47. Gesetz vom 12. Juni 2025 über die erforderliche Anpassung von Landesgesetzen an die Informationsfreiheit (Kärntner Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz)
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | I: Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wirdI: Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert, wird |
Artikel | II: Änderung des Gesetzes über die Kärntner Beteiligungsverwaltung |
Artikel | III: Änderung der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 |
Artikel | IV: Änderung der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung |
Artikel | V: Änderung des Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetzes |
Artikel | VI: Änderung des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetzes |
Artikel | VII: Änderung des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 |
Artikel | VIII: Änderung des Kärntner Bergwachtgesetzes |
Artikel | IX: Änderung des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes |
Artikel | X: Änderung des Kärntner Bildungsverwaltungsgesetzes |
Artikel | XI: Änderung des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes |
Artikel | XII: Änderung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 |
Artikel | XIII: Änderung des Kärntner Familienförderungsgesetzes |
Artikel | XIV: Änderung des Kärntner Fischereigesetzes |
Artikel | XV: Änderung des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes |
Artikel | XVI: Änderung des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes |
Artikel | XVII: Änderung des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes |
Artikel | XVIII: Änderung der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 |
Artikel | XIX: Änderung des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes |
Artikel | XX: Änderung des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes |
Artikel | XXI: Änderung des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 |
Artikel | XXII: Änderung des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes |
Artikel | XXIII: Änderung des Kärntner IPPC-Anlagengesetzes |
Artikel | XXIV: Änderung des Kärntner Jugendschutzgesetzes |
Artikel | XXV: Änderung des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes |
Artikel | XXVI: Änderung der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991XXVI: Änderung der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen, Berufsausbildungsordnung 1991 |
Artikel | XXVII: Änderung des Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrergesetzes |
Artikel | XXVIII: Änderung der Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung |
Artikel | XXIX: Änderung des Kärntner Landarbeitsorganisationsgesetzes |
Artikel | XXX: Änderung des Kärntner Landesarchivgesetzes |
Artikel | XXXI: Änderung des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 |
Artikel | XXXII: Änderung des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes |
Artikel | XXXIII: Änderung des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes |
Artikel | XXXIV: Änderung des Kärntner Landessicherheitsgesetzes |
Artikel | XXXV: Änderung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 |
Artikel | XXXVI: Änderung des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes |
Artikel | XXXVII: Änderung der Kärntner Landtagswahlordnung |
Artikel | XXXVIII: Änderung der Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 |
Artikel | XXXIX: Änderung des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes |
Artikel | XL: Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes 2019 |
Artikel | XLI: Änderung des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 |
Artikel | XLII: Änderung des Kärntner Objektivierungsgesetzes |
Artikel | XLIII: Änderung des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes |
Artikel | XLIV: Änderung des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 |
Artikel | XLV: Änderung des Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetzes |
Artikel | XLVI: Änderung des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 |
Artikel | XLVII: Änderung des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes |
Artikel | XLVIII: Änderung des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes 2018 |
Artikel | XLIX: Änderung des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes |
Artikel | L: Änderung des Kärntner Wirtschaftsombudsstelle-Gesetzes |
Artikel | LI: Änderung des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 |
Artikel | LII: Änderung des Klagenfurter Stadtrechts 1998 |
Artikel | LIII: Änderung des Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetzes |
Artikel | LIV: Änderung des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 |
Artikel | LV: Änderung des Villacher Stadtrechts 1998 |
Artikel | LVI: Inkrafttretensbestimmung |
Artikel I
Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung
geändert wirdArtikel römisch eins, Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung, geändert wird
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 18/2024, wird wie folgt geändert:Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1996,, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. 58 Abs. 2 und 3 lauten:Artikel 58, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Landesregierung sind – auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt – zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Mitglieder der Landesregierung sind – auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt – zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 2 gilt weder gegenüber dem Landtag noch gegenüber dem Landesrechnungshof, wenn diese Auskünfte ausdrücklich verlangen.“Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Absatz 2, gilt weder gegenüber dem Landtag noch gegenüber dem Landesrechnungshof, wenn diese Auskünfte ausdrücklich verlangen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Art. 58 Abs. 4 entfällt.Artikel 58, Absatz 4, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Art. 73 wird folgender Abs. 19 angefügt: Artikel 73, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19,Art. 58 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 47/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. 58 Abs. 4 außer Kraft.“ Artikel 58, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 58, Absatz 4, außer Kraft.“
Artikel II
Änderung des Gesetzes über die Kärntner BeteiligungsverwaltungArtikel römisch zwei, Änderung des Gesetzes über die Kärntner Beteiligungsverwaltung
Das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung – K-BVG, LGBl. Nr. 28/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2024, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung – K-BVG, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des § 21 lautet:Die Überschrift des Paragraph 21, lautet:
„§ 21
Verpflichtung zur Geheimhaltung“„§ 21, Verpflichtung zur Geheimhaltung“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 21 erster Satz wird die Wortfolge „zur Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet“ durch die Wortfolge „über Tatsachen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt geworden sind, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens des Landes oder der Anstalt oder eines Unternehmens, das von der Anstalt verwaltet wird oder an dem die Anstalt eine Beteiligung hält, zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Anstalt oder eines Unternehmens, das von der Anstalt verwaltet wird oder an dem die Anstalt eine Beteiligung hält, zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“ ersetzt.In Paragraph 21, erster Satz wird die Wortfolge „zur Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet“ durch die Wortfolge „über Tatsachen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt geworden sind, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens des Landes oder der Anstalt oder eines Unternehmens, das von der Anstalt verwaltet wird oder an dem die Anstalt eine Beteiligung hält, zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Anstalt oder eines Unternehmens, das von der Anstalt verwaltet wird oder an dem die Anstalt eine Beteiligung hält, zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“ ersetzt.
Artikel III
Änderung der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004Artikel römisch drei , Änderung der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004
Die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl. Nr. 17/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:Die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
§ 61 Abs. 6 lautet:Paragraph 61, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Aufsichtsorgane sind, auch nach dem Erlöschen der Bestellung zum Aufsichtsorgan, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“Aufsichtsorgane sind, auch nach dem Erlöschen der Bestellung zum Aufsichtsorgan, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
Artikel IV
Änderung der Kärntner Allgemeinen GemeindeordnungArtikel römisch vier, Änderung der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung
Die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2024, wird wie folgt geändert:Die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 21 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „die mir obliegende Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „die mir obliegende Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist,“ ersetzt. In Paragraph 21, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „die mir obliegende Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „die mir obliegende Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 27 Abs. 4 erster Halbsatz lautet:Paragraph 27, Absatz 4, erster Halbsatz lautet:
„Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist;“„Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 27 Abs. 5 lautet:Paragraph 27, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Bürgermeister darf von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Die Entbindung des Bürgermeisters von der Verpflichtung zur Geheimhaltung obliegt dem Gemeindevorstand.“
Artikel V
Änderung des Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetzes Artikel römisch fünf, Änderung des Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetzes
Das Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz – K-AWFG, LGBl. Nr. 49/1984, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz – K-AWFG, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1984,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Beirates sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.“Die Mitglieder des Beirates sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.“
Artikel VI
Änderung des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-GesetzesArtikel römisch sechs, Änderung des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetzes
Das Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz – K-AFG, LGBl. Nr. 65/2015, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2017, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz – K-AFG, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2015,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
§ 21 lautet:Paragraph 21, lautet:
„§ 21
Verpflichtung zur Geheimhaltung„§ 21, Verpflichtung zur Geheimhaltung
Die Mitglieder der Organe des Fonds, Personen, die beim Fonds ihren Dienst verrichten, sowie Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen, sind über Tatsachen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt geworden sind, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens des Fonds, zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen des Fonds oder der Tätigkeit für den Fonds bestehen.“
Artikel VII
Änderung des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005Artikel römisch sieben, Änderung des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005
Das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 – K-BSG, LGBl. Nr. 7/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2015, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 – K-BSG, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2005,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 43 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Verpflichtungen zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Verpflichtungen zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 47 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Verpflichtungen zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 3, zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Verpflichtungen zur Geheimhaltung“ ersetzt.
