LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 15. Juni 2026

www.ris.bka.gv.at

40. Gesetz:

Kärntner Aufenthaltsabgabegesetz und Kärntner Zweitwohnungsabgabegesetz 2027 sowie Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992; Änderung

40. Gesetz vom 19. März 2026, mit dem das Kärntner Aufenthaltsabgabegesetz und das Kärntner Zweitwohnungsabgabegesetz 2027 erlassen sowie das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 geändert werden

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel römisch eins, Kärntner Aufenthaltsabgabegesetz – K-AAG

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Aufenthaltsabgabe

Paragraph eins

Allgemeines

Paragraph 2

Abgabengegenstand und -schuldner

Paragraph 3

Ausnahmen

Paragraph 4

Abgabenhöhe

Paragraph 5

Fälligkeit

Paragraph 6

Meldepflicht

Paragraph 7

Entrichtung

2. Abschnitt, Einhebung und Kontrollen

Paragraph 8

Abgabenbehörde

Paragraph 9

Kontrollorgane

Paragraph 10

Kontrollen

3. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 11

Strafbestimmungen

Paragraph 12

Datenverarbeitung

Paragraph 13

Verweisungen

Paragraph 14

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt, Aufenthaltsabgabe

Paragraph eins,, Allgemeines

  1. Absatz eins,Für den Aufenthalt in Unterkünften im Rahmen des Tourismus in Kärnten werden eine Aufenthaltsabgabe sowie ein Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag erhoben.
  2. Absatz 2,Die Aufenthaltsabgabe sowie der Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag – im Folgenden als „Abgabe“ bezeichnet – sind eine gemeinschaftliche Landesabgabe.

Paragraph 2,, Abgabengegenstand und -schuldner

  1. Absatz eins,Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften Aufenthalt nehmen.
  2. Absatz 2,Zur Entrichtung der Abgabe in der Form eines Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 4,) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Absatz 6,) verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
  3. Absatz 3,Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist (Absatz 2,), endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
  4. Absatz 4,Ferienwohnungen sind
    1. Ziffer eins
      baulich abgeschlossene selbständige Gebäude (insb. Einfamilienhaus) oder baulich abgeschlossene und nach der Verkehrsauffassung selbständige Teile eines Gebäudes, die nach ihrer Art und Größe geeignet sind, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen, (Wohnungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des GWR-Gesetzes) oder
    2. Ziffer 2
      Mobilheime auf Campingplätzen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG,
    die nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dienen.
  5. Absatz 5,Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 4, sind insbesondere nicht:
    1. Ziffer eins
      Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (Paragraph 63, Kärntner Jagdgesetz 2000) sowie für den Fischereibetrieb erforderliche Fischerhütten;
    3. Ziffer 3
      für den Schulbesuch, die Berufsausbildung oder Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
    4. Ziffer 4
      Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.
  6. Absatz 6,Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (Paragraph 13, K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.

Paragraph 3,, Ausnahmen

  1. Absatz eins,Von der Abgabepflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt mindestens acht Teilnehmern unentgeltlich Aufenthalt nehmen, wenn für die Mehrheit der Teilnehmer dieser Reisegruppe eine Ausnahme von der Abgabepflicht besteht;
    2. Ziffer 2
      Patienten in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 sowie deren Begleitpersonen, ausgenommen Personen, die aus Anlass der Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt Aufenthalt nehmen;
    3. Ziffer 3
      Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden;
    4. Ziffer 4
      Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Enkel oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen Aufenthalt nehmen; dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß;
    5. Ziffer 5
      Personen, die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuchs, des Studiums an Fachschulen, Universitäten oder Akademien oder der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen Aufenthalt nehmen;
    6. Ziffer 6
      Personen, die ausschließlich aus Anlass der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundesheeres, der Polizei, der Feuerwehr oder anerkannter Rettungsorganisationen im Gemeindegebiet Aufenthalt nehmen;
    7. Ziffer 7
      Personen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 90 Prozent beträgt, sowie eine Begleitperson;
    8. Ziffer 8
      Personen, die in Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Meldegesetz 1991, nach dem Kärntner Heimgesetz, dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz Aufenthalt nehmen;
    9. Ziffer 9
      Personen, die ausschließlich zum Zweck der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgend nächtigen;
    10. Ziffer 10
      Personen, die in alpinen Schutzhütten mit überwiegendem Lagerbetrieb Aufenthalt nehmen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 4, gilt auch für Personen, die in einer Ferienwohnung oder einem dauernd abgestellten Wohnwagen Aufenthalt nehmen, die von der abgabepflichtigen Bezugsperson genützt wird.
  3. Absatz 3,Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Absatz eins, oder 2 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung oder
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises oder eines Europäischen Behindertenausweises
    zu erfolgen. Der Unterkunftgeber hat dies in seinen Aufzeichnungen festzuhalten.

