LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 15. Jänner 2015

4. Verordnung: NÖ Bautechnikverordnung 2014

CELEX-Nr.: 31982L0885, 31992L0042, 31993L0068, 31999L0032, 32009L0142, 32010L0031,

32012L0027]

Die NÖ Landesregierung hat am 16. Dezember 2014 aufgrund der Paragraphen 32, Absatz 10,, 43 Absatz 3,, 58 Absatz 2 und 3, 61 Absatz eins,, 62 Absatz eins,, 63 Absatz eins,, 64 Absatz 11 und 65 Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, verordnet:

NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)

Inhaltsverzeichnis

Teil I
Begriffsbestimmungen und gleichwertiges Abweichen

Paragraph eins,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Gleichwertiges Abweichen

Teil II
Bautechnische Anforderungen

Paragraph 3,

Verweise auf OIB-Richtlinien

Teil III
Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke

Paragraph 4,

Anwendungsbereich

Paragraph 5,

Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen

Paragraph 6,

Kindergärten und Schulen

Paragraph 7,

Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck

Paragraph 8,

Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten

Paragraph 9,

Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke

Paragraph 10,

Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke

Paragraph 11,

Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

Paragraph 12,

Anforderungen an Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

Paragraph 13,

Sonderbestimmungen für Garagen

Paragraph 14,

Abstellanlagen für Fahrräder

Teil IV
Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt A
Brennstoffe

Paragraph 15,

Zulässige Brennstoffe

Abschnitt B
Aufstellung und Einbau von Feuerungsanlagen

Paragraph 16,

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt C
Kleinfeuerungen

Paragraph 17,

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 18,

Emissionsgrenzwerte

Paragraph 19,

Wirkungsgrade

Paragraph 20,

Technische Dokumentation

Paragraph 21,

Typenschild

Paragraph 22,

Prüfbedingungen

Paragraph 23,

Betrieb

Paragraph 24,

Altanlagen

Abschnitt D
Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW

Paragraph 25,

Emissionsgrenzwerte

Paragraph 26,

Abweichungen für Feuerungsanlagen für biogene Brennstoffe

Abschnitt E
Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln

Paragraph 27,

Intervalle und Umfang der Überprüfungen

Paragraph 28,

Überprüfungsverfahren

Paragraph 29,

Messgeräte

Abschnitt F
Blockheizkraftwerke

Paragraph 30,

Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen

Teil V
Klimaanlagen

Paragraph 31,

Intervalle und Umfang der Überprüfungen

Teil VI
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Abschnitt A
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 32,

Brennbare Flüssigkeiten

Paragraph 33,

Lagerung

Abschnitt B
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien römisch eins, römisch II und III

Paragraph 34,

Maßnahmen

Abschnitt C
Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV

Paragraph 35,

Mindestausstattung

Paragraph 36,

Lagerung in Gebäuden

Paragraph 37,

Unterirdische Lagerung

Paragraph 38,

Lagerung im Freien

Paragraph 39,

Leitungen

Paragraph 40,

Absperr- und Sicherheitseinrichtungen

Paragraph 41,

Aufschriften

Paragraph 42,

Prüfungen, Befunde

Teil VII
Umgesetzte EU-Richtlinien, Schlussbestimmungen

Paragraph 43,

Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren

Paragraph 44,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 45,

Schlussbestimmungen

 

 

Anlage 1:

„OIB-Richtlinie 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014

Anlage 2:

„OIB-Richtlinie 2 - Brandschutz“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014

Anlage 2.1:

„OIB-Richtlinie 2.1 - Brandschutz bei Betriebsbauten“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014

Anlage 2.2:

„OIB-Richtlinie 2.2 - Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014

Anlage 2.3:

„OIB-Richtlinie 2.3 - Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m “ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014

Anlage 3:

„OIB-Richtlinie 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014

 

Anlage 4:

„OIB-Richtlinie 4 - Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014

Anlage 5:

„OIB-Richtlinie 5 - Schallschutz“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014

Anlage 6:

„OIB-Richtlinie 6 - Energieeinsparung und Wärmeschutz“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014

Anlage 7:

„OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014

Anlage 8:

„OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014

Anlage 9:

Anlagendatenblatt

Anlage 10:

Prüfbericht für Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln

Teil I
Begriffsbestimmungen und gleichwertiges Abweichen

Paragraph eins,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsEnergieeinsparung und Wärmeschutz:
    1. Ziffer eins
      Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes: die berechnete Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (z. B. Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung) zu decken;
    2. Ziffer 2
      konditionierte Brutto-Grundfläche (BGF): entspricht der Brutto-Grundfläche der ÖNORM B 1800 (Ausgabe Jänner 2002), wobei diese konditioniert (unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet) wird;
    3. Ziffer 3
      konditioniertes Brutto-Volumen (römisch fünf): entspricht dem Brutto-Rauminhalt der ÖNORM B 1800 (Ausgabe Jänner 2002), wobei dieser konditioniert (unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet) wird;
    4. Ziffer 4
      Prozessenergie: Energie, die dazu dient, andere Energiebedürfnisse zu befriedigen als die Konditionierung von Räumen für die Nutzung durch Personen (z. B. Konditionierung von Ställen, Kühlung von Technikräumen, Beheizung von Glashäusern);
    5. Ziffer 5
      Systemgrenze des betrachteten Gebäudes (als Ergänzung zur Definition „Endenergiebedarf“ in Anlage 7): ist die gesamte aus den Außenabmessungen betrachtete Oberfläche eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles, die das festgelegte konditionierte Brutto-Volumen, über das eine Wärmebilanz erstellt wird, einschließlich aller Räume, die unmittelbar oder über einen Raumverbund konditioniert werden, umfasst; dazu zählen auch beheizte Keller oder Dachbodenräume sowie Heiz- und Technikräume, sofern sie in der beheizten Zone liegen.
      Davon ausgenommen ist die Prozessenergie.
  2. Absatz 2Heizungstechnik:
    1. Ziffer eins
      Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;
    2. Ziffer 2
      benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen;
    3. Ziffer 3
      bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Kleinfeuerung vorgesehen ist;
    4. Ziffer 4
      Boschzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Verbrennungskraftmaschinen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
    5. Ziffer 5
      Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge;
    6. Ziffer 6
      Brennwertgeräte: Feuerungsanlagen mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme;
    7. Ziffer 7
      CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
    8. Ziffer 8
      feste fossile Brennstoffe: Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden; dazu zählen: Braun- und Steinkohle, Briketts, Koks und Torf;
    9. Ziffer 9
      flüssige fossile Brennstoffe: flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden;
    10. Ziffer 10
      gasförmige Brennstoffe: Erdgas, Flüssiggas, diverse Biogase und Gemische mit gleichen Spezifikationen;
    11. Ziffer 11
      Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° C zurückgeführt werden;
    12. Ziffer 12
      Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;
    13. Ziffer 13
      nicht standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (z. B. Biogas, Pflanzenöle, Stroh);
    14. Ziffer 14
      NMHC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan;
    15. Ziffer 15
      NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);
    16. Ziffer 16
      OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
    17. Ziffer 17
      Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
    18. Ziffer 18
      Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten;
    19. Ziffer 19
      SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid;
    20. Ziffer 20
      standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (z. B. Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (z. B. Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle);
    21. Ziffer 21
      Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;
    22. Ziffer 22
      Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;
    23. Ziffer 23
      Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;
    24. Ziffer 24
      Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;
    25. Ziffer 25
      Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);
    26. Ziffer 26
      Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie;
    27. Ziffer 27
      zugelassene Stelle: eine akkreditierte Anstalt, Stelle oder Einrichtung einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung;
  3. Absatz 3Zusätzlich gelten die Begriffsbestimmungen aus Anlage 7 „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“.