Artikel VIII
Änderung des Kärntner BergwachtgesetzesArtikel römisch acht, Änderung des Kärntner Bergwachtgesetzes
Das Kärntner Bergwachtgesetz – K-BWG, LGBl. Nr. 25/1973, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Bergwachtgesetz – K-BWG, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1973,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
§ 19 Abs. 5 lautet:Paragraph 19, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Bergwächter ist – auch nach Ende der Mitgliedschaft zur Kärntner Bergwacht – zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner Tätigkeit als Bergwächter bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“ Der Bergwächter ist – auch nach Ende der Mitgliedschaft zur Kärntner Bergwacht – zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner Tätigkeit als Bergwächter bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
Artikel IX
Änderung des Kärntner BienenwirtschaftsgesetzesArtikel römisch neun, Änderung des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes
Das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – K-BiWG, LGBl. Nr. 63/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – K-BiWG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihnen anlässlich ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Tatsachen“.In Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihnen anlässlich ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Tatsachen“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 14, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Die Sachverständigen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet.“„Die Sachverständigen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet.“
Artikel X
Änderung des Kärntner BildungsverwaltungsgesetzesArtikel römisch zehn, Änderung des Kärntner Bildungsverwaltungsgesetzes
Das Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz – K-BiVwG, LGBl. Nr. 10/2019, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2024, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz – K-BiVwG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2019,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Leistungsfeststellungkommission haben ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.“Die Mitglieder der Leistungsfeststellungkommission haben ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.“
Artikel XI
Änderung des Kärntner ChancengleichheitsgesetzesArtikel römisch elf, Änderung des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes
Das Kärntner Chancengleichheitsgesetz – K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2024, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Chancengleichheitsgesetz – K-ChG, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24a Abs. 4 lautet:Paragraph 24 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind vor ihrer erstmaligen Heranziehung als Sachverständige von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben; sie sind ferner auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen anzugeloben, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für Sachverständige.“Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind vor ihrer erstmaligen Heranziehung als Sachverständige von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben; sie sind ferner auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen anzugeloben, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für Sachverständige.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 30 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 30, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung und die Bediensteten der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung und die Bediensteten der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 40 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 40, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.“„Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.“
Artikel XII
Änderung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 Artikel römisch zwölf , Änderung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2024, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 36a Abs. 1 lit. c lautet:Paragraph 36 a, Absatz eins, Litera c, lautet:
der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, der dienstlichen Geheimhaltungspflicht und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 46 lautet:Paragraph 46, lautet:
„§ 46
Dienstliche Geheimhaltungspflicht„§ 46, Dienstliche Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht jedenfalls nicht gegenüber Personen und Stellen, denen der Beamte eine amtliche Mitteilung zu machen hat.
(2)Absatz 2,Die dienstliche Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 besteht auch im Ruhestand und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.Die dienstliche Geheimhaltungspflicht nach Absatz eins, besteht auch im Ruhestand und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3)Absatz 3,Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat zu entscheiden, ob der Beamte von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Absatz 3, zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
(5)Absatz 5,Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur dienstlichen Geheimhaltung verpflichtet.
(6)Absatz 6,Eine Meldung oder Offenlegung nach § 58 Abs. 1c oder § 58a Abs. 2 stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“Eine Meldung oder Offenlegung nach Paragraph 58, Absatz eins c, oder Paragraph 58 a, Absatz 2, stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 130 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „dienstlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 130, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „dienstlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Artikel XIII
Änderung des Kärntner FamilienförderungsgesetzesArtikel römisch dreizehn, Änderung des Kärntner Familienförderungsgesetzes
Das Kärntner Familienförderungsgesetz – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2024, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Familienförderungsgesetz – K-FFG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 6 lautet:Paragraph 11, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder) sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.“Die Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder) sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.“
Artikel XIV
Änderung des Kärntner FischereigesetzesArtikel römisch vierzehn, Änderung des Kärntner Fischereigesetzes
Das Kärntner Fischereigesetz – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2024, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Fischereigesetz – K-FG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2000,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 35b Abs. 10 zweiter Satz lautet:Paragraph 35 b, Absatz 10, zweiter Satz lautet:
„Das Aufsichtsorgan ist, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“„Das Aufsichtsorgan ist, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 57 Abs. 2 lautet:Paragraph 57, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter. § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder des Beirates.“Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter. Paragraph 7, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder des Beirates.“
Artikel XV
Änderung des Kärntner GemeindebedienstetengesetzesArtikel römisch fünfzehn, Änderung des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes
Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2024, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
§ 19 lautet:Paragraph 19, lautet:
„§ 19
Dienstliche Geheimhaltungspflicht„§ 19, Dienstliche Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht jedenfalls nicht gegenüber Personen und Stellen denen der Beamte eine amtliche Mitteilung zu machen hat.
(2)Absatz 2,Die dienstliche Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 besteht auch im Ruhestand und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.Die dienstliche Geheimhaltungspflicht nach Absatz eins, besteht auch im Ruhestand und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3)Absatz 3,Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Bürgermeister zu melden. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Beamte von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Absatz 3, zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
(5)Absatz 5,Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur dienstlichen Geheimhaltung verpflichtet.
(6)Absatz 6,Eine Meldung oder Offenlegung nach § 58 Abs. 1c oder § 58a Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“Eine Meldung oder Offenlegung nach Paragraph 58, Absatz eins c, oder Paragraph 58 a, Absatz 2, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“
Artikel XVI
Änderung des Kärntner GemeindemitarbeiterinnengesetzesArtikel römisch sechzehn, Änderung des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes
Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2024, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2011,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 25 Amtsverschwiegenheit“ durch den Eintrag „§ 25 Dienstliche Geheimhaltungspflicht“ und der Eintrag „§ 119 Verschwiegenheitspflicht“ durch den Eintrag „§ 119 Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
„§ 25
Dienstliche Geheimhaltungspflicht„§ 25, Dienstliche Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Die Gemeindemitarbeiterin ist zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht jedenfalls nicht gegenüber Personen und Stellen, denen die Gemeindemitarbeiterin eine amtliche Mitteilung zu machen hat.