Paragraph 4,, Abgabenhöhe

  1. Absatz eins,Die Höhe der Aufenthaltsabgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, beträgt 3,60 Euro, jene des Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrages 0,90 Euro je Aufenthaltstag oder Nächtigung. Abweichend vom ersten Satz beträgt die Höhe der Aufenthaltsabgabe auf Campingplätzen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und 6 Kärntner Campingplatzgesetz 3,10 Euro, wenn die Übernachtungsmöglichkeit nicht vom Campingplatzbetreiber oder in dessen Auftrag von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird.
  2. Absatz 2,Die Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu entrichtenden pauschalierten Abgabe ergibt sich aus der Vervielfachung der gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Aufenthaltsabgabe. Die Höhe der pauschalierten Abgabe beträgt je Kalenderjahr bei einer Wohnnutzfläche (Boden-fläche gemäß Paragraph 5, Ziffer 6, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017) der Ferienwohnung:

bis 30 m2

270 Euro;

von mehr als 30 m² bis 60 m²

540 Euro;

von mehr als 60 m² bis 90 m²

810 Euro;

und bei mehr als 90 m²

1080 Euro.

  1. Absatz 3,Die Höhe der von den Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu entrichtenden pauschalierten Abgabe ergibt sich aus der Vervielfachung der gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Aufenthaltsabgabe und beträgt je Kalenderjahr 190 Euro.
  2. Absatz 4,Die Abgabe erhöht sich nach Maßgabe der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2020 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zwischen den Monaten Jänner und Dezember eines Kalenderjahres. Die Höhe der Abgabe ist von der Landesregierung im ersten Quartal des Folgejahres im Landesgesetzblatt kundzumachen und tritt für die Abgabe gemäß Absatz 2 und 3 am 1. Jänner, für die Abgabe gemäß Absatz eins, jedoch am 1. Mai des darauffolgenden Jahres in Kraft. Der Abgabensatz gemäß Absatz eins, ist auf einen vollen zehn Cent-Betrag zu runden, wobei ab fünf Cent aufzurunden ist; die Abgabensätze gemäß Absatz 2 und 3 sind sinngemäß auf volle Euro-Beträge zu runden. Erfolgt beim Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag aufgrund der Rundungsregel keine Erhöhung, ist bei der nachfolgenden Erhöhung auch die Indexsteigerung des Vorjahres zu berücksichtigen.
  3. Absatz 5,Durch die Verpflichtung der Eigentümer von Ferienwohnungen oder des Eigentümers des Campingplatzes zur Einhebung der Abgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, wird die Verpflichtung zur Entrichtung der pauschalen Abgabe gemäß Absatz 2 und 3 nicht berührt.
  4. Absatz 6,Von der sich aus Absatz 2 und 3 ergebenden Höhe der pauschalierten Abgabe ist die Summe der jeweils bis Ende Dezember vor ihrer Fälligkeit (Paragraph 5, Absatz 2,) je Person und Aufenthalt in dieser Ferienwohnung oder im dauernd abgestellten Wohnwagen an die Abgabenbehörde abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe.

Paragraph 5,, Fälligkeit

  1. Absatz eins,Die Abgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ist am letzten Aufenthaltstag fällig.
  2. Absatz 2,Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Paragraph 2, Absatz 2,) ist jeweils am 1. März des Folgejahres fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.

