40. Gesetz vom 19. März 2026, mit dem das Kärntner Aufenthaltsabgabegesetz und das Kärntner Zweitwohnungsabgabegesetz 2027 erlassen sowie das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Kärntner Aufenthaltsabgabegesetz – K-AAGArtikel römisch eins, Kärntner Aufenthaltsabgabegesetz – K-AAG
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Aufenthaltsabgabe1. Abschnitt, Aufenthaltsabgabe |
§ 1Paragraph eins | Allgemeines |
§ 2Paragraph 2 | Abgabengegenstand und -schuldner |
§ 3Paragraph 3 | Ausnahmen |
§ 4Paragraph 4 | Abgabenhöhe |
§ 5Paragraph 5 | Fälligkeit |
§ 6Paragraph 6 | Meldepflicht |
§ 7Paragraph 7 | Entrichtung |
2. Abschnitt Einhebung und Kontrollen2. Abschnitt, Einhebung und Kontrollen |
§ 8Paragraph 8 | Abgabenbehörde |
§ 9Paragraph 9 | Kontrollorgane |
§ 10Paragraph 10 | Kontrollen |
3. Abschnitt Schlussbestimmungen3. Abschnitt, Schlussbestimmungen |
§ 11Paragraph 11 | Strafbestimmungen |
§ 12Paragraph 12 | Datenverarbeitung |
§ 13Paragraph 13 | Verweisungen |
§ 14Paragraph 14 | Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen |
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1. Abschnitt
Aufenthaltsabgabe1. Abschnitt, Aufenthaltsabgabe
§ 1
AllgemeinesParagraph eins,, Allgemeines
(1)Absatz eins,Für den Aufenthalt in Unterkünften im Rahmen des Tourismus in Kärnten werden eine Aufenthaltsabgabe sowie ein Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag erhoben.
(2)Absatz 2,Die Aufenthaltsabgabe sowie der Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag – im Folgenden als „Abgabe“ bezeichnet – sind eine gemeinschaftliche Landesabgabe.
§ 2
Abgabengegenstand und -schuldnerParagraph 2,, Abgabengegenstand und -schuldner
(1)Absatz eins,Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften Aufenthalt nehmen. Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften Aufenthalt nehmen.
(2)Absatz 2,Zur Entrichtung der Abgabe in der Form eines Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 4) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 6) verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.Zur Entrichtung der Abgabe in der Form eines Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 4,) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Absatz 6,) verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(3)Absatz 3,Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist (Abs. 2), endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist (Absatz 2,), endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
(4)Absatz 4,Ferienwohnungen sind
baulich abgeschlossene selbständige Gebäude (insb. Einfamilienhaus) oder baulich abgeschlossene und nach der Verkehrsauffassung selbständige Teile eines Gebäudes, die nach ihrer Art und Größe geeignet sind, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen, (Wohnungen im Sinne des § 2 Z 4 des GWR-Gesetzes) oder baulich abgeschlossene selbständige Gebäude (insb. Einfamilienhaus) oder baulich abgeschlossene und nach der Verkehrsauffassung selbständige Teile eines Gebäudes, die nach ihrer Art und Größe geeignet sind, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen, (Wohnungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des GWR-Gesetzes) oder
Mobilheime auf Campingplätzen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG,
die nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dienen.
(5)Absatz 5,Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 4 sind insbesondere nicht: Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 4, sind insbesondere nicht:
Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind;
für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 Kärntner Jagdgesetz 2000) sowie für den Fischereibetrieb erforderliche Fischerhütten;für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (Paragraph 63, Kärntner Jagdgesetz 2000) sowie für den Fischereibetrieb erforderliche Fischerhütten;
für den Schulbesuch, die Berufsausbildung oder Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.
(6)Absatz 6,Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (Paragraph 13, K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.
§ 3
AusnahmenParagraph 3,, Ausnahmen
(1)Absatz eins,Von der Abgabepflicht gemäß § 2 Abs. 1 sind ausgenommen:Von der Abgabepflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind ausgenommen:
Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt mindestens acht Teilnehmern unentgeltlich Aufenthalt nehmen, wenn für die Mehrheit der Teilnehmer dieser Reisegruppe eine Ausnahme von der Abgabepflicht besteht;
Patienten in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 sowie deren Begleitpersonen, ausgenommen Personen, die aus Anlass der Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt Aufenthalt nehmen;
Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden;
Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Enkel oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen Aufenthalt nehmen; dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß;
Personen, die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuchs, des Studiums an Fachschulen, Universitäten oder Akademien oder der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen Aufenthalt nehmen;
Personen, die ausschließlich aus Anlass der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundesheeres, der Polizei, der Feuerwehr oder anerkannter Rettungsorganisationen im Gemeindegebiet Aufenthalt nehmen;
Personen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 90 Prozent beträgt, sowie eine Begleitperson;
Personen, die in Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 Meldegesetz 1991, nach dem Kärntner Heimgesetz, dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz Aufenthalt nehmen;Personen, die in Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Meldegesetz 1991, nach dem Kärntner Heimgesetz, dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz Aufenthalt nehmen;
Personen, die ausschließlich zum Zweck der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgend nächtigen;
Personen, die in alpinen Schutzhütten mit überwiegendem Lagerbetrieb Aufenthalt nehmen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 4 gilt auch für Personen, die in einer Ferienwohnung oder einem dauernd abgestellten Wohnwagen Aufenthalt nehmen, die von der abgabepflichtigen Bezugsperson genützt wird.Absatz eins, Ziffer 4, gilt auch für Personen, die in einer Ferienwohnung oder einem dauernd abgestellten Wohnwagen Aufenthalt nehmen, die von der abgabepflichtigen Bezugsperson genützt wird.