(2)Absatz 2,Die dienstliche Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.Die dienstliche Geheimhaltungspflicht nach Absatz eins, besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3)Absatz 3,Hat die Gemeindemitarbeiterin vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat sie dies der Bürgermeisterin zu melden. Die Bürgermeisterin hat zu entscheiden, ob die Gemeindemitarbeiterin von der dienstlichen Geheimhaltungsplicht zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der der Gemeindemitarbeiterin allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Die Bürgermeisterin kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der Gemeindemitarbeiterin heraus, so hat sie die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Gemeindemitarbeiterin von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Die Bürgermeisterin hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der Gemeindemitarbeiterin heraus, so hat sie die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Gemeindemitarbeiterin von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Die Bürgermeisterin hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5)Absatz 5,Die Gemeindemitarbeiterin bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin, wenn sie in der Öffentlichkeit zur Verwaltung der Gemeinde Stellung nehmen will. Dies bezieht sich nicht auf Stellungnahmen, denen keine dienstlichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen, sowie auf die Ausübung eines Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper und auf die Bewerbung um ein solches Mandat. Die Zustimmung kann im einzelnen Fall oder für mehrere gleich geartete Fälle erteilt werden. Sie ist zu versagen, soweit und solange die Beeinträchtigung eines in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Geheimhaltungsgrundes zu erwarten ist.Die Gemeindemitarbeiterin bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin, wenn sie in der Öffentlichkeit zur Verwaltung der Gemeinde Stellung nehmen will. Dies bezieht sich nicht auf Stellungnahmen, denen keine dienstlichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen, sowie auf die Ausübung eines Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper und auf die Bewerbung um ein solches Mandat. Die Zustimmung kann im einzelnen Fall oder für mehrere gleich geartete Fälle erteilt werden. Sie ist zu versagen, soweit und solange die Beeinträchtigung eines in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Geheimhaltungsgrundes zu erwarten ist.
(6)Absatz 6,Eine Meldung oder Offenlegung nach § 47 Abs. 7 oder § 47a Abs. 2 stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“Eine Meldung oder Offenlegung nach Paragraph 47, Absatz 7, oder Paragraph 47 a, Absatz 2, stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 60 Abs. 1 lit. c lautet:Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, lautet:
die Gemeindemitarbeiterin sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, der dienstlichen Geheimhaltungspflicht und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 119 lautet:Paragraph 119, lautet:
„§ 119
Geheimhaltungspflicht„§ 119, Geheimhaltungspflicht
Alle mit der Besorgung von Aufgaben der Anstalt betrauten Personen sind unbeschadet sonstiger Geheimhaltungspflichten zur Geheimhaltung über die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“Alle mit der Besorgung von Aufgaben der Anstalt betrauten Personen sind unbeschadet sonstiger Geheimhaltungspflichten zur Geheimhaltung über die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
Artikel XVII
Änderung des Kärntner Gemeinde-PersonalvertretungsgesetzesArtikel römisch siebzehn, Änderung des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Das Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz – K-GPVG, LGBl. Nr. 40/1983, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz – K-GPVG, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1983,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des § 17 lautet:Die Überschrift des Paragraph 17, lautet:
„§ 17
Geheimhaltungspflicht“„§ 17, Geheimhaltungspflicht“
2.Novellierungsanordnung 2, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu bewahren, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“ Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu bewahren, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 Abs. 2 und 3 wird das Wort „Verschwiegenheit“ jeweils durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 2 und 3 wird das Wort „Verschwiegenheit“ jeweils durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17 Abs. 4, 5 und 6 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ jeweils durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 4, 5 und 6 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ jeweils durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Artikel XVIII
Änderung der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002Artikel römisch achtzehn, Änderung der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002
Die Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO 2002, LGBl. Nr. 32/2002, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2023, wird wie folgt geändert:Die Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO 2002, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2002,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 26 Abs. 2 lautet:Paragraph 26, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Namen der Antragsteller sind geheim zu halten, soweit und solange deren Geheimhaltung aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich ist. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.“Die Namen der Antragsteller sind geheim zu halten, soweit und solange deren Geheimhaltung aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich ist. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 57 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 57, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
Artikel XIX
Änderung des Kärntner GemeindevertragsbedienstetengesetzesArtikel römisch neunzehn, Änderung des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes
Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2024, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
§ 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15
Dienstliche Geheimhaltungspflicht„§ 15, Dienstliche Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete ist zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.
(2)Absatz 2,Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber den Vorgesetzten und den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, und in den Fällen, in denen der Vertragsbedienstete von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht entbunden wurde.
(3)Absatz 3,Von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht kann der Vertragsbedienstete von Amts wegen oder auf eigenen Antrag entbunden werden.
(4)Absatz 4,Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Bürgermeister zu melden. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(5)Absatz 5,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 4 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Absatz 4, zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
(6)Absatz 6,Eine Meldung oder Offenlegung nach § 17 Abs. 2c oder § 17a Abs. 2 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“Eine Meldung oder Offenlegung nach Paragraph 17, Absatz 2 c, oder Paragraph 17 a, Absatz 2, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“
Artikel XX
Änderung des Kärntner GesundheitsfondsgesetzesArtikel römisch zwanzig, Änderung des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes
Das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG, LGBl. Nr. 67/2013, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2025, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2013,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 5 lautet:Paragraph 14, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Mitglieder des Härtefall-Gremiums sind – unabhängig von ihren sonst allenfalls bestehenden dienstlichen Geheimhaltungspflichten – zur Geheimhaltung über alle ihnen aus der Tätigkeit als Mitglied des Gremiums bekannt gewordenen Umstände verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.“Die Mitglieder des Härtefall-Gremiums sind – unabhängig von ihren sonst allenfalls bestehenden dienstlichen Geheimhaltungspflichten – zur Geheimhaltung über alle ihnen aus der Tätigkeit als Mitglied des Gremiums bekannt gewordenen Umstände verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.“
Artikel XXI
Änderung des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002Artikel römisch 21 , Änderung des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002
Das Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 – K-GVG, LGBl. Nr. 9/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2022, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 – K-GVG, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 5 lautet:Paragraph 11, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 2 lit. b bis d haben bei der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor der Grundverkehrskommission zu geloben, ihre Amtspflichten gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.“Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Absatz 2, Litera b bis d haben bei der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor der Grundverkehrskommission zu geloben, ihre Amtspflichten gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.“
Artikel XXII
Änderung des Kärntner Informations- und StatistikgesetzesArtikel römisch 22 , Änderung des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes
Das Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2024, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfallen der 1. und 3. Abschnitt samt den dazugehörigen Einträgen und der Eintrag zu § 23 erhält die Bezeichnung „Personenbezogene und unternehmensbezogene Daten“.Im Inhaltsverzeichnis entfallen der 1. und 3. Abschnitt samt den dazugehörigen Einträgen und der Eintrag zu Paragraph 23, erhält die Bezeichnung „Personenbezogene und unternehmensbezogene Daten“.