Paragraph 2,

Gleichwertiges Abweichen

Von den nachfolgenden bautechnischen Bestimmungen darf über die bereits vorgesehenen Ausnahmen hinaus dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die Grundanforderungen an Bauwerke nach Paragraph 43, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung (im Folgenden zitiert: NÖ BO 2014), die in dieser Verordnung als technische Mindestanforderungen näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt.

Teil II
Bautechnische Anforderungen

Paragraph 3,

Verweise auf OIB-Richtlinien

  1. Absatz einsDen in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6 dar.
  2. Absatz 2Bezüglich der Begriffsbestimmungen und bezüglich der in den Anlagen 1 bis 6 vollständig oder auszugsweise zitierten Regelwerke gelten die Anlagen 7 und 8. Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ und der „OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ dar.

Teil III
Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke

Paragraph 4,

Anwendungsbereich

Dieser Teil enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen in Teil römisch II für folgende Bauwerke:

  1. Ziffer eins
    Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen
  2. Ziffer 2
    Kindergärten und Schulen
  3. Ziffer 3
    Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck
  4. Ziffer 4
    Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten
  5. Ziffer 5
    Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke
  6. Ziffer 6
    Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke
  7. Ziffer 7
    Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
  8. Ziffer 8
    Abstellanlagen für Fahrräder

Paragraph 5,

Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen

  1. Absatz einsÜber ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Gebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:
    • Strichaufzählung
      Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1                            Anforderungen an die Belichtung
    • Strichaufzählung
      Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.1                            Fußbodenniveau von Räumen
    • Strichaufzählung
      Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2                            Raumhöhe
    • Strichaufzählung
      Anlage 5 (OIB-Richtlinie 5)                                          Schallschutz
  2. Absatz 2Für nicht zum Wohnen bestimmte Nutzungsbereiche in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die allgemein zugänglich sind (z. B. Arztpraxis), gilt Absatz eins, nicht.

Paragraph 6,

Kindergärten und Schulen

Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils römisch II gelten für Kindergärten und Schulen folgende Anforderungen:

  1. Ziffer eins
    Die lichte Raumhöhe muss mindestens 3,00 m betragen.
  2. Ziffer 2
    Türen von Klassenzimmern und Gruppenräumen müssen eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben.
  3. Ziffer 3
    Handläufe sind ohne offene Enden auszubilden.

Paragraph 7,

Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck

Unterliegen Bauwerke oder Teile davon wegen ihres besonderen Verwendungszwecks erhöhten oder sonst abweichenden Anforderungen, so müssen die dafür notwendigen Maßnahmen den Grundanforderungen an Bauwerke nach Paragraph 43, Absatz eins, NÖ BO 2014 entsprechen.

Paragraph 8,

Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten

Bauliche Maßnahmen sind abweichend von den bautechnischen Vorschriften dieser Verordnung zulässig, sofern die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist und vom Standpunkt der Hygiene keine Bedenken bestehen

  1. Ziffer eins
    zur Erhaltung von künstlerisch oder kulturell wertvollen Bauwerken, wenn dies aus künstlerischen oder technischen Gründen notwendig ist, und
  2. Ziffer 2
    für Gebäude, die vor dem 31. Dezember 1969 errichtet wurden, zur Schaffung von Aufenthaltsräumen in bestehenden Dachräumen, von Aufzügen oder aufzugsähnlichen Einrichtungen sowie für Zubauten und Abänderungen von Gebäuden, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Lage und Eigenart des Gebäudes entbehrlich ist.

Paragraph 9,

Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke

  1. Absatz einsNebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen sowie Bauwerke vorübergehenden Bestandes (z. B. Notstandsbauten) dürfen von den Vorschriften des Teils römisch II dann und insoweit abweichen,
    1. Ziffer eins
      als es nicht in diesem Teil Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke gibt, und
    2. Ziffer 2
      wenn wegen ihrer Lage, Größe oder ihres Verwendungszwecks die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Für Nebengebäude, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, gelten die Paragraphen 11 bis 13.
  3. Absatz 3Für Kleinbauwerke (z. B. Telefonzellen, Wartehäuschen, Geräte- oder Verkaufshütten) gelten die Bestimmungen für Brandschutz, Schallschutz und Wärmeschutz nicht.

Paragraph 10,

Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke

  1. Absatz einsStallungen für mehr als 10 Stück Großvieh oder für mehr als 30 Schweine, Ziegen oder Schafe müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Ein Ausgang muss unmittelbar ins Freie führen.
  2. Absatz 2Stalltüren ins Freie müssen so angelegt werden, dass die Tiere bei Gefahr rasch ins Freie gebracht werden können. Sie müssen mindestens 90 cm breit und 2 m hoch sein und nach außen aufschlagen oder als äußeres Schiebetor angebracht sein.
  3. Absatz 3Öffnungen in Außenwänden von Stallungen (z. B. Türen, Fenster, Lüftungsöffnungen) müssen mindestens 3 m entfernt sein
    1. Ziffer eins
      von allen Fenstern von Aufenthaltsräumen und
    2. Ziffer 2
      von gewidmeten Verkehrsflächen.
    Dies gilt nicht für Fenster, die luftdicht abgeschlossen sind und keine beweglichen Teile haben.

