NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)
Inhaltsverzeichnis |
Teil I Begriffsbestimmungen und gleichwertiges Abweichen |
§ 1Paragraph eins, | Begriffsbestimmungen |
§ 2Paragraph 2, | Gleichwertiges Abweichen |
Teil II Bautechnische Anforderungen |
§ 3Paragraph 3, | Verweise auf OIB-Richtlinien |
Teil III Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke |
§ 4Paragraph 4, | Anwendungsbereich |
§ 5Paragraph 5, | Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen |
§ 6Paragraph 6, | Kindergärten und Schulen |
§ 7Paragraph 7, | Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck |
§ 8Paragraph 8, | Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten |
§ 9Paragraph 9, | Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke |
§ 10Paragraph 10, | Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke |
§ 11Paragraph 11, | Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge |
§ 12Paragraph 12, | Anforderungen an Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge |
§ 13Paragraph 13, | Sonderbestimmungen für Garagen |
§ 14Paragraph 14, | Abstellanlagen für Fahrräder |
Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke |
Abschnitt A Brennstoffe |
§ 15Paragraph 15, | Zulässige Brennstoffe |
Abschnitt B Aufstellung und Einbau von Feuerungsanlagen |
§ 16Paragraph 16, | Allgemeine Bestimmungen |
Abschnitt C Kleinfeuerungen |
§ 17Paragraph 17, | Allgemeine Anforderungen |
§ 18Paragraph 18, | Emissionsgrenzwerte |
§ 19Paragraph 19, | Wirkungsgrade |
§ 20Paragraph 20, | Technische Dokumentation |
§ 21Paragraph 21, | Typenschild |
§ 22Paragraph 22, | Prüfbedingungen |
§ 23Paragraph 23, | Betrieb |
§ 24Paragraph 24, | Altanlagen |
Abschnitt D Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW |
§ 25Paragraph 25, | Emissionsgrenzwerte |
§ 26Paragraph 26, | Abweichungen für Feuerungsanlagen für biogene Brennstoffe |
Abschnitt E Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln |
§ 27Paragraph 27, | Intervalle und Umfang der Überprüfungen |
§ 28Paragraph 28, | Überprüfungsverfahren |
§ 29Paragraph 29, | Messgeräte |
Abschnitt F Blockheizkraftwerke |
§ 30Paragraph 30, | Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen |
Teil V Klimaanlagen |
§ 31Paragraph 31, | Intervalle und Umfang der Überprüfungen |
Teil VI Lagerung brennbarer Flüssigkeiten |
Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen |
§ 32Paragraph 32, | Brennbare Flüssigkeiten |
§ 33Paragraph 33, | Lagerung |
Abschnitt B Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien I, II und IIIAbschnitt B Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien römisch eins, römisch II und III |
§ 34Paragraph 34, | Maßnahmen |
Abschnitt C Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV |
§ 35Paragraph 35, | Mindestausstattung |
§ 36Paragraph 36, | Lagerung in Gebäuden |
§ 37Paragraph 37, | Unterirdische Lagerung |
§ 38Paragraph 38, | Lagerung im Freien |
§ 39Paragraph 39, | Leitungen |
§ 40Paragraph 40, | Absperr- und Sicherheitseinrichtungen |
§ 41Paragraph 41, | Aufschriften |
§ 42Paragraph 42, | Prüfungen, Befunde |
Teil VII Umgesetzte EU-Richtlinien, Schlussbestimmungen |
§ 43Paragraph 43, | Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren |
§ 44Paragraph 44, | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 45Paragraph 45, | Schlussbestimmungen |
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Anlage 1: | „OIB-Richtlinie 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 |
Anlage 2: | „OIB-Richtlinie 2 - Brandschutz“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 |
Anlage 2.1: | „OIB-Richtlinie 2.1 - Brandschutz bei Betriebsbauten“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 |
Anlage 2.2: | „OIB-Richtlinie 2.2 - Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 |
Anlage 2.3: | „OIB-Richtlinie 2.3 - Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m “ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 |
Anlage 3: | „OIB-Richtlinie 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 | |
Anlage 4: | „OIB-Richtlinie 4 - Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 |
Anlage 5: | „OIB-Richtlinie 5 - Schallschutz“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 |
Anlage 6: | „OIB-Richtlinie 6 - Energieeinsparung und Wärmeschutz“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 |
Anlage 7: | „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 |
Anlage 8: | „OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 |
Anlage 9: | Anlagendatenblatt |
Anlage 10: | Prüfbericht für Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln |
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Teil I
Begriffsbestimmungen und gleichwertiges Abweichen
§ 1Paragraph eins,
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz einsEnergieeinsparung und Wärmeschutz:
Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes: die berechnete Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (z. B. Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung) zu decken;
konditionierte Brutto-Grundfläche (BGF): entspricht der Brutto-Grundfläche der ÖNORM B 1800 (Ausgabe Jänner 2002), wobei diese konditioniert (unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet) wird;
konditioniertes Brutto-Volumen (V): entspricht dem Brutto-Rauminhalt der ÖNORM B 1800 (Ausgabe Jänner 2002), wobei dieser konditioniert (unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet) wird;konditioniertes Brutto-Volumen (römisch fünf): entspricht dem Brutto-Rauminhalt der ÖNORM B 1800 (Ausgabe Jänner 2002), wobei dieser konditioniert (unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet) wird;
Prozessenergie: Energie, die dazu dient, andere Energiebedürfnisse zu befriedigen als die Konditionierung von Räumen für die Nutzung durch Personen (z. B. Konditionierung von Ställen, Kühlung von Technikräumen, Beheizung von Glashäusern);
Systemgrenze des betrachteten Gebäudes (als Ergänzung zur Definition „Endenergiebedarf“ in Anlage 7): ist die gesamte aus den Außenabmessungen betrachtete Oberfläche eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles, die das festgelegte konditionierte Brutto-Volumen, über das eine Wärmebilanz erstellt wird, einschließlich aller Räume, die unmittelbar oder über einen Raumverbund konditioniert werden, umfasst; dazu zählen auch beheizte Keller oder Dachbodenräume sowie Heiz- und Technikräume, sofern sie in der beheizten Zone liegen.
Davon ausgenommen ist die Prozessenergie.
(2)Absatz 2Heizungstechnik:
Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;
benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen;
bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Kleinfeuerung vorgesehen ist;
Boschzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Verbrennungskraftmaschinen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge;
Brennwertgeräte: Feuerungsanlagen mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme;
CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
feste fossile Brennstoffe: Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden; dazu zählen: Braun- und Steinkohle, Briketts, Koks und Torf;
flüssige fossile Brennstoffe: flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden;
gasförmige Brennstoffe: Erdgas, Flüssiggas, diverse Biogase und Gemische mit gleichen Spezifikationen;
Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° C zurückgeführt werden;
Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;
nicht standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (z. B. Biogas, Pflanzenöle, Stroh);
NMHC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan;
NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);
OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten;
SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid;
standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (z. B. Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (z. B. Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle);
Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;
Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;
Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;
Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;
Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);
Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie;
zugelassene Stelle: eine akkreditierte Anstalt, Stelle oder Einrichtung einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung;
(3)Absatz 3Zusätzlich gelten die Begriffsbestimmungen aus Anlage 7 „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“.
§ 2Paragraph 2,
Gleichwertiges Abweichen
Von den nachfolgenden bautechnischen Bestimmungen darf über die bereits vorgesehenen Ausnahmen hinaus dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die Grundanforderungen an Bauwerke nach § 43 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung (im Folgenden zitiert: NÖ BO 2014), die in dieser Verordnung als technische Mindestanforderungen näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt.Von den nachfolgenden bautechnischen Bestimmungen darf über die bereits vorgesehenen Ausnahmen hinaus dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die Grundanforderungen an Bauwerke nach Paragraph 43, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung (im Folgenden zitiert: NÖ BO 2014), die in dieser Verordnung als technische Mindestanforderungen näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt.
Teil II
Bautechnische Anforderungen
§ 3Paragraph 3,
Verweise auf OIB-Richtlinien
(1)Absatz einsDen in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6 dar.Den in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6 dar.
(2)Absatz 2Bezüglich der Begriffsbestimmungen und bezüglich der in den Anlagen 1 bis 6 vollständig oder auszugsweise zitierten Regelwerke gelten die Anlagen 7 und 8. Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ und der „OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ dar.
Teil III
Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke
§ 4Paragraph 4,
Anwendungsbereich
Dieser Teil enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen in Teil II für folgende Bauwerke:Dieser Teil enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen in Teil römisch II für folgende Bauwerke:
Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen
Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck
Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten
Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke
Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke
Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
Abstellanlagen für Fahrräder
§ 5Paragraph 5,
Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen
(1)Absatz einsÜber ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Gebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:
Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1 Anforderungen an die Belichtung
Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.1 Fußbodenniveau von Räumen
Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2 Raumhöhe
Anlage 5 (OIB-Richtlinie 5) Schallschutz
(2)Absatz 2Für nicht zum Wohnen bestimmte Nutzungsbereiche in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die allgemein zugänglich sind (z. B. Arztpraxis), gilt Abs. 1 nicht.Für nicht zum Wohnen bestimmte Nutzungsbereiche in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die allgemein zugänglich sind (z. B. Arztpraxis), gilt Absatz eins, nicht.
§ 6Paragraph 6,
Kindergärten und Schulen
Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils II gelten für Kindergärten und Schulen folgende Anforderungen:Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils römisch II gelten für Kindergärten und Schulen folgende Anforderungen:
Die lichte Raumhöhe muss mindestens 3,00 m betragen.
Türen von Klassenzimmern und Gruppenräumen müssen eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben.
Handläufe sind ohne offene Enden auszubilden.
§ 7Paragraph 7,
Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck
Unterliegen Bauwerke oder Teile davon wegen ihres besonderen Verwendungszwecks erhöhten oder sonst abweichenden Anforderungen, so müssen die dafür notwendigen Maßnahmen den Grundanforderungen an Bauwerke nach § 43 Abs. 1 NÖ BO 2014 entsprechen.Unterliegen Bauwerke oder Teile davon wegen ihres besonderen Verwendungszwecks erhöhten oder sonst abweichenden Anforderungen, so müssen die dafür notwendigen Maßnahmen den Grundanforderungen an Bauwerke nach Paragraph 43, Absatz eins, NÖ BO 2014 entsprechen.
§ 8Paragraph 8,
Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten
Bauliche Maßnahmen sind abweichend von den bautechnischen Vorschriften dieser Verordnung zulässig, sofern die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist und vom Standpunkt der Hygiene keine Bedenken bestehen
zur Erhaltung von künstlerisch oder kulturell wertvollen Bauwerken, wenn dies aus künstlerischen oder technischen Gründen notwendig ist, und
für Gebäude, die vor dem 31. Dezember 1969 errichtet wurden, zur Schaffung von Aufenthaltsräumen in bestehenden Dachräumen, von Aufzügen oder aufzugsähnlichen Einrichtungen sowie für Zubauten und Abänderungen von Gebäuden, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Lage und Eigenart des Gebäudes entbehrlich ist.
§ 9Paragraph 9,
Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke
(1)Absatz einsNebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen sowie Bauwerke vorübergehenden Bestandes (z. B. Notstandsbauten) dürfen von den Vorschriften des Teils II dann und insoweit abweichen,Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen sowie Bauwerke vorübergehenden Bestandes (z. B. Notstandsbauten) dürfen von den Vorschriften des Teils römisch II dann und insoweit abweichen,
als es nicht in diesem Teil Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke gibt, und
wenn wegen ihrer Lage, Größe oder ihres Verwendungszwecks die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
(2)Absatz 2Für Nebengebäude, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, gelten die §§ 11 bis 13.Für Nebengebäude, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, gelten die Paragraphen 11 bis 13.
(3)Absatz 3Für Kleinbauwerke (z. B. Telefonzellen, Wartehäuschen, Geräte- oder Verkaufshütten) gelten die Bestimmungen für Brandschutz, Schallschutz und Wärmeschutz nicht.
§ 10Paragraph 10,
Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke
(1)Absatz einsStallungen für mehr als 10 Stück Großvieh oder für mehr als 30 Schweine, Ziegen oder Schafe müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Ein Ausgang muss unmittelbar ins Freie führen.
(2)Absatz 2Stalltüren ins Freie müssen so angelegt werden, dass die Tiere bei Gefahr rasch ins Freie gebracht werden können. Sie müssen mindestens 90 cm breit und 2 m hoch sein und nach außen aufschlagen oder als äußeres Schiebetor angebracht sein.
(3)Absatz 3Öffnungen in Außenwänden von Stallungen (z. B. Türen, Fenster, Lüftungsöffnungen) müssen mindestens 3 m entfernt sein
von allen Fenstern von Aufenthaltsräumen und
von gewidmeten Verkehrsflächen.
Dies gilt nicht für Fenster, die luftdicht abgeschlossen sind und keine beweglichen Teile haben.
§ 11Paragraph 11,
Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
(1)Absatz einsDie Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:Die Mindestanzahl der nach Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:
für ein Stellplatz für je
Wohngebäude ................................................................... 1 Wohnung
Gebäude für Betreutes Wohnen ....................................... 2 Wohnungen
Kinder- und Jugendwohnheime........................................ 20 Betten
Seniorenwohnheime ......................................................... 8 Betten
Industrie- und Betriebsgebäude ....................................... 5 Arbeitsplätze
Büro- und Verwaltungsgebäude ...................................... 40 m² Nutzfläche
Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche
von nicht mehr als 750 m² ................................................ 50 m² Verkaufsfläche
Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche
von mehr als 750 m² ......................................................... 30 m² Verkaufsfläche
Gaststätten ........................................................................ 10 Sitzplätze
Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung,
Diskotheken und Tanzlokale …………….……………... 5 Sitzplätze
Hotels, Pensionen und sonstige
Beherbergungsbetriebe ...................................................... 5 Betten
Motels ................................................................................. 2 Betten
Jugendherbergen ................................................................ 10 Betten
Schulen ............................................................................... 5 Lehrpersonen,
zusätzlich einer für
10 Schüler über 17 Jahre
Kranken- und Kuranstalten................................................. 4 Betten
Pflegeheime ........................................................................ 10 Betten
Ambulatorien und Arztpraxen ........................................... 30 m² Nutzfläche
Kasernen ............................................................................. 3 Betten
Sporthallen .......................................................................... 100 m² Hallensportfläche,
zusätzlich einer für
10 Zuschauerplätze
öffentliche Hallenbäder ....................................................... 10 Kleiderablagen,
zusätzlich einer für
10 Zuschauerplätze
Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden ……… 10 Kleiderablagen
Bildungseinrichtungen ........................................................ 5 Sitzplätze
Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos ........................... 10 Zuschauerplätze
Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.
(2)Absatz 2Bei den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 7 NÖ BO 2014 angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 StellplätzenBei den in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 NÖ BO 2014 angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen
mindestens ein Stellplatz als barrierefreier Stellplatz und
mindestens ein Stellplatz als Stellplatz für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern
auszuführen, soweit nicht aufgrund des besonderen Verwendungszwecks (z. B. Krankenanstalten, Kuranstalten, Kindergärten) ein höherer Bedarf an barrierefreien Stellplätzen und an Stellplätzen für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern erforderlich ist.
Bei Wohngebäuden nach § 46 Abs. 1 Z 8 NÖ BO 2014 ist mindestens ein barrierefreier Stellplatz herzustellen.Bei Wohngebäuden nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ BO 2014 ist mindestens ein barrierefreier Stellplatz herzustellen.
§ 12Paragraph 12,
Anforderungen an Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
(1)Absatz einsZu- und Abfahrten zwischen Abstellanlagen und öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen im Einmündungsbereich gut zu überblicken ist.
(2)Absatz 2Von Straßenkreuzungen, jeweils gemessen vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien oder deren gedachten Fortsetzungen, muss die Einbindung von Zu- und Abfahrten in öffentliche Verkehrsflächen folgende Abstände aufweisen:
mindestens 5 m bei Abstellanlagen mit nicht mehr als 100 m² Nutzfläche oder bei Abstellanlagen mit nicht mehr als 4 Stellplätzen für Personenkraftwagen,
mindestens 20 m bei allen anderen Abstellanlagen.
Geringere Abstände sind zulässig, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen.
(3)Absatz 3Bei Abstellanlagen mit mehr als 4 Stellplätzen müssen
Kurven im Verlauf der Zu- und Abfahrten einen Innenradius von mindestens 4 m, werden sie mit Lastkraftwagen befahren, mindestens 10 m aufweisen,
vor Schranken, Toren oder anderen die Zufahrt behindernden Anlagen den Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und der Größe der Abstellanlagen entsprechende Stauräume für einfahrende Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen angelegt werden.
(4)Absatz 4Die barrierefreien Stellplätze und die Stellplätze für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern sind zu kennzeichnen.
Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Zu- und Abfahrten, Fahrbahnen und Fahrtrichtungen sowie Wege für Fußgänger und Radfahrer gekennzeichnet und bei Dunkelheit beleuchtet werden.
(5)Absatz 5Zu- und Abfahrten von Abstellanlagen sind im Bereich ihrer Einbindung in öffentliche Verkehrsflächen so auszugestalten, dass von ihnen Niederschlagswässer nicht auf die öffentlichen Verkehrsflächen gelangen können.
§ 13Paragraph 13,
Sonderbestimmungen für Garagen
(1)Absatz einsLadestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge sind in Garagen nur dann zulässig, wenn entstehende Gase und Säuredämpfe gefahrlos abgeleitet werden.
(2)Absatz 2Für Garagen zum Einstellen von dieselbetriebenen Kraftfahrzeugen oder von nicht mehr als 5 Kraftfahrrädern sind Ausnahmen
von den brandschutztechnischen Anforderungen an
Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile,
von der höchstzulässigen Größe von Brandabschnitten,
von der zulässigen Verbindung mit anderen Räumen und
vom Erfordernis einer Brandmeldeanlage, Fluchtwegorientierungs- und Sicherheitsbeleuchtung
zulässig, wenn aufgrund der Lage und Größe der erforderliche Brandschutz und die Sicherheit von Personen gewährleistet sind.
§ 14Paragraph 14,
Abstellanlagen für Fahrräder
(1)Absatz einsDie Richtzahl der nach § 65 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorzusehenden Stellplätze für Fahrräder wird je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:Die Richtzahl der nach Paragraph 65, Absatz eins, NÖ BO 2014 vorzusehenden Stellplätze für Fahrräder wird je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:
für ein Stellplatz für je
Wohngebäude mit mehr als 4 Wohnungen
(ausgenommen Reihenhäuser) ……………….……….….... 1 Wohnung
Gebäude für Betreutes Wohnen ………...….…………..…. 3 Wohnungen
Heime
für Schüler und Lehrlinge ………………………....……. 4 Heimplätze
für Studenten ……………………………...……….…… 2 Heimplätze
Betriebs- und Verwaltungsgebäude …………….……….… 20 Arbeitsplätze
Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen ……………..….…. 25 Besucher
Gaststätten ………………………………………….…....… 20 Sitzplätze
Geschäftsgebäude ………………………………………….. 50 m² Verkaufsfläche
Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe ……………..… 5 Ausbildungsplätze
Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.
(2)Absatz 2Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2,00 m lang und mindestens 0,70 m breit sein. Die Mindestbreite kann bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 0,20 m unterschritten werden.
(3)Absatz 3Abstellanlagen für Fahrräder müssen ebenerdig oder über eine Rampe (maximal 10 % Neigung) erreichbar sein. Die Breite dieser Erschließungswege hat mindestens 1,00 m zu betragen.
(4)Absatz 4Die Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern (insbesondere an den Felgen) ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (z. B. mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).
(5)Absatz 5Bei Wohngebäuden und Heimen müssen Abstellanlagen mit mehr als 10 erforderlichen Stellplätzen überdacht ausgeführt werden.
Teil IV
Heizungen und Blockheizkraftwerke
Abschnitt A
Brennstoffe
§ 15Paragraph 15,
Zulässige Brennstoffe
(1)Absatz einsBrennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Art | Brennstoff | Anforderungen |
gasförmig fossil | Erdgas | |
Flüssiggas | |
flüssig fossil | Heizöl extra leicht schwefelarm (KN Code 27101941)* | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M |
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten | |
Heizöl leicht (KN Code 27101961)** | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1.1.2018 in bestehenden Anlagen mit mehr als 70 kW Nennwärmeleistung. |
Dieselkraftstoff | |
fest fossil | Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks | Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels). |
standardisiert biogen | Stückholz und Rinde | |
Holzhackgut | |
Holz- und Rindenpellets | Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts |
flüssig biogen (z. B. Biodiesel) | |
Sonstige | Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen. |
nicht standardisiert biogen | Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen u. dgl. | Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen. |
* Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 (§ 43 Abs. 1 Z 4) * Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4,)
** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 (§ 43 Abs. 1 Z 4)** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4,)
(2)Absatz 2Die Verwendung von Brennstoffen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Immissionsschutz nicht beeinträchtigt wird.Die Verwendung von Brennstoffen, die nicht in Absatz eins, angeführt sind, ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Immissionsschutz nicht beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3Schadstoffreiche Materialien dürfen nur in Anlagen mit einer wirksamen Abgasreinigung verfeuert werden. Schadstoffreiche Materialien sind insbesondere Altöl, Müll und Holzabfälle mit Zusätzen (z. B. Spanplattenabfälle, kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmitteln behandelte Holzabfälle).
(4)Absatz 4In Kleinfeuerungen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden.
Abschnitt B
Aufstellung und Einbau von Feuerungsanlagen
§ 16Paragraph 16,
Allgemeine Bestimmungen
Für die Aufstellung und den Einbau von Feuerungsanlagen gilt Folgendes:
Bei Neuanlagen: Kleinfeuerungen dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnittes C erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.
Bei bestehenden Anlagen: Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils von Kleinfeuerungen ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des Abschnitts C eingehalten werden können.
Für jede Anlage, ausgenommen für Öfen, ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 9 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.
Feuerungsanlagen müssen ungehindert betrieben, geprüft und gewartet werden können.
Abschnitt C
Kleinfeuerungen
§ 17Paragraph 17,
Allgemeine Anforderungen
Kleinfeuerungen dürfen in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den Anforderungen der §§ 18 bis 22 entsprechen.Kleinfeuerungen dürfen in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den Anforderungen der Paragraphen 18 bis 22 entsprechen.
§ 18Paragraph 18,
Emissionsgrenzwerte
Folgende Emissionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:
Para-meter | Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) |
Holzbrennstoffe | sonstige standardisierte biogene Brennstoffe | fossile Brennstoffe |
| Öfen | Heiz-kessel | ≤ 50 kW Nennwärmeleistung | > 50 kW Nennwärmeleistung | ≤ 50 kW Nennwärmeleistung | > 50 kW Nennwärmeleistung |
CO | 1100 | 500 | 1100 | 500 | 1100 | 500 |
NOx | 150 | 100 | 300 | 300 | 100 | 100 |
OGC | 50 | 30 | 50 | 30 | 80 | 30 |
Staub | 35 | 30 | 35 | 35 | 35 | 35 |
Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:
Parameter
| Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) |
Holzpellets Öfen | Holzpellets Heizkessel | sonstige Holzbrennstoffe | sonstige standardisierte biogene Brennstoffe |
CO | 500* | 250* | 250* | 500* |
NOx | 100 | 100 | 100 | 300 |
OGC | 30 | 20 | 30 | 20 |
Staub | 25 | 20 | 30 | 35 |
* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.
Kleinfeuerungen für flüssige Brennstoffe:
Parameter | Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) |
standardisierte biogene Brennstoffe | fossile Brennstoffe |
CO | 20 | 20 |
NOx | 120 | ** |
OGC | 6 | 6 |
** Emissionsgrenzwerte lt. Verordnung (EU) Nr. 813/2013
Parameter | standardisierte biogene Brennstoffe | fossile Brennstoffe |
Rußzahl | 1 | 1 |
Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe:
Parameter | Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) |
Erdgas | Flüssiggas |
| atmosphärischer Brenner | Gebläsebrenner | atmosphärischer Brenner | Gebläsebrenner |
CO | 20 | 20 | 35 | 20 |
§ 19Paragraph 19,
Wirkungsgrade
Kleinfeuerungen müssen mindestens die folgenden Wirkungsgrade aufweisen:
Öfen und Herde für feste Brennstoffe:
| Wirkungsgrad in % |
Herde für feste fossile Brennstoffe | 73 |
Herde für feste standardisierte biogene Brennstoffe | 72 |
Öfen für feste fossile oder feste standardisierte biogene Brennstoffe | 80 |
Öfen und Herde für flüssige und gasförmige Brennstoffe:
| Wirkungsgrad in % |
a) Herde | 73 |
b) Öfen je nach Höhe der Nennwärmeleistung |
| ≤ 4 kW | 78 |
| > 4 kW und ≤ 10 kW | 81 |
| > 10 kW | 84 |
| Wirkungsgrad in % |
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe | 75 |
Heizkessel für feste fossile und standardisierte biogene Brennstoffe je nach Höhe der Nennwärmeleistung:
| Wirkungsgrad in % |
a) mit händischer Beschickung |
| ≤ 10 kW | 79 |
| > 10 kW und ≤ 200 kW | (71,3 + 7,7 log Pn) |
| > 200 kW | 89 |
b) mit automatischer Beschickung |
| ≤ 10 kW | 80 |
| > 10 kW und ≤ 200 kW | (72,3 + 7,7 log Pn) |
| > 200 kW | 90 |
§ 20Paragraph 20,
Technische Dokumentation
(1)Absatz einsDer Kleinfeuerung muss eine schriftliche technische Dokumentation in deutscher Sprache beigefügt sein, die zu enthalten hat:
Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinne des § 59 Abs. 3 oder 6 NÖ BO 2014;Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinne des Paragraph 59, Absatz 3, oder 6 NÖ BO 2014;
Name und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätserklärung des Herstellers bei Kleinfeuerungen gemäß § 59 Abs. 4 NÖ BO 2014;Name und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätserklärung des Herstellers bei Kleinfeuerungen gemäß Paragraph 59, Absatz 4, NÖ BO 2014;
Angabe der Emissionswerte;
Angabe des Wirkungsgrades;
bei händisch beschickten Kleinfeuerungen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2)Absatz 2Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem Inverkehrbringen in der technischen Dokumentation detaillierte Angaben enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen beeinträchtigt werden.
(3)Absatz 3Der Eigentümer hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Feuerungsanlage aufzubewahren.
