LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 27. Dezember 2023

www.ris.bka.gv.at

90. Gesetz:

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebediensteten-gesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, Kärntner Objektivierungsgesetz, Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2022,; jeweils Änderung

90. Gesetz vom 14. Dezember 2023, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (42. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (38. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, das Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, das Kärntner Objektivierungsgesetz und das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2022, geändert werden

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel römisch eins, Änderung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994

Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6 a, Absatz eins, Litera h, wird der Ausdruck „Überstunden“ durch den Ausdruck „Über- und Mehrleistungsstunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz 2, wird der Ausdruck „Kalenderjahr“ durch den Ausdruck „Jahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15 b, Absatz 2 und Absatz 2 a, werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des sechsten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15 b, Absatz 4, erster und zweiter Satz werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Die Erklärung nach Absatz eins, kann frühestens ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens sechs Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 47 a, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Überstunden“ durch den Ausdruck „Über- und Mehrleistungsstunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 47 a, Ziffer 3, werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Teilzeitbeschäftigung, eine Beschäftigung, bei der die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.“

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift des Paragraph 49, lautet:

„§ 49 , Überstunden und Mehrleistungsstunden“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Beamte hat auf Anordnung über die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (Paragraph 48,) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden).“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 49, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach Paragraph 155, abzugelten.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 49, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung (Mehrleistungsstunden) sind Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz nicht überschreiten, Absatz 3, nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung
    1. Litera a
      im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Litera b
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. Litera c
      im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz überschreiten, ist auf diese Absatz 3, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 49, Absatz 6, wir der Ausdruck „Überstunden“ durch den Ausdruck „Über- oder Mehrleistungsstunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, entfallen die Worte „noch nicht schulpflichtig ist und“.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte durch sