30. Gesetz vom 25. April 2024, mit dem das Gesetz über den Schutz der Kärntner Almen und Weiden (Kärntner Alm- und Weideschutz-Gesetz – K-AWSG) erlassen und das Kärntner Jagdgesetz 2000 geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über den Schutz der Kärntner Almen und Weiden
(Kärntner Alm- und Weideschutz-Gesetz – K-AWSG)
Inhaltsverzeichnis
§ | 1 Anwendungsbereich und Ziele |
§ | 2 Begriffsbestimmungen |
§ | 3 Almschutzgebiete |
§ | 4 Vergrämung |
§ | 5 Letale Entnahme |
§ | 6 Information über den Entnahmefall |
§ | 7 Monitoring |
§ | 8 Mitwirkung |
§ | 9 Verweise und Umsetzung von Unionsrecht |
§ | 10 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen |
§ 1
Anwendungsbereich und ZieleParagraph eins <, b, r, /, >, A, n, w, e, n, d, u, n, g, s, b, e, r, e, i, c, h und Ziele
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt Maßnahmen, um
im öffentlichen Interesse des Schutzes der Kärntner Almen und Weiden und zur Aufrechterhaltung ihrer nachhaltigen Bewirtschaftung,
zur Erhaltung einer flächendeckend produktiven Landwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum und
zur Erhaltung der Kulturlandschaft unter Berücksichtigung der Ziele des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Berglandwirtschaft (Protokoll „Berglandwirtschaft“), BGBl. III Nr. 231/2002 idF BGBl. III Nr. 115/2005, insbesondere zur Erhaltung und Wiederherstellung von traditionellen Kulturlandschaftselementen nach Art. 8
Abs. 3 dieses Protokolls,zur Erhaltung der Kulturlandschaft unter Berücksichtigung der Ziele des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Berglandwirtschaft (Protokoll „Berglandwirtschaft“), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2005,, insbesondere zur Erhaltung und Wiederherstellung von traditionellen Kulturlandschaftselementen nach Artikel 8,
Abs. 3 dieses Protokolls,
ernste Schäden in der Tierhaltung und an Kulturen sowie an Wäldern und sonstigen Formen von Eigentum zu verhüten, die vom Wolf (Canis lupus) als ganzjährig geschonte Tierart verursacht werden können. Ziel ist dabei die Schaffung eines Ausgleiches zwischen dem Protokoll „Berglandwirtschaft“ und den Zielen der FFH-Richtlinie.
(2)Absatz 2Maßnahmen, die nach den §§ 4 oder 5 dieses Gesetzes erlaubt sind, gelten als Ausnahme von den jagdrechtlichen Schonvorschriften. Auf solche Maßnahmen sind § 51 Abs. 4a und Abs. 6 sowie § 52 Abs. 2 erster Satz und Abs. 2a Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG nicht anzuwenden.Maßnahmen, die nach den Paragraphen 4, oder 5 dieses Gesetzes erlaubt sind, gelten als Ausnahme von den jagdrechtlichen Schonvorschriften. Auf solche Maßnahmen sind Paragraph 51, Absatz 4 a und Absatz 6, sowie Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz und Absatz 2 a, Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG nicht anzuwenden.
§ 2
BegriffsbestimmungenParagraph 2 <, b, r, /, >, B, e, g, r, i, f, f, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,
(1)Absatz einsAlmen sind landwirtschaftliche Kulturflächen gemäß § 6b Abs. 3 Kärntner Landwirtschaftsgesetz – K-LWG.Almen sind landwirtschaftliche Kulturflächen gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3, Kärntner Landwirtschaftsgesetz – K-LWG.
(2)Absatz 2Bewirtschaftete Almen sind Almen (Abs. 1), die durch Beweidung oder Mahd wirtschaftlich genutzt und auf denen landwirtschaftliche Nutztiere zur Nahrungsaufnahme durch Beweidung gehalten werden.Bewirtschaftete Almen sind Almen (Absatz eins,), die durch Beweidung oder Mahd wirtschaftlich genutzt und auf denen landwirtschaftliche Nutztiere zur Nahrungsaufnahme durch Beweidung gehalten werden.
