LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 20. Februar 2026

www.ris.bka.gv.at

11. Gesetz:

Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, Kärntner Bauordnung 1996, , Kärntner Umweltplanungsgesetz, Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz und Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011; jeweils Änderung

11. Gesetz vom 5. Februar 2026, mit dem das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, , die Kärntner Bauordnung 1996, das Kärntner Umweltplanungsgesetz, das Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz und das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und, -organisationsgesetz 2011 geändert werden

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel römisch eins, Änderung des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021

Das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 7 Überörtliche Entwicklungsprogramme“ die Einträge „§ 7a Erfassung der Flächen für erneuerbare Energie“, „§ 7b Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie“ und „§ 7c Bauliche Anlagen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie“ und nach dem Eintrag „§ 28a Solarenergieanlagen“ der Eintrag „§ 28b Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung bis zu 5 kW“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins a, Ziffer 2, werden folgende Ziffer 2 a und 2 b eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ ein bestimmter Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land oder in Binnengewässern, der bzw. das als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurde;
  2. Ziffer 2 b
    „Abwärme und -kälte“ die unvermeidbare Wärme oder Kälte, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, wo kein Zugang zu einem Fernwärmesystem oder einem Fernkältesystem besteht, in dem ein Kraft-Wärme-Kopplungsprozess genutzt wird, genutzt werden wird oder in dem Kraft-Wärme-Kopplung nicht möglich ist;“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph eins a, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    „Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität“ ein Endkunde, der an Ort und Stelle innerhalb definierter Grenzen oder, sofern rechtmäßig, an einem anderen Ort für seine Eigenversorgung erneuerbare Elektrizität erzeugt und eigenerzeugte erneuerbare Elektrizität speichern oder verkaufen darf, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten – im Falle gewerblicher Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität – nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph eins a, Ziffer 5, werden folgende Ziffer 5 a bis 5 d eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    „Energieeffizienz“ das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;
  2. Ziffer 5 b
    „Energieeffizienz an erster Stelle“ das „energy efficiency first-Prinzip“ im Sinne des Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999,;
  3. Ziffer 5 c
    „Energiespeicher am selben Standort“ eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind;
  4. Ziffer 5 d
    „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson,
    1. Litera a
      die, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, auf offener und freiwilliger Beteiligung basiert, unabhängig ist und unter der wirksamen Kontrolle von Anteilseignern oder Mitgliedern steht, die in der Nähe der Projekte im Bereich erneuerbare Energie, deren Eigentümer und Betreiber diese Rechtsperson ist, angesiedelt sind,
    2. Litera b
      deren Anteilseigner oder Mitglieder natürliche Personen, lokale Behörden einschließlich Gemeinden, oder KMU (Paragraph eins a, Ziffer 6 a,) sind,
    3. Litera c
      deren Ziel vorrangig nicht im finanziellen Gewinn, sondern darin besteht, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen;“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph eins a, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 6 a, eingefügt:

  1. Ziffer 6 a
    „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß Artikel 2, des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Absatz 2, wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Bei allen raumbedeutsamen Planungen
    1. Litera a
      sind im Einklang mit dem Grundsatz der Energieeffizienz an erster Stelle Energieeffizienzlösungen zu bewerten und Energieeffizienzmaßnahmen zu berücksichtigen, sofern die raumbedeutsamen Planungen Auswirkungen auf den Energieverbrauch und die Energieeffizienz haben, und
    2. Litera b
      sind die Integration und der Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen – unter Beachtung auch der Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften – sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und -kälte zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, Absatz 4 b, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 7, werden folgende Paragraphen 7 a bis 7 c eingefügt:

„§ 7a, Erfassung der Flächen für erneuerbare Energie

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat im Hinblick auf den Einsatz erneuerbarer Energie eine koordinierte Erfassung durchzuführen, bei der sie das Potenzial und die verfügbaren Landflächen, unterirdischen Flächen oder Binnengewässer ermittelt, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die damit zusammenhängende Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeichern benötigt werden, um unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen Gebietskörperschaften einen Beitrag zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie für 2030 zu erreichen. Die Landesregierung darf zu diesem Zweck bestehende planende Maßnahmen nutzen oder auf ihnen aufbauen.
  2. Absatz 2,Bei der Erfassung der Flächen hat die Landesregierung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die erwarteten Zielpfade und die geplante installierte Gesamtleistung der jeweiligen Technologie des nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 3 und Artikel 14, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, unter Berücksichtigung der bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und Kooperationsmechanismen;
    2. Ziffer 2
      die Verfügbarkeit von Energie aus erneuerbaren Quellen und das Potenzial der verschiedenen Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf den Landflächen, unterhalb der Oberfläche oder Binnengewässern;
    3. Ziffer 3
      die prognostizierte Energienachfrage unter Berücksichtigung der potenziellen Flexibilität der aktiven Laststeuerung, der erwarteten Effizienzgewinne und der Energiesystemintegration;
    4. Ziffer 4
      die Verfügbarkeit der einschlägigen Energieinfrastruktur, einschließlich der Netze, der Speicheranlagen und anderer Flexibilitätsinstrumente oder das Potenzial zur Schaffung oder zum weiteren Ausbau einer solchen Netz- und Speicherinfrastruktur;
    5. Ziffer 5
      die Mehrfachnutzung der Flächen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat die Flächen regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dies gilt insbesondere bei einer Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 3 und Artikel 14, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999,.

Paragraph 7 b,, Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat auf Grundlage der Erfassung gemäß Paragraph 7 a, für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie, ausgenommen Beschleunigungsgebiete für Windkraftanlagen gemäß der Anlage zu diesem Gesetz, durch überörtliche Entwicklungsprogramme zu beschließen.
  2. Absatz 2,In diesen überörtlichen Entwicklungsprogrammen sind ausreichend homogene Land- und Binnengewässergebiete festzulegen, in denen in Anbetracht der Besonderheiten des ausgewählten Gebiets die Nutzung einer bestimmten Art oder bestimmter Arten erneuerbarer Energie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Hiebei sind
    1. Ziffer eins
      vorrangig künstliche und versiegelte Flächen wie Dächer und Fassaden von Gebäuden, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung, Parkplätze, landwirtschaftliche Betriebe, Abfalldeponien, Industriestandorte, Bergwerke, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs und unter Umständen kommunale Abwasserbehandlungsanlagen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, auszuwählen;
    2. Ziffer 2
      Naturschutzgebiete, Europaschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Naturdenkmäler, National- und Biosphärenparks, Hauptvogelzugrouten und andere zu schützende Gebiete, die im Rahmen der Prüfung gemäß Ziffer 3, ermittelt wurden, auszuschließen. Dies gilt nicht für künstliche und bebaute Flächen wie Dächern, Parkplätzen oder Verkehrsinfrastruktur, die sich in diesen Gebieten befinden;
    3. Ziffer 3
      alle geeigneten und verhältnismäßigen Instrumente und Datensätze, zB Sensibilitätskarten für Wildtiere, zu nutzen, um die Gebiete zu ermitteln, in denen keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erwarten wären. Dabei sind die im Zusammenhang mit der Entwicklung eines kohärenten Natura-2000-Netzes verfügbaren Daten – sowohl in Bezug auf Lebensraumtypen und Arten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG als auch in Bezug auf gemäß der Richtlinie 2009/147/EG geschützte Vögel und Gebiete – zu berücksichtigen;
    4. Ziffer 4
      geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, die bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen, zu ergreifen sind, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern. Diese Regeln sind auf die Besonderheiten der identifizierten Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie, die Art oder Arten der Technologie für erneuerbare Energie, die in dem jeweiligen Gebiet ausgebaut werden soll bzw. sollen, und die ermittelte Umweltauswirkung auszurichten;
    5. Ziffer 5
      die Gebietsgrößen unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art oder Arten der Technologie, für die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie eingerichtet werden, festzulegen. Unter Berücksichtigung, dass die Gebiete zusammengenommen eine erhebliche Größe aufweisen und zur Verwirklichung der in der Richtlinie (EU) 2023/2413 dargelegten Ziele beitragen, liegt dies im Ermessen der Landesregierung.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat diese überörtlichen Entwicklungsprogramme regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dies gilt insbesondere bei einer Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 3 und Artikel 14, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999,.

