Änderung des NÖ Weinbaugesetzes 2002
Das NÖ Weinbaugesetz 2002, LGBl. 6150, wird wie folgt geändert:Das NÖ Weinbaugesetz 2002, Landesgesetzblatt 6150, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „Weinbaufluren 4“ die Zeile „Weinbaurieden 4a“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.In Paragraph eins, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Z 2 (neu) wird das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt durch das Wort „Union“.In Paragraph eins, Ziffer 2, (neu) wird das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt durch das Wort „Union“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Z 3 (neu) wird das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt durch das Wort „Union“.In Paragraph eins, Ziffer 3, (neu) wird das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt durch das Wort „Union“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Z 1 wird nach dem Wort „Bezirksverwaltungsbehörden“ folgende Wortfolge eingefügt „mit Verordnung wegen ihrer Lage und Eignung“ und entfällt die Wortfolge „oder werden“.In Paragraph 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Bezirksverwaltungsbehörden“ folgende Wortfolge eingefügt „mit Verordnung wegen ihrer Lage und Eignung“ und entfällt die Wortfolge „oder werden“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 2 wird folgende Z 1a eingefügt:Im Paragraph 2, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:
„1a.Ziffer eins a Weinbauriede: Weinbauflur oder Teil einer Weinbauflur, die bzw. der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten läßt.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Z 2 wird nach dem Wort „wenn“ die Wortfolge „eine Weinbautreibende oder“ eingefügt.In Paragraph 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „wenn“ die Wortfolge „eine Weinbautreibende oder“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 Z 4 wird vor dem Wort „Weinbautreibender“ die Wortfolge „Weinbautreibende oder“ eingefügt.In Paragraph 2, Ziffer 4, wird vor dem Wort „Weinbautreibender“ die Wortfolge „Weinbautreibende oder“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Jeder“ durch folgende Wortfolge ersetzt: „Jede Eigentümerin, Pächterin oder Fruchtnießerin oder jeder“.In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort „Jeder“ durch folgende Wortfolge ersetzt: „Jede Eigentümerin, Pächterin oder Fruchtnießerin oder jeder“.
10.Novellierungsanordnung 10, § 4 Abs. 1 bis 3 lautet:Paragraph 4, Absatz eins bis 3 lautet:
„(1)Absatz einsEine Weinbauflur hat innerhalb eines Weinbaugebietes gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 lit. e bis l des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zu liegen.Eine Weinbauflur hat innerhalb eines Weinbaugebietes gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e bis l des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, zu liegen.
(2)Absatz 2Die Neubestimmung von Weinbaufluren ist nicht zulässig (ausgenommen Auspflanzen nach agrarischen Operationen gemäß § 5).Die Neubestimmung von Weinbaufluren ist nicht zulässig (ausgenommen Auspflanzen nach agrarischen Operationen gemäß Paragraph 5,).
(3)Absatz 3Bestehende Weinbaufluren dürfen geändert werden, wenn eine Verminderung der weinbaulich nutzbaren Fläche (z. B. durch Verbauung) erfolgt ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:
„§ 4a
Weinbaurieden
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung Weinbaurieden gemäß § 2 Z 1a bestimmen. Die Abgrenzung hat anhand eines Planes zu erfolgen.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung Weinbaurieden gemäß Paragraph 2, Ziffer eins a, bestimmen. Die Abgrenzung hat anhand eines Planes zu erfolgen.
(2)Absatz 2Der örtliche Weinbauverein bzw. bei Nichtvorhandensein eines örtlichen Weinbauvereins der Bezirksweinbauverein kann der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag unter Anschluss eines Planes vorlegen.
(3)Absatz 3Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sindVor Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind
das Regionale Weinkomitee,
die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist,
zu hören.