(3)Absatz 3Weiden sind landwirtschaftliche Kulturflächen im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 des Kärntner Kulturflächenschutzgesetzes – K-KFSchG, auf denen landwirtschaftliche Nutztiere zur Nahrungsaufnahme durch Beweidung gehalten werden und bei denen es sich nicht um Almen (Abs. 1) handelt. Als Weiden im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner bewirtschaftete Almen (Abs. 2), soweit sie nicht zu einem Almschutzgebiet gehören.Weiden sind landwirtschaftliche Kulturflächen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3 und 4 des Kärntner Kulturflächenschutzgesetzes – K-KFSchG, auf denen landwirtschaftliche Nutztiere zur Nahrungsaufnahme durch Beweidung gehalten werden und bei denen es sich nicht um Almen (Absatz eins,) handelt. Als Weiden im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner bewirtschaftete Almen (Absatz 2,), soweit sie nicht zu einem Almschutzgebiet gehören.
(4)Absatz 4Landwirtschaftliche Nutztiere sind die im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Gehegen oder im Freien gehaltenen Weidetiere oder in Stallungen gehaltenen Stalltiere (zB Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden, Neuweltkameliden, Hühner, Enten- oder Laufvögel). Zu landwirtschaftlichen Nutztieren zählt auch das im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Gehegen gehaltene Farmwild.
(5)Absatz 5Schadwölfe sind Wölfe, die ein Schadensereignis verursacht haben.
(6)Absatz 6Ein Schadensereignis ist ein durch einen Wolf verursachtes Angriffs-, Riss- oder Verletzungsereignis in einem Almschutzgebiet oder auf einer Weide, welches die dort gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere betrifft.
(7)Absatz 7Vergrämungsmaßnahmen sind optische oder akustische Signale, die geeignet sind, Wölfe von bewirtschafteten Almen und Weiden fernzuhalten oder zu vertreiben, ohne sie zu verletzen oder zu töten. Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, welche Vergrämungsmaßnahmen dem entsprechen.
§ 3
AlmschutzgebieteParagraph 3 <, b, r, /, >, A, l, m, s, c, h, u, t, z, g, e, b, i, e, t, e,
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat unter Beachtung der Zielsetzungen gemäß § 1 Abs. 1 bewirtschaftete Almen mit Verordnung als Gebiete festzulegen, in denen – unbeschadet von Vergrämungsmaßnahmen gemäß § 4 – geeignete Maßnahmen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Angriffen von Wölfen als andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich oder unzumutbar sind (Almschutzgebiete). Dabei ist auf eine zeitgemäße und auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte landwirtschaftliche Nutzung der Almen Bedacht zu nehmen.Die Landesregierung hat unter Beachtung der Zielsetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, bewirtschaftete Almen mit Verordnung als Gebiete festzulegen, in denen – unbeschadet von Vergrämungsmaßnahmen gemäß Paragraph 4, – geeignete Maßnahmen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Angriffen von Wölfen als andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich oder unzumutbar sind (Almschutzgebiete). Dabei ist auf eine zeitgemäße und auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte landwirtschaftliche Nutzung der Almen Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist der Entwurf samt einer Begründung und einem Übersichtsplan durch das Amt der Landesregierung vier Wochen zur allgemeinen Einsicht und zur Einsicht durch Umweltorganisationen gemäß § 54c K-JG zu veröffentlichen. Eigentümer von Grundstücken, die in das geplante Almschutzgebiet einbezogen werden, der Landesjagdbeirat, die Kärntner Jägerschaft und die Landwirtschaftskammer sind von dieser Veröffentlichung nach Möglichkeit zu verständigen und darüber zu informieren, eine Stellungnahme abzugeben zu können.Vor der Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, ist der Entwurf samt einer Begründung und einem Übersichtsplan durch das Amt der Landesregierung vier Wochen zur allgemeinen Einsicht und zur Einsicht durch Umweltorganisationen gemäß Paragraph 54 c, K-JG zu veröffentlichen. Eigentümer von Grundstücken, die in das geplante Almschutzgebiet einbezogen werden, der Landesjagdbeirat, die Kärntner Jägerschaft und die Landwirtschaftskammer sind von dieser Veröffentlichung nach Möglichkeit zu verständigen und darüber zu informieren, eine Stellungnahme abzugeben zu können.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, zu evaluieren. Liegen diese nicht mehr vor, hat die Landesregierung die Verordnung zu ändern oder aufzuheben.Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, zu evaluieren. Liegen diese nicht mehr vor, hat die Landesregierung die Verordnung zu ändern oder aufzuheben.