Paragraph 7 c,, Bauliche Anlagen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie

  1. Absatz eins,In den ausgewiesenen Grundflächen der überörtlichen Entwicklungsprogramme gemäß Paragraph 7 b, sind die festgelegten baulichen Anlagen für die Erzegung von erneuerbarer Energie zulässig.
  2. Absatz 2,Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW sind nur in den ausgewiesenen Grundflächen des überörtlichen Entwicklungsprogramms „Beschleunigungsgebiete für Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW“ der Anlage zu diesem Gesetz zulässig.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 8, Absatz eins, letzer Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Integration und Einsatz von erneuerbarer Energie“ durch die Wortfolge „der Integration und des Einsatzes von erneuerbarer Energie sowie der Wärme- und Kälteversorgung der städtischen Infrastruktur aus erneuerbaren Quellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Ver- und Entsorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung“ die Wortfolge „, Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 28 a, wird folgender Paragraph 28 b, eingefügt:

„§ 28b, Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung bis zu 5 kW

  1. Absatz eins,Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung bis zu 5 kW sind nur im
    1. Ziffer eins
      Gewerbegebiet,
    2. Ziffer 2
      Industriegebiet und
    3. Ziffer 3
      Grünland auf Grundflächen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins und 2
    zulässig.
  2. Absatz 2,Windkraftanlagen gemäß Absatz eins, sind auf folgenden Grundflächen nicht zulässig:
    1. Ziffer eins
      Alpine Zone über 1.800 Meter Seehöhe;
    2. Ziffer 2
      Nationalparke, Naturparke, Biosphärenparke, Naturdenkmäler, Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete sowie Landschaftsschutzgebiete, sofern die Errichtung oder der Betrieb mit den jeweils zugrundeliegenden Schutzzielen nicht im Einklang steht;
    3. Ziffer 3
      Gebiete, in denen die Errichtung oder der Betrieb mit den Schutzzielen der Richtlinie 2009/147/EG für Vögel nicht im Einklang steht;
    4. Ziffer 4
      Wildtierkorridore.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 45, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „auf Antrag des Grundeigentümers“ die Wortfolge „oder einer Person, der ein Baurecht im Sinn des Baurechtsgesetzes zusteht,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Dem K-ROG 2021 wird die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende „Anlage (zu Paragraph 7 c, Absatz 2,)“ angefügt.

Artikel römisch zwei, Änderung der Kärntner Bauordnung 1996

Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Vorhaben nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 20,, die einem überörtlichen Entwicklungsprogramm im Sinne von Paragraph 7 b, oder dem überörtlichen Entwicklungsprogramms „Beschleunigungsgebiete für Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW“ gemäß der Anlage des K-ROG 2021 unterliegen, müssen den Anforderungen des jeweiligen überörtlichen Entwicklungsprogramms sowie den Anforderungen gemäß Paragraph 7 c, K-ROG 2021, Paragraph 13, Absatz 2, Litera d,, Paragraph 17, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 26 und Paragraph 27, entsprechen.“

Artikel römisch drei, Änderung des Kärntner Umweltplanungsgesetzes

Das Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Litera c, wird die Verweisung „zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 14/2005“ durch die Verweisung „zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 26/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Litera d, wird die Verweisung „geändert durch Amtsblatt Nummer L 305 vom 8. November 1997, Seite 42“ durch die Verweisung „zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Litera a, wird nach der Verweisung „§ 7“ die Verweisung „und Paragraph 7 b, eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Litera d, wird nach der Verweisung „ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1“ das Satzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 16, wird folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023.“

Artikel römisch vier, Änderung des Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetzes

Das Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz – K-EG, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1969,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 7, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,Für Genehmigungsverfahren nach diesem Gesetz für Leitungsanlagen, die als Netz-infrastruktur im Rahmen des Ausbaus von Anlagen zu Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16, Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG) erforderlich sind, gelten die Verfahrensbestimmungen der Paragraphen 9 a bis 9 c K-ElWOG sinngemäß, sofern nicht Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24 a, Absatz eins, werden folgende Fundstellen ersetzt:

a) lit. c: „150/2022“ durch „69/2025“ und

b) lit. d: „94/2023“ durch „50/2025“.