(3)Absatz 3,Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Abs. 1 oder 2 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Absatz eins, oder 2 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat
in Fällen des Abs. 1 Z 5 vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung oderin Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung oder
in den Fällen des Abs. 1 Z 7 durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises oder eines Europäischen Behindertenausweisesin den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises oder eines Europäischen Behindertenausweises
zu erfolgen. Der Unterkunftgeber hat dies in seinen Aufzeichnungen festzuhalten.
§ 4
AbgabenhöheParagraph 4,, Abgabenhöhe
(1)Absatz eins,Die Höhe der Aufenthaltsabgabe gemäß § 2 Abs. 1 beträgt 3,60 Euro, jene des Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrages 0,90 Euro je Aufenthaltstag oder Nächtigung. Abweichend vom ersten Satz beträgt die Höhe der Aufenthaltsabgabe auf Campingplätzen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 6 Kärntner Campingplatzgesetz 3,10 Euro, wenn die Übernachtungsmöglichkeit nicht vom Campingplatzbetreiber oder in dessen Auftrag von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird.Die Höhe der Aufenthaltsabgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, beträgt 3,60 Euro, jene des Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrages 0,90 Euro je Aufenthaltstag oder Nächtigung. Abweichend vom ersten Satz beträgt die Höhe der Aufenthaltsabgabe auf Campingplätzen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und 6 Kärntner Campingplatzgesetz 3,10 Euro, wenn die Übernachtungsmöglichkeit nicht vom Campingplatzbetreiber oder in dessen Auftrag von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird.
(2)Absatz 2,Die Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen gemäß § 2 Abs. 2 zu entrichtenden pauschalierten Abgabe ergibt sich aus der Vervielfachung der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Aufenthaltsabgabe. Die Höhe der pauschalierten Abgabe beträgt je Kalenderjahr bei einer Wohnnutzfläche (Boden-fläche gemäß § 5 Z 6 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017) der Ferienwohnung:Die Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu entrichtenden pauschalierten Abgabe ergibt sich aus der Vervielfachung der gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Aufenthaltsabgabe. Die Höhe der pauschalierten Abgabe beträgt je Kalenderjahr bei einer Wohnnutzfläche (Boden-fläche gemäß Paragraph 5, Ziffer 6, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017) der Ferienwohnung:
bis 30 m2 | 270 Euro; |
von mehr als 30 m² bis 60 m² | 540 Euro; |
von mehr als 60 m² bis 90 m² | 810 Euro; |
und bei mehr als 90 m² | 1080 Euro. |
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(3)Absatz 3,Die Höhe der von den Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen gemäß § 2 Abs. 2 zu entrichtenden pauschalierten Abgabe ergibt sich aus der Vervielfachung der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Aufenthaltsabgabe und beträgt je Kalenderjahr 190 Euro.Die Höhe der von den Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu entrichtenden pauschalierten Abgabe ergibt sich aus der Vervielfachung der gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Aufenthaltsabgabe und beträgt je Kalenderjahr 190 Euro.
(4)Absatz 4,Die Abgabe erhöht sich nach Maßgabe der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2020 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zwischen den Monaten Jänner und Dezember eines Kalenderjahres. Die Höhe der Abgabe ist von der Landesregierung im ersten Quartal des Folgejahres im Landesgesetzblatt kundzumachen und tritt für die Abgabe gemäß Abs. 2 und 3 am 1. Jänner, für die Abgabe gemäß Abs. 1 jedoch am 1. Mai des darauffolgenden Jahres in Kraft. Der Abgabensatz gemäß Abs. 1 ist auf einen vollen zehn Cent-Betrag zu runden, wobei ab fünf Cent aufzurunden ist; die Abgabensätze gemäß Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auf volle Euro-Beträge zu runden. Erfolgt beim Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag aufgrund der Rundungsregel keine Erhöhung, ist bei der nachfolgenden Erhöhung auch die Indexsteigerung des Vorjahres zu berücksichtigen.Die Abgabe erhöht sich nach Maßgabe der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2020 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zwischen den Monaten Jänner und Dezember eines Kalenderjahres. Die Höhe der Abgabe ist von der Landesregierung im ersten Quartal des Folgejahres im Landesgesetzblatt kundzumachen und tritt für die Abgabe gemäß Absatz 2 und 3 am 1. Jänner, für die Abgabe gemäß Absatz eins, jedoch am 1. Mai des darauffolgenden Jahres in Kraft. Der Abgabensatz gemäß Absatz eins, ist auf einen vollen zehn Cent-Betrag zu runden, wobei ab fünf Cent aufzurunden ist; die Abgabensätze gemäß Absatz 2 und 3 sind sinngemäß auf volle Euro-Beträge zu runden. Erfolgt beim Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag aufgrund der Rundungsregel keine Erhöhung, ist bei der nachfolgenden Erhöhung auch die Indexsteigerung des Vorjahres zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Durch die Verpflichtung der Eigentümer von Ferienwohnungen oder des Eigentümers des Campingplatzes zur Einhebung der Abgabe gemäß § 2 Abs. 1 wird die Verpflichtung zur Entrichtung der pauschalen Abgabe gemäß Abs. 2 und 3 nicht berührt.Durch die Verpflichtung der Eigentümer von Ferienwohnungen oder des Eigentümers des Campingplatzes zur Einhebung der Abgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, wird die Verpflichtung zur Entrichtung der pauschalen Abgabe gemäß Absatz 2 und 3 nicht berührt.