(4)Absatz 4Ist nach Abs. 1 ein Almschutzgebiet ausgewiesen, so begründet dies für die Dauer der Ausweisung die gesetzliche Vermutung, dass in diesem Gebiet – unbeschadet von Vergrämungsmaßnahmen gemäß § 4 – geeignete Maßnahmen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Angriffen von Wölfen als andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich oder unzumutbar sind. Dies gilt auch in Fällen gemäß § 51 Abs. 4a und § 52 Abs. 2a K-JG.Ist nach Absatz eins, ein Almschutzgebiet ausgewiesen, so begründet dies für die Dauer der Ausweisung die gesetzliche Vermutung, dass in diesem Gebiet – unbeschadet von Vergrämungsmaßnahmen gemäß Paragraph 4, – geeignete Maßnahmen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Angriffen von Wölfen als andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich oder unzumutbar sind. Dies gilt auch in Fällen gemäß Paragraph 51, Absatz 4 a und Paragraph 52, Absatz 2 a, K-JG.
§ 4
VergrämungParagraph 4 <, b, r, /, >, fünf e, r, g, r, ä, m, u, n, g,
(1)Absatz einsIn Almschutzgebieten und auf Weiden ist die Vergrämung von Wölfen durch die Setzung einer Vergrämungsmaßnahme durch jede Person zu jeder Zeit erlaubt. Eine Vergrämung durch Abgabe eines Warn- oder Schreckschusses mit einer Schusswaffe ist allerdings Besitzern einer gültigen Kärntner Jagdkarte im Sinne des § 36 Abs. 1 K-JG vorbehalten.In Almschutzgebieten und auf Weiden ist die Vergrämung von Wölfen durch die Setzung einer Vergrämungsmaßnahme durch jede Person zu jeder Zeit erlaubt. Eine Vergrämung durch Abgabe eines Warn- oder Schreckschusses mit einer Schusswaffe ist allerdings Besitzern einer gültigen Kärntner Jagdkarte im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, K-JG vorbehalten.
(2)Absatz 2Durch Vergrämungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen das Leben und die Sicherheit von Menschen nicht gefährdet werden.Durch Vergrämungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, dürfen das Leben und die Sicherheit von Menschen nicht gefährdet werden.
(3)Absatz 3Jede Vergrämung ist von der Person, die diese durchgeführt hat, unverzüglich der Landesregierung zu melden.