2.Novellierungsanordnung 2, Der 1. Abschnitt des Gesetzes („Allgemeine Auskunftspflicht“) entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1, 2, 2a und 2b ersetzt:Paragraph 5, Absatz eins und 2 werden durch folgende Absatz eins, 2, 2 a und 2 b ersetzt:
„(1)Absatz eins,Die informationspflichtigen Stellen des Landes (Abs. 2) haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des § 7 Abs. 3, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen.Die informationspflichtigen Stellen des Landes (Absatz 2,) haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3,, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Abschnittes sind:
Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die landesgesetzlich geregelte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, einschließlich diesen zur Verfügung stehende landesgesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
Organe des Landes und der Gemeinden, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung besorgen;
juristische Personen des öffentlichen Rechts, sofern sie landesgesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die unter Kontrolle einer der in lit. a, b oder c genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die unter Kontrolle einer der in Litera a, b, oder c genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
(2a)Absatz 2 a,Kontrolle im Sinne des Abs. 2 lit. d liegt vor, wenn Kontrolle im Sinne des Absatz 2, Litera d, liegt vor, wenn
die natürliche oder juristische Person privaten Rechts bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 2 lit. a, b oder c genannten Stellen unterliegt oderdie natürliche oder juristische Person privaten Rechts bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Absatz 2, Litera a, b, oder c genannten Stellen unterliegt oder
eine oder mehrere der in Abs. 2 lit. a, b oder c genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. eine oder mehrere der in Absatz 2, Litera a, b, oder c genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(2b)Absatz 2 b,Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 2 lit. a, b oder c genannten Stellen unmittelbar oder mittelbarDie Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Absatz 2, Litera a, b, oder c genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die informationspflichtigen Stellen haben bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind – jedermann auf Antrag zugänglich zu machen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der 3. Abschnitt des Gesetzes („Besondere Auskunftspflichten“) entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 15 Abs. 3 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „insbesondere der erste und zweite Abschnitt dieses Gesetzes,“.In Paragraph 15, Absatz 3, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „insbesondere der erste und zweite Abschnitt dieses Gesetzes,“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 19b Abs. 6 lit. a entfällt die Wort- und Zeichenfolge „insbesondere den 1., 2. und 4. Abschnitt dieses Gesetzes,“. In Paragraph 19 b, Absatz 6, Litera a, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „insbesondere den 1., 2. und 4. Abschnitt dieses Gesetzes,“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 23 lautet:Paragraph 23, lautet:
„§ 23
Personenbezogene und unternehmensbezogene Daten„§ 23, Personenbezogene und unternehmensbezogene Daten
(1)Absatz eins,Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten im Sinne von § 5 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, ist unzulässig. Statistische Erhebungen dürfen nur dann personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist fürDie Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten im Sinne von Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, ist unzulässig. Statistische Erhebungen dürfen nur dann personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für
die Überprüfung der Erfüllung einer Auskunftspflicht oder
die Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften.
(2)Absatz 2,Personenbezogene und unternehmensbezogene Daten dürfen nur für statistische Zwecke verwendet und nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betreffenden Statistik erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der Landesstatistik verwendeten personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich zustimmt.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 24 Abs. 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die in § 14a geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.“Die in Paragraph 14 a, geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 26a Abs. 3 lautet:Paragraph 26 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2007/2/EG verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 2007, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, ABl. Nr. L 170 vom 25. 6. 2019, S. 115, und des Beschlusses (EU) 2024/2829 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten über die Geodateninfrastruktur, ABl. Nr. L 2024/2829 vom 6. 11. 2024, zu verstehen.“Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2007/2/EG verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), Amtsblatt Nummer L 108 vom 25. 4. 2007, Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166 aus 2006, und (EU) Nr. 995 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173 aus 2005, des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25. 6. 2019, Seite 115, und des Beschlusses (EU) 2024/2829 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten über die Geodateninfrastruktur, ABl. Nr. L 2024/2829 vom 6. 11. 2024, zu verstehen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 26a Abs. 6 lautet:Paragraph 26 a, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, zuletzt in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 4. 3. 2021, S. 35, zu verstehen.“Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016, Seite 1, zuletzt in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 4. 3. 2021, Seite 35, zu verstehen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im Einleitungsteil des § 26d Abs. 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „Die der Auskunftspflicht unterliegenden Organe gemäß § 1,“ und es wird die Wortfolge „informationspflichtige Stellen“ durch die Wortfolge „Die informationspflichtigen Stellen“ ersetzt.Im Einleitungsteil des Paragraph 26 d, Absatz eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „Die der Auskunftspflicht unterliegenden Organe gemäß Paragraph eins,,“ und es wird die Wortfolge „informationspflichtige Stellen“ durch die Wortfolge „Die informationspflichtigen Stellen“ ersetzt.