§ 21Paragraph 21,
Typenschild
Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Firmensitz des Herstellers;
Type und Handelsbezeichnung, unter der die Feuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
Herstellnummer und Baujahr;
Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;
zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius;
Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);Elektroanschluss (römisch fünf, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmeleistung und bei händisch beschickten Kleinfeuerungen, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerungen nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
§ 22Paragraph 22,
Prüfbedingungen
(1)Absatz einsDie Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei händisch beschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung mit nicht mehr als 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
(3)Absatz 3Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen:Zusätzlich zu Absatz 2, gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen:
Der Nachweis bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast ist bei händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50 % der Nennwärmeleistung, bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 30 % der Nennwärmeleistung und bei Öfen und Heizkesseln für Holzpellets mit einer Nennwärmeleistung mit nicht mehr als 8 kW bei einer Wärmeleistung von 2,5 kW zu erbringen.
Bei händisch beschickten Kleinfeuerungen:
Die Emissionen sind bei Nennlast durch Beobachtung von zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Dabei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOx als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß § 18 überschreiten. Messbeginn ist spätestens 5 Minuten nach Aufgabe des Brennstoffs auf den Glutstock.Die Emissionen sind bei Nennlast durch Beobachtung von zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Dabei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOx als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 18, überschreiten. Messbeginn ist spätestens 5 Minuten nach Aufgabe des Brennstoffs auf den Glutstock.
Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Dabei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. Falls der Nachweis bei der kleinsten vom Hersteller angegebenen Teillast nicht erbracht werden kann, ist auf dem Typenschild als auch in der technischen Dokumentation der Einbau eines entsprechenden Pufferspeichers vorzuschreiben.
Bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen: Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. Für Heizkessel mit nicht mehr als 10 kW Nennwärmeleistung in Kombination mit einem Pufferspeicher ist der Nachweis zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nur bei Nennlast zu erbringen. Dies ist auf dem Typenschild und in der technischen Dokumentation durch den Hersteller anzugeben.
(4)Absatz 4Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und es beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln:
Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ.
Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
§ 23Paragraph 23,
Betrieb
(1)Absatz einsKleinfeuerungen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:
Parameter | händisch beschickt | automatisch beschickt ≤ 50 kW Nennwärmeleistung | automatisch beschickt > 50 kW Nennwärmeleistung |
Abgasverlust (%) | 20 | 19 | 19 |
CO (mg/m³) | 3.500 | 1.500 | 800* |
Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.
* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.
Parameter | Grenzwerte |
Abgasverlust (%) | 10 |
Rußzahl | 1 |
CO (mg/m³) | 100 |
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
Parameter | ≤ 50 kW Nennwärmeleistung | > 50 kW Nennwärmeleistung |
Abgasverlust (%) | 10 | 10 |
CO (mg/m³) | 100 | 80 |
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
(2)Absatz 2Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:
Im Rahmen der ersten Überprüfung sind sämtliche Parameter messtechnisch nachzuweisen, bei der wiederkehrenden Überprüfung nur die Werte für
Feste biogene Brennstoffe:
Parameter | Grenzwerte |
Abgasverlust (%) | 19 |
Staub (mg/m³) | 150 |
CO (mg/m³) | 800* |
OGC (mg/m³) | 50 |
NOx (mg/m³) | 500 |
Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.
* Für Kleinfeuerungen mit nicht mehr als 100 kW Nennwärmeleistung darf bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden.
Flüssige biogene Brennstoffe:
Parameter | Grenzwerte |
Abgasverlust (%) | 10 |
Rußzahl | 1 |
CO (mg/m³) | 100 |
NOx (mg/m³) | 450 |
SO2 (mg/m³) | 170 |
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
Gasförmige biogene Brennstoffe:
Es sind die Grenzwerte gemäß Abs. 1 Z 3 einzuhalten.Es sind die Grenzwerte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, einzuhalten.
§ 24Paragraph 24,
Altanlagen
Für Kleinfeuerungen, die vor dem 6. November 2013 (Inkrafttreten der 6. Novelle zur NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7-7) aufgestellt wurden, gelten für den Betrieb folgende Grenzwerte:
Parameter | gasförmige und flüssige Brennstoffe | feste Brennstoffe händisch beschickt | feste Brennstoffe automatisch beschickt |
Abgasverlust (%) | 14 | 20 | 19 |
Parameter | gasförmige und flüssige Brennstoffe | biogene feste Brennstoffe
händisch beschickt | biogene feste Brennstoffe
automatisch beschickt | fossile feste Brennstoffe
händisch beschickt |
CO (mg/m3) | 200 | 6000 | 2500 | 5000 |
Bezugssauerstoff (%) | 3 | 11 | 11 | 6 |
Rußzahl bei flüssigen Brennstoffen
Parameter | Grenzwert |
Rußzahl | 1 |
Abschnitt D
Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW
§ 25Paragraph 25,
Emissionsgrenzwerte
Bei der Aufstellung von Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW sind im Einzelfall die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011, einzuhalten. Die erstmaligen und die wiederkehrenden Prüfungen sind gemäß dieser Verordnung durchzuführen, wobei deren Übergangsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.Bei der Aufstellung von Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW sind im Einzelfall die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, einzuhalten. Die erstmaligen und die wiederkehrenden Prüfungen sind gemäß dieser Verordnung durchzuführen, wobei deren Übergangsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.
§ 26Paragraph 26,
Abweichungen für Feuerungsanlagen für biogene Brennstoffe
Sofern die Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011, keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, enthält, gelten die Grenzwerte gemäß § 23 mit folgenden Abweichungen:Sofern die Feuerungsanlagen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, enthält, gelten die Grenzwerte gemäß Paragraph 23, mit folgenden Abweichungen:
Der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % gilt nur für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe bis 2 MW Brennstoffwärmeleistung.
Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten anstelle der Grenzwerte gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 folgende Grenzwerte:Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten anstelle der Grenzwerte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, folgende Grenzwerte:
Parameter | Grenzwerte |
Rußzahl | 1 |
Staub (mg/m³) | 50 |
CO (mg/m³) | 80 |
NOx (mg/m³) | 350 |
SO2 (mg/m³) | 170 |
Die Grenzwerte für CO, NOx, SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
Abschnitt E
Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln
§ 27Paragraph 27,
Intervalle und Umfang der Überprüfungen
(1)Absatz einsFür Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 1 NÖ BO 2014 gilt:Für Überprüfungen gemäß Paragraph 32, Absatz eins, NÖ BO 2014 gilt:
Die Intervalle betragen höchstens:
Nennwärmeleistung | für alle Brennstoffe |
> 6 kW und ≤ 50 kW | 3 Jahre |
> 50 kW | jährlich |
Die erste Überprüfung von Heizkesseln ist im Rahmen der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen.
Folgende Messungen sind durchzuführen:
bei festen und gasförmigen Brennstoffen:
bei flüssigen Brennstoffen:
Die Überprüfung ist im Prüfbericht gemäß Anlage 10 zu dokumentieren.
(2)Absatz 2Für Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 2 NÖ BO 2014 gilt:Für Überprüfungen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, NÖ BO 2014 gilt:
Die Intervalle betragen höchstens:
Nennwärmeleistung | gasförmige Brennstoffe | feste und flüssige Brennstoffe |
> 20 kW und ≤ 100 kW | 9 Jahre | 9 Jahre |
> 100 kW | 4 Jahre | 2 Jahre |
Die erste Überprüfung der Zentralheizungsanlagen ist im Rahmen der gemäß Abs. 1 nächstfolgenden Überprüfung der Heizkessel durchzuführen.Die erste Überprüfung der Zentralheizungsanlagen ist im Rahmen der gemäß Absatz eins, nächstfolgenden Überprüfung der Heizkessel durchzuführen.
Folgende Prüfungen sind durchzuführen:
Überprüfung der einwandfreien Wärmeverteilung, welche folgende Teilbereiche der Zentralheizungsanlage umfasst:
die Regelung der Wärmeverteil- und Wärmeabgabesysteme
die Wärmedämmung der Rohrleitungen und allenfalls vorhandener Warmwasser- und Pufferspeicher
die Energieeffizienz der Umwälzpumpen
Prüfung der Heizkesseldimensionierung; diese muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
§ 28Paragraph 28,
Überprüfungsverfahren
Die Überprüfung hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Wenn deren Anwendung nicht möglich ist, ist dies im Prüfbericht zu vermerken und zu begründen.
§ 29Paragraph 29,
Messgeräte
(1)Absatz einsDie für die Überprüfung verwendeten Messgeräte müssen den Regeln der Technik entsprechen und nach der Betriebsanleitung des Herstellers gewartet werden.
(2)Absatz 2Die Messgeräte müssen mindestens jährlich von einer behördlich anerkannten Prüfstelle auf Funktion und Messgenauigkeit überprüft werden.
(3)Absatz 3Im Prüfbericht sind die Prüfstelle und das Datum der Überprüfung einzutragen.
Abschnitt F
Blockheizkraftwerke
§ 30Paragraph 30,
Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen
(1)Absatz einsBlockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Heizöl extra leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:
Parameter | ≤ 0,25 MW Brennstoffwärmeleistung | > 0,25 MW und ≤ 2,5 MW Brennstoffwärmeleistung | > 2,5 MW Brennstoffwärmeleistung |
Boschzahl | 3 | – | – |
Staub (mg/m³) | – | 50 | 30 |
CO (mg/m³) | 650 | 250 | 250 |
NOx (mg/m³) | 1.200** | 400 | 250 |
Parameter | ≤ 2,5 MW Brennstoffwärmeleistung | > 2,5 MW Brennstoffwärmeleistung |
CO (mg/m³) | 200 | 200 |
NOx (mg/m³) | 250** | 150 |
NMHC (mg/m³) | 150 | 50 |
Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:
Parameter | ≤ 0,25 MW Brennstoffwärmeleistung | > 0,25 MW Brennstoffwärmeleistung |
CO (mg/m³) | 1.000* | 400* |
NOx (mg/m³) | 1.000 | 500 |
NMHC (mg/m³) | – | 150 |
Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Ziffer eins bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.
* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.
** Für mit fossilen Brennstoffen betriebene Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Höchstleistung von nicht mehr als 50 kW gelten die NOx-Werte lt. Verordnung (EU) Nr. 813/2013.
(2)Absatz 2Bei der ersten Überprüfung ist nachzuweisen, dass die Anforderungen des Abs. 1 eingehalten werden. Die wiederkehrenden Überprüfungen sind in Abständen von mindesten einem Jahr zu wiederholen. Dabei ist die Einhaltung von CO und NOx im vereinfachten Messverfahren nachzuweisen.Bei der ersten Überprüfung ist nachzuweisen, dass die Anforderungen des Absatz eins, eingehalten werden. Die wiederkehrenden Überprüfungen sind in Abständen von mindesten einem Jahr zu wiederholen. Dabei ist die Einhaltung von CO und NOx im vereinfachten Messverfahren nachzuweisen.
(3)Absatz 3Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 sind:Ausgenommen von den Anforderungen nach Absatz eins und 2 sind:
Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten,
Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen.
(4)Absatz 4Für das Blockheizkraftwerk ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 9 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.
Teil V
Klimaanlagen
§ 31Paragraph 31,
Intervalle und Umfang der Überprüfungen
(1)Absatz einsKlimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind periodisch mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen. Die Überprüfung hat die Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen.
(2)Absatz 2Die Überprüfung hat sich insbesondere auf die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage maßgebend sind, wie z. B. Veränderungen der Raumnutzung, der inneren Wärmequellen, der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der Sollwerte (Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit), sowie auf die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten zu beziehen.
(3)Absatz 3Die Prüfung der Anlagendimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Anlagendimensionierung umfasst hat, an der Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
Teil VI
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Abschnitt A
Allgemeine Bestimmungen
§ 32Paragraph 32,
Brennbare Flüssigkeiten
(1)Absatz einsBrennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Flüssigkeiten, die einen zündfähigen Dampf abgeben können, und der Flammpunkt dieser Flüssigkeiten nicht mehr als 60 °C beträgt und solche, die in Abs. 3 namentlich genannt sind.Flüssigkeiten, die einen zündfähigen Dampf abgeben können, und der Flammpunkt dieser Flüssigkeiten nicht mehr als 60 °C beträgt und solche, die in Absatz 3, namentlich genannt sind.
Stoffe und Gemische gemäß Anhang I Pkt. 1.0 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31. Dezember 2008, S. 1 (CLP-Verordnung), welcheStoffe und Gemische gemäß Anhang römisch eins Pkt. 1.0 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31. Dezember 2008, Sitzung 1 (CLP-Verordnung), welche
bei 50 °C einen Dampfdruck von weniger als 300 kPa (3 bar) haben,
bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig sind und
einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 kPa haben.
(2)Absatz 2Brennbare Flüssigkeiten werden entsprechend ihrem Flammpunkt und ihrem Siedebeginn in Gefahrenkategorien eingeteilt, wobei gilt:
Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der eine brennbare Flüssigkeit unter definierten Versuchsbedingungen bei Normaldruck zündfähigen Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt.
Der Siedebeginn ist jene Temperatur, bei welcher der Übergang von der flüssigen in die gasförmige Phase bei Normaldruck von 101,3 kPa beginnt.