Artikel römisch fünf, Änderung des Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2011

Das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG, Landesgesetzblatt Nr.10 aus 2012,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt ergänzt:

a) Nach dem Eintrag zu Paragraph 5, wird folgender Eintrag eingefügt:

„§

5a Grundsätze für das Land“

b) Der Eintrag zu Paragraph 9 a, wird durch folgende Einträge ersetzt:

„§

9a Anlaufstelle für erneuerbare Energie

Paragraph

9b Grundsätze des Genehmigungsverfahrens für erneuerbare Energie

Paragraph

9c Besondere Verfahrensvorschriften für erneuerbare Energie“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz eins, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energien“ Beschleunigungsgebiete im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2 a, Kärntner Raumordnungsgesetz 2021;“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, Absatz eins, wird folgende Ziffer 10 a, eingefügt:

  1. Ziffer 10 a
    „Elektrizitätsmarkt“ Elektrizitätsmärkte, einschließlich außerbörslicher Märkte und Strombörsen, Märkte für den Handel mit Energie, Kapazität, Regelreserve und Systemdienstleistungen für alle Zeitspannen, darunter auch Terminmärkte, Day-Ahead- und Intraday-Märkte;“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, Absatz eins, wird folgende Ziffer 12 a, eingefügt:

  1. Ziffer 12 a
    „Energieeffizienz an erster Stelle“ den gleichnamigen Grundsatz gemäß Artikel 2, Nr. 18 der der Governance-Verordnung (EU) 2018 aus 1999,;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nicht-fossilen Energiequellen, dh. Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 3, Absatz eins, wird folgende Ziffer 29 a, eingefügt:

  1. Ziffer 29 a
    „Innovative Technologie im Bereich erneuerbarer Energien“ eine Technologie zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, durch die auf mindestens eine Weise eine vergleichbare, auf dem neuesten Stand der Technik befindliche Technologie im Bereich erneuerbare Energie verbessert wird oder die eine nicht vollständig kommerzialisierte und eindeutig mit einem Risiko verbundene Technologie im Bereich erneuerbare Energie zur Erzeugung von elektrischer Energie nutzbar macht;“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 3, Absatz eins, wird folgende Ziffer 61 a, eingefügt:

  1. Ziffer 61 a
    „Salzgradient-Energie“ Energie, die durch den Unterschied im Salzgehalt zwischen zwei Flüssigkeiten, beispielsweise Süßwasser und Salzwasser, erzeugt wird;“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 3, Absatz eins, wird folgende Ziffer 63 a, eingefügt:

  1. Ziffer 63 a
    „Solarenergieanlagen“ Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen;“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, eingefügt:

„§ 5a, Grundsätze für das Land und die Gemeinden

  1. Absatz eins,Das Land fördert die Erprobung innovativer Technologien im Bereich der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbarer Quellen in Pilotprojekten unter realen Bedingungen. Die Förderung erfolgt unter den Bedingungen, dass der Betrieb unter Aufsicht der jeweils zuständigen Behörde, im Einklang mit geltenden gesetzlichen Bestimmungen und unter geeigneten Sicherheitsvorkehrungen, damit für einen sicheren Betrieb des Energiesystems gesorgt ist und keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts eintreten, erfolgt.
  2. Absatz 2,Das Land und die Gemeinden haben die erforderlichen Daten für die koordinierte Erfassung der Gebiete und des Potentials, die für die Ermittlung der nationalen Beiträge zum Gesamtziel der Union für Energie aus erneuerbarer Energie für 2030 gemäß Artikel 15 b, Absatz eins, der Erneuerbaren Richtlinie (Paragraph 73, Absatz 3, Litera f,) erforderlich sind, den damit beauftragten Stellen bereit zu stellen.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 7, Absatz 2, Litera k, wird die Wort- und Zeichenfolge „Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024, Landesgesetzblatt Nr. .. aus 2024,,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Verordnung gemäß Paragraph 7 und Paragraph 28 a, Kärntner Raumordnungsgesetz 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 9 a, wird durch folgende Paragraphen 9 a bis 9 c ersetzt:

„§ 9a, Anlaufstelle für erneuerbare Energie

  1. Absatz eins,Beim Amt der Landesregierung ist eine Anlaufstelle im Sinne Artikel 16, Absatz 3, der Erneuerbaren-Richtlinie (Paragraph 73, Absatz 3, Litera f,) einzurichten. Der Anlaufstelle obliegt auf Ersuchen des Antragstellers die Beratung und Unterstützung während des gesamten landesgesetzlich geregelten Genehmigungs-verfahrens, einschließlich der Umweltvorschriften und des Netzzugangs. Der Antragsteller darf während des Verfahrens nicht auf eine weitere Anlaufstelle verwiesen werden.
  2. Absatz 2,Das Genehmigungsverfahren erstreckt sich auf alle einschlägigen landesgesetzlichen Genehmigungen für den Bau, die Modernisierung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, einschließlich des Anschlusses solcher Anlagen an das Netz und erforderlicher Umweltprüfungen. Das Genehmigungsverfahren umfasst das behördliche Verfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit des Genehmigungsantrages bis zur Erteilung der endgültigen Erteilung der Genehmigung durch die Behörde.
  3. Absatz 3,Die Anlaufstelle hat den Antragsteller in transparenter Weise durch das gesamte Genehmigungs-verfahren im Sinne des Absatz eins bis zur Entscheidung der Behörde zu begleiten. Die Anlaufstelle hat dem Antragsteller die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls andere Behörden einzubeziehen. Die Anlaufstelle hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sicherzustellen, dass die gemäß Paragraph 9 b und Paragraph 9 c, festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten werden.
  4. Absatz 4,Die Antragsteller können bei der Anlaufstelle die Unterlagen auch in elektronischer Form einbringen, soweit die Anlaufstelle über die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraus-setzungen dafür verfügt. Die Anlaufstelle hat dafür zu sorgen, dass alle Genehmigungsverfahren nach Maßgabe der vorhandenen technischen Infrastruktur elektronisch durchgeführt werden können.
  5. Absatz 5,Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Absatz eins, ein österreichweit nach einheitlichen Grundsätzen erstelltes Verfahrenshandbuch zur Verfügung zu stellen und dieses auch auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen. In diesem Handbuch sind kleinere Anlagen, Anlagen von Eigenversorgern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gesondert zu berücksichtigen. Auf allenfalls vorhandene oder zuständige andere Anlaufstellen ist hinzuweisen.