(6)Absatz 6,Von der sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Höhe der pauschalierten Abgabe ist die Summe der jeweils bis Ende Dezember vor ihrer Fälligkeit (§ 5 Abs. 2) je Person und Aufenthalt in dieser Ferienwohnung oder im dauernd abgestellten Wohnwagen an die Abgabenbehörde abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe. Von der sich aus Absatz 2 und 3 ergebenden Höhe der pauschalierten Abgabe ist die Summe der jeweils bis Ende Dezember vor ihrer Fälligkeit (Paragraph 5, Absatz 2,) je Person und Aufenthalt in dieser Ferienwohnung oder im dauernd abgestellten Wohnwagen an die Abgabenbehörde abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe.
§ 5
FälligkeitParagraph 5,, Fälligkeit
(1)Absatz eins,Die Abgabe gemäß § 2 Abs. 1 ist am letzten Aufenthaltstag fällig.Die Abgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ist am letzten Aufenthaltstag fällig.
(2)Absatz 2,Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (§ 2 Abs. 2) ist jeweils am 1. März des Folgejahres fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Paragraph 2, Absatz 2,) ist jeweils am 1. März des Folgejahres fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.
§ 6
MeldepflichtParagraph 6,, Meldepflicht
(1)Absatz eins,Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, der Abgabenbehörde jede Ankunft und Abreise, die mit einem Aufenthalt verbunden ist, innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft oder Abreise zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt mit der Übermittlung der personenbezogenen Daten nach den melderechtlichen Bestimmungen als erfüllt.
(2)Absatz 2,Die Meldung hat im Wege einer von der Abgabenbehörde zur Verfügung gestellten Schnittstelle über ein elektronisches Meldesystem zu erfolgen. Die Meldung stellt eine Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO dar.
(3)Absatz 3,Die Abgabenbehörde ist befugt, eine Anfrage gemäß § 48c Abs. 5 BAO an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes zu richten, wenn dies für die ordnungsgemäße und vollständige Erhebung der Abgabe erforderlich ist. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Daten, welche einen Bezug zum Gebiet der betreffenden Gemeinde aufweisen, nach § 48c Abs. 5 BAO und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung zu übermitteln. Die Oberbehörde darf die Gemeinde auffordern, ihr diese Daten in anonymisierter Form vorzulegen, wenn dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben als Oberbehörde zu erfüllen.Die Abgabenbehörde ist befugt, eine Anfrage gemäß Paragraph 48 c, Absatz 5, BAO an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes zu richten, wenn dies für die ordnungsgemäße und vollständige Erhebung der Abgabe erforderlich ist. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr gemäß Paragraph 18, Absatz 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Daten, welche einen Bezug zum Gebiet der betreffenden Gemeinde aufweisen, nach Paragraph 48 c, Absatz 5, BAO und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung zu übermitteln. Die Oberbehörde darf die Gemeinde auffordern, ihr diese Daten in anonymisierter Form vorzulegen, wenn dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben als Oberbehörde zu erfüllen.
(4)Absatz 4,Die Abgabenbehörde ist befugt, zum Zwecke der Ermittlung der Abgabepflichtigen einen Datenaustausch mit der landesgesetzlich eingerichteten Registrierungsstelle gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 über die kurzfristige Vermietung von Unterkünften durchzuführen.Die Abgabenbehörde ist befugt, zum Zwecke der Ermittlung der Abgabepflichtigen einen Datenaustausch mit der landesgesetzlich eingerichteten Registrierungsstelle gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2024/1028 über die kurzfristige Vermietung von Unterkünften durchzuführen.
§ 7
EntrichtungParagraph 7,, Entrichtung
(1)Absatz eins,Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Abgabe vom Abgabenschuldner einzuheben.
(2)Absatz 2,Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mittels formloser Zahlungsaufforderung oder Bescheid festzusetzen (§ 198a BAO).Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mittels formloser Zahlungsaufforderung oder Bescheid festzusetzen (Paragraph 198 a, BAO).
(3)Absatz 3,Der Unterkunftgeber haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht durch den Abgabenschuldner.
(4)Absatz 4,Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. März des Folgejahres fällige Abgabenschuld bis zum 15. März, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (§ 5 Abs. 2) jedoch spätestens bis zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats, an die Abgabenbehörde abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. März des Folgejahres fällige Abgabenschuld bis zum 15. März, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (Paragraph 5, Absatz 2,) jedoch spätestens bis zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats, an die Abgabenbehörde abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.
(5)Absatz 5,Der Campingplatzbetreiber ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens 15. März des Folgejahres, bei vorzeitiger Aufgabe des Stellplatzes (§ 5 Abs. 2) jedoch bis zum 15. des dieser Aufgabe folgenden Monats, an die Abgabenbehörde abzuführen.Der Campingplatzbetreiber ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens 15. März des Folgejahres, bei vorzeitiger Aufgabe des Stellplatzes (Paragraph 5, Absatz 2,) jedoch bis zum 15. des dieser Aufgabe folgenden Monats, an die Abgabenbehörde abzuführen.