Artikel XXIII
Änderung des Kärntner IPPC-AnlagengesetzesArtikel römisch 23 , Änderung des Kärntner IPPC-Anlagengesetzes
Das Kärntner IPPC-Anlagengesetz – K-IPPC-AG, LGBl. Nr. 52/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2021, wird wie folgt geändert:Das Kärntner IPPC-Anlagengesetz – K-IPPC-AG, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 5 lit. b wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 5, Litera b, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
Artikel XXIV
Änderung des Kärntner JugendschutzgesetzesArtikel römisch 24 , Änderung des Kärntner Jugendschutzgesetzes
Das Kärntner Jugendschutzgesetz – K-JSG, LGBl. Nr. 5/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Jugendschutzgesetz – K-JSG, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
§ 14e Abs. 4 lautet:Paragraph 14 e, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsorgane bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsorgane bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
Artikel XXV
Änderung des Kärntner Kinder- und JugendhilfegesetzesArtikel römisch 25 , Änderung des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Das Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG, LGBl. Nr. 83/2013, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2024, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 8 das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 8, das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 8 lautet:Die Überschrift des Paragraph 8, lautet:
„§ 8
Verpflichtung zur Geheimhaltung“„§ 8, Verpflichtung zur Geheimhaltung“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 1 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheitsverpflichtung“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheitsverpflichtung“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 8 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt. In Paragraph 8, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 57 Abs. 7 lautet:Paragraph 57, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt, sind der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) und die in der Kinder- und Jugendanwaltschaft beschäftigten Bediensteten zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt, sind der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) und die in der Kinder- und Jugendanwaltschaft beschäftigten Bediensteten zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 66 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Verschwiegenheitsverpflichtung“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Verschwiegenheitsverpflichtung“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
Artikel XXVI
Änderung der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991Artikel römisch 26 , Änderung der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991
Die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, LGBl. Nr. 144/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2014, wird wie folgt geändert:Die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 4 sechster Satz lautet:Paragraph 14, Absatz 4, sechster Satz lautet:
„Die Mitglieder des Ausschusses der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und deren Ersatzmitglieder sind von dem für diese Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung oder eines von ihm bestimmten Vertreters auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben; sie sind ferner auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen anzugeloben, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“„Die Mitglieder des Ausschusses der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und deren Ersatzmitglieder sind von dem für diese Angelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung oder eines von ihm bestimmten Vertreters auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben; sie sind ferner auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen anzugeloben, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
Artikel XXVII
Änderung des Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrergesetzes Artikel römisch 27 , Änderung des Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrergesetzes
Das Kärntner land- und forstwirtschaftliche Landeslehrergesetz – K-LLG, LGBl. Nr. 62/1968, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2022, wird wie folgt geändert:Das Kärntner land- und forstwirtschaftliche Landeslehrergesetz – K-LLG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1968,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Kommissionen haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.“Die Mitglieder der Kommissionen haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.“
Artikel XXVIII
Änderung der Kärntner LandarbeiterkammerwahlordnungArtikel römisch 28 , Änderung der Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung
Die Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung – K-LAKWO, LGBl. Nr. 48/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Die Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung – K-LAKWO, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2005,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
§ 12a Abs. 2 lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Namen der Antragsteller, die bei der Wahlbehörde einen Berichtigungsauftrag gegen die Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt haben, sind geheim zu halten, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.“ Die Namen der Antragsteller, die bei der Wahlbehörde einen Berichtigungsauftrag gegen die Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt haben, sind geheim zu halten, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.“
Artikel XXIX
Änderung des Kärntner LandarbeitsorganisationsgesetzesArtikel römisch 29 , Änderung des Kärntner Landarbeitsorganisationsgesetzes
Das Kärntner Landarbeitsorganisationsgesetz – K-LAOG, LGBl. Nr. 63/2021, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Landarbeitsorganisationsgesetz – K-LAOG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 6 lautet:Paragraph 8, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission sowie die beigezogenen Fachleute sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über die dienstliche Geheimhaltungspflicht sind sinngemäß anzuwenden. Die Entscheidung über die Entbindung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung obliegt der Landesregierung. § 7 Abs. 1 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission.“Die Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission sowie die beigezogenen Fachleute sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über die dienstliche Geheimhaltungspflicht sind sinngemäß anzuwenden. Die Entscheidung über die Entbindung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung obliegt der Landesregierung. Paragraph 7, Absatz eins, AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission.“
Artikel XXX
Änderung des Kärntner LandesarchivgesetzesArtikel römisch 30 , Änderung des Kärntner Landesarchivgesetzes
Das Kärntner Landesarchivgesetz – K-LAG, LGBl. Nr. 40/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2022, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Landesarchivgesetz – K-LAG, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Kann der Zweck des Zugangs zu den Archivalien anderweitig, insbesondere durch Druckwerke oder (digitale) Reproduktionen, erreicht werden, ist die Anstalt, insbesondere zur Vermeidung einer Gefährdung der Archivalien oder zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes oder einer Erschwerung der Aufgaben der Anstalt in einem unvertretbaren Maß, berechtigt, den Zugangswerber hierauf zu verweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 Abs. 4 bis 6 wird durch folgende Abs. 4 bis 9 ersetzt:Paragraph 12, Absatz 4 bis 6 wird durch folgende Absatz 4 bis 9 ersetzt:
„(4)Absatz 4,Vor Ablauf der Schutzfrist nach Abs. 1 und 3 kann der Zugang zu Archivalien im Einzelfall auf Antrag gewährt werden, sofern nicht einer oder mehrere der in Abs. 5 und 6 genannten Gründe einer Gewährung des Zugangs entgegenstehen.Vor Ablauf der Schutzfrist nach Absatz eins und 3 kann der Zugang zu Archivalien im Einzelfall auf Antrag gewährt werden, sofern nicht einer oder mehrere der in Absatz 5 und 6 genannten Gründe einer Gewährung des Zugangs entgegenstehen.
(5)Absatz 5,Der Zugang zu Archivalien vor Ablauf der Schutzfrist nach Abs. 4 darf nicht gewährt werden, Der Zugang zu Archivalien vor Ablauf der Schutzfrist nach Absatz 4, darf nicht gewährt werden,
soweit und solange die Geheimhaltung der betreffenden Archivalien
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere der betroffenen Personen
erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist oder
die betreffenden Archivalien wegen noch vorzunehmender Ordnungs- und Erschließungsarbeiten für einen Zugang noch nicht hinreichend aufbereitet sind (§ 9).die betreffenden Archivalien wegen noch vorzunehmender Ordnungs- und Erschließungsarbeiten für einen Zugang noch nicht hinreichend aufbereitet sind (Paragraph 9,).
(6)Absatz 6,Der Zugang zu personenbezogenen Archivalien darf vor Ablauf der Schutzfrist jedoch nur erfolgen, wenn
die betroffenen Personen – im Falle ihres Todes ihre Angehörigen – dem Zugang zu den Archivalien ausdrücklich zustimmen oder zugestimmt haben oder
das Interesse des Zugangswerbers am Zugang zu den personenbezogenen Archivalien die berechtigten Interessen der betroffenen Personen überwiegt, die Gewährung des Zugangs verhältnismäßig ist, der Zweck des Zugangs zu den betreffenden Archivalien nicht anders erreicht werden kann und die berechtigten Interessen der betroffenen Personen durch angemessene Maßnahmen hinreichend gewahrt werden.
(7)Absatz 7,Liegen nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Archivalien entgegenstehende Gründe nach Abs. 5 und 6 vor, ist hinsichtlich jener Archivalien, denen keine Gründe nach Abs. 5 und 6 entgegenstehen, ein Zugang zu gewähren, soweit sie von den dem Zugangsrecht nicht unterliegenden Archivalien ohne unverhältnismäßigen Aufwand getrennt werden können.Liegen nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Archivalien entgegenstehende Gründe nach Absatz 5 und 6 vor, ist hinsichtlich jener Archivalien, denen keine Gründe nach Absatz 5 und 6 entgegenstehen, ein Zugang zu gewähren, soweit sie von den dem Zugangsrecht nicht unterliegenden Archivalien ohne unverhältnismäßigen Aufwand getrennt werden können.
(8)Absatz 8,Für das Verfahren betreffend die Gewährung des Zugangs zu Archivalien gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, mit Ausnahme seines § 10, entsprechend.Für das Verfahren betreffend die Gewährung des Zugangs zu Archivalien gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, mit Ausnahme seines Paragraph 10,, entsprechend.