Paragraph 6,, Meldepflicht

  1. Absatz eins,Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, der Abgabenbehörde jede Ankunft und Abreise, die mit einem Aufenthalt verbunden ist, innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft oder Abreise zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt mit der Übermittlung der personenbezogenen Daten nach den melderechtlichen Bestimmungen als erfüllt.
  2. Absatz 2,Die Meldung hat im Wege einer von der Abgabenbehörde zur Verfügung gestellten Schnittstelle über ein elektronisches Meldesystem zu erfolgen. Die Meldung stellt eine Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO dar.
  3. Absatz 3,Die Abgabenbehörde ist befugt, eine Anfrage gemäß Paragraph 48 c, Absatz 5, BAO an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes zu richten, wenn dies für die ordnungsgemäße und vollständige Erhebung der Abgabe erforderlich ist. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr gemäß Paragraph 18, Absatz 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Daten, welche einen Bezug zum Gebiet der betreffenden Gemeinde aufweisen, nach Paragraph 48 c, Absatz 5, BAO und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung zu übermitteln. Die Oberbehörde darf die Gemeinde auffordern, ihr diese Daten in anonymisierter Form vorzulegen, wenn dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben als Oberbehörde zu erfüllen.
  4. Absatz 4,Die Abgabenbehörde ist befugt, zum Zwecke der Ermittlung der Abgabepflichtigen einen Datenaustausch mit der landesgesetzlich eingerichteten Registrierungsstelle gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2024/1028 über die kurzfristige Vermietung von Unterkünften durchzuführen.

Paragraph 7,, Entrichtung

  1. Absatz eins,Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Abgabe vom Abgabenschuldner einzuheben.
  2. Absatz 2,Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mittels formloser Zahlungsaufforderung oder Bescheid festzusetzen (Paragraph 198 a, BAO).
  3. Absatz 3,Der Unterkunftgeber haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht durch den Abgabenschuldner.
  4. Absatz 4,Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. März des Folgejahres fällige Abgabenschuld bis zum 15. März, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (Paragraph 5, Absatz 2,) jedoch spätestens bis zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats, an die Abgabenbehörde abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.
  5. Absatz 5,Der Campingplatzbetreiber ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens 15. März des Folgejahres, bei vorzeitiger Aufgabe des Stellplatzes (Paragraph 5, Absatz 2,) jedoch bis zum 15. des dieser Aufgabe folgenden Monats, an die Abgabenbehörde abzuführen.
  6. Absatz 6,Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe neben Paragraph 4, Absatz 2 und 3 auch nach Paragraph 4, Absatz 5,, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in den Absatz 4, oder 5 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeinde mitzuteilen.

2. Abschnitt, Einhebung und Kontrollen

Paragraph 8,, Abgabenbehörde

  1. Absatz eins,Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden sind verpflichtet, die Abgabe einzuheben und – unbeschadet der Maßnahmen des Landes gemäß Paragraph 9, – alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Abgabe ist mit dem Land bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats abzurechnen; die eingehobenen Beträge sind bis zu diesem Zeitpunkt dem Land zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Gemeinden sind verpflichtet, über die entrichtete und ausständige Abgabe ausreichende Aufzeichnungen zu führen.
  4. Absatz 4,Der Gemeinde gebühren als Verwaltungskostenersatz 7 % der eingehobenen Aufenthaltsabgabe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, als Vorwegabzug.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung ist in Vollziehung dieses Gesetzes die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Paragraph 9,, Kontrollorgane

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung der Behörde bei der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, kann die Landesregierung Landesbedienstete als Kontrollorgane bestellen.
  2. Absatz 2,Dem Kontrollorgan ist ein Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
  3. Absatz 3,Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Kontrollorgan endet.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans,
    2. Ziffer 2
      die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung und
    3. Ziffer 3
      das Kärntner Landeswappen.