(6)Absatz 6,Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe neben § 4 Abs. 2 und 3 auch nach § 4 Abs. 5, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in den Abs. 4 oder 5 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeinde mitzuteilen.Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe neben Paragraph 4, Absatz 2 und 3 auch nach Paragraph 4, Absatz 5,, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in den Absatz 4, oder 5 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeinde mitzuteilen.
2. Abschnitt
Einhebung und Kontrollen2. Abschnitt, Einhebung und Kontrollen
§ 8
AbgabenbehördeParagraph 8,, Abgabenbehörde
(1)Absatz eins,Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.
(2)Absatz 2,Die Gemeinden sind verpflichtet, die Abgabe einzuheben und – unbeschadet der Maßnahmen des Landes gemäß § 9 – alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Abgabe ist mit dem Land bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats abzurechnen; die eingehobenen Beträge sind bis zu diesem Zeitpunkt dem Land zu übermitteln. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Abgabe einzuheben und – unbeschadet der Maßnahmen des Landes gemäß Paragraph 9, – alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Abgabe ist mit dem Land bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats abzurechnen; die eingehobenen Beträge sind bis zu diesem Zeitpunkt dem Land zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Gemeinden sind verpflichtet, über die entrichtete und ausständige Abgabe ausreichende Aufzeichnungen zu führen.
(4)Absatz 4,Der Gemeinde gebühren als Verwaltungskostenersatz 7 % der eingehobenen Aufenthaltsabgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 als Vorwegabzug.Der Gemeinde gebühren als Verwaltungskostenersatz 7 % der eingehobenen Aufenthaltsabgabe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, als Vorwegabzug.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung ist in Vollziehung dieses Gesetzes die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
§ 9
KontrollorganeParagraph 9,, Kontrollorgane
(1)Absatz eins,Zur Unterstützung der Behörde bei der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse gemäß § 10 Abs. 1 kann die Landesregierung Landesbedienstete als Kontrollorgane bestellen. Zur Unterstützung der Behörde bei der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, kann die Landesregierung Landesbedienstete als Kontrollorgane bestellen.
(2)Absatz 2,Dem Kontrollorgan ist ein Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
(3)Absatz 3,Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Kontrollorgan endet.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans,
die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung und
das Kärntner Landeswappen.
§ 10
KontrollenParagraph 10,, Kontrollen
(1)Absatz eins,Kontrollorgane des Landes gemäß § 9 sind befugt, die ordnungsgemäße und vollständige Beachtung der Meldepflicht gemäß § 6 sowie die Einhebung der Abgabe zu überprüfen. Sie haben auch die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 11 zu unterstützen. Für Zwecke der Abgabenverwaltung gelten diese Organe als Organe der Abgabenbehörde.Kontrollorgane des Landes gemäß Paragraph 9, sind befugt, die ordnungsgemäße und vollständige Beachtung der Meldepflicht gemäß Paragraph 6, sowie die Einhebung der Abgabe zu überprüfen. Sie haben auch die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 11, zu unterstützen. Für Zwecke der Abgabenverwaltung gelten diese Organe als Organe der Abgabenbehörde.
(2)Absatz 2,Die Unterkunftgeber haben den Organen gemäß Abs. 1 auf Verlangen die der Bemessung der Abgabe und Beachtung der Meldepflicht dienlichen Nachweise vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen einer Kontrolle dürfen Betriebsangehörige über die Handhabung der Meldepflicht im Betrieb als Auskunftspersonen befragt werden. Die Kontrollen haben unter möglichster Hintanhaltung von Störungen des Geschäftsbetriebes zu erfolgen.Die Unterkunftgeber haben den Organen gemäß Absatz eins, auf Verlangen die der Bemessung der Abgabe und Beachtung der Meldepflicht dienlichen Nachweise vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen einer Kontrolle dürfen Betriebsangehörige über die Handhabung der Meldepflicht im Betrieb als Auskunftspersonen befragt werden. Die Kontrollen haben unter möglichster Hintanhaltung von Störungen des Geschäftsbetriebes zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Werden von Organen gemäß Abs. 1 durch eine Kontrolle Mängel bei der Pflicht zur Meldung gemäß § 6 oder bei der Einhebung oder Abfuhr der Abgabe festgestellt, ist das Organ verpflichtet, diesen Umstand auch der zuständigen Abgabenbehörde mitzuteilen.Werden von Organen gemäß Absatz eins, durch eine Kontrolle Mängel bei der Pflicht zur Meldung gemäß Paragraph 6, oder bei der Einhebung oder Abfuhr der Abgabe festgestellt, ist das Organ verpflichtet, diesen Umstand auch der zuständigen Abgabenbehörde mitzuteilen.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen3. Abschnitt, Schlussbestimmungen
§ 11
StrafbestimmungenParagraph 11,, Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes – K-AOG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
als Unterkunftgeber den Meldepflichten gemäß § 6 nicht nachkommt oderals Unterkunftgeber den Meldepflichten gemäß Paragraph 6, nicht nachkommt oder
als Unterkunftgeber den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 2 nicht nachkommt.als Unterkunftgeber den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht nachkommt.
