, In der Überschrift des Paragraph 103 d und im Paragraph 103 d, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Vaters“ durch die Wortfolge „anderen Elternteils“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 103 d, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „Vater, Adoptiv- oder Pflegevater“ durch die Wortfolge „andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil“ und im zweiten Satz die Wortfolge „eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 103 d, Absatz 2, erster Satz tritt anstelle des Zitates „§ 23e Absatz 3 und 4“ das Zitat „§ 23e Absatz 2,, 3 und 4“ und es entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 103 h, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „§§ 167 Absatz 2,, 177 oder 177b“ das Zitat „§§ 177 Absatz 4, oder 179“.

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 103 m, wird folgender Satz angefügt:

„§ 103h Absatz eins, ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Ausdrucks „der Vater“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 125, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 131, Absatz eins, wird am Ende der Litera j, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Litera k, angefügt:

  1. Litera k
    mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 13, der NÖ LFBAO 1991, Landesgesetzblatt 5030, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.“

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 229, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „entweder gemäß Paragraph 9, des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl.Nr. 170/1946, zu Vorsitzenden oder zu Stellvertretern des Vorsitzenden eines Arbeitsgerichtes bestellt oder bei einem Kreisgericht“ durch die Wortfolge „bei einem Arbeits- und Sozialgericht oder bei einem Landesgericht“ sowie das Wort „Rechtssprechung“ durch das Wort „Rechtsprechung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 240 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Ehe- und Familienstand“ durch die Wortfolge „Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In den Paragraphen 240 d, Absatz 2, Ziffer eins und 240e Absatz 2, Ziffer , wird jeweils nach dem Wort „feindselige“ die Wortfolge „, entwürdigende, beleidigende“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, Dem Paragraph 240 g, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt sinngemäß für diesem Gesetz unterliegende Dienstverträge in Bereichen, in denen es kein kollektivvertraglich oder durch Gesetz oder durch andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt. In der Stellenausschreibung ist jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Dienstvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll.“

Novellierungsanordnung 38, Dem Paragraph 240 i, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierung verhindert.“

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 294, Ziffer 2, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 125/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 60/2014“.

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 294, Ziffer 3, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 33/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 69/2014“.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 294, Ziffer 4, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 130/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 68/2014“.

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 294, Ziffer 5, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 156/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 40/2014“.

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 294, Ziffer 6, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 130/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 56/2014“.

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 294, Ziffer 7, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 130/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 56/2014“.

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 294, Ziffer 8, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 145/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 33/2014“.

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 294, Ziffer 10, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 86/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 138/2013“.

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 294, Ziffer 13, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 63/2012“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 181/2013“.

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 294, Ziffer 14, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 161/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 163/2013“.

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 294, Ziffer 15, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 81/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 68/2014“.

Novellierungsanordnung 50, Im Paragraph 294, Ziffer 17, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 117/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 35/2014“.

Novellierungsanordnung 51, Im Paragraph 294, Ziffer 18, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 135/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 42/2014“.

Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 294, Ziffer 20, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 70/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 70/2014“.

Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 294, Ziffer 22, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 76/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 48/2014“.

Novellierungsanordnung 54, Im Paragraph 294, Ziffer 23, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 75/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 48/2014“.

Novellierungsanordnung 55, Im Paragraph 294, Ziffer 27, wird nach dem Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 10/2011“ das Zitat „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 189/2013“ angefügt.

Novellierungsanordnung 56, Im Paragraph 294, Ziffer 28, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 103/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 193/2013“.

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 294, Ziffer 29, lautet:

  1. Ziffer 29
    Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,,“

Novellierungsanordnung 58, Im Paragraph 294, Ziffer 34, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 71/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 157/2013“.

Novellierungsanordnung 59, Im Paragraph 294, Ziffer 38, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch II Nr. 137/2013“ das Zitat „BGBl. römisch II Nr. 110/2014“.

Novellierungsanordnung 60, Im Paragraph 294, Ziffer 39, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch II Nr. 448/2009“ das Zitat „BGBl. römisch II Nr. 420/2013“.

Novellierungsanordnung 61, Im Paragraph 294, Ziffer 42, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 35/2012“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 40/2014“.

Novellierungsanordnung 62, Im Paragraph 294, Ziffer 44, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch II Nr. 210/2013“ das Zitat „BGBl. römisch II Nr. 13/2007 in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 26/2014“.

Novellierungsanordnung 63, Im Paragraph 294, Ziffer 45, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 71/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 40/2014“.

Novellierungsanordnung 64, Im Paragraph 294, Ziffer 47, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 107/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 138/2013“.

Novellierungsanordnung 65, Im Paragraph 294, wird am Ende der Ziffer 47, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 48, angefügt:

  1. Ziffer 48
    Bundespflegegeldgesetz - BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,.“

Novellierungsanordnung 66, In der Anlage B wird folgender Artikel römisch XIV angefügt:

„Artikel XIV

Übergangsbestimmungen zur 30. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle, Landesgesetzblatt 9020-32

  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen 23 d,, 23e, 23f Absatz ,, 23q, 23s, 103c, 103d und 103m gelten für Eltern, deren Kinder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.
  2. Absatz 2Die Bestimmung des Paragraph 38 j, Absatz 2, gilt für Herabsetzungen der Normalarbeitszeit, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen. Auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit gilt weiterhin die Bestimmung des Paragraph 38 j, Absatz 2, in der Fassung Landesgesetzblatt 9020-31.

Der Präsident:

Penz

Der Landeshauptmann:

Pröll