Paragraph 10,, Kontrollen

  1. Absatz eins,Kontrollorgane des Landes gemäß Paragraph 9, sind befugt, die ordnungsgemäße und vollständige Beachtung der Meldepflicht gemäß Paragraph 6, sowie die Einhebung der Abgabe zu überprüfen. Sie haben auch die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 11, zu unterstützen. Für Zwecke der Abgabenverwaltung gelten diese Organe als Organe der Abgabenbehörde.
  2. Absatz 2,Die Unterkunftgeber haben den Organen gemäß Absatz eins, auf Verlangen die der Bemessung der Abgabe und Beachtung der Meldepflicht dienlichen Nachweise vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen einer Kontrolle dürfen Betriebsangehörige über die Handhabung der Meldepflicht im Betrieb als Auskunftspersonen befragt werden. Die Kontrollen haben unter möglichster Hintanhaltung von Störungen des Geschäftsbetriebes zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Werden von Organen gemäß Absatz eins, durch eine Kontrolle Mängel bei der Pflicht zur Meldung gemäß Paragraph 6, oder bei der Einhebung oder Abfuhr der Abgabe festgestellt, ist das Organ verpflichtet, diesen Umstand auch der zuständigen Abgabenbehörde mitzuteilen.

3. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 11,, Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes – K-AOG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      als Unterkunftgeber den Meldepflichten gemäß Paragraph 6, nicht nachkommt oder
    2. Ziffer 2
      als Unterkunftgeber den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht nachkommt.
  2. Absatz 2,Werden anlässlich einer Kontrolle gemäß Paragraph 10, wesentliche Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt, hat der Unterkunftgeber unbeschadet der Bestrafung gemäß Absatz 3, den Aufwand der Kontrolle in der Form eines Pauschales zu tragen. Der Pauschalbetrag beträgt 250 Euro, wenn er dem Kontrollorgan sofort entrichtet wird, anderenfalls 300 Euro, wenn er vom Träger des Kontrollorgans mit Bescheid vorzuschreiben ist.
  3. Absatz 3,Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, oder dem K-AOG von der Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      bei der erstmaligen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro,
    2. Ziffer 2
      im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Euro und
    3. Ziffer 3
      ab der dritten Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen,
    sofern zwischen den Übertretungen nicht ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, wobei es unerheblich ist, welche der im Absatz eins, angeführten Übertretungen begangen wurde. Die Anzahl der betroffenen Abgabenschuldner ist gegebenenfalls erschwerend zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Der Versuch ist strafbar.
  5. Absatz 5,Die Geldstrafen fließen zu:
    1. Ziffer eins
      zu 25 % der von der Übertretung der Abgabenvorschrift betroffenen Gemeinde und
    2. Ziffer 2
      zu 75 % dem Land.
    Die dem Land zufließenden Geldstrafen sind für die Abdeckung des Personalaufwandes für Kontrollen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zu verwenden.

Paragraph 12,, Datenverarbeitung

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörde ist für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung und des abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens berechtigt, die dafür benötigten Daten gemäß der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung und die Tourismusorganisationen gemäß den Paragraphen 2 und 3 des Kärntner Tourismusgesetzes sind zum Zweck der strategischen Planung des Tourismus berechtigt, die Daten des elektronischen Meldesystems gemäß Paragraph 6, Absatz 2, betreffend Nationalität und Alter der Abgabepflichtigen in anonymisierter Form zu verarbeiten.
  3. Absatz 3,Die in Datenübermittlungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4 enthaltenen personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für die dort genannten Zwecke der Abgabenbehörde sowie der Oberbehörde nicht mehr benötigt werden.

Paragraph 13,, Verweisungen

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
    1. Ziffer eins
      Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,;
    2. Ziffer 2
      GWR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,;
    3. Ziffer 3
      Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023,;
    4. Ziffer 4
      Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Gesetz auf die Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2002,, verwiesen wird, bezieht sich diese Verweisung auf die Fassung der letzten Änderung durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2012,.

Paragraph 14,, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. November 2026 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist Paragraph 4, Absatz 4, erstmals im ersten Quartal 2028 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 6, Absatz 4, tritt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, mit dem die Registrierungsstelle gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2024/1028 eingerichtet wird, in Kraft.
  4. Absatz 4,Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 1970,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, außer Kraft.
  5. Absatz 5,Unbeschadet des Absatz 4, sind die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) angefallenen pauschalierten Abgaben für die Monate Jänner bis Oktober zu den im Paragraph 6, Absatz 3 und 5 K-ONTG genannten Zeitpunkten zu entrichten. Zu den in Paragraph 7, Absatz 4 und 5 dieses Gesetzes genannten Zeitpunkten ist die pauschalierte Abgabe für November und Dezember 2026 zu entrichten.
  6. Absatz 6,Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) bestellte Kontrollorgane und ausgestellte Dienstausweise gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.