§ 5
Letale EntnahmeParagraph 5 <, b, r, /, >, L, e, t, a, l, e, Entnahme
(1)Absatz einsEinem Jagdausübungsberechtigten oder Jagdschutzorgan oder Jagderlaubnisscheininhaber ist die letale Entnahme eines Wolfs durch weidgerechten Abschuss mit einer Schusswaffe erlaubt, sofern
durch den Wolf das Leben oder die Gesundheit der in einem Almschutzgebiet (§ 3 Abs. 1) oder auf Weiden gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere gegenwärtig gefährdet oder unmittelbar bedroht ist oderdurch den Wolf das Leben oder die Gesundheit der in einem Almschutzgebiet (Paragraph 3, Absatz eins,) oder auf Weiden gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere gegenwärtig gefährdet oder unmittelbar bedroht ist oder
nach Eintritt eines Schadensereignisses
der Wolf sich innerhalb einer Frist von vier Wochen in der Umgebung des Schadensereignisses (Abs. 2) aufhält,der Wolf sich innerhalb einer Frist von vier Wochen in der Umgebung des Schadensereignisses (Absatz 2,) aufhält,
kein offensichtlicher Grund zur Annahme besteht, dass der zu entnehmende Wolf kein Schadwolf ist, und
eine Verständigung der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 1 erfolgt ist und keine Bekanntmachung der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 3 vorliegt.eine Verständigung der Landesregierung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erfolgt ist und keine Bekanntmachung der Landesregierung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, vorliegt.
(2)Absatz 2Zur Umgebung des Schadensereignisses zählen das Jagdgebiet, in welchem das Schadensereignis stattgefunden hat, sowie jene Jagdgebiete, die zumindest teilweise innerhalb eines Radius von zehn Kilometern um den Ort des Schadensereignisses gelegen sind.
(3)Absatz 3Eine letale Entnahme gemäß Abs. 1 ist auch in Gebieten zulässig, in denen gemäß § 15 Abs. 2
K-JG die Jagd ruht.Eine letale Entnahme gemäß Absatz eins, ist auch in Gebieten zulässig, in denen gemäß Paragraph 15, Absatz 2,
K-JG die Jagd ruht.
(4)Absatz 4Jede letale Entnahme ist von der Person, die diese durchgeführt hat, unverzüglich der Landesregierung zu melden.
(5)Absatz 5Erlangt die Landesregierung Kenntnis von einer letalen Entnahme, so hat sie unverzüglich eine genetische Analyse des entnommenen Wolfes vorzunehmen.
§ 6
Information über den EntnahmefallParagraph 6 <, b, r, /, >, eins n, f, o, r, m, a, t, i, o, n, über den Entnahmefall
(1)Absatz einsWird der Landesregierung ein Schadensereignis gemeldet oder sonst bekannt, hat sie die Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane in der Umgebung des Schadensereignisses (§ 5 Abs. 2) unter Hinweis auf die Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 über Zeitpunkt und Ort des Schadensereignisses, über das genaue Ende der Frist von vier Wochen nach Eintritt des Schadensereignisses (§ 5 Abs. 1 Z 2
lit. a) sowie über die in der Umgebung des Schadensereignisses gelegenen Jagdgebiete zu verständigen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und nicht einer der in Abs. 3 angeführten Gründe zutrifft.Wird der Landesregierung ein Schadensereignis gemeldet oder sonst bekannt, hat sie die Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane in der Umgebung des Schadensereignisses (Paragraph 5, Absatz 2,) unter Hinweis auf die Erlaubnis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, über Zeitpunkt und Ort des Schadensereignisses, über das genaue Ende der Frist von vier Wochen nach Eintritt des Schadensereignisses (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,
lit. a) sowie über die in der Umgebung des Schadensereignisses gelegenen Jagdgebiete zu verständigen, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt sind und nicht einer der in Absatz 3, angeführten Gründe zutrifft.