Paragraph 11,

Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

  1. Absatz einsDie Mindestanzahl der nach Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:

              für                                                                                                   ein Stellplatz für je

  1. Ziffer eins
    Wohngebäude ...................................................................              1 Wohnung
  2. Ziffer 2
    Gebäude für Betreutes Wohnen .......................................              2 Wohnungen
  3. Ziffer 3
    Kinder- und Jugendwohnheime........................................              20 Betten
  4. Ziffer 4
    Seniorenwohnheime .........................................................              8 Betten
  5. Ziffer 5
    Industrie- und Betriebsgebäude .......................................              5 Arbeitsplätze
  6. Ziffer 6
    Büro- und Verwaltungsgebäude ......................................              40 m² Nutzfläche
  7. Ziffer 7
    Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche
    von nicht mehr als 750 m² ................................................              50 m² Verkaufsfläche
  8. Ziffer 8
    Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche
    von mehr als 750 m² .........................................................              30 m² Verkaufsfläche
  9. Ziffer 9
    Gaststätten ........................................................................              10 Sitzplätze
  10. Ziffer 10
    Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung,
    Diskotheken und Tanzlokale …………….……………...              5 Sitzplätze
  11. Ziffer 11
    Hotels, Pensionen und sonstige
    Beherbergungsbetriebe ......................................................              5 Betten
  12. Ziffer 12
    Motels .................................................................................              2 Betten
  13. Ziffer 13
    Jugendherbergen ................................................................              10 Betten
  14. Ziffer 14
    Schulen ...............................................................................              5 Lehrpersonen,
                                                                                                                    zusätzlich einer für
                                                                                                                    10 Schüler über 17 Jahre
  15. Ziffer 15
    Kranken- und Kuranstalten.................................................              4 Betten
  16. Ziffer 16
    Pflegeheime ........................................................................              10 Betten
  17. Ziffer 17
    Ambulatorien und Arztpraxen ...........................................              30 m² Nutzfläche
  18. Ziffer 18
    Kasernen .............................................................................              3 Betten
  19. Ziffer 19
    Sporthallen ..........................................................................               100 m² Hallensportfläche,
                                                                                                                    zusätzlich einer für
                                                                                                                    10 Zuschauerplätze
  20. Ziffer 20
    öffentliche Hallenbäder .......................................................               10 Kleiderablagen,
                                                                                                                    zusätzlich einer für
                                                                                                                     10 Zuschauerplätze
  21. Ziffer 21
    Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden ………              10 Kleiderablagen
  22. Ziffer 22
    Bildungseinrichtungen ........................................................              5 Sitzplätze
  23. Ziffer 23
    Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos ...........................               10 Zuschauerplätze
Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.
  1. Absatz 2Bei den in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 NÖ BO 2014 angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen
    • Strichaufzählung
      mindestens ein Stellplatz als barrierefreier Stellplatz und
    • Strichaufzählung
      mindestens ein Stellplatz als Stellplatz für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern
    auszuführen, soweit nicht aufgrund des besonderen Verwendungszwecks (z. B. Krankenanstalten, Kuranstalten, Kindergärten) ein höherer Bedarf an barrierefreien Stellplätzen und an Stellplätzen für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern erforderlich ist.
    Bei Wohngebäuden nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ BO 2014 ist mindestens ein barrierefreier Stellplatz herzustellen.

Paragraph 12,

Anforderungen an Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

  1. Absatz einsZu- und Abfahrten zwischen Abstellanlagen und öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen im Einmündungsbereich gut zu überblicken ist.
  2. Absatz 2Von Straßenkreuzungen, jeweils gemessen vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien oder deren gedachten Fortsetzungen, muss die Einbindung von Zu- und Abfahrten in öffentliche Verkehrsflächen folgende Abstände aufweisen:
    • Strichaufzählung
      mindestens 5 m bei Abstellanlagen mit nicht mehr als 100 m² Nutzfläche oder bei Abstellanlagen mit nicht mehr als 4 Stellplätzen für Personenkraftwagen,
    • Strichaufzählung
      mindestens 20 m bei allen anderen Abstellanlagen.
    Geringere Abstände sind zulässig, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen.
  3. Absatz 3Bei Abstellanlagen mit mehr als 4 Stellplätzen müssen
    • Strichaufzählung
      Kurven im Verlauf der Zu- und Abfahrten einen Innenradius von mindestens 4 m, werden sie mit Lastkraftwagen befahren, mindestens 10 m aufweisen,
    • Strichaufzählung
      vor Schranken, Toren oder anderen die Zufahrt behindernden Anlagen den Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und der Größe der Abstellanlagen entsprechende Stauräume für einfahrende Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen angelegt werden.
  4. Absatz 4Die barrierefreien Stellplätze und die Stellplätze für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern sind zu kennzeichnen.
    Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Zu- und Abfahrten, Fahrbahnen und Fahrtrichtungen sowie Wege für Fußgänger und Radfahrer gekennzeichnet und bei Dunkelheit beleuchtet werden.
  5. Absatz 5Zu- und Abfahrten von Abstellanlagen sind im Bereich ihrer Einbindung in öffentliche Verkehrsflächen so auszugestalten, dass von ihnen Niederschlagswässer nicht auf die öffentlichen Verkehrsflächen gelangen können.

Paragraph 13,

Sonderbestimmungen für Garagen

  1. Absatz einsLadestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge sind in Garagen nur dann zulässig, wenn entstehende Gase und Säuredämpfe gefahrlos abgeleitet werden.
  2. Absatz 2Für Garagen zum Einstellen von dieselbetriebenen Kraftfahrzeugen oder von nicht mehr als 5 Kraftfahrrädern sind Ausnahmen
    1. Ziffer eins
      von den brandschutztechnischen Anforderungen an
      1. Litera a
        Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile,
      2. Litera b
        Öffnungsabschlüsse,
    2. Ziffer 2
      von der höchstzulässigen Größe von Brandabschnitten,
    3. Ziffer 3
      von der zulässigen Verbindung mit anderen Räumen und
    4. Ziffer 4
      vom Erfordernis einer Brandmeldeanlage, Fluchtwegorientierungs- und Sicherheitsbeleuchtung
    zulässig, wenn aufgrund der Lage und Größe der erforderliche Brandschutz und die Sicherheit von Personen gewährleistet sind.