(2)Absatz 2,Werden anlässlich einer Kontrolle gemäß § 10 wesentliche Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt, hat der Unterkunftgeber unbeschadet der Bestrafung gemäß Abs. 3 den Aufwand der Kontrolle in der Form eines Pauschales zu tragen. Der Pauschalbetrag beträgt 250 Euro, wenn er dem Kontrollorgan sofort entrichtet wird, anderenfalls 300 Euro, wenn er vom Träger des Kontrollorgans mit Bescheid vorzuschreiben ist.Werden anlässlich einer Kontrolle gemäß Paragraph 10, wesentliche Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt, hat der Unterkunftgeber unbeschadet der Bestrafung gemäß Absatz 3, den Aufwand der Kontrolle in der Form eines Pauschales zu tragen. Der Pauschalbetrag beträgt 250 Euro, wenn er dem Kontrollorgan sofort entrichtet wird, anderenfalls 300 Euro, wenn er vom Träger des Kontrollorgans mit Bescheid vorzuschreiben ist.
(3)Absatz 3,Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder dem K-AOG von der BezirksverwaltungsbehördeSofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, oder dem K-AOG von der Bezirksverwaltungsbehörde
bei der erstmaligen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro,
im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Euro und
ab der dritten Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen,
sofern zwischen den Übertretungen nicht ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, wobei es unerheblich ist, welche der im Abs. 1 angeführten Übertretungen begangen wurde. Die Anzahl der betroffenen Abgabenschuldner ist gegebenenfalls erschwerend zu berücksichtigen.sofern zwischen den Übertretungen nicht ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, wobei es unerheblich ist, welche der im Absatz eins, angeführten Übertretungen begangen wurde. Die Anzahl der betroffenen Abgabenschuldner ist gegebenenfalls erschwerend zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Der Versuch ist strafbar.
(5)Absatz 5,Die Geldstrafen fließen zu:
zu 25 % der von der Übertretung der Abgabenvorschrift betroffenen Gemeinde und
Die dem Land zufließenden Geldstrafen sind für die Abdeckung des Personalaufwandes für Kontrollen gemäß § 10 Abs. 1 zu verwenden.Die dem Land zufließenden Geldstrafen sind für die Abdeckung des Personalaufwandes für Kontrollen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zu verwenden.
§ 12
DatenverarbeitungParagraph 12,, Datenverarbeitung
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörde ist für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung und des abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens berechtigt, die dafür benötigten Daten gemäß der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung und die Tourismusorganisationen gemäß den §§ 2 und 3 des Kärntner Tourismusgesetzes sind zum Zweck der strategischen Planung des Tourismus berechtigt, die Daten des elektronischen Meldesystems gemäß § 6 Abs. 2 betreffend Nationalität und Alter der Abgabepflichtigen in anonymisierter Form zu verarbeiten.Die Landesregierung und die Tourismusorganisationen gemäß den Paragraphen 2 und 3 des Kärntner Tourismusgesetzes sind zum Zweck der strategischen Planung des Tourismus berechtigt, die Daten des elektronischen Meldesystems gemäß Paragraph 6, Absatz 2, betreffend Nationalität und Alter der Abgabepflichtigen in anonymisierter Form zu verarbeiten.
(3)Absatz 3,Die in Datenübermittlungen gemäß § 6 Abs. 3 und 4 enthaltenen personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für die dort genannten Zwecke der Abgabenbehörde sowie der Oberbehörde nicht mehr benötigt werden.Die in Datenübermittlungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4 enthaltenen personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für die dort genannten Zwecke der Abgabenbehörde sowie der Oberbehörde nicht mehr benötigt werden.
§ 13
VerweisungenParagraph 13,, Verweisungen
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025;Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,;
GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2018;GWR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,;
Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 160/2023;Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023,;
Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025.Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Gesetz auf die Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498/2002, verwiesen wird, bezieht sich diese Verweisung auf die Fassung der letzten Änderung durch BGBl. II Nr. 24/2012.Soweit in diesem Gesetz auf die Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2002,, verwiesen wird, bezieht sich diese Verweisung auf die Fassung der letzten Änderung durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2012,.
§ 14
Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenParagraph 14,, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. November 2026 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist § 4 Abs. 4 erstmals im ersten Quartal 2028 anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, ist Paragraph 4, Absatz 4, erstmals im ersten Quartal 2028 anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 6 Abs. 4 tritt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, mit dem die Registrierungsstelle gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 eingerichtet wird, in Kraft.Paragraph 6, Absatz 4, tritt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, mit dem die Registrierungsstelle gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2024/1028 eingerichtet wird, in Kraft.
(4)Absatz 4,Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, LGBl. Nr. 144/1970, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 1970,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, außer Kraft.
(5)Absatz 5,Unbeschadet des Abs. 4 sind die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) angefallenen pauschalierten Abgaben für die Monate Jänner bis Oktober zu den im § 6 Abs. 3 und 5 K-ONTG genannten Zeitpunkten zu entrichten. Zu den in § 7 Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes genannten Zeitpunkten ist die pauschalierte Abgabe für November und Dezember 2026 zu entrichten.Unbeschadet des Absatz 4, sind die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) angefallenen pauschalierten Abgaben für die Monate Jänner bis Oktober zu den im Paragraph 6, Absatz 3 und 5 K-ONTG genannten Zeitpunkten zu entrichten. Zu den in Paragraph 7, Absatz 4 und 5 dieses Gesetzes genannten Zeitpunkten ist die pauschalierte Abgabe für November und Dezember 2026 zu entrichten.
(6)Absatz 6,Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) bestellte Kontrollorgane und ausgestellte Dienstausweise gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) bestellte Kontrollorgane und ausgestellte Dienstausweise gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.