(3)Absatz 3Gefahrenkategorien gemäß Abs. 2 sind:Gefahrenkategorien gemäß Absatz 2, sind:
Gefahrenkategorie I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 °C und einem Siedebeginn von nicht mehr als 35 °C (hochentzündlich)
Gefahrenkategorie II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 °C und einem Siedebeginn von mehr als 35 °C (leichtentzündlich)
Gefahrenkategorie III: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 23 °C und nicht mehr als 60 °C (entzündlich), ausgenommen Gasöle
Gefahrenkategorie IV: Gasöle, Petroleum, flüssige Biokraftstoffe unbeschadet des Flammpunktes
(4)Absatz 4In Feuerungsanlagen dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie I, II und III verfeuert werden.In Feuerungsanlagen dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie römisch eins, römisch II und römisch III verfeuert werden.
§ 33Paragraph 33,
Lagerung
(1)Absatz einsDie Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten:
in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,
in Gängen und Stiegenhäusern
in Pufferräumen und Schleusen,
in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,
in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen,
in Garagen mit einer Nutzflächen von mehr als 250 m²,
(2)Absatz 2In Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m² dürfen brennbare Flüssigkeiten in einer Menge von nicht mehr als 25 Liter gelagert werden.
(3)Absatz 3Bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist durch besondere Maßnahmen sicher zu stellen, dass bei Überflutung ein Ölaustritt verhindert wird (z. B. Sicherung der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser oder Sicherung des Behälters gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).
(4)Absatz 4In Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten in Behältern oder Kanistern in Mengen von mehr als 10 und nicht mehr als 500 Liter in einem
durchlüftbaren Raum ohne Feuerstätte oder
Kellerabteil, dessen Wände, Decken und Türen zumindest in REI 30 bzw. EI 30 ausgeführt sind,
aufbewahrt werden, wenn
der Anteil der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien I und II nicht mehr als 60 Liter und der Gefahrenkategorie III nicht mehr als 120 Liter beträgt undder Anteil der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien römisch eins und römisch II nicht mehr als 60 Liter und der Gefahrenkategorie römisch III nicht mehr als 120 Liter beträgt und
die Lagerung in einer Auffangwanne erfolgt.
(5)Absatz 5In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen dürfen Mengen von mehr als 500 Liter der Gefahrenkategorie IV und in allen anderen Gebäuden, die nicht ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienen, dürfen Mengen von mehr als 1000 Liter der Gefahrenkategorie IV nurIn Gebäuden mit Aufenthaltsräumen dürfen Mengen von mehr als 500 Liter der Gefahrenkategorie römisch IV und in allen anderen Gebäuden, die nicht ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienen, dürfen Mengen von mehr als 1000 Liter der Gefahrenkategorie römisch IV nur
in eigenen Lagerräumen und
in einer Menge von nicht mehr als 100.000 Liter
gelagert werden.
Abschnitt B
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien I, II und III
§ 34Paragraph 34,
Maßnahmen
Für Lagerungen von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien I, II und III hat die Behörde im Bewilligungsverfahren die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.Für Lagerungen von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien römisch eins, römisch II und römisch III hat die Behörde im Bewilligungsverfahren die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
Abschnitt C
Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV
§ 35Paragraph 35,
Mindestausstattung
(1)Absatz einsLagerbehälter sind entsprechend den Regeln der Technik zu fertigen, aufzustellen und zu prüfen. Ortsfeste Lagerbehälter sind entweder leicht zugänglich aufzustellen (freistehend) oder unterirdisch hohlraumfrei einzubetten (erdverlegt).
(2)Absatz 2Lagerbehälter müssen
voneinander in einem Abstand von mindestens 50 cm aufgestellt werden, ausgenommen Batterietanks,
eine Vorrichtung zur Feststellung der Lagermenge (Füllstandsanzeiger) aufweisen, ausgenommen durchscheinende Lagerbehälter,
außen mit einem Korrosionsschutz versehen sein, wenn nicht nach ihrer Art eine Korrosion ausgeschlossen ist,
mit einer Sicherung gegen Überfüllen ausgerüstet sein, die vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang unterbricht oder Alarm auslöst und
bei einem Inhalt von mehr als 3000 Liter eine Einstiegsöffnung mit 60 cm lichter Weite haben, ausgenommen Batterietanks.
(3)Absatz 3Vor Einstiegsöffnungen muss ein Freiraum von mindestens 1,00 m Tiefe gewährleistet sein.
(4)Absatz 4Als Füllstandsanzeiger dürfen z. B. Peilstäbe mit Kappverschraubung, pneumatische Anzeigen oder Schwimmer verwendet werden. Kommunizierende Anzeiger, z. B. aus Glas oder Kunststoff, sind nicht zulässig. Die höchstzulässige Füllmenge ist auf dem Füllstandsanzeiger kenntlich zu machen.
§ 36Paragraph 36,
Lagerung in Gebäuden
(1)Absatz einsLagerbehälter in Gebäuden sind entweder doppelwandig mit Leckanzeige auszuführen oder in einer Auffangwanne aufzustellen.
(2)Absatz 2Zu den Wänden und der Decke ist ein Mindestabstand von 50 cm einzuhalten. Bei Lagerbehältern von nicht mehr als 20.000 Liter darf an zwei angrenzenden Wänden dieser Mindestabstand auf 20 cm verringert werden.
(3)Absatz 3Auffangwannen müssen
öldicht und ölbeständig ausgeführt werden und
die gesamte Lagermenge aufnehmen können.
(4)Absatz 4Batterietanks dürfen bis zu einem Gesamtinhalt von nicht mehr als 10.000 Liter zusammengeschlossen werden.
(5)Absatz 5Ortsgefertigte, prismatische Lagerbehälter müssen auf mindestens 15 cm hohen Fundamentenstreifen aufgesetzt werden. Schweißnähte dürfen nicht auf diesen Fundamenten aufliegen. Ist die Bodenplatte des Behälters aus einem Stück, darf der Behälter auf eine mindestens 5 cm hohe Betonplatte mit einer feuchtigkeitsisolierenden Zwischenlage aufgesetzt werden.
§ 37Paragraph 37,
Unterirdische Lagerung
(1)Absatz einsDie unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen die
normgerecht, zylindrisch und doppelwandig ausgeführt,
mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät ausgestattet und
gegen Korrosion von außen geschützt sind.
(2)Absatz 2Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen mindestens
mit steinfreier Erde oder Sand 1,00 m, ist eine Überfahrung ausgeschlossen 50 cm, überschüttet werden,
von Grundstücksgrenzen, unterirdischen Räumen, Fundamenten, Kanälen u. dgl. 1,00 m entfernt sein und
erforderlichenfalls gegen Wasserauftrieb gesichert werden.
Sie dürfen nicht überbaut werden.
(3)Absatz 3Der Domschacht des Lagerbehälters
darf den Behälter nicht belasten und
ist den zu erwartenden Lasten (z. B. Fahrzeuge) entsprechend tragsicher abzudecken.
Die Füllstelle darf im Domschacht angeordnet werden, wenn der Kragen des Schachtes auf den Behälter nachweislich vom Hersteller flüssigkeitsdicht angeschweißt ist.