Paragraph 14,

Abstellanlagen für Fahrräder

  1. Absatz einsDie Richtzahl der nach Paragraph 65, Absatz eins, NÖ BO 2014 vorzusehenden Stellplätze für Fahrräder wird je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:

              für                                                                                                    ein Stellplatz für je

  1. Ziffer eins
    Wohngebäude mit mehr als 4 Wohnungen
    (ausgenommen Reihenhäuser) ……………….……….…....               1 Wohnung
  2. Ziffer 2
    Gebäude für Betreutes Wohnen ………...….…………..….              3 Wohnungen
  3. Ziffer 3
    Heime
    1. Litera a
      für Schüler und Lehrlinge ………………………....…….               4 Heimplätze
    2. Litera b
      für Studenten ……………………………...……….……               2 Heimplätze
  4. Ziffer 4
    Betriebs- und Verwaltungsgebäude …………….……….…               20 Arbeitsplätze
  5. Ziffer 5
    Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen ……………..….….               25 Besucher
  6. Ziffer 6
    Gaststätten ………………………………………….…....…               20 Sitzplätze
  7. Ziffer 7
    Geschäftsgebäude …………………………………………..               50 m² Verkaufsfläche
  8. Ziffer 8
    Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe ……………..…               5 Ausbildungsplätze
Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.
  1. Absatz 2Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2,00 m lang und mindestens 0,70 m breit sein. Die Mindestbreite kann bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 0,20 m unterschritten werden.
  2. Absatz 3Abstellanlagen für Fahrräder müssen ebenerdig oder über eine Rampe (maximal 10 % Neigung) erreichbar sein. Die Breite dieser Erschließungswege hat mindestens 1,00 m zu betragen.
  3. Absatz 4Die Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern (insbesondere an den Felgen) ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (z. B. mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).
  4. Absatz 5Bei Wohngebäuden und Heimen müssen Abstellanlagen mit mehr als 10 erforderlichen Stellplätzen überdacht ausgeführt werden.

Teil IV
Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt A
Brennstoffe

Paragraph 15,

Zulässige Brennstoffe

  1. Absatz einsBrennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

Brennstoff

Anforderungen

gasförmig fossil

Erdgas

 

Flüssiggas

 

flüssig fossil

Heizöl extra leicht schwefelarm

(KN Code 27101941)*

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

 

Heizöl leicht

(KN Code 27101961)**

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M

Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1.1.2018 in bestehenden Anlagen mit mehr als 70 kW Nennwärmeleistung.

Dieselkraftstoff

 

fest fossil

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

standardisiert biogen

Stückholz und Rinde

 

Holzhackgut

 

Holz- und Rindenpellets

Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts

flüssig biogen (z. B. Biodiesel)

 

Sonstige

Soweit sie nicht aus Materialien

bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

nicht standardisiert biogen

Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen u. dgl.

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

* Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4,)

** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4,)

  1. Absatz 2Die Verwendung von Brennstoffen, die nicht in Absatz eins, angeführt sind, ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Immissionsschutz nicht beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 3Schadstoffreiche Materialien dürfen nur in Anlagen mit einer wirksamen Abgasreinigung verfeuert werden. Schadstoffreiche Materialien sind insbesondere Altöl, Müll und Holzabfälle mit Zusätzen (z. B. Spanplattenabfälle, kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmitteln behandelte Holzabfälle).
  3. Absatz 4In Kleinfeuerungen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden.

Abschnitt B
Aufstellung und Einbau von Feuerungsanlagen

Paragraph 16,

Allgemeine Bestimmungen

Für die Aufstellung und den Einbau von Feuerungsanlagen gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Bei Neuanlagen: Kleinfeuerungen dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnittes C erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.
  2. Ziffer 2
    Bei bestehenden Anlagen: Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils von Kleinfeuerungen ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des Abschnitts C eingehalten werden können.
  3. Ziffer 3
    Für jede Anlage, ausgenommen für Öfen, ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 9 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.
  4. Ziffer 4
    Feuerungsanlagen müssen ungehindert betrieben, geprüft und gewartet werden können.

Abschnitt C
Kleinfeuerungen

Paragraph 17,

Allgemeine Anforderungen

Kleinfeuerungen dürfen in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den Anforderungen der Paragraphen 18 bis 22 entsprechen.

Paragraph 18,

Emissionsgrenzwerte

Folgende Emissionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

  1. Ziffer eins
    Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:

Para-meter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte
biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

 

Öfen

Heiz-kessel

≤ 50 kW Nennwärmeleistung

> 50 kW Nennwärmeleistung

≤ 50 kW
Nennwärmeleistung

> 50 kW Nennwärmeleistung

CO

1100

500

1100

500

1100

500

NOx

150

100

300

300

100

100

OGC

50

30

50

30

80

30

Staub

35

30

35

35

35

35

  1. Ziffer 2
    Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:


Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets

Öfen

Holzpellets Heizkessel

sonstige Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

CO

500*

250*

250*

500*

NOx

100

100

100

300

OGC

30

20

30

20

Staub

25

20

30

35

* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.

  1. Ziffer 3
    Kleinfeuerungen für flüssige Brennstoffe:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

standardisierte biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

CO

20

20

NOx

120

**

OGC

6

6

** Emissionsgrenzwerte lt. Verordnung (EU) Nr. 813/2013

Parameter

standardisierte biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

Rußzahl

1

1

  1. Ziffer 4
    Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

 

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

CO

20

20

35

20

Paragraph 19,

Wirkungsgrade

Kleinfeuerungen müssen mindestens die folgenden Wirkungsgrade aufweisen:

  1. Ziffer eins
    Öfen und Herde für feste Brennstoffe:

 

Wirkungsgrad in %

Herde für feste fossile Brennstoffe

73

Herde für feste standardisierte biogene Brennstoffe

72

Öfen für feste fossile oder feste standardisierte biogene Brennstoffe

80

  1. Ziffer 2
    Öfen und Herde für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

 

Wirkungsgrad in %

a) Herde

73

b) Öfen je nach Höhe der Nennwärmeleistung

 

≤ 4 kW

78

 

> 4 kW und ≤ 10 kW

81

 

> 10 kW

84

  1. Ziffer 3
    Warmwasserbereiter:

 

Wirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

  1. Ziffer 4
    Heizkessel für feste fossile und standardisierte biogene Brennstoffe je nach Höhe der Nennwärmeleistung:

 

Wirkungsgrad in %

a) mit händischer Beschickung

 

≤ 10 kW

79

 

> 10 kW und ≤ 200 kW

(71,3 + 7,7 log Pn)

 

> 200 kW

89

b) mit automatischer Beschickung

 

≤ 10 kW

80

 

> 10 kW und ≤ 200 kW

(72,3 + 7,7 log Pn)

 

> 200 kW

90

Paragraph 20,

Technische Dokumentation

  1. Absatz einsDer Kleinfeuerung muss eine schriftliche technische Dokumentation in deutscher Sprache beigefügt sein, die zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinne des Paragraph 59, Absatz 3, oder 6 NÖ BO 2014;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätserklärung des Herstellers bei Kleinfeuerungen gemäß Paragraph 59, Absatz 4, NÖ BO 2014;
    4. Ziffer 4
      Angabe der Emissionswerte;
    5. Ziffer 5
      Angabe des Wirkungsgrades;
    6. Ziffer 6
      bei händisch beschickten Kleinfeuerungen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
  2. Absatz 2Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem Inverkehrbringen in der technischen Dokumentation detaillierte Angaben enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3Der Eigentümer hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Feuerungsanlage aufzubewahren.