(9)Absatz 9,Der Zugang zu Archivalien zu amtlichen Zwecken durch jene Behörden, Dienststellen und sonstigen öffentlichen Stellen, sowie betreffend übernommener Archivalien (§ 5 Abs. 2) durch jene Stellen und Personen, die der Anstalt die Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung übergeben haben, ist abweichend von Abs. 4 bis 8 auch innerhalb der Schutzfrist jederzeit zulässig.“ Der Zugang zu Archivalien zu amtlichen Zwecken durch jene Behörden, Dienststellen und sonstigen öffentlichen Stellen, sowie betreffend übernommener Archivalien (Paragraph 5, Absatz 2,) durch jene Stellen und Personen, die der Anstalt die Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung übergeben haben, ist abweichend von Absatz 4 bis 8 auch innerhalb der Schutzfrist jederzeit zulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13
Ausschluss vom Zugang„§ 13, Ausschluss vom Zugang
(1)Absatz eins,Archivalien sind vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken ausgeschlossen, solange sie einer Schutzfrist gemäß § 12 unterliegen und nicht auf Antrag ein Zugang zu den Archivalien innerhalb der Schutzfrist im Einzelfall (§ 12 Abs. 4 und 5) gewährt wird.Archivalien sind vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken ausgeschlossen, solange sie einer Schutzfrist gemäß Paragraph 12, unterliegen und nicht auf Antrag ein Zugang zu den Archivalien innerhalb der Schutzfrist im Einzelfall (Paragraph 12, Absatz 4 und 5) gewährt wird.
(2)Absatz 2,Nach Ablauf der Schutzfrist sind Archivalien vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken auszuschließen, soweit und solange dies
aus einem oder mehreren der in § 12 Abs. 5 lit. a in Verbindung mit Abs. 6 oder in § 12 Abs. 5 lit. b genannten Gründe erforderlich ist oderaus einem oder mehreren der in Paragraph 12, Absatz 5, Litera a, in Verbindung mit Absatz 6, oder in Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, genannten Gründe erforderlich ist oder
dies wegen entgegenstehender letztwilliger Verfügungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen betreffend übernommener Archivalien (§ 5 Abs. 2) erforderlich und rechtlich zulässig ist.dies wegen entgegenstehender letztwilliger Verfügungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen betreffend übernommener Archivalien (Paragraph 5, Absatz 2,) erforderlich und rechtlich zulässig ist.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 für den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien nach Ablauf der Schutzfrist vor, hat die Anstalt dies im Falle eines Antrages auf Zugang zu den betreffenden Archivalien dem Zugangswerber mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, für den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien nach Ablauf der Schutzfrist vor, hat die Anstalt dies im Falle eines Antrages auf Zugang zu den betreffenden Archivalien dem Zugangswerber mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Für das Verfahren betreffend den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, mit Ausnahme seines § 10, entsprechend.“Für das Verfahren betreffend den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, mit Ausnahme seines Paragraph 10,, entsprechend.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 15 Abs. 3 lautet:Paragraph 15, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Herstellung von Reproduktionen ist während des Zeitraums, in dem Archivalien einer Schutzfrist unterliegen (§ 12 Abs. 1 und 3), ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelfall ein Zugang zu den Archivalien auf Antrag gewährt wurde.“Die Herstellung von Reproduktionen ist während des Zeitraums, in dem Archivalien einer Schutzfrist unterliegen (Paragraph 12, Absatz eins und 3), ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelfall ein Zugang zu den Archivalien auf Antrag gewährt wurde.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der Text des § 23 lautet: Der Text des Paragraph 23, lautet:
„Alle mit der Besorgung von Aufgaben der Anstalt betrauten Personen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungspflichten zur Geheimhaltung über die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“„Alle mit der Besorgung von Aufgaben der Anstalt betrauten Personen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungspflichten zur Geheimhaltung über die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 28 Abs. 1 wird das Zitat „§ 12 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 8“ und das Zitat „§ 13 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 3 und 4“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz eins, wird das Zitat „§ 12 Absatz 5, durch das Zitat „§ 12 Absatz 8 und das Zitat „§ 13 Absatz 3, durch das Zitat „§ 13 Absatz 3 und 4 ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 30a Abs. 2 lautet:Paragraph 30 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, zuletzt in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 4. 3. 2021, S. 35, zu verstehen.“Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016, Seite 1, zuletzt in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 4. 3. 2021, Seite 35, zu verstehen.“
Artikel XXXI
Änderung des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022Artikel römisch 31 , Änderung des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022
Das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022, LGBl. Nr. 70/2021, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2024, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2021,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 69 das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 69, das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 52 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 52, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„Für die beigezogenen Fachleute gilt die Bestimmung des § 69 sinngemäß“.„Für die beigezogenen Fachleute gilt die Bestimmung des Paragraph 69, sinngemäß“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 53 Abs. 7 lautet:Paragraph 53, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Dem Senat I der Kommission ist die Einsicht in die für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist, soweit und solange deren Geheimhaltung nicht aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Auf Verlangen sind dem Senat I der Kommission Aktenteile im Sinne des ersten Satzes zu übermitteln.“Dem Senat römisch eins der Kommission ist die Einsicht in die für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist, soweit und solange deren Geheimhaltung nicht aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Auf Verlangen sind dem Senat römisch eins der Kommission Aktenteile im Sinne des ersten Satzes zu übermitteln.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 53 Abs. 8 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz 8, zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 69 lautet:Paragraph 69, lautet:
„§ 69
Verpflichtung zur Geheimhaltung„§ 69, Verpflichtung zur Geheimhaltung
(1)Absatz eins,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (Stellvertreterin), die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (Stellvertreterin), die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte (Stellvertreterinnen) und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten (Stellvertreterin) sind jeweils zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (Stellvertreterin), die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (Stellvertreterin), die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte (Stellvertreterinnen) und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten (Stellvertreterin) sind jeweils zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 1 besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft oder der Funktion weiter.“Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Absatz eins, besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft oder der Funktion weiter.“
Artikel XXXII
Änderung des Kärntner Landeskrankenanstalten-BetriebsgesetzesArtikel römisch 32 , Änderung des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes
Das Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG, LGBl. Nr. 44/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2022, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1993,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 5 Verschwiegenheitspflicht“ durch den Eintrag „§ 5 Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des § 5 und dessen Abs. 1 lauten:Die Überschrift des Paragraph 5 und dessen Absatz eins, lauten:
„§ 5
Verpflichtung zur Geheimhaltung„§ 5, Verpflichtung zur Geheimhaltung
(1)Absatz eins,Unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Verschwiegenheitspflichten sind die Mitglieder der Organe und alle Bediensteten der KABEG sowie Personen, die an Sitzungen der Organe der KABEG teilnehmen, zur Geheimhaltung über Tatsachen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt geworden sind, verpflichtet, soweit und solange dies zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der KABEG, zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen der KABEG oder der Tätigkeit für die KABEG bestehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Artikel XXXIII
Änderung des Kärntner Landes-PersonalvertretungsgesetzesArtikel römisch 33 , Änderung des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes
Das Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz – K-LPVG, LGBl. Nr. 49/1976, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2021, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz – K-LPVG, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1976,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des § 25 lautet:Die Überschrift des Paragraph 25, lautet:
„§ 25
Geheimhaltungspflicht“„§ 25, Geheimhaltungspflicht“
2.Novellierungsanordnung 2, § 25 Abs. 1 lautet:Paragraph 25, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu bewahren, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“ Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu bewahren, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 25 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ jeweils durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheit“ jeweils durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 25 Abs. 3 wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 3, wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 25 Abs. 4 und 5 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ jeweils durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 4 und 5 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ jeweils durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Artikel XXXIV
Änderung des Kärntner LandessicherheitsgesetzesArtikel römisch 34 , Änderung des Kärntner Landessicherheitsgesetzes
Das Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG, LGBl. Nr. 74/1977, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1977,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
§ 23 Abs. 5 lautet:Paragraph 23, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsorgane bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsorgane bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
Artikel XXXV
Änderung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 Artikel römisch 35 , Änderung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2024, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1994,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13a Abs. 1 lit. c lautet:Paragraph 13 a, Absatz eins, Litera c, lautet:
der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, der dienstlichen Geheimhaltungspflicht und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
„§ 16
Dienstliche Geheimhaltungspflicht„§ 16, Dienstliche Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete ist zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2)Absatz 2,Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber den Vorgesetzten und den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, und in den Fällen, in denen der Vertragsbedienstete von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht entbunden wurde.