(4)Absatz 4Verordnungen gemäß Abs. 1 sind mit Ausnahme des Plans im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Der Plan ist durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Die Auflage muß auf Dauer erfolgen. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden erfolgen. Verordnungen treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das jeweilige Stück des Amtsblattes herausgegeben und versendet wird. Die Verordnung kann einen späteren Inkrafttretenstermin bestimmen.“Verordnungen gemäß Absatz eins, sind mit Ausnahme des Plans im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Der Plan ist durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Die Auflage muß auf Dauer erfolgen. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden erfolgen. Verordnungen treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das jeweilige Stück des Amtsblattes herausgegeben und versendet wird. Die Verordnung kann einen späteren Inkrafttretenstermin bestimmen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort „sich“ die Wortfolge „die Weinbautreibende oder“ und vor der Wortfolge „dem Antragsteller“ die Wortfolge „der Antragstellerin oder“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach dem Wort „sich“ die Wortfolge „die Weinbautreibende oder“ und vor der Wortfolge „dem Antragsteller“ die Wortfolge „der Antragstellerin oder“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 6 Abs. 2 wird vor dem Wort „einem“ das Wort „einer oder“ eingefügt.Im Paragraph 6, Absatz 2, wird vor dem Wort „einem“ das Wort „einer oder“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 7 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „108/2001“ das Zitat „189/2013“.Im Paragraph 7, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „108/2001“ das Zitat „189/2013“.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 9 Abs. 2 zweiter Ring wird vor dem Wort „des“ die Wortfolge „der Eigentümerin oder“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Ring wird vor dem Wort „des“ die Wortfolge „der Eigentümerin oder“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 12 Abs. 2 Z 1 erster Kreis wird nach dem Wort „Name“ die Wortfolge „der Betriebsinhaberin oder“ und nach dem Wort „Art“ die Wortfolge „ihres oder“ eingefügt und der Klammerausdruck lautet: „(Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter, Fruchtnießerin oder Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter)“.Im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, erster Kreis wird nach dem Wort „Name“ die Wortfolge „der Betriebsinhaberin oder“ und nach dem Wort „Art“ die Wortfolge „ihres oder“ eingefügt und der Klammerausdruck lautet: „(Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter, Fruchtnießerin oder Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter)“.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 12 Abs. 2 Z 2 dritter Kreis wird nach dem Wort „Anschrift“ die Wortfolge „der Weinbautreibenden oder“ und nach dem Wort „Art“ die Wortfolge „ihres oder“ eingefügt und der Klammerausdruck lautet: „(Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter, Fruchtnießerin oder Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter)“.Im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, dritter Kreis wird nach dem Wort „Anschrift“ die Wortfolge „der Weinbautreibenden oder“ und nach dem Wort „Art“ die Wortfolge „ihres oder“ eingefügt und der Klammerausdruck lautet: „(Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter, Fruchtnießerin oder Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter)“.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 12 Abs. 2 Z 2 vierter Kreis wird nach dem Wort „Anschrift“ die Wortfolge „der Grundeigentümerin oder“ eingefügt.Im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, vierter Kreis wird nach dem Wort „Anschrift“ die Wortfolge „der Grundeigentümerin oder“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 12 Abs. 4 wird das Wort „Gemeinde“ ersetzt durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ und nach dem Wort „nur“ die Wortfolge „von der Rechtserwerberin oder“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 4, wird das Wort „Gemeinde“ ersetzt durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ und nach dem Wort „nur“ die Wortfolge „von der Rechtserwerberin oder“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 12 Abs. 5 und 6 entfallen. Im § 12 erhält der (bisherige) Absatz 7 die Bezeichnung Abs. 5.Paragraph 12, Absatz 5 und 6 entfallen. Im Paragraph 12, erhält der (bisherige) Absatz 7 die Bezeichnung Absatz 5,
21.Novellierungsanordnung 21, In § 14 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „1999, BGBl. I Nr. 141, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001“ ersetzt durch die Wortfolge „2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013“.In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „1999, BGBl. römisch eins Nr. 141, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 108/2001“ ersetzt durch die Wortfolge „2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 189/2013“.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 15 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „, 11 und 12 Abs. 5“ ersetzt durch „und 11“.In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „, 11 und 12 Absatz 5 “, ersetzt durch „und 11“.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 15 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt durch das Wort „Union“.In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt durch das Wort „Union“.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 15 Abs. 3 wird nach dem Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ die Wortfolge „derjenigen oder“ und jeweils vor dem Wort „der“ die Wortfolge „die oder“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz 3, wird nach dem Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ die Wortfolge „derjenigen oder“ und jeweils vor dem Wort „der“ die Wortfolge „die oder“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 15 Abs. 4 wird nach dem Wort „von“ die Wortfolge „ihrer Besitzerin oder“ eingefügt.Im Paragraph 15, Absatz 4, wird nach dem Wort „von“ die Wortfolge „ihrer Besitzerin oder“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2015 findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes verordnete Weinbaufluren keine Anwendung.“Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2015, findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes verordnete Weinbaufluren keine Anwendung.“
Der Präsident:
Penz
Der Landeshauptmann:
Pröll