Paragraph 21,

Typenschild

Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name und Firmensitz des Herstellers;
  2. Ziffer 2
    Type und Handelsbezeichnung, unter der die Feuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
  3. Ziffer 3
    Herstellnummer und Baujahr;
  4. Ziffer 4
    Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
  5. Ziffer 5
    Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;
  6. Ziffer 6
    zulässige Brennstoffe;
  7. Ziffer 7
    zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
  8. Ziffer 8
    höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius;
  9. Ziffer 9
    Elektroanschluss (römisch fünf, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
  10. Ziffer 10
    bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmeleistung und bei händisch beschickten Kleinfeuerungen, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerungen nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

Paragraph 22,

Prüfbedingungen

  1. Absatz einsDie Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei händisch beschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung mit nicht mehr als 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu Absatz 2, gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen:
    1. Ziffer eins
      Der Nachweis bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast ist bei händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50 % der Nennwärmeleistung, bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 30 % der Nennwärmeleistung und bei Öfen und Heizkesseln für Holzpellets mit einer Nennwärmeleistung mit nicht mehr als 8 kW bei einer Wärmeleistung von 2,5 kW zu erbringen.
    2. Ziffer 2
      Bei händisch beschickten Kleinfeuerungen:
      1. Litera a
        Die Emissionen sind bei Nennlast durch Beobachtung von zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Dabei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOx als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 18, überschreiten. Messbeginn ist spätestens 5 Minuten nach Aufgabe des Brennstoffs auf den Glutstock.
      2. Litera b
        Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Dabei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. Falls der Nachweis bei der kleinsten vom Hersteller angegebenen Teillast nicht erbracht werden kann, ist auf dem Typenschild als auch in der technischen Dokumentation der Einbau eines entsprechenden Pufferspeichers vorzuschreiben.
    3. Ziffer 3
      Bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen: Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. Für Heizkessel mit nicht mehr als 10 kW Nennwärmeleistung in Kombination mit einem Pufferspeicher ist der Nachweis zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nur bei Nennlast zu erbringen. Dies ist auf dem Typenschild und in der technischen Dokumentation durch den Hersteller anzugeben.
  4. Absatz 4Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und es beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln:
    • Strichaufzählung
      Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ.
    • Strichaufzählung
      Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.

Paragraph 23,

Betrieb

  1. Absatz einsKleinfeuerungen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Feste Brennstoffe:

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt ≤ 50 kW Nennwärmeleistung

automatisch beschickt > 50 kW Nennwärmeleistung

Abgasverlust (%)

20

19

19

CO (mg/m³)

3.500

1.500

800*

Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.
* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.
  1. Ziffer 2
    Flüssige Brennstoffe:

Parameter

Grenzwerte

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
  1. Ziffer 3
    Gasförmige Brennstoffe:

Parameter

≤ 50 kW Nennwärmeleistung

> 50 kW Nennwärmeleistung

Abgasverlust (%)

10

10

CO (mg/m³)

100

80

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
  1. Absatz 2Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:
    Im Rahmen der ersten Überprüfung sind sämtliche Parameter messtechnisch nachzuweisen, bei der wiederkehrenden Überprüfung nur die Werte für
    • Strichaufzählung
      den Abgasverlust und
    • Strichaufzählung
      die CO-Emissionen

  1. Ziffer eins
    Feste biogene Brennstoffe:

Parameter

Grenzwerte

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.
* Für Kleinfeuerungen mit nicht mehr als 100 kW Nennwärmeleistung darf bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden.
  1. Ziffer 2
    Flüssige biogene Brennstoffe:

Parameter

Grenzwerte

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
  1. Ziffer 3
    Gasförmige biogene Brennstoffe:
    Es sind die Grenzwerte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, einzuhalten.

Paragraph 24,

Altanlagen

Für Kleinfeuerungen, die vor dem 6. November 2013 (Inkrafttreten der 6. Novelle zur NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7-7) aufgestellt wurden, gelten für den Betrieb folgende Grenzwerte:

  1. Ziffer eins
    Abgasverluste

Parameter

gasförmige und flüssige Brennstoffe

feste Brennstoffe händisch beschickt

feste Brennstoffe automatisch beschickt

Abgasverlust (%)

14

20

19

  1. Ziffer 2
    CO Emissionen

Parameter

gasförmige und flüssige Brennstoffe

biogene feste Brennstoffe

händisch beschickt

biogene feste Brennstoffe

automatisch beschickt

fossile feste Brennstoffe

händisch beschickt

CO (mg/m3)

200

6000

2500

5000

Bezugssauerstoff (%)

3

11

11

6

  1. Ziffer 3
    Rußzahl bei flüssigen Brennstoffen

Parameter

Grenzwert

Rußzahl

1

Abschnitt D
Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW

Paragraph 25,

Emissionsgrenzwerte

Bei der Aufstellung von Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW sind im Einzelfall die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, einzuhalten. Die erstmaligen und die wiederkehrenden Prüfungen sind gemäß dieser Verordnung durchzuführen, wobei deren Übergangsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.

Paragraph 26,

Abweichungen für Feuerungsanlagen für biogene Brennstoffe

Sofern die Feuerungsanlagen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, enthält, gelten die Grenzwerte gemäß Paragraph 23, mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % gilt nur für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe bis 2 MW Brennstoffwärmeleistung.
  2. Ziffer 2
    Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten anstelle der Grenzwerte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, folgende Grenzwerte:

Parameter

Grenzwerte

Rußzahl

1

Staub (mg/m³)

50

CO (mg/m³)

80

NOx (mg/m³)

350

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx, SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

Abschnitt E
Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln

Paragraph 27,

Intervalle und Umfang der Überprüfungen

  1. Absatz einsFür Überprüfungen gemäß Paragraph 32, Absatz eins, NÖ BO 2014 gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Intervalle betragen höchstens:

Nennwärmeleistung

für alle Brennstoffe

> 6 kW und ≤ 50 kW

3 Jahre

> 50 kW

jährlich

Die erste Überprüfung von Heizkesseln ist im Rahmen der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen.
  1. Ziffer 2
    Folgende Messungen sind durchzuführen:
    1. Litera a
      bei festen und gasförmigen Brennstoffen:
      • Strichaufzählung
        Abgasverlust
      • Strichaufzählung
        CO-Emission
    2. Litera b
      bei flüssigen Brennstoffen:
      • Strichaufzählung
        Abgasverlust
      • Strichaufzählung
        CO-Emission
      • Strichaufzählung
        Rußzahl
  2. Ziffer 3
    Die Überprüfung ist im Prüfbericht gemäß Anlage 10 zu dokumentieren.
  1. Absatz 2Für Überprüfungen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, NÖ BO 2014 gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Intervalle betragen höchstens:

Nennwärmeleistung

gasförmige

Brennstoffe

feste und flüssige Brennstoffe

> 20 kW und ≤ 100 kW

9 Jahre

9 Jahre

> 100 kW

4 Jahre

2 Jahre

Die erste Überprüfung der Zentralheizungsanlagen ist im Rahmen der gemäß Absatz eins, nächstfolgenden Überprüfung der Heizkessel durchzuführen.
  1. Ziffer 2
    Folgende Prüfungen sind durchzuführen:
    1. Litera a
      Überprüfung der einwandfreien Wärmeverteilung, welche folgende Teilbereiche der Zentralheizungsanlage umfasst:
      • Strichaufzählung
        die Regelung der Wärmeverteil- und Wärmeabgabesysteme
      • Strichaufzählung
        die Wärmedämmung der Rohrleitungen und allenfalls vorhandener Warmwasser- und Pufferspeicher
      • Strichaufzählung
        die Warmwasserbereitung
      • Strichaufzählung
        die Energieeffizienz der Umwälzpumpen
    2. Litera b
      Prüfung der Heizkesseldimensionierung; diese muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

Paragraph 28,

Überprüfungsverfahren

Die Überprüfung hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Wenn deren Anwendung nicht möglich ist, ist dies im Prüfbericht zu vermerken und zu begründen.

Paragraph 29,

Messgeräte

  1. Absatz einsDie für die Überprüfung verwendeten Messgeräte müssen den Regeln der Technik entsprechen und nach der Betriebsanleitung des Herstellers gewartet werden.
  2. Absatz 2Die Messgeräte müssen mindestens jährlich von einer behördlich anerkannten Prüfstelle auf Funktion und Messgenauigkeit überprüft werden.
  3. Absatz 3Im Prüfbericht sind die Prüfstelle und das Datum der Überprüfung einzutragen.

Abschnitt F
Blockheizkraftwerke

Paragraph 30,

Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen

  1. Absatz einsBlockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      Heizöl extra leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:

Parameter

≤ 0,25 MW

Brennstoffwärmeleistung

> 0,25 MW und

≤ 2,5 MW

Brennstoffwärmeleistung

> 2,5 MW

Brennstoffwärmeleistung

Boschzahl

3

Staub (mg/m³)

50

30

CO (mg/m³)

650

250

250

NOx (mg/m³)

1.200**

400

250

  1. Ziffer 2
    Erdgas, Flüssiggas:

Parameter

≤ 2,5 MW Brennstoffwärmeleistung

> 2,5 MW Brennstoffwärmeleistung

CO (mg/m³)

200

200

NOx (mg/m³)

250**

150

NMHC (mg/m³)

150

50

  1. Ziffer 3
    Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:

Parameter

≤ 0,25 MW

Brennstoffwärmeleistung

> 0,25 MW

Brennstoffwärmeleistung

CO (mg/m³)

1.000*

400*

NOx (mg/m³)

1.000

500

NMHC (mg/m³)

150

Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Ziffer eins bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.
* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.
** Für mit fossilen Brennstoffen betriebene Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Höchstleistung von nicht mehr als 50 kW gelten die NOx-Werte lt. Verordnung (EU) Nr. 813/2013.
  1. Absatz 2Bei der ersten Überprüfung ist nachzuweisen, dass die Anforderungen des Absatz eins, eingehalten werden. Die wiederkehrenden Überprüfungen sind in Abständen von mindesten einem Jahr zu wiederholen. Dabei ist die Einhaltung von CO und NOx im vereinfachten Messverfahren nachzuweisen.
  2. Absatz 3Ausgenommen von den Anforderungen nach Absatz eins und 2 sind:
    1. Ziffer eins
      Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten,
    2. Ziffer 2
      Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen.
  3. Absatz 4Für das Blockheizkraftwerk ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 9 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.

Teil V
Klimaanlagen

Paragraph 31,

Intervalle und Umfang der Überprüfungen

  1. Absatz einsKlimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind periodisch mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen. Die Überprüfung hat die Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen.
  2. Absatz 2Die Überprüfung hat sich insbesondere auf die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage maßgebend sind, wie z. B. Veränderungen der Raumnutzung, der inneren Wärmequellen, der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der Sollwerte (Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit), sowie auf die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten zu beziehen.
  3. Absatz 3Die Prüfung der Anlagendimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Anlagendimensionierung umfasst hat, an der Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

Teil VI
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Abschnitt A
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 32,

Brennbare Flüssigkeiten

  1. Absatz einsBrennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Flüssigkeiten, die einen zündfähigen Dampf abgeben können, und der Flammpunkt dieser Flüssigkeiten nicht mehr als 60 °C beträgt und solche, die in Absatz 3, namentlich genannt sind.
    2. Ziffer 2
      Stoffe und Gemische gemäß Anhang römisch eins Pkt. 1.0 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31. Dezember 2008, Sitzung 1 (CLP-Verordnung), welche
      • Strichaufzählung
        bei 50 °C einen Dampfdruck von weniger als 300 kPa (3 bar) haben,
      • Strichaufzählung
        bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig sind und
      • Strichaufzählung
        einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 kPa haben.
  2. Absatz 2Brennbare Flüssigkeiten werden entsprechend ihrem Flammpunkt und ihrem Siedebeginn in Gefahrenkategorien eingeteilt, wobei gilt:
    • Strichaufzählung
      Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der eine brennbare Flüssigkeit unter definierten Versuchsbedingungen bei Normaldruck zündfähigen Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt.
    • Strichaufzählung
      Der Siedebeginn ist jene Temperatur, bei welcher der Übergang von der flüssigen in die gasförmige Phase bei Normaldruck von 101,3 kPa beginnt.
  3. Absatz 3Gefahrenkategorien gemäß Absatz 2, sind:
    • Strichaufzählung
      Gefahrenkategorie I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 °C und einem Siedebeginn von nicht mehr als 35 °C (hochentzündlich)
    • Strichaufzählung
      Gefahrenkategorie II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 °C und einem Siedebeginn von mehr als 35 °C (leichtentzündlich)
    • Strichaufzählung
      Gefahrenkategorie III: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 23 °C und nicht mehr als 60 °C (entzündlich), ausgenommen Gasöle
    • Strichaufzählung
      Gefahrenkategorie IV: Gasöle, Petroleum, flüssige Biokraftstoffe unbeschadet des Flammpunktes
  4. Absatz 4In Feuerungsanlagen dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie römisch eins, römisch II und römisch III verfeuert werden.