(3)Absatz 3,Von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht kann der Vertragsbedienstete von Amts wegen oder auf eigenen Antrag entbunden werden.
(4)Absatz 4,Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(5)Absatz 5,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Abs. 4 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Absatz 4, zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
(6)Absatz 6,Eine Meldung oder Offenlegung nach § 17 Abs. 2c oder § 17a Abs. 2 stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“ Eine Meldung oder Offenlegung nach Paragraph 17, Absatz 2 c, oder Paragraph 17 a, Absatz 2, stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“
Artikel XXXVI
Änderung des Kärntner LandesverwaltungsgerichtsgesetzesArtikel römisch 36 , Änderung des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz – K-LvwGG, LGBl. Nr. 55/2013, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz – K-LvwGG, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2013,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 lit. f wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Dienstliche Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Litera f, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Dienstliche Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Artikel XXXVII
Änderung der Kärntner LandtagswahlordnungArtikel römisch 37 , Änderung der Kärntner Landtagswahlordnung
Die Kärntner Landtagswahlordnung – K-LTWO, LGBl. Nr. 191/1974, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2023, wird wie folgt geändert:Die Kärntner Landtagswahlordnung – K-LTWO, Landesgesetzblatt Nr. 191 aus 1974,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 28 Abs. 2 lautet:Paragraph 28, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Namen der Antragsteller, die bei der Wahlbehörde einen Berichtigungsauftrag gegen die Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt haben, sind geheim zu halten, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.“ Die Namen der Antragsteller, die bei der Wahlbehörde einen Berichtigungsauftrag gegen die Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt haben, sind geheim zu halten, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 57 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 57, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
Artikel XXXVIII
Änderung der Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991Artikel römisch 38 , Änderung der Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991
Die Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 – K-LWKWO 1991, LGBl. Nr. 126/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Die Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 – K-LWKWO 1991, Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
§ 26 Abs. 2 lautet:Paragraph 26, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Namen der Antragsteller, die bei der Wahlbehörde einen Berichtigungsauftrag gegen die Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt haben, sind geheim zu halten, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.“ Die Namen der Antragsteller, die bei der Wahlbehörde einen Berichtigungsauftrag gegen die Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt haben, sind geheim zu halten, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.“
Artikel XXXIX
Änderung des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-KarenzgesetzesArtikel römisch 39 , Änderung des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes
Das Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz – K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2024, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz – K-MEKG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2002,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
In § 17 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „die dienstliche Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „die dienstliche Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Artikel XL
Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes 2019Artikel XL, Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes 2019
Das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019, LGBl. Nr. 21/2019, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2024, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2019,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21 Abs. 3 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Mitglieder der Nationalparkkomitees sind über Tatsachen, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion als Mitglied eines Nationalparkkomitees bekannt wurden, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.“„Mitglieder der Nationalparkkomitees sind über Tatsachen, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion als Mitglied eines Nationalparkkomitees bekannt wurden, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 34 Abs. 4 lautet:Paragraph 34, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Mitglieder des Biosphärenparkkomitees sind über Tatsachen, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion als Mitglied eines Biosphärenparkkomitees bekannt wurden, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.“ Mitglieder des Biosphärenparkkomitees sind über Tatsachen, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion als Mitglied eines Biosphärenparkkomitees bekannt wurden, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.“
Artikel XLI
Änderung des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002Artikel XLI, Änderung des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002
Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2024, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
In § 63 Abs. 5 letzter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Verpflichtungen zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 63, Absatz 5, letzter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Verpflichtungen zur Geheimhaltung“ ersetzt.
Artikel XLII
Änderung des Kärntner ObjektivierungsgesetzesArtikel XLII, Änderung des Kärntner Objektivierungsgesetzes
Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2025, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 7, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Gutachter, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzugeloben.“„Gutachter, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzugeloben.“
Artikel XLIII
Änderung des Kärntner Pflege- und BetreuungsgesetzesArtikel XLIII, Änderung des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes
Das Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2024, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2022,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
§ 26 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 26, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzugeloben.“„Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzugeloben.“
Artikel XLIV
Änderung des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021Artikel XLIV, Änderung des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021
Das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021, LGBl. Nr. 59/2021, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2025, wird wie folgt geändert: Das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 entfällt der Abs. 2 und in Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 4, entfällt der Absatz 2 und in Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 53 Abs. 13 letzter Satz entfällt.Paragraph 53, Absatz 13, letzter Satz entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 57 Abs. 3 lautet:Paragraph 57, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Raumordnungsbeirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen. § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder des Raumordnungsbeirates.“Die Mitglieder des Raumordnungsbeirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen. Paragraph 7, AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder des Raumordnungsbeirates.“
Artikel XLV
Änderung des Kärntner Soziales-ZielsteuerungsgesetzesArtikel XLV, Änderung des Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetzes
Das Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz – K-SZSG, LGBl. Nr. 59/2018, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2023, wird wie folgt geändert: Das Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz – K-SZSG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2018,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 8 lautet:Paragraph 11, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Fachgremien sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.“Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Fachgremien sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.“
Artikel XLVI
Änderung des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021Artikel XLVI, Änderung des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021
Das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021, LGBl. Nr. 107/2020, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2024, wird wie folgt geändert: Das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2020,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
§ 30 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 30, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzugeloben.“„Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzugeloben.“
Artikel XLVII
Änderung des Kärntner Spiel- und GlücksspielautomatengesetzesArtikel XLVII, Änderung des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes
Das Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2024, wird wie folgt geändert: Das Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2012,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „so haben sie darüber Geheimhaltung zu wahren“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 2, wird die Wortfolge „so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „so haben sie darüber Geheimhaltung zu wahren“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 32 Abs. 4 lautet:Paragraph 32, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Landes-Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet; sie haben das Spielgeheimnis nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes zu wahren.“Landes-Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet; sie haben das Spielgeheimnis nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes zu wahren.“
