14. Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Februar 2024, Zl. 08-ALLWR-5141/2011, zur Sanierung von Oberflächenwasserkörpern
Aufgrund der §§ 33d und 55g des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. I Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 33 d und 55 g des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 1959,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:
§ 1
ZielbestimmungParagraph eins,, Zielbestimmung
Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2021 (NGP 2021) und des § 2 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021, BGBl. II Nr. 182/2022, zur Verbesserung des Zustandes jener Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern, die in Anlage 1 (Durchgängigkeit) und Anlage 2 (Mindestabfluss) dargestellt sind.Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2021 (NGP 2021) und des Paragraph 2, der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2022,, zur Verbesserung des Zustandes jener Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern, die in Anlage 1 (Durchgängigkeit) und Anlage 2 (Mindestabfluss) dargestellt sind.
§ 2
Pflichten der Inhaber wasserrechtlicher BewilligungenParagraph 2,, Pflichten der Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen
(1)Absatz eins,Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen haben in den Oberflächenwasserkörpern gemäß Anlage 1 und Anlage 2 unbeschadet allfälliger weitergehender Sanierungsverpflichtungen bis spätestens 22. Dezember 2027 die in §§ 3 und 4 festgelegten Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen haben in den Oberflächenwasserkörpern gemäß Anlage 1 und Anlage 2 unbeschadet allfälliger weitergehender Sanierungsverpflichtungen bis spätestens 22. Dezember 2027 die in Paragraphen 3 und 4 festgelegten Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Bis spätestens 22. Dezember 2025 ist der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen und Anlagenteile ein den Vorgaben dieser Verordnung entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.
§ 3
DurchgängigkeitParagraph 3,, Durchgängigkeit
Bei allen Anlagen und Querbauwerken in den Oberflächenwasserkörpern gemäß Anlage 1 ist unbeschadet § 5 Abs. 1 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 128/2019, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die ganzjährige Durchgängigkeit gemäß § 13 Abs. 5 QZV Ökologie OG für die in Anlage 1 aufgelisteten Fischarten und Fischgrößen, entsprechend den Vorgaben des § 13 Abs. 2 Z 1 und Anlage G der QZV Ökologie OG gewährleistet ist.Bei allen Anlagen und Querbauwerken in den Oberflächenwasserkörpern gemäß Anlage 1 ist unbeschadet Paragraph 5, Absatz eins, Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die ganzjährige Durchgängigkeit gemäß Paragraph 13, Absatz 5, QZV Ökologie OG für die in Anlage 1 aufgelisteten Fischarten und Fischgrößen, entsprechend den Vorgaben des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und Anlage G der QZV Ökologie OG gewährleistet ist.
§ 4
MindestabflussParagraph 4,, Mindestabfluss
Bei allen Wasserentnahmen in Oberflächenwasserkörpern gemäß Anlage 2 ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 1 QZV Ökologie OG durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Mindestabfluss gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 QZV Ökologie OG gewährleistet ist.Bei allen Wasserentnahmen in Oberflächenwasserkörpern gemäß Anlage 2 ist unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz eins und 13 Absatz eins, QZV Ökologie OG durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Mindestabfluss gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, QZV Ökologie OG gewährleistet ist.
§ 5
SchlussbestimmungParagraph 5,, Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Kärnten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e rDer Landeshauptmann:, Mag. Dr. K a i s e r