(2)Absatz 2Eine Verständigung darf nur erfolgen, wenn
die Überprüfung durch die Landesregierung ergibt, dass das Schadensereignis durch einen Wolf verursacht worden ist,
keine andere zufriedenstellende Lösung zur Verhütung ernster Schäden durch den Wolf besteht, wobei dies in Almschutzgebieten vermutet wird (§ 3 Abs. 4), undkeine andere zufriedenstellende Lösung zur Verhütung ernster Schäden durch den Wolf besteht, wobei dies in Almschutzgebieten vermutet wird (Paragraph 3, Absatz 4,), und
die letale Entnahme
die Population des Wolfs in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand belässt und
zur Verhütung ernster Schäden in der landwirtschaftlichen Kultur oder an der Tierhaltung oder zur Vermeidung einer wesentlichen Erschwernis für die weitere Beweidung oder bäuerliche Existenz geeignet ist.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat – mit Bezug auf das Schadensereignis und unter Hinweis auf den Wegfall der Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 – auf der Homepage des Landes Kärnten im Internet bekannt zu machen, dassDie Landesregierung hat – mit Bezug auf das Schadensereignis und unter Hinweis auf den Wegfall der Erlaubnis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, – auf der Homepage des Landes Kärnten im Internet bekannt zu machen, dass
sie von einer Entnahme gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 Kenntnis erlangt hat und aufgrund einer genetischen Analyse des entnommenen Wolfs gemäß § 5 Abs. 5 und der Überprüfung gemäß Abs. 2 Z 1 feststeht, dass kein weiterer Schadwolf am Schadensereignis beteiligt war oder sie von einer Entnahme gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Kenntnis erlangt hat und aufgrund einer genetischen Analyse des entnommenen Wolfs gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und der Überprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, feststeht, dass kein weiterer Schadwolf am Schadensereignis beteiligt war oder
neue Umstände bekannt werden, die die Verständigung nach Maßgabe des Abs. 2 unzulässig machen.neue Umstände bekannt werden, die die Verständigung nach Maßgabe des Absatz 2, unzulässig machen.
(4)Absatz 4Ergibt die genetische Analyse gemäß § 5 Abs. 5, dass der nach § 5 Abs. 1 Z 2 entnommene Wolf kein Schadwolf war, so hat die Bekanntmachung bis zum Vorliegen einer der in Abs. 3 angeführten Gründe zu unterbleiben.Ergibt die genetische Analyse gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, dass der nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entnommene Wolf kein Schadwolf war, so hat die Bekanntmachung bis zum Vorliegen einer der in Absatz 3, angeführten Gründe zu unterbleiben.
(5)Absatz 5Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane in der Umgebung des Schadensereignisses
(§ 5 Abs. 2) sind durch die Landesregierung unverzüglich über das Vorliegen einer Bekanntmachung gemäß Abs. 3 zu verständigen.Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane in der Umgebung des Schadensereignisses
(Paragraph 5, Absatz 2,) sind durch die Landesregierung unverzüglich über das Vorliegen einer Bekanntmachung gemäß Absatz 3, zu verständigen.
(6)Absatz 6Über Verständigungen gemäß Abs. 1 und 5 hat der Jagdausübungsberechtigte unverzüglich allfällige Jagderlaubnisscheininhaber zu informieren.Über Verständigungen gemäß Absatz eins und 5 hat der Jagdausübungsberechtigte unverzüglich allfällige Jagderlaubnisscheininhaber zu informieren.
(7)Absatz 7Verständigungen gemäß Abs. 1 und 5 können in jeder technisch möglichen Form erfolgen. Die Landesregierung hat erfolgte Verständigungen in einem Aktenvermerk festzuhalten. Eine Verständigung gemäß Abs. 1 gilt im Zeitpunkt des Aktenvermerks als bewirkt, ungeachtet dessen, ob sie alle Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane erhalten haben.Verständigungen gemäß Absatz eins und 5 können in jeder technisch möglichen Form erfolgen. Die Landesregierung hat erfolgte Verständigungen in einem Aktenvermerk festzuhalten. Eine Verständigung gemäß Absatz eins, gilt im Zeitpunkt des Aktenvermerks als bewirkt, ungeachtet dessen, ob sie alle Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane erhalten haben.
§ 7
MonitoringParagraph 7 <, b, r, /, >, M, o, n, i, t, o, r, i, n, g,
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat regelmäßig zu prüfen, ob die Population des Wolfes in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt.