Artikel römisch zwei, Kärntner Zweitwohnungsabgabegesetz 2027 – K-ZWAG 2027

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

1                Ermächtigung zur Ausschreibung der Abgabe

Paragraph

2                Abgabengegenstand

Paragraph

3                Ausnahmen von der Abgabepflicht

Paragraph

4                Abgabenschuldner und Haftung

Paragraph

5                Entstehen und Dauer der Abgabepflicht

Paragraph

6                Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

Paragraph

7                Bemessungsgrundlage

Paragraph

8                Höhe der Abgabe

Paragraph

9                Eigener Wirkungsbereich 

Paragraph

10             Datenverarbeitung

Paragraph

11  Verweisungen

Paragraph

12             Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph eins,, Ermächtigung zur Ausschreibung der Abgabe

Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderats eine Abgabe von Zweitwohnungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

Paragraph 2,, Abgabengegenstand

Eine Zweitwohnung nach diesem Gesetz liegt vor, wenn für eine Wohnung in Summe mehr als zwölf Wochen im Abgabenzeitraum keine Meldung als Hauptwohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters vorliegt. Als Wohnung gilt ein baulich abgeschlossenes selbständiges Gebäude (insb. Einfamilienhaus) oder ein baulich abgeschlossener und nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, das bzw. der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen. Dies gilt jedenfalls für Wohnungen, die im lokalen Gebäude- und Wohnungsregister als Wohnung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des GWR-Gesetzes eingetragen sind.

Paragraph 3,, Ausnahmen von der Abgabepflicht

  1. Absatz eins,Nicht als Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere
    1. Ziffer eins
      Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, der Gewerbeordnung 1994 oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (Paragraph 63, des Kärntner Jagdgesetzes 2000) und für den Fischereibetrieb erforderliche Fischerhütten,
    3. Ziffer 3
      Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,
    4. Ziffer 4
      Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,
    5. Ziffer 5
      die Wohnung, die
      1. Litera a
        vom Eigentümer oder
      2. Litera b
        dem Inhaber eines Fruchtgenussrechts, eines Wohnrechts oder eines vergleichbaren Rechts
      aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden kann; im Fall des Litera b, gilt diese Ausnahme nur, wenn die Wohnung mehr als ein Jahr als Hauptwohnsitz verwendet wurde;
    6. Ziffer 6
      Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des Paragraph eins, des Kleingartengesetzes,
    7. Ziffer 7
      Wohnwägen,
    8. Ziffer 8
      Wohnungen gewerblicher Bauträger in der Zeit zwischen Neuerrichtung und erstmaliger Veräußerung, längstens auf die Dauer von drei Jahren; dies gilt nicht, wenn die Wohnung einem Dritten zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes überlassen wird,
    9. Ziffer 9
      Wohnungen in einem Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, wenn der Eigentümer des Gebäudes in einer Wohnung seinen Hauptwohnsitz hat; dies gilt nicht, wenn die Wohnung einem Dritten zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes überlassen wird,
    10. Ziffer 10
      Wohnungen als Teil einer Verlassenschaft bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens oder eines gleichartigen ausländischen Verfahrens,
    11. Ziffer 11
      Wohnungen für den Zeitraum einer Sanierung oder eines Umbaus in der Wohnung selbst, wenn die Wohnung während dieses Zeitraums nicht der unmittelbaren Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse dienen kann; dies gilt jedenfalls bei Sanierungs- oder Umbauarbeiten gemäß Paragraphen 6, oder 7 der Kärntner Bauordnung,
    12. Ziffer 12
      Wohnungen, deren Benützung aufgrund eines verwaltungspolizeilichen Auftrages nicht zulässig ist,
    13. Ziffer 13
      Wohnungen im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- oder Siedlungsvereinigung und
    14. Ziffer 14
      Wohnungen im Eigentum einer Gebietskörperschaft.
  2. Absatz 2,Verfügungsrechte über Wohnungen nach Absatz eins, Ziffer eins,, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen hinausgehen, und über Wohnungen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.
  3. Absatz 3,Die Ausnahme nach Absatz eins, Ziffer 11, kann für höchstens zwölf Monate innerhalb von fünf Kalenderjahren geltend gemacht werden.