Artikel II
Kärntner Zweitwohnungsabgabegesetz 2027 – K-ZWAG 2027Artikel römisch zwei, Kärntner Zweitwohnungsabgabegesetz 2027 – K-ZWAG 2027
Inhaltsverzeichnis |
§Paragraph | 1 Ermächtigung zur Ausschreibung der Abgabe |
§Paragraph | 2 Abgabengegenstand |
§Paragraph | 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht |
§Paragraph | 4 Abgabenschuldner und Haftung |
§Paragraph | 5 Entstehen und Dauer der Abgabepflicht |
§Paragraph | 6 Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe |
§Paragraph | 7 Bemessungsgrundlage |
§Paragraph | 8 Höhe der Abgabe |
§Paragraph | 9 Eigener Wirkungsbereich |
§Paragraph | 10 Datenverarbeitung |
§Paragraph | 11 Verweisungen |
§Paragraph | 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 1
Ermächtigung zur Ausschreibung der AbgabeParagraph eins,, Ermächtigung zur Ausschreibung der Abgabe
Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderats eine Abgabe von Zweitwohnungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.
§ 2
AbgabengegenstandParagraph 2,, Abgabengegenstand
Eine Zweitwohnung nach diesem Gesetz liegt vor, wenn für eine Wohnung in Summe mehr als zwölf Wochen im Abgabenzeitraum keine Meldung als Hauptwohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters vorliegt. Als Wohnung gilt ein baulich abgeschlossenes selbständiges Gebäude (insb. Einfamilienhaus) oder ein baulich abgeschlossener und nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, das bzw. der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen. Dies gilt jedenfalls für Wohnungen, die im lokalen Gebäude- und Wohnungsregister als Wohnung im Sinne des § 2 Z 4 des GWR-Gesetzes eingetragen sind.Eine Zweitwohnung nach diesem Gesetz liegt vor, wenn für eine Wohnung in Summe mehr als zwölf Wochen im Abgabenzeitraum keine Meldung als Hauptwohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters vorliegt. Als Wohnung gilt ein baulich abgeschlossenes selbständiges Gebäude (insb. Einfamilienhaus) oder ein baulich abgeschlossener und nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, das bzw. der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen. Dies gilt jedenfalls für Wohnungen, die im lokalen Gebäude- und Wohnungsregister als Wohnung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des GWR-Gesetzes eingetragen sind.
§ 3
Ausnahmen von der AbgabepflichtParagraph 3,, Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1)Absatz eins,Nicht als Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere
Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen gemäß § 111 der Gewerbeordnung 1994 oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, der Gewerbeordnung 1994 oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,
Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000) und für den Fischereibetrieb erforderliche Fischerhütten,Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (Paragraph 63, des Kärntner Jagdgesetzes 2000) und für den Fischereibetrieb erforderliche Fischerhütten,
Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,
Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,
die Wohnung, die
dem Inhaber eines Fruchtgenussrechts, eines Wohnrechts oder eines vergleichbaren Rechts
aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden kann; im Fall des lit. b gilt diese Ausnahme nur, wenn die Wohnung mehr als ein Jahr als Hauptwohnsitz verwendet wurde;aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden kann; im Fall des Litera b, gilt diese Ausnahme nur, wenn die Wohnung mehr als ein Jahr als Hauptwohnsitz verwendet wurde;
Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes,Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des Paragraph eins, des Kleingartengesetzes,
Wohnungen gewerblicher Bauträger in der Zeit zwischen Neuerrichtung und erstmaliger Veräußerung, längstens auf die Dauer von drei Jahren; dies gilt nicht, wenn die Wohnung einem Dritten zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes überlassen wird,
Wohnungen in einem Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, wenn der Eigentümer des Gebäudes in einer Wohnung seinen Hauptwohnsitz hat; dies gilt nicht, wenn die Wohnung einem Dritten zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes überlassen wird,
Wohnungen als Teil einer Verlassenschaft bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens oder eines gleichartigen ausländischen Verfahrens,
Wohnungen für den Zeitraum einer Sanierung oder eines Umbaus in der Wohnung selbst, wenn die Wohnung während dieses Zeitraums nicht der unmittelbaren Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse dienen kann; dies gilt jedenfalls bei Sanierungs- oder Umbauarbeiten gemäß §§ 6 oder 7 der Kärntner Bauordnung,Wohnungen für den Zeitraum einer Sanierung oder eines Umbaus in der Wohnung selbst, wenn die Wohnung während dieses Zeitraums nicht der unmittelbaren Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse dienen kann; dies gilt jedenfalls bei Sanierungs- oder Umbauarbeiten gemäß Paragraphen 6, oder 7 der Kärntner Bauordnung,
Wohnungen, deren Benützung aufgrund eines verwaltungspolizeilichen Auftrages nicht zulässig ist,
Wohnungen im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- oder Siedlungsvereinigung und
Wohnungen im Eigentum einer Gebietskörperschaft.
(2)Absatz 2,Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs. 1 Z 1, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen hinausgehen, und über Wohnungen nach Abs. 1 Z 3 und 4, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.Verfügungsrechte über Wohnungen nach Absatz eins, Ziffer eins,, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen hinausgehen, und über Wohnungen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.