Paragraph 9 b,, Grundsätze des Genehmigungsverfahrens für erneuerbare Energie

  1. Absatz eins,Das Verfahren zur Genehmigung von Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie ist gestrafft und beschleunigt durchzuführen, um zur Umsetzung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ beizutragen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat die Vollständigkeit von Anträgen zur Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu bestätigen, und zwar
    1. Ziffer eins
      in Beschleunigungsgebieten innerhalb von 30 Tagen und
    2. Ziffer 2
      außerhalb der Beschleunigungsgebiete innerhalb von 45 Tagen
    nach Eingang des Antrags. Hat der Antragssteller nicht alle für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Informationen und Unterlagen übermittelt, ist gemäß Paragraph 13, AVG vorzugehen. Mit der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags beginnen die Fristen für die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß , Paragraph 9 c, zu laufen.
  3. Absatz 3,Zeigen sich in einem Genehmigungsverfahren gemäß diesem Hauptstück große Interessens-konflikte zwischen dem Genehmigungswerber und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, kann die Behörde das Verfahren auf Antrag des Projektwerbers oder von Amts wegen zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Projektwerbers zu erfolgen. Der Projektwerber kann jederzeit einen Antrag zur Fortführung des Verfahrens stellen. Die Dauer des Genehmigungsverfahrens verlängert sich um die Dauer der Mediation.
  4. Absatz 4,Rechtsmittelverfahren aufgrund landesrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit einem Projekt zur Errichtung einer Erzeugungsanlage aus erneuerbarer Energie, einschließlich der Umweltvorschriften, sind zügig durchzuführen.
  5. Absatz 5,Das Land hat für eine angemessene Ausstattung der Behörde mit qualifiziertem Personal sowie dessen Fortbildung und Umschulung im Einklang mit den geplanten installierten Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie gemäß dem vorgelegten nationalen Energie- und Klimaplan gemäß Artikel 14, der Governance-Verordnung (EU) 2018 aus 1999, zu sorgen. Das Land hat die Gemeinden zu unterstützen, um die Genehmigungsverfahren zu erleichtern.
  6. Absatz 6,Außer in Fällen, in denen es mit dem behördlichen Genehmigungsverfahren zusammenfällt, schließt die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 9 c, folgende Zeiten nicht ein:
    1. Ziffer eins
      die Zeit für die Errichtung oder die Modernisierung der Erzeugungsanlagen aus erneuerbarer Energie, ihrer Netzanschlüsse und der zur Gewährleistung der Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit erforderlichen Netzinfrastruktur;
    2. Ziffer 2
      die Dauer des behördlichen Verfahrens für umfassende Modernisierungen des Netzes, die zur Sicherstellung der Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      die Dauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren, anderer Gerichtsverfahren sowie alternativer Streitbeilegungsverfahren und allfälliger anderer Beschwerdeverfahren.
  7. Absatz 7,Vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 5 Kärntner Informations- und Statistikgesetz müssen der Spruch der Genehmigung gemäß Paragraph 9 c und die Begründung der Genehmigung der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Behörde zugänglich gemacht werden.

Paragraph 9 c

Besondere Verfahrensvorschriften für erneuerbare Energie

  1. Absatz eins,Das Genehmigungsverfahren darf in Beschleunigungsgebieten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 a,)
    1. Ziffer eins
      für Erzeugungsanlagen gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, nicht länger als zwölf Monate und
    2. Ziffer 2
      für die Modernisierung von Erzeugungsanlagen aus erneuerbarer Energie nicht länger als sechs Monate
    dauern. Aufgrund außergewöhnlicher Umstände kann diese Frist in Einzelfällen verlängert werden, und zwar in den Fällen der Ziffer eins, um bis zu sechs Monate und in den Fällen der Ziffer 2, um bis zu drei Monate. Hinsichtlich der Ziffer 2, gelten als hinreichend begründete Einzelfälle jedenfalls übergeordnete Sicherheits-gründe oder Maßnahmen zur Verhinderung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen von Nachbarn im Hinblick auf die ursprüngliche Kapazität, Größe oder Leistung der Erzeugungsanlage. Der Antragsteller ist über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen, in nachvollziehbarer Form zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Genehmigungen gemäß Absatz eins, gelten als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der dort festgelegten Fristen gegenüber dem Antragsteller tätig wird. Dies gilt nicht, wenn das Projekt einer Naturverträglichkeitsprüfung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (Paragraph 24 b,) oder dem UVP-G 2000 unterliegt, oder wenn eine Entscheidung auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften ausdrücklich ergehen muss.
  3. Absatz 3,Das Genehmigungsverfahren darf außerhalb der Beschleunigungsgebiete
    1. Ziffer eins
      für Erzeugungsanlagen gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, nicht länger als zwei Jahre und
    2. Ziffer 2
      für die Modernisierung von Erzeugungsanlagen aus erneuerbarer Energie sowie deren Netz-anschluss, einschließlich einer allfällig erforderlichen Umweltprüfung nicht länger als zwölf Monate
    dauern. Absatz eins, zweiter und letzter Satz ist anzuwenden. Hinsichtlich der Ziffer eins, gelten als außergewöhnliche Umstände auch die nach den Umweltvorschriften der Europäischen Union erforderlichen Prüfungen.
  4. Absatz 4,Das Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, für Solarenergieanlagen auf künstlichen Strukturen, ausgenommen künstliche Wasserflächen, deren Hauptziel nicht die Erzeugung von Solarenergie oder die Energiespeicherung ist, darf nicht länger als drei Monate dauern. Davon ausgenommen sind Genehmigungsverfahren, wenn dies zum Schutz des kulturellen oder historischen Erbes, zum Zweck der Landesverteidigung oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 69, Absatz 3 und 4 lauten:

  1. Absatz 3,Der Fonds erhält seine Mittel aus
    1. Litera a
      dem Anteil am Förderungsbeitrag, der dem Land Kärnten zur Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG zur Verfügung gestellt wird;
    2. Litera b
      sonstigen Zuwendungen.
  2. Absatz 4,Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Absatz 3, zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Absatz 3, Litera a, dürfen nur für die Zwecke Paragraph 78, Absatz 2, EAG verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 73, Absatz 2, werden folgende Fundstellen ersetzt:

a) lit. a: „59/2023“ durch „29/2024“;

b) lit. b: „222/2022“ durch „89/2024“;

c) lit. d: „94/2023“ durch „50/2025“;

d) lit. e: „75/2023“ durch „66/2025“;

e) lit. f: „109/2022“ durch „85/2024“;

f) lit. g: „150/2021“ durch „69/2025“;

g) lit. h: „186/2022“ durch „133/2024“;

h) lit. j: „26/2023“ durch „35/2025“ und

i) lit. l: „23/2023“ durch „50/2025“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 73, Absatz 2, Litera k, lautet:

  1. Litera k
    Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2025,;“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 73, Absatz 3, wird folgende Litera b, eingefügt:

  1. Litera b
    Erneuerbaren-Richtlinie: Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 73, Absatz 4, wird in der Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetz und folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    als Governance-Verordnung (EU) 2018 aus 1999, die Verordnung (EU) 2018 aus 1999, vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz und zur Änderung von Verordnungen und Richtlinien, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 1, derzeit in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 73, Absatz 5, Litera e, lautet:

„e) die im Absatz 3, Litera b, genannte Erneuerbaren Richtlinie;“

Artikel römisch sechs, Schluss- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Artikel römisch eins bis römisch drei dieses Gesetz treten am 21. Februar 2026 in Kraft.
  2. Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des K-ROG 2021 weiterzuführen.
  3. Absatz 3,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb des überörtlichen Entwicklungsprogramms „Beschleunigungsgebiete für Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW“ gemäß der Anlage zu Paragraph 7 c, Absatz 2, K-ROG 2021 rechtmäßig errichtete oder bewilligte Windkraftanlagen gelten als rechtmäßig errichtete und bewilligte Windkraftanlagen im Sinne dieses Gesetzes. Die Änderung sowie die gänzliche oder teilweise Wiedererrichtung sind zulässig, wenn hiedurch die Nabenhöhe um höchstens 30 % erhöht wird.
  4. Absatz 4,Artikel römisch drei Absatz eins, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2025, tritt außer Kraft.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat das überörtliche Entwicklungsprogramm „Beschleunigungsgebiete für Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW“ gemäß der Anlage zu Paragraph 7 c, Absatz 2, K-ROG 2021 regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls einen Entwurf zur Änderung auszuarbeiten und dem Landtag vorzulegen. Dies gilt insbesondere bei einer Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 3 und Artikel 14, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999,.
  6. Absatz 6,Die Gemeinden haben die bestehenden örtlichen Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, spätestens bis zum 1. Jänner 2030 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
  7. Absatz 7,Bestehende örtliche Entwicklungskonzepte, generelle Bebauungspläne und Teilbebauungspläne sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 47, Absatz 8, Ziffer 2 und , Paragraph 48, Absatz 8 a, Ziffer 2, K-ROG 2021 anzupassen.
  8. Absatz 8,Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. Nr. L 231 vom 20.9.2023, S 1;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023.

Der Präsident des Landtages:

Scherwitzl

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:

Gruber

Der Landesrat:

Mag. Schuschnig