Paragraph 4,, Abgabenschuldner und Haftung

  1. Absatz eins,Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.
  2. Absatz 2,Wird die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnung vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u. dgl.) der Wohnung.
  3. Absatz 3,Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen Überlassung (Absatz 2,) haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres. Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch die Abgabenbehörde mit Bescheid zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Absatz 3, tritt nicht ein, wenn er der Abgabenbehörde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung der Wohnung innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.

Paragraph 5,, Entstehen und Dauer der Abgabepflicht

  1. Absatz eins,Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist der Abgabenzeitraum
    1. Ziffer eins
      bei Neuerrichtung der Wohnung im Laufe des Kalenderjahres: der Zeitraum zwischen Neuerrichtung und Ende des Kalenderjahres,
    2. Ziffer 2
      bei Abbruch der Wohnung im Laufe des Kalenderjahres: der Zeitraum zwischen Beginn des Kalenderjahres und Abbruch der Wohnung
    3. Ziffer 3
      bei Änderung des Abgabenschuldners:
      1. Litera a
        für den früheren Abgabenschuldner: der Zeitraum zwischen Beginn des Kalenderjahres und der Änderung des Abgabenschuldners, wobei der Monat, in dem die Änderung erfolgt, dem früheren Abgabenschuldner völlig anzurechnen ist;
      2. Litera b
        für den folgenden Abgabenschuldner: der Zeitraum zwischen dem der Änderung folgenden Monatsersten und dem Ende des Kalenderjahres oder einer neuerlichen Änderung des Abgabenschuldners.

Paragraph 6,, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

  1. Absatz eins,Die Abgabe ist jeweils zum 1. März des Folgejahres vom Abgabenschuldner zu bemessen und bis zum 15. März an die Abgabenbehörde zu entrichten.
  2. Absatz 2,Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres (Paragraph 5, Absatz 2,) ist die Abgabe bis zu dem diesem Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten vom Abgabenschuldner zu bemessen und bis zum 15. desselben Monats zu entrichten.

Paragraph 7,, Bemessungsgrundlage

Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß Paragraph 5, Ziffer 6, des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017.

Paragraph 8,, Höhe der Abgabe

  1. Absatz eins,Die Höhe der Abgabe ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen; dabei sind die Anzahl der Wohnungen, für die keine Hauptwohnsitze gemeldet wurden, im Verhältnis zur Anzahl der Wohnungen mit Meldungen als Hauptwohnsitz, sowie der Verkehrswert der Wohnungen zu berücksichtigen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn die zu berücksichtigenden Gegebenheiten in der Gemeinde erheblich divergieren. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat nicht übersteigen

1.

bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m2

24 Euro,

2.

bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 60 m2

47 Euro,

3.

bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 bis 90 m2

83 Euro,

4.

bei Wohnungen mit einer Nutzfläche ab 90 m2

130 Euro.

  1. Absatz 2,Die Abgabe erhöht sich nach Maßgabe der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2020 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zwischen den Monaten Jänner und Dezember eines Kalenderjahres. Die Höhe der Abgabe für das folgende Kalenderjahr ist von der Landesregierung im ersten Quartal eines Jahres zu ermitteln und ehestmöglich kundzumachen. Der Abgabensatz ist auf einen vollen zehn Cent-Betrag zu runden, wobei ab fünf Cent aufzurunden ist.
  2. Absatz 3,Verfügt die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung, ist die Höhe der Abgabe bei Fehlen eines Ausstattungsmerkmals um 10 %, bei Fehlen zweier Ausstattungsmerkmale um 15 % und bei Fehlen der drei genannten Ausstattungsmerkmale um 20 % der jeweils festgelegten Abgabenbeträge zu verringern.
  3. Absatz 4,Die Höhe der Abgabe ist um 25 % der festgelegten Abgabenbeträge zu verringern, wenn für die Wohnung eine pauschalierte Abgabe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Kärntner Aufenthaltsabgabegesetzes entrichtet wird.
  4. Absatz 5,Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.

Paragraph 9,, Eigener Wirkungsbereich

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 10,, Datenverarbeitung

Unbeschadet Paragraphen 48 b, ff sowie Paragraphen 158 f, f, der Bundesabgabenordnung darf die Abgabenbehörde zur Ermittlung der Abgabepflicht innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches

  1. Ziffer eins
    im Zentralen Melderegister im Wege eine Verknüpfungsabfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldege-setzes 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes oder der Adresse durchführen;
  2. Ziffer 2
    im lokalen Gebäude- und Wohnungsregister eine Abfrage nach den Registereinheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des GWR-Gesetzes durchführen;
  3. Ziffer 3
    im automationsunterstützt geführten Grundbuch eine Abfrage einschließlich der Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuches durchführen.

Paragraph 11,, Verweisungen

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
    1. Ziffer eins
      Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,;
    2. Ziffer 2
      Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2025,;
    3. Ziffer 3
      GWR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,;
    4. Ziffer 4
      Kleingartengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,;
    5. Ziffer 5
      Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023,.

Paragraph 12,, Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2027 in Kraft.
  2. Absatz 2,Verordnungen, mit denen eine Abgabe von Zweitwohnungen ausgeschrieben wird, dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, ist Paragraph 8, Absatz 2, erstmals im ersten Quartal 2028 anzuwenden, wobei der Index zwischen den Monaten Jänner und Dezember 2027 heranzuziehen ist.
  4. Absatz 4,Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz – K-ZWAG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010, und 85 aus 2013,, außer Kraft.

Artikel römisch drei, Änderung des Kärntner Motorbootabgabegesetzes 1992

Das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 – K-MBAG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1993,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die jährlichen Einnahmen 7.000 Euro und die jährlichen Betriebsstunden 70 Betriebsstunden übersteigen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich
    1. Ziffer eins
      für Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb ausgestattet sind, 2,46 Euro, und
    2. Ziffer 2
      für nicht unter Ziffer eins, fallende Motorfahrzeuge 3,74 Euro

pro kW Antriebsleistung, mit der das Motorfahrzeug nach der schifffahrtsbehördlichen Zulassungsurkunde ausgestattet ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz 3, werden

  1. Litera a
    die Wortfolge „die Mindestbeträge gemäß Paragraph 3, Absatz 2, lit. d“ durch die Wortfolge „den Mindestbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, ersetzt und
  2. Litera b
    die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Abgabenertrag ist zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      für den Ankauf und die Bewirtschaftung von Seeufergrundstücken im überwiegenden öffentlichen Interesse, wie insbesondere der Schaffung und Aufrechterhaltung von freien Seezugängen;
    2. Ziffer 2
      für wasserökologische Maßnahmen;
    3. Ziffer 3
      zur Förderung von Maßnahmen zum präventiven Schutz vor Hochwasser.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Landesregierung hat Richtlinien für die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Verwendung des Abgabenertrages gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9 a, Absatz 2, wird in der Litera a, die Fundstelle „228/2021“ durch die Fundstelle „50/2025“ und in der Litera c, die Fundstelle „230/2021“ durch die Fundstelle „35/2025“ ersetzt.

Artikel römisch vier, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Artikel römisch drei, dieses Gesetzes tritt am 1. Jänner 2027 in Kraft.
  2. Absatz 2,Als Zeitpunkt der Neufestsetzung der Abgabenhöhe gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Kärntner Motor-bootabgabegesetzes 1992 in der Fassung des Artikel römisch drei, gilt das Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,).

Der Präsident des Landtages:, S c h e r wi t z l

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Mag.a Dr.in S c h a u n i g – K a n d u t

Die Landesrätin:, L a g g e r – P ö l l i n g e r