LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 7. Mai 2024

www.ris.bka.gv.at

32. Verordnung:

Kärntner Almschutzgebietsverordnung

32. Verordnung der Landesregierung vom 6. Mai 2024, Zl. 10-JAG-2859/5-2024, mit der Almgebiete ausgewiesen werden, in welchen geeignete Maßnahmen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Angriffen von Wölfen als andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich oder unzumutbar sind (Kärntner Almschutzgebietsverordnung)

Auf Grund des Paragraph 3, des Kärntner Alm- und Weideschutz-Gesetzes – K-AWSG, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024,, wird verordnet:

Paragraph eins, , Almschutzgebiete

Auf den in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gebieten sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Angriffen von Wölfen als andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich oder nicht zumutbar.

Paragraph 2, , Evaluierung

Die Landesregierung hat die in der Anlage angeführten Almschutzgebiete regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, K-AWSG zu überprüfen.

Paragraph 3,, Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2024 in Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung, Der Landeshauptmann:, Mag. Dr. K a i s e r