(3)Absatz 3,Die Ausnahme nach Abs. 1 Z 11 kann für höchstens zwölf Monate innerhalb von fünf Kalenderjahren geltend gemacht werden.Die Ausnahme nach Absatz eins, Ziffer 11, kann für höchstens zwölf Monate innerhalb von fünf Kalenderjahren geltend gemacht werden.
§ 4
Abgabenschuldner und HaftungParagraph 4,, Abgabenschuldner und Haftung
(1)Absatz eins,Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.
(2)Absatz 2,Wird die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnung vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u. dgl.) der Wohnung.
(3)Absatz 3,Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen Überlassung (Abs. 2) haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres. Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch die Abgabenbehörde mit Bescheid zu erfolgen.Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen Überlassung (Absatz 2,) haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres. Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch die Abgabenbehörde mit Bescheid zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Abs. 3 tritt nicht ein, wenn er der Abgabenbehörde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung der Wohnung innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.Die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Absatz 3, tritt nicht ein, wenn er der Abgabenbehörde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung der Wohnung innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.
§ 5
Entstehen und Dauer der AbgabepflichtParagraph 5,, Entstehen und Dauer der Abgabepflicht
(1)Absatz eins,Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist der AbgabenzeitraumAbweichend von Absatz eins, ist der Abgabenzeitraum
bei Neuerrichtung der Wohnung im Laufe des Kalenderjahres: der Zeitraum zwischen Neuerrichtung und Ende des Kalenderjahres,
bei Abbruch der Wohnung im Laufe des Kalenderjahres: der Zeitraum zwischen Beginn des Kalenderjahres und Abbruch der Wohnung
bei Änderung des Abgabenschuldners:
für den früheren Abgabenschuldner: der Zeitraum zwischen Beginn des Kalenderjahres und der Änderung des Abgabenschuldners, wobei der Monat, in dem die Änderung erfolgt, dem früheren Abgabenschuldner völlig anzurechnen ist;
für den folgenden Abgabenschuldner: der Zeitraum zwischen dem der Änderung folgenden Monatsersten und dem Ende des Kalenderjahres oder einer neuerlichen Änderung des Abgabenschuldners.
§ 6
Fälligkeit und Entrichtung der AbgabeParagraph 6,, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1)Absatz eins,Die Abgabe ist jeweils zum 1. März des Folgejahres vom Abgabenschuldner zu bemessen und bis zum 15. März an die Abgabenbehörde zu entrichten.
(2)Absatz 2,Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres (§ 5 Abs. 2) ist die Abgabe bis zu dem diesem Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten vom Abgabenschuldner zu bemessen und bis zum 15. desselben Monats zu entrichten.Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres (Paragraph 5, Absatz 2,) ist die Abgabe bis zu dem diesem Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten vom Abgabenschuldner zu bemessen und bis zum 15. desselben Monats zu entrichten.
§ 7
Bemessungsgrundlage Paragraph 7,, Bemessungsgrundlage
Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 5 Z 6 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017.Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß Paragraph 5, Ziffer 6, des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017.
§ 8
Höhe der AbgabeParagraph 8,, Höhe der Abgabe
(1)Absatz eins,Die Höhe der Abgabe ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen; dabei sind die Anzahl der Wohnungen, für die keine Hauptwohnsitze gemeldet wurden, im Verhältnis zur Anzahl der Wohnungen mit Meldungen als Hauptwohnsitz, sowie der Verkehrswert der Wohnungen zu berücksichtigen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn die zu berücksichtigenden Gegebenheiten in der Gemeinde erheblich divergieren. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat nicht übersteigen
1. | bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m2 | 24 Euro, |
2. | bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 60 m2 | 47 Euro, |
3. | bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 bis 90 m2 | 83 Euro, |
4. | bei Wohnungen mit einer Nutzfläche ab 90 m2 | 130 Euro. |
| | |
(2)Absatz 2,Die Abgabe erhöht sich nach Maßgabe der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2020 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zwischen den Monaten Jänner und Dezember eines Kalenderjahres. Die Höhe der Abgabe für das folgende Kalenderjahr ist von der Landesregierung im ersten Quartal eines Jahres zu ermitteln und ehestmöglich kundzumachen. Der Abgabensatz ist auf einen vollen zehn Cent-Betrag zu runden, wobei ab fünf Cent aufzurunden ist.
(3)Absatz 3,Verfügt die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung, ist die Höhe der Abgabe bei Fehlen eines Ausstattungsmerkmals um 10 %, bei Fehlen zweier Ausstattungsmerkmale um 15 % und bei Fehlen der drei genannten Ausstattungsmerkmale um 20 % der jeweils festgelegten Abgabenbeträge zu verringern.
(4)Absatz 4,Die Höhe der Abgabe ist um 25 % der festgelegten Abgabenbeträge zu verringern, wenn für die Wohnung eine pauschalierte Abgabe gemäß § 2 Abs. 2 des Kärntner Aufenthaltsabgabegesetzes entrichtet wird.Die Höhe der Abgabe ist um 25 % der festgelegten Abgabenbeträge zu verringern, wenn für die Wohnung eine pauschalierte Abgabe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Kärntner Aufenthaltsabgabegesetzes entrichtet wird.
(5)Absatz 5,Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.