(4)Absatz 4Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2,00 m auf, dann ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen.
§ 38Paragraph 38,
Lagerung im Freien
(1)Absatz einsLagerbehälter im Freien sind
standsicher aufzustellen und
doppelwandig mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät auszuführen oder in eine Auffangwanne mit Schutz gegen Niederschlagswässer zu stellen. Die Hochwassersicherheit gemäß § 61 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist zu gewährleisten.doppelwandig mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät auszuführen oder in eine Auffangwanne mit Schutz gegen Niederschlagswässer zu stellen. Die Hochwassersicherheit gemäß Paragraph 61, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist zu gewährleisten.
(2)Absatz 2Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von
50 cm gegen Wände in REI 90 bzw. EI 90 ohne Öffnungen,
5,00 m gegen solche Wände mit Öffnungen,
10,00 m gegen Bauwerke, die nicht zumindest in REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt sind, oder andere Lagerungen von brennbaren Stoffen
einzuhalten.
§ 39Paragraph 39,
Leitungen
(1)Absatz einsDie Leitungen müssen
aus metallischen Werkstoffen bestehen,
den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten und
über einen ausreichenden Korrosionsschutz verfügen.
Davon ausgenommen sind zugelassene Systeme für Batterietanks innerhalb von Lagerräumen.
(2)Absatz 2Bewegliche Leitungen dürfen nur
in einer Länge von höchstens 2.00 m und
zum unmittelbaren Anschluss an den Brenner
verlegt werden. Abs. 1 Z 2 und 3 gelten sinngemäß.verlegt werden. Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, dass Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können. Folgende Ausführungen entsprechen dieser Voraussetzung:
doppelwandig mit selbsttätiger Lecküberwachung oder
flüssigkeitsdichtes Überschubrohr mit einem Gefälle zu einem flüssigkeitsdichten ständig überwachten Kontrollschacht.
(4)Absatz 4Der Füllstutzen ist
leicht erreich- und bedienbar anzuordnen,
mit einer Kappverschraubung abschließbar auszustatten und
gegen unbefugten Zugriff zu sichern.
Es muss sichergestellt sein, dass die Leitung nach der Füllung entleert ist.
(5)Absatz 5Lagerbehälter mit mehr als 1000 Liter Inhalt sind mit einer Lüftungsleitung ins Freie auszustatten, die
ausreichend bemessen und nicht abschließbar ist, und
deren Rohrende gegen das Eindringen von Niederschlagswässern gesichert ist.
(6)Absatz 6Wird ein Zwischenbehälter mit einer Pumpe befüllt, muss sichergestellt sein, dass der Zwischenbehälter nicht überfüllt wird. Dies ist auf jeden Fall gewährleistet, wenn die Lüftungsleitung
in den Lagerbehälter, aus dem gepumpt wird, mündet und
einen mindestens gleich großen Durchmesser wie die Zuleitung aufweist.
§ 40Paragraph 40,
Absperr- und Sicherheitseinrichtungen
(1)Absatz einsAn Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen, durch die ein selbständiges Ausfließen (Heberwirkung) der gelagerten Flüssigkeit erfolgen kann, sind mit Einrichtungen zu versehen, die dies verhindern.
(2)Absatz 2An Lagerbehälter unterhalb des Flüssigkeitsspiegels angeschlossene Rohrleitungen sind Absperreinrichtungen vorzusehen, die sich möglichst nahe am Behälter befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sind.
§ 41Paragraph 41,
Aufschriften
(1)Absatz einsBei Leckanzeigegeräten sind Hinweise auf die erforderlichen Sofortmaßnahmen, die bei einer Leckanzeige durchzuführen sind, anzubringen.
(2)Absatz 2Bei der Füllstelle ist ein Hinweis auf die gelagerte Ölsorte und die eingebaute Überfüllsicherung anzubringen.
§ 42Paragraph 42,
Prüfungen, Befunde
(1)Absatz einsNach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen beim Betreiber der Anlage von befugten Fachleuten ausgestellte Befunde über
die den Regeln der Technik entsprechende Herstellung, Prüfung und Aufstellung oder Verlegung des Lagerbehälters,
die Dichtheitsprüfung des erdverlegten Lagerbehälters einschließlich der Verrohrung mit 0,3 bar Überdruck,
die Ausführung ölführender Rohrleitungen und Verbindungen mit Angabe des verwendeten Rohr- und Isoliermaterials sowie die Druckprobe der Leitungen und Armaturen mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 5 bar Überdruck Luft oder Inertgas,
die Erdung metallischer Lagerbehälter und Rohrleitungen mit Angabe des gemessenen Erdübergangwiderstandes und
die öldichte Ausführung von Auffangwannen, Rohrkanälen und Schächten
aufliegen. Sie sind zur Einsichtnahme aufzubewahren.
(2)Absatz 2Prüfungen nach Abs. 1 Z 2 sind bei erdverlegten Anlagen alle 6 Jahre zu wiederholen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparatur und Erweiterung sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind bei erdverlegten Anlagen alle 6 Jahre zu wiederholen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparatur und Erweiterung sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.
Teil VII
Umgesetzte EU-Richtlinien, Schlussbestimmungen
§ 43Paragraph 43,
Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren
(1)Absatz einsDurch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:
Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982 zur Änderung der Richtlinie 78/170/EWG betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten, ABl. L 378 vom 31. Dezember 1982, S. 19,Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982 zur Änderung der Richtlinie 78/170/EWG betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten, ABl. L 378 vom 31. Dezember 1982, Sitzung 19,
Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. L 167, vom 22. Juni 1992, S. 17,Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. L 167, vom 22. Juni 1992, Sitzung 17,
Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 93/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen), ABl. L 220 vom 30. August 1993, S. 1,Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 93/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen), ABl. L 220 vom 30. August 1993, Sitzung 1,
Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. L 121 vom 11. Mai 1999, S. 13,Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. L 121 vom 11. Mai 1999, Sitzung 13,
Richtlinie 2009/142/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen, ABl. L 330 vom 16. Dezember 2009, S. 10,Richtlinie 2009/142/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen, ABl. L 330 vom 16. Dezember 2009, Sitzung 10,
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13.Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 153 vom 18. Juni 2010, Sitzung 13.
Richtlinie 2012/27/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. L 315 vom 14. November 2012, S. 1.Richtlinie 2012/27/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. L 315 vom 14. November 2012, Sitzung 1.
(2)Absatz 2Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, der Kommission mitgeteilt:Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, Sitzung 37, der Kommission mitgeteilt:
Mitteilung 2014/362/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 27. Oktober 2014)
§ 44Paragraph 44,
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 45Paragraph 45,
Schlussbestimmungen
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7, außer Kraft.
NÖ Landesregierung
Kaufmann-Bruckberger
Landesrätin