Paragraph 33,

Lagerung

  1. Absatz einsDie Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten:
    • Strichaufzählung
      in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,
    • Strichaufzählung
      in Gängen und Stiegenhäusern
    • Strichaufzählung
      in Pufferräumen und Schleusen,
    • Strichaufzählung
      in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,
    • Strichaufzählung
      in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
    • Strichaufzählung
      auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen,
    • Strichaufzählung
      in Garagen mit einer Nutzflächen von mehr als 250 m²,
    • Strichaufzählung
      in Parkdecks.
  2. Absatz 2In Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m² dürfen brennbare Flüssigkeiten in einer Menge von nicht mehr als 25 Liter gelagert werden.
  3. Absatz 3Bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist durch besondere Maßnahmen sicher zu stellen, dass bei Überflutung ein Ölaustritt verhindert wird (z. B. Sicherung der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser oder Sicherung des Behälters gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).
  4. Absatz 4In Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten in Behältern oder Kanistern in Mengen von mehr als 10 und nicht mehr als 500 Liter in einem
    • Strichaufzählung
      durchlüftbaren Raum ohne Feuerstätte oder
    • Strichaufzählung
      Kellerabteil, dessen Wände, Decken und Türen zumindest in REI 30 bzw. EI 30 ausgeführt sind,
    aufbewahrt werden, wenn
    • Strichaufzählung
      der Anteil der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien römisch eins und römisch II nicht mehr als 60 Liter und der Gefahrenkategorie römisch III nicht mehr als 120 Liter beträgt und
    • Strichaufzählung
      die Lagerung in einer Auffangwanne erfolgt.
  5. Absatz 5In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen dürfen Mengen von mehr als 500 Liter der Gefahrenkategorie römisch IV und in allen anderen Gebäuden, die nicht ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienen, dürfen Mengen von mehr als 1000 Liter der Gefahrenkategorie römisch IV nur
    • Strichaufzählung
      in eigenen Lagerräumen und
    • Strichaufzählung
      in einer Menge von nicht mehr als 100.000 Liter
    gelagert werden.

Abschnitt B
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien I, II und III

Paragraph 34,

Maßnahmen

Für Lagerungen von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien römisch eins, römisch II und römisch III hat die Behörde im Bewilligungsverfahren die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

Abschnitt C
Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV

Paragraph 35,

Mindestausstattung

  1. Absatz einsLagerbehälter sind entsprechend den Regeln der Technik zu fertigen, aufzustellen und zu prüfen. Ortsfeste Lagerbehälter sind entweder leicht zugänglich aufzustellen (freistehend) oder unterirdisch hohlraumfrei einzubetten (erdverlegt).
  2. Absatz 2Lagerbehälter müssen
    • Strichaufzählung
      voneinander in einem Abstand von mindestens 50 cm aufgestellt werden, ausgenommen Batterietanks,
    • Strichaufzählung
      eine Vorrichtung zur Feststellung der Lagermenge (Füllstandsanzeiger) aufweisen, ausgenommen durchscheinende Lagerbehälter,
    • Strichaufzählung
      außen mit einem Korrosionsschutz versehen sein, wenn nicht nach ihrer Art eine Korrosion ausgeschlossen ist,
    • Strichaufzählung
      mit einer Sicherung gegen Überfüllen ausgerüstet sein, die vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang unterbricht oder Alarm auslöst und
    • Strichaufzählung
      bei einem Inhalt von mehr als 3000 Liter eine Einstiegsöffnung mit 60 cm lichter Weite haben, ausgenommen Batterietanks.
  3. Absatz 3Vor Einstiegsöffnungen muss ein Freiraum von mindestens 1,00 m Tiefe gewährleistet sein.
  4. Absatz 4Als Füllstandsanzeiger dürfen z. B. Peilstäbe mit Kappverschraubung, pneumatische Anzeigen oder Schwimmer verwendet werden. Kommunizierende Anzeiger, z. B. aus Glas oder Kunststoff, sind nicht zulässig. Die höchstzulässige Füllmenge ist auf dem Füllstandsanzeiger kenntlich zu machen.

Paragraph 36,

Lagerung in Gebäuden

  1. Absatz einsLagerbehälter in Gebäuden sind entweder doppelwandig mit Leckanzeige auszuführen oder in einer Auffangwanne aufzustellen.
  2. Absatz 2Zu den Wänden und der Decke ist ein Mindestabstand von 50 cm einzuhalten. Bei Lagerbehältern von nicht mehr als 20.000 Liter darf an zwei angrenzenden Wänden dieser Mindestabstand auf 20 cm verringert werden.
  3. Absatz 3Auffangwannen müssen
    • Strichaufzählung
      öldicht und ölbeständig ausgeführt werden und
    • Strichaufzählung
      die gesamte Lagermenge aufnehmen können.
  4. Absatz 4Batterietanks dürfen bis zu einem Gesamtinhalt von nicht mehr als 10.000 Liter zusammengeschlossen werden.
  5. Absatz 5Ortsgefertigte, prismatische Lagerbehälter müssen auf mindestens 15 cm hohen Fundamentenstreifen aufgesetzt werden. Schweißnähte dürfen nicht auf diesen Fundamenten aufliegen. Ist die Bodenplatte des Behälters aus einem Stück, darf der Behälter auf eine mindestens 5 cm hohe Betonplatte mit einer feuchtigkeitsisolierenden Zwischenlage aufgesetzt werden.

Paragraph 37,

Unterirdische Lagerung

  1. Absatz einsDie unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen die
    • Strichaufzählung
      normgerecht, zylindrisch und doppelwandig ausgeführt,
    • Strichaufzählung
      mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät ausgestattet und
    • Strichaufzählung
      gegen Korrosion von außen geschützt sind.
  2. Absatz 2Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen mindestens
    • Strichaufzählung
      mit steinfreier Erde oder Sand 1,00 m, ist eine Überfahrung ausgeschlossen 50 cm, überschüttet werden,
    • Strichaufzählung
      von Grundstücksgrenzen, unterirdischen Räumen, Fundamenten, Kanälen u. dgl. 1,00 m entfernt sein und
    • Strichaufzählung
      erforderlichenfalls gegen Wasserauftrieb gesichert werden.
    Sie dürfen nicht überbaut werden.
  3. Absatz 3Der Domschacht des Lagerbehälters
    • Strichaufzählung
      darf den Behälter nicht belasten und
    • Strichaufzählung
      ist den zu erwartenden Lasten (z. B. Fahrzeuge) entsprechend tragsicher abzudecken.
    Die Füllstelle darf im Domschacht angeordnet werden, wenn der Kragen des Schachtes auf den Behälter nachweislich vom Hersteller flüssigkeitsdicht angeschweißt ist.
  4. Absatz 4Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2,00 m auf, dann ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen.

Paragraph 38,

Lagerung im Freien

  1. Absatz einsLagerbehälter im Freien sind
    • Strichaufzählung
      standsicher aufzustellen und
    • Strichaufzählung
      doppelwandig mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät auszuführen oder in eine Auffangwanne mit Schutz gegen Niederschlagswässer zu stellen. Die Hochwassersicherheit gemäß Paragraph 61, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von
    • Strichaufzählung
      50 cm gegen Wände in REI 90 bzw. EI 90 ohne Öffnungen,
    • Strichaufzählung
      5,00 m gegen solche Wände mit Öffnungen,
    • Strichaufzählung
      10,00 m gegen Bauwerke, die nicht zumindest in REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt sind, oder andere Lagerungen von brennbaren Stoffen
    einzuhalten.

Paragraph 39,

Leitungen

  1. Absatz einsDie Leitungen müssen
    1. Ziffer eins
      aus metallischen Werkstoffen bestehen,
    2. Ziffer 2
      den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten und
    3. Ziffer 3
      über einen ausreichenden Korrosionsschutz verfügen.
    Davon ausgenommen sind zugelassene Systeme für Batterietanks innerhalb von Lagerräumen.
  2. Absatz 2Bewegliche Leitungen dürfen nur
    • Strichaufzählung
      an einsehbaren Stellen,
    • Strichaufzählung
      in einer Länge von höchstens 2.00 m und
    • Strichaufzählung
      zum unmittelbaren Anschluss an den Brenner
    verlegt werden. Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, dass Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können. Folgende Ausführungen entsprechen dieser Voraussetzung:
    • Strichaufzählung
      doppelwandig mit selbsttätiger Lecküberwachung oder
    • Strichaufzählung
      flüssigkeitsdichtes Überschubrohr mit einem Gefälle zu einem flüssigkeitsdichten ständig überwachten Kontrollschacht.
  4. Absatz 4Der Füllstutzen ist
    • Strichaufzählung
      leicht erreich- und bedienbar anzuordnen,
    • Strichaufzählung
      mit einer Kappverschraubung abschließbar auszustatten und
    • Strichaufzählung
      gegen unbefugten Zugriff zu sichern.
    Es muss sichergestellt sein, dass die Leitung nach der Füllung entleert ist.
  5. Absatz 5Lagerbehälter mit mehr als 1000 Liter Inhalt sind mit einer Lüftungsleitung ins Freie auszustatten, die
    • Strichaufzählung
      ausreichend bemessen und nicht abschließbar ist, und
    • Strichaufzählung
      deren Rohrende gegen das Eindringen von Niederschlagswässern gesichert ist.
  6. Absatz 6Wird ein Zwischenbehälter mit einer Pumpe befüllt, muss sichergestellt sein, dass der Zwischenbehälter nicht überfüllt wird. Dies ist auf jeden Fall gewährleistet, wenn die Lüftungsleitung
    • Strichaufzählung
      in den Lagerbehälter, aus dem gepumpt wird, mündet und
    • Strichaufzählung
      einen mindestens gleich großen Durchmesser wie die Zuleitung aufweist.

Paragraph 40,

Absperr- und Sicherheitseinrichtungen

  1. Absatz einsAn Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen, durch die ein selbständiges Ausfließen (Heberwirkung) der gelagerten Flüssigkeit erfolgen kann, sind mit Einrichtungen zu versehen, die dies verhindern.
  2. Absatz 2An Lagerbehälter unterhalb des Flüssigkeitsspiegels angeschlossene Rohrleitungen sind Absperreinrichtungen vorzusehen, die sich möglichst nahe am Behälter befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sind.

Paragraph 41,

Aufschriften

  1. Absatz einsBei Leckanzeigegeräten sind Hinweise auf die erforderlichen Sofortmaßnahmen, die bei einer Leckanzeige durchzuführen sind, anzubringen.
  2. Absatz 2Bei der Füllstelle ist ein Hinweis auf die gelagerte Ölsorte und die eingebaute Überfüllsicherung anzubringen.

Paragraph 42,

Prüfungen, Befunde

  1. Absatz einsNach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen beim Betreiber der Anlage von befugten Fachleuten ausgestellte Befunde über
    1. Ziffer eins
      die den Regeln der Technik entsprechende Herstellung, Prüfung und Aufstellung oder Verlegung des Lagerbehälters,
    2. Ziffer 2
      die Dichtheitsprüfung des erdverlegten Lagerbehälters einschließlich der Verrohrung mit 0,3 bar Überdruck,
    3. Ziffer 3
      die Ausführung ölführender Rohrleitungen und Verbindungen mit Angabe des verwendeten Rohr- und Isoliermaterials sowie die Druckprobe der Leitungen und Armaturen mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 5 bar Überdruck Luft oder Inertgas,
    4. Ziffer 4
      die Erdung metallischer Lagerbehälter und Rohrleitungen mit Angabe des gemessenen Erdübergangwiderstandes und
    5. Ziffer 5
      die öldichte Ausführung von Auffangwannen, Rohrkanälen und Schächten
    aufliegen. Sie sind zur Einsichtnahme aufzubewahren.
  2. Absatz 2Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer 2, sind bei erdverlegten Anlagen alle 6 Jahre zu wiederholen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparatur und Erweiterung sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.

Teil VII
Umgesetzte EU-Richtlinien, Schlussbestimmungen

Paragraph 43,

Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren

  1. Absatz einsDurch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982 zur Änderung der Richtlinie 78/170/EWG betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten, ABl. L 378 vom 31. Dezember 1982, Sitzung 19,
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. L 167, vom 22. Juni 1992, Sitzung 17,
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 93/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen), ABl. L 220 vom 30. August 1993, Sitzung 1,
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. L 121 vom 11. Mai 1999, Sitzung 13,
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2009/142/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen, ABl. L 330 vom 16. Dezember 2009, Sitzung 10,
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 153 vom 18. Juni 2010, Sitzung 13.
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2012/27/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. L 315 vom 14. November 2012, Sitzung 1.
  2. Absatz 2Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, Sitzung 37, der Kommission mitgeteilt:
    Mitteilung 2014/362/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 27. Oktober 2014)

Paragraph 44,

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Paragraph 45,

Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7, außer Kraft.

NÖ Landesregierung

Kaufmann-Bruckberger

Landesrätin