§ 9
Eigener WirkungsbereichParagraph 9,, Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 10
DatenverarbeitungParagraph 10,, Datenverarbeitung
Unbeschadet §§ 48b ff sowie §§ 158ff der Bundesabgabenordnung darf die Abgabenbehörde zur Ermittlung der Abgabepflicht innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Unbeschadet Paragraphen 48 b, ff sowie Paragraphen 158 f, f, der Bundesabgabenordnung darf die Abgabenbehörde zur Ermittlung der Abgabepflicht innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches
im Zentralen Melderegister im Wege eine Verknüpfungsabfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldege-setzes 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes oder der Adresse durchführen;im Zentralen Melderegister im Wege eine Verknüpfungsabfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldege-setzes 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes oder der Adresse durchführen;
im lokalen Gebäude- und Wohnungsregister eine Abfrage nach den Registereinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 des GWR-Gesetzes durchführen;im lokalen Gebäude- und Wohnungsregister eine Abfrage nach den Registereinheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des GWR-Gesetzes durchführen;
im automationsunterstützt geführten Grundbuch eine Abfrage einschließlich der Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuches durchführen.
§ 11
VerweisungenParagraph 11,, Verweisungen
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025;Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,;
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2025;Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2025,;
GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2018;GWR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,;
Kleingartengesetz, BGBl. Nr. 6/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001;Kleingartengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,;
Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 160/2023.Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023,.
§ 12
Übergangs- und SchlussbestimmungenParagraph 12,, Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2027 in Kraft.
(2)Absatz 2,Verordnungen, mit denen eine Abgabe von Zweitwohnungen ausgeschrieben wird, dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 ist § 8 Abs. 2 erstmals im ersten Quartal 2028 anzuwenden, wobei der Index zwischen den Monaten Jänner und Dezember 2027 heranzuziehen ist. Abweichend von Absatz eins, ist Paragraph 8, Absatz 2, erstmals im ersten Quartal 2028 anzuwenden, wobei der Index zwischen den Monaten Jänner und Dezember 2027 heranzuziehen ist.
(4)Absatz 4,Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz – K-ZWAG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 42/2010 und 85/2013, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz – K-ZWAG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010, und 85 aus 2013,, außer Kraft.
Artikel III
Änderung des Kärntner Motorbootabgabegesetzes 1992Artikel römisch drei, Änderung des Kärntner Motorbootabgabegesetzes 1992
Das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 – K-MBAG, LGBl. Nr. 10/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2022, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 – K-MBAG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1993,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
die jährlichen Einnahmen 7.000 Euro und die jährlichen Betriebsstunden 70 Betriebsstunden übersteigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich
für Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb ausgestattet sind, 2,46 Euro, und
für nicht unter Z 1 fallende Motorfahrzeuge 3,74 Eurofür nicht unter Ziffer eins, fallende Motorfahrzeuge 3,74 Euro
pro kW Antriebsleistung, mit der das Motorfahrzeug nach der schifffahrtsbehördlichen Zulassungsurkunde ausgestattet ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 3 werdenIn Paragraph 6, Absatz 3, werden
die Wortfolge „die Mindestbeträge gemäß § 3 Abs. 2 lit. d“ durch die Wortfolge „den Mindestbetrag gemäß § 3 Abs. 2 Z 3“ ersetzt und die Wortfolge „die Mindestbeträge gemäß Paragraph 3, Absatz 2, lit. d“ durch die Wortfolge „den Mindestbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, ersetzt und
die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2020“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 Abs. 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Abgabenertrag ist zu verwenden:
für den Ankauf und die Bewirtschaftung von Seeufergrundstücken im überwiegenden öffentlichen Interesse, wie insbesondere der Schaffung und Aufrechterhaltung von freien Seezugängen;
für wasserökologische Maßnahmen;
zur Förderung von Maßnahmen zum präventiven Schutz vor Hochwasser.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 9 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die Landesregierung hat Richtlinien für die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Verwendung des Abgabenertrages gemäß Abs. 2 Z 1 zu erlassen.“„Die Landesregierung hat Richtlinien für die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Verwendung des Abgabenertrages gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zu erlassen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9a Abs. 2 wird in der lit. a die Fundstelle „228/2021“ durch die Fundstelle „50/2025“ und in der lit. c die Fundstelle „230/2021“ durch die Fundstelle „35/2025“ ersetzt.In Paragraph 9 a, Absatz 2, wird in der Litera a, die Fundstelle „228/2021“ durch die Fundstelle „50/2025“ und in der Litera c, die Fundstelle „230/2021“ durch die Fundstelle „35/2025“ ersetzt.
Artikel IV
Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenArtikel römisch vier, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Art. III dieses Gesetzes tritt am 1. Jänner 2027 in Kraft.Artikel römisch drei, dieses Gesetzes tritt am 1. Jänner 2027 in Kraft.
(2)Absatz 2,Als Zeitpunkt der Neufestsetzung der Abgabenhöhe gemäß § 6 Abs. 3 des Kärntner Motor-bootabgabegesetzes 1992 in der Fassung des Art. III gilt das Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1).Als Zeitpunkt der Neufestsetzung der Abgabenhöhe gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Kärntner Motor-bootabgabegesetzes 1992 in der Fassung des Artikel römisch drei, gilt das Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,).
Der Präsident des Landtages:
S c h e r wi t z lDer Präsident des Landtages:, S c h e r wi t z l
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Mag.a Dr.in S c h a u n i g – K a n d u tDie Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Mag.a Dr.in S c h a u n i g – K a n d u t
Die Landesrätin:
L a g g e r – P ö l l i n g e rDie Landesrätin:, L a g g e r – P ö l l i n g e r