(2)Absatz 2Liegt die Voraussetzung des Abs. 1 nicht weiter vor, hat die Landesregierung mit Verordnung kundzumachen, dass eine letale Entnahme von Wölfen aufgrund dieses Gesetzes nicht mehr zulässig ist.Liegt die Voraussetzung des Absatz eins, nicht weiter vor, hat die Landesregierung mit Verordnung kundzumachen, dass eine letale Entnahme von Wölfen aufgrund dieses Gesetzes nicht mehr zulässig ist.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die erfolgten letalen Entnahmen von Wölfen zu führen und dieses nach einer gemeldeten Entnahme (§ 5 Abs. 4) unverzüglich zu aktualisieren.Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die erfolgten letalen Entnahmen von Wölfen zu führen und dieses nach einer gemeldeten Entnahme (Paragraph 5, Absatz 4,) unverzüglich zu aktualisieren.
§ 8
MitwirkungParagraph 8 <, b, r, /, >, M, i, t, w, i, r, k, u, n, g,
(1)Absatz einsEin Schadensereignis kann von jeder Person an die Landesregierung gemeldet werden.
(2)Absatz 2Tierhalter haben ein Schadensereignis, das ein von ihnen gehaltenes Nutztier betrifft, an die Landesregierung zu melden.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Modalitäten für die Erstattung von Meldungen gemäß § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 1 und 2 festlegen.Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Modalitäten für die Erstattung von Meldungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4, sowie Paragraph 8, Absatz eins und 2 festlegen.
(4)Absatz 4Zur Beweissicherung und genetischen Analyse gemäß § 5 Abs. 5 sind entnommene Wölfe binnen 24 Stunden ab Meldung der Entnahme (§ 5 Abs. 4) der Landesregierung zur Verfügung zu halten.Zur Beweissicherung und genetischen Analyse gemäß Paragraph 5, Absatz 5, sind entnommene Wölfe binnen 24 Stunden ab Meldung der Entnahme (Paragraph 5, Absatz 4,) der Landesregierung zur Verfügung zu halten.
(5)Absatz 5Grundeigentümer haben zur Beurteilung des Schadensereignisses behördlichen Organen im erforderlichen Ausmaß den Zutritt auf ihren Grund zu gestatten.
(6)Absatz 6Grundeigentümer, Landwirte, Tierhalter, Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane und Jagderlaubnisscheininhaber sind verpflichtet, der Landesregierung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
§ 9
Verweise und Umsetzung von UnionsrechtParagraph 9 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, i, s, e und Umsetzung von Unionsrecht
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Mit diesem Gesetz wird umgesetzt: Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 27.7.92, S 7, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 (FFH-Richtlinie).
§ 10
Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenParagraph 10 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n, s, - und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 15. Mai 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3Verordnungen gemäß § 3 sind binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 zu erlassen.Verordnungen gemäß Paragraph 3, sind binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt gemäß Absatz eins, zu erlassen.
Artikel II
Änderung des Kärntner Jagdgesetzes 2000
Das Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2022, wird wie folgt geändert: Das Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2000,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 15, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„§ 5 Abs. 3 des Kärntner Alm- und Weideschutz-Gesetzes, LGBl. Nr. 30/2024, bleibt unberührt.“„§ 5 Absatz 3, des Kärntner Alm- und Weideschutz-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024,, bleibt unberührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 51 Abs. 6 wird in der Parenthese das Zitat „§§ 52 oder 72“ durch das Zitat „§§ 52 oder 72 dieses Gesetzes oder §§ 4 oder 5 Kärntner Alm- und Weideschutz-Gesetz, LGBl. Nr. 30/2024,“ ersetzt.In Paragraph 51, Absatz 6, wird in der Parenthese das Zitat „§§ 52 oder 72“ durch das Zitat „§§ 52 oder 72 dieses Gesetzes oder Paragraphen 4, oder 5 Kärntner Alm- und Weideschutz-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024,,“ ersetzt.
Artikel III
Inkrafttreten
Art. II tritt mit dem Zeitpunkt gemäß Art. I § 10 Abs. 1 in Kraft.Art. römisch II tritt mit dem Zeitpunkt gemäß Art. römisch eins Paragraph 10, Absatz eins, in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
G r u b e r