LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 29. Juli 2024

www.ris.bka.gv.at

55. Gesetz:

1. Kärntner Energiewende-Gesetz

55. Gesetz vom 18. Juli 2024, mit dem das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, die Kärntner Bauordnung 1996, das Kärntner Elektrizitätsgesetz und das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 geändert werden (1. Kärntner Energiewende-Gesetz)

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel römisch eins, Änderung des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021

Das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 1 Geltungsbereich“ der Eintrag „§ 1a Begriffsbestimmungen“ und nach dem Eintrag „§ 28 Bauliche Anlagen im Grünland“ der Eintrag „§ 28a Solarenergieanlagen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:

„§ 1a, Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

  1. Ziffer eins
    „Landwirtschaftliche Betriebsstätte mit Umweltverträglichkeitsprüfung“ eine Betriebsstätte ab einer Größe von
    1. Litera a
      48000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze,
    2. Litera b
      65000 Mastgeflügelplätze,
    3. Litera c
      2500 Mastschweineplätze,
    4. Litera d
      700 Sauenplätze oder
    5. Litera e
      500 Rinderplätze für Rinder, die über ein Jahr alt sind.
                                Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100 % liegt eine landwirtschaftliche Betriebsstätte mit Umweltverträglichkeitsprüfung vor;
  2. Ziffer 2
    „Abfall“ jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, mit Ausnahme von Stoffen, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen;
  3. Ziffer 3
    „Biogas“ gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
  4. Ziffer 4
    „Biomasse“ der biologisch abbaubare Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;
  5. Ziffer 5
    „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
  6. Ziffer 6
    „geothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;
  7. Ziffer 7
    „Reststoff“ ein Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Produktion durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;
  8. Ziffer 8
    „Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft“ Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung;
  9. Ziffer 9
    „Salzgradient-Energie“ Energie, die durch den Unterschied im Salzgehalt zwischen zwei Flüssigkeiten, beispielsweise Süßwasser und Salzwasser, erzeugt wird;
  10. Ziffer 10
    „Solarenergieanlagen“ Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen;
  11. Ziffer 11
    „Umgebungsenergie“ natürlich vorkommende thermische Energie und in der Umwelt innerhalb eines begrenzten Gebiets angesammelte Energie, die in der Umgebungsluft, mit Ausnahme von Abluft, oder in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert sein kann.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, lautet:

  1. Ziffer 17
    Im Hinblick auf die Klimaneutralität ist die Integration und der Einsatz von erneuerbarer Energie zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Bis die Klimaneutralität erreicht ist, kommt bei allen raumbedeutsamen Planungen dem überragenden öffentlichen Interesse der Erzeugung, Speicherung und Verteilung von erneuerbarer Energie der Vorrang gegenüber der Erhaltung des Landschaftsbildes zu.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 lauten:

  1. Ziffer 2
    die Ausweisung von Vorrangflächen für
    1. Litera a
      die Erweiterung oder Neuansiedlung von Betrieben mit besonderen Standortvoraussetzungen oder für zentrale Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung;
    2. Litera b
      die Errichtung von Verkehrswegen sowie Anlagen und Leitungen technischer Infrastrukturen von überörtlicher Bedeutung;
    3. Litera c
      die Land- und Forstwirtschaft;
  2. Ziffer 3
    die Integration und den Einsatz von erneuerbarer Energie unter Berücksichtigung der Eigenversorgung und der regionalen Versorgungssicherheit;“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 7, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Soweit dies zu Erreichung einzelner überörtlicher Entwicklungsziele erforderlich ist, dürfen in überörtlichen Entwicklungsprogrammen bestimmte Widmungen für Flächen und die Freihaltung von bestimmten Widmungen für Flächen festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Beschränkungen, die die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die der Erzeugung, Speicherung und Verteilung von erneuerbarer Energie dienen, ausnahmslos ausschließen, dürfen im örtlichen Entwicklungskonzept nicht festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 17, Absatz 2, wird die Verweisung „§ 27 Absatz 3, durch die Verweisung „§ 1a Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Verweisung „§ 27 Absatz 3, durch die Verweisung „§ 1a Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Verweisung „Abs. 3“ durch die Verweisung „§ 1a Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 13, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 27, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 28, Absatz 4, wird die Verweisung „§ 27 Absatz 3, durch die Verweisung „§ 1a Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 28, wird folgender Paragraph 28 a, eingefügt:

„§ 28a, Solarenergieanlagen

Die Landesregierung darf in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen sowie unter Berücksichtigung von Art, Zweck, Standort, Abständen, Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaßen von Solarenergieanlagen durch Verordnung näher bestimmen,

  1. Ziffer eins
    welche Flächen für Solarenergieanlagen im Grünland gemäß Paragraph 27, Absatz 2, gesondert festzulegen sind und
  2. Ziffer 2
    welche Solarenergieanlagen in den Widmungen gemäß Paragraph 16 bis Paragraph 24 und Paragraph 26 bis Paragraph 28, zulässig sind.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 47, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Beschränkungen
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Teilung von Grundstücken, ausgenommen die Festlegung der Mindestgröße der Baugrundstücke, oder
    2. Ziffer 2
      die die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die der Erzeugung, Speicherung und Verteilung von erneuerbarer Energie dienen, ausnahmslos ausschließen,
    dürfen im generellen Bebauungsplan nicht festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 48, Absatz 8, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 48, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:

  1. Absatz 8 a,Beschränkungen
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Teilung von Grundstücken, ausgenommen die Festlegung der Mindestgröße der Baugrundstücke, oder
    2. Ziffer 2
      die die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die der Erzeugung, Speicherung und Verteilung von erneuerbarer Energie dienen, ausnahmslos ausschließen,
    dürfen in einem Teilbebauungsplan nicht festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 lauten:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,;
  2. Ziffer 2
    Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2005,;
  3. Ziffer 3
    E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,;
  4. Ziffer 4
    Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 440 aus 1975,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,;
  5. Ziffer 5
    Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1994,, zuletzt in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,;“

Artikel römisch zwei, Änderung der Kärntner Bauordnung 1996

Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich Telefonzellen und Antennen, ausgenommen sonstige hochbauliche Teile, sowie bauliche Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur, die ausschließlich Einsatzorganisationen oder der Katastrophenhilfe dienen;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, Ziffer 4, wird die Wortfolge „die Elektrizität“ durch die Wortfolge „die erneuerbare Energie im Sinne von Paragraph eins a, Ziffer 5, K-ROG 2021, elektrische Energie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, Ziffer 9, werden folgende Ziffer 10 und 11 angefügt:

  1. Ziffer 10
    die der akustischen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Einsatzorganisationen dienen;
  2. Ziffer 11
    von Mountainbike- und Trailstrecken für Fahrräder, ausgenommen Gebäude;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    Ladestationen für Elektrofahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) 2023 aus 1804,;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Absatz 2, Litera g und i entfallen.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz 2, Litera u, wird die Wortfolge „Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen“ durch die Wortfolge „Solarenergieanlagen im Sinne von Paragraph eins a, Ziffer 10, K-ROG 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Ziffer 13 und 14 entfallen.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Ziffer 20, lautet:

  1. Ziffer 20
    baulichen Anlagen, die erneuerbare Energie im Sinne von Paragraph eins a, Ziffer 5, K-ROG 2021 erzeugen oder elektrische Energie speichern.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Verweisung „§ 13 Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 17, Absatz 2,,“ durch die Verweisung „§ 13 Absatz 2, Litera a, b und d, Paragraph 17, Absatz 2, Litera a bis c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 7, Absatz 4, Litera d, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 11, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz“ durch die Wortfolge „Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019“ und die Wortfolge „Kärntner Straßengesetz 1991“ durch die Wortfolge „Kärntner Straßengesetz 2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 12, Absatz 4, wird die Wortfolge „Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz“ durch die Wortfolge „Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, entfällt die Wortfolge „der Erhaltung des Landschaftsbildes oder“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 17, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „der Erhaltung des Landschaftsbildes oder“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 18, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „zur Erhaltung des Landschaftsbildes oder“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 24, Absatz 4, wird das Satzzeichen „;“ durch das Satzzeichen „.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 24, Absatz 7, Litera e, entfällt die Wortfolge „der Erhaltung des Landschaftsbildes und“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 24, Absatz 8, Litera c, entfällt die Wortfolge „der Erhaltung des Landschaftsbildes und“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 37, Absatz eins, entfallen nach dem Wort „Raumordnung“ der Beistrich und die Wortfolge „der Erhaltung des Landschaftsbildes“.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 38, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „der Erhaltung des Landschaftsbildes oder“.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 39, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „der Erhaltung des Landschaftsbildes oder“.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 39, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Vollendung von Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Ziffer 20, ist der Behörde binnen zweier Wochen schriftlich zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind bei baulichen Anlagen, die elektrische Energie speichern, die Lage und die technischen Daten mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 40, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Die Behörde hat“ die Wortfolge „bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer eins, wird nach der Verweisung „39 Absatz eins, die Verweisung „und Absatz 4, eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 56, Absatz 2, Litera a, wird die Fundstelle „200/2021“ durch die Fundstelle „66/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 56, Absatz 2, Litera c, wird die Fundstelle „156/2021“ durch die Fundstelle „123/2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 56, Absatz 2, Litera d, wird die Fundstelle „92/2013“ durch die Fundstelle „41/2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 56, Absatz 2, Litera f, wird die Fundstelle „56/2016“ durch die Fundstelle „144/2023“ ersetzt.

Artikel römisch drei, Änderung des Kärntner Elektrizitätsgesetzes

Das Kärntner Elektrizitätsgesetz – K-EG, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet:

„Gesetz über elektrische Leitungsanlagen (Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz – K-EG)“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 21, folgender Eintrag eingefügt:

„§

21a Sachverständige und Verfahrenskosten“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, Absatz eins, wird vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt:

„und soll dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß Artikel 2, Nr. 18 der Governance-Verordnung (EU) 2018 aus 1999, Rechnung tragen“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, eingefügt:

„§ 21a, Sachverständige und Verfahrenskosten

  1. Absatz eins,Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
  2. Absatz 2,Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 24 a, Absatz eins, werden in der Litera b, die Fundstelle „27/2017“ durch die Fundstelle „204/2022“ und in der Litera d, die Fundstelle „7/2021“ durch die Fundstelle „94/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 24 a, wird folgender Absatz 3 angefügt:

  1. Absatz 3,Soweit in diesem Gesetz auf die Governance-Verordnung (EU) 2018 aus 1999, verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) 2018 aus 1999, vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz und zur Änderung von Verordnungen und Richtlinien, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 1, derzeit in der Fassung der Richtlinie (EU) 32/2413 vom 18. Oktober 2023, ABl. Nr. L 2431 vom 31.10.2023, zu verstehen.“

Artikel römisch vier, Änderung des Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2011

Das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 18, folgender Eintrag eingefügt:

„§

18a Vorübergehende Benützung fremder Grundstücke“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Litera i, wird durch folgende Litera i und j ersetzt:

  1. Litera i
    die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Versorgung mit elektrischer Energie, im Besonderen aus Erzeugungsanlagen aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten;
  2. Litera j
    die Umsetzung des überragenden öffentlichen Interesses an der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 6, Absatz eins, wird die Zahl „5“ durch die Zahl „500“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    für die Errichtung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, die
    1. Ziffer eins
      abfallrechtlichen,
    2. Ziffer 2
      gewerberechtlichen,
    3. Ziffer 3
      mineralrohstoffrechtlichen,
    4. Ziffer 4
      luftfahrtrechtlichen,
    5. Ziffer 5
      schifffahrtsrechtlichen,
    6. Ziffer 6
      straßenrechtlichen,
    7. Ziffer 7
      eisenbahnrechtlichen oder
    8. Ziffer 8
      seilbahnrechtlichen
Vorschriften unterliegen;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz 2, Litera c und d werden durch folgende Litera c bis f ersetzt:

  1. Litera c
    für Photovoltaikanlagen auf bestehenden baulichen Anlagen;
  2. Litera d
    für ausschließlich zur Notstromversorgung bestimmte Erzeugungsanlagen, welche nicht parallel mit dem öffentlichen Verteilernetz betrieben werden, in öffentlichen Gebäuden im Sinne des Paragraph 42 b, Absatz eins und Paragraph 39, Absatz eins, Litera e, der Kärntner Bauvorschriften;
  3. Litera e
    elektrische Leitungsanlagen zur Energieableitung, soweit diese keiner Bewilligungspflicht nach dem Kärntner Elektrizitätsleitungsgesetz unterliegen und
  4. Litera f
    für Wasserkraftanlagen, sofern diese zu keinen unzumutbaren Belästigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, führen. Hiezu ist eine Darstellung eines Zivilingenieurs oder eines Ingenieurbüros der einschlägigen Fachrichtung anzuschließen, dass und warum sich durch die Anlage keine unzumutbaren Belästigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, ergeben können.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz 2, Litera g, lautet:

  1. Litera g
    eine Darstellung der abschätzbaren Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, sowie der sonstigen nachhaltig nachteiligen Umweltauswirkungen;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, Absatz 2, Litera k, lautet:

  1. Litera k
    eine schriftliche Stellungnahme der Gemeinde, dass im örtlichen Entwicklungskonzept für das Vorhaben kein ausdrücklicher Ausschließungsgrund enthalten ist, bei Photovoltaikanlagen darüber, dass das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan oder der Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024, Landesgesetzblatt Nr. .. aus 2024,, entspricht.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Erzeugungsanlagen, die nicht schon gemäß Paragraph 6, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,
    1. Litera a
      die ausschließlich zur ortsfesten Notstromversorgung bestimmt sind oder
    2. Litera b
      deren elektrische Engpassleistung höchstens 1000 kW beträgt,
    sind elektrizitätswirtschaftsrechtlich in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 11, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Hat sich im Verfahren ergeben, dass die genehmigte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Genehmigungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach Paragraph 17, noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, als eingeräumt anzusehen. Für allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde ist in Ermangelung einer Übereinkunft Paragraph 18 a, Absatz 5, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 11, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Bei der Erteilung einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung ist davon auszugehen, dass die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dient.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, eingefügt:

„§ 18a, Vorübergehende Benützung fremder Grundstücke

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 17, können die Eigentümer von Nachbargrundstücken sowie von entlang von Zufahrtsstraßen gelegenen Grundstücken zum Zweck der Errichtung, Änderung, Instandsetzung oder des Rückbaus von bereits rechtskräftig genehmigten Erzeugungsanlagen oder Erzeugungsanlagen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, keiner Genehmigung bedürfen, gegen Ersatz des Schadens verhalten werden, zu dulden, dass ihr Grundstück vorübergehend im unbedingt erforderlichen Ausmaß benützt wird, wenn die an den Erzeugungsanlagen erforderlichen Arbeiten oder die erforderlichen Zu- oder Abtransporte nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bewerkstelligt werden können.
  2. Absatz 2,Die Inanspruchnahme kann sich insbesondere auf das Gehen und Fahren, das Zwischenlagern von Material, das Aufstellen von Gerüsten sowie die Benützung des Luftraums erstrecken. Bewegliche Sachen, Bewuchs, Zäune und dergleichen dürfen vorübergehend entfernt, das in Anspruch genommene Grundstück einschließlich des Bewuchses oder darauf errichtete Bauwerke jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3,Über die Inanspruchnahme ist zunächst das Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern ernsthaft und nachweislich anzustreben. Kommt innerhalb einer angemessenen Frist kein Einvernehmen zustande, hat die Behörde auf Antrag des Betreibers der Erzeugungsanlage über die Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung des fremden Grundstückes zu entscheiden. Die Behörde hat binnen vier Monaten ab Antragstellung zu entscheiden. Einer Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  4. Absatz 4,Dem Antrag gemäß Absatz 3, ist anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke und deren Eigentümer;
    2. Ziffer 2
      eine allenfalls vorliegende Genehmigung gemäß Paragraph 11, sowie
    3. Ziffer 3
      eine detaillierte Beschreibung der Art der Inanspruchnahme der Grundstücke.
  5. Absatz 5,Allfällige Entschädigungen sind binnen dreier Monate nach Abschluss der vorübergehenden Benützung der Grundstücke und ohne Aufforderung vom Antragsteller gemäß Absatz 3, an die betroffenen Grundeigentümer zu leisten. Die Ermittlung der Entschädigung hat durch einen von den Beteiligten einvernehmlich bestellten gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist des ersten Satzes oder im Fall des fehlenden Einvernehmens der Beteiligten sind allfällige Entschädigungsansprüche vom Grundeigentümer bei sonstigem Ausschluss binnen einen Jahres nach Abschluss der Inanspruchnahme bei der Behörde geltend zu machen. Auf das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, Litera a und b anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 66, wird folgender 5a eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Unbeschadet der Auskunftsrechte und Berichtspflichten gemäß den Absatz eins und 2 haben die Netzbetreiber der Behörde jährlich die an ihr Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie bis 31. März des Folgejahres automatisationsunterstützt mitzuteilen. Dabei sind folgende Daten der Anlagen in einem für die Verarbeitung in einem geografischen Informationssystem tauglichen Format zu übermitteln:
    1. Litera a
      die Lage,
    2. Litera b
      die Engpassleistung,
    3. Litera c
      das Jahr der Inbetriebnahme und
    4. Litera d
      die Art der in der Erzeugungsanlage eingesetzten erneuerbaren Energie.
    Die Behörde darf die übermittelten und nicht personenbezogenen Daten zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele sowie in den Informationsdatenbanken des Landes verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 71, Absatz 3, Litera u, lautet der Verweis „§ 66 Absatz 4 und 5 a,

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 73, Absatz 2, erhalten das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz die Bezeichnung lit. „k“ und das Gaswirtschaftsgesetz die Bezeichnung lit. „l“.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 73, Absatz 2, werden folgende Fundstellen ersetzt:

lit. a: „68/2020“ durch „59/2023“;

lit. b: „235/2021“ durch „222/2022“;

lit. d: „7/2022“ durch „94/2023“;

lit. e: „65/2020“ durch „75/2023“;

lit. f: „36/2022“ durch „109/2022“;

lit. h: „86/2021“ durch „186/2022“;

lit. j: „80/2018“ durch „26/2023“;

nunmehrige lit. k: „13/2022“ durch „233/2022“ und

nunmehrige lit. l: „38/2022“ durch „23/2023“.

Artikel römisch fünf, Schluss- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 15. August 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2,Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat die raumbedeutsamen Auswirkungen von Artikel römisch eins, Ziffer 4, (betreffend Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, K-ROG 2021) ab 1. Jänner 2030 bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 2030 zu evaluieren.
  4. Absatz 4,Artikel römisch eins, Ziffer 4, (betreffend Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, K-ROG 2021) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft.
  5. Absatz 5,In Artikel römisch fünf, Absatz 9, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
  6. Absatz 6,Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023, umgesetzt.

Der Präsident des Landtages:, Ing. R o h r

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:, G r u b e r

Der Landesrat:, Mag. S c h u s c h n i g