Artikel XLVIII
Änderung des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes 2018Artikel XLVIII, Änderung des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes 2018
Das Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2018 – K-VergRG 2018, LGBl. Nr. 84/2018, wird wie folgt geändert: Das Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2018 – K-VergRG 2018, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 9 lautet:Paragraph 2, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Die Ombudsfrau/der Ombudsmann ist, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihr/ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“Die Ombudsfrau/der Ombudsmann ist, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihr/ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
Artikel XLIX
Änderung des Kärntner WirtschaftsförderungsgesetzesArtikel XLIX, Änderung des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes
Das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz – K-WFG, LGBl. Nr. 6/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2024, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz – K-WFG, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
§ 30 lautet:Paragraph 30, lautet:
„§ 30
Verpflichtung zur Geheimhaltung„§ 30, Verpflichtung zur Geheimhaltung
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Organe des Fonds, Personen, die beim Fonds ihren Dienst verrichten, sowie Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen, sind über Tatsachen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt geworden sind, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens des Landes oder des Fonds oder eines Unternehmens, an dem der Fonds eine Beteiligung hält oder eine solche verwaltet, zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Anstalt oder eines Unternehmens, an dem der Fonds eine Beteiligung hält oder eine solche verwaltet, zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen des Fonds oder der Tätigkeit für den Fonds bestehen.“
Artikel L
Änderung des Kärntner Wirtschaftsombudsstelle-GesetzesArtikel L, Änderung des Kärntner Wirtschaftsombudsstelle-Gesetzes
Das Kärntner Wirtschaftsombudsstelle-Gesetz – K-WOStG, LGBl. Nr. 39/2019, wird wie folgt geändert: Das Kärntner Wirtschaftsombudsstelle-Gesetz – K-WOStG, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Ombudsstelle haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder der Ombudsstelle.“Die Mitglieder der Ombudsstelle haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder der Ombudsstelle.“
Artikel LI
Änderung des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017Artikel LI, Änderung des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017
Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 – K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2024, wird wie folgt geändert: Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 – K-WBFG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
§ 47 Abs. 3 lautet:Paragraph 47, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Beirates müssen zum Landtag wählbar sein. Sie haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen. § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder des Beirates.“Die Mitglieder des Beirates müssen zum Landtag wählbar sein. Sie haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen. Paragraph 7, AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder des Beirates.“
Artikel LII
Änderung des Klagenfurter Stadtrechts 1998Artikel LII, Änderung des Klagenfurter Stadtrechts 1998
Das Klagenfurter Stadtrecht – K-KStR 1998, LGBl. Nr. 70/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2023, wird wie folgt geändert:Das Klagenfurter Stadtrecht – K-KStR 1998, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 21 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „die mir obliegende Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „die mir obliegende Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist,“ ersetzt. In Paragraph 21, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „die mir obliegende Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „die mir obliegende Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 27 Abs. 4 erster Halbsatz lautet:Paragraph 27, Absatz 4, erster Halbsatz lautet:
„Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist;“„Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 27 Abs. 5 lautet:Paragraph 27, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Bürgermeister darf von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Die Entbindung des Bürgermeisters von der Verpflichtung zur Geheimhaltung obliegt dem Gemeindevorstand.“
Artikel LIII
Änderung des Kärntner Patienten- und PflegeanwaltschaftsgesetzesArtikel LIII, Änderung des Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetzes
Das Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz – K-PPAG, LGBl. Nr. 53/1990, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2022, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz – K-PPAG, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1990,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 7 lautet:Paragraph eins, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Der Patientenanwalt (Die Patientenanwältin) und die Bediensteten der Patientenanwaltschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“Der Patientenanwalt (Die Patientenanwältin) und die Bediensteten der Patientenanwaltschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 7 lautet:Paragraph 4, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) und die Bediensteten der Pflegeanwaltschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) und die Bediensteten der Pflegeanwaltschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
Artikel LIV
Änderung des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993Artikel LIV, Änderung des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993
Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert: Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 43 lautet:Paragraph 43, lautet:
„§ 43
Dienstliche Geheimhaltungspflicht„§ 43, Dienstliche Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die dienstliche Geheimhaltungspflicht besteht jedenfalls nicht gegenüber Personen und Stellen, denen der Beamte eine amtliche Mitteilung zu machen hat.
(2)Absatz 2,Die dienstliche Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 besteht auch im Ruhestand und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.Die dienstliche Geheimhaltungspflicht nach Absatz eins, besteht auch im Ruhestand und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3)Absatz 3,Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Magistratsdirektor zu melden. Der Magistratsdirektor hat zu entscheiden, ob der Beamte von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Magistratsdirektor kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Magistratsdirektor hat gemäß Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der dienstlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Magistratsdirektor hat gemäß Absatz 3, zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
(5)Absatz 5,Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur dienstlichen Geheimhaltung verpflichtet.
(6)Absatz 6,Die Entbindung des Magistratsdirektors von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht obliegt dem Bürgermeister; Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß.Die Entbindung des Magistratsdirektors von der dienstlichen Geheimhaltungspflicht obliegt dem Bürgermeister; Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß.
(7)Absatz 7,Eine Meldung oder Offenlegung nach § 52 Abs. 1c oder § 52a Abs. 2 stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“Eine Meldung oder Offenlegung nach Paragraph 52, Absatz eins c, oder Paragraph 52 a, Absatz 2, stellt keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 139 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „dienstlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 139, zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „dienstlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Artikel LV
Änderung des Villacher Stadtrechts 1998Artikel LV, Änderung des Villacher Stadtrechts 1998
Das Villacher Stadtrecht – K-VStR 1998, LGBl. Nr. 69/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2023, wird wie folgt geändert:Das Villacher Stadtrecht – K-VStR 1998, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 21 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „die mir obliegende Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „die mir obliegende Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist,“ ersetzt. In Paragraph 21, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „die mir obliegende Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „die mir obliegende Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 27 Abs. 4 erster Halbsatz lautet:Paragraph 27, Absatz 4, erster Halbsatz lautet:
„Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist;“„Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 27 Abs. 5 lautet:Paragraph 27, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Bürgermeister darf von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Die Entbindung des Bürgermeisters von der Verpflichtung zur Geheimhaltung obliegt dem Gemeindevorstand.“
Artikel LVI
InkrafttretensbestimmungArtikel LVI, Inkrafttretensbestimmung
Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.Artikel römisch zwei bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h rDer Präsident des Landtages:, Ing. R o h r
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e rDer Landeshauptmann:, Mag. Dr. K a i s e r
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Mag.a Dr.in S c h a u n i g – K a n d u tDie Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Mag.a Dr.in S c h a u n i g – K a n d u t
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
G r u b e rDer Landeshauptmann-Stellvertreter:, G r u b e r
Die Landesrätin:
Dr.in P r e t t n e rDie Landesrätin:, Dr.in P r e t t n e r
Der Landesrat:
Ing. F e l l n e rDer Landesrat:, Ing. F e l l n e r
Die Landesrätin:
Mag.a S c h a a rDie Landesrätin:, Mag.a S c h a a r
Der Landesrat:
Mag. S c h u s c h n i gDer Landesrat:, Mag. S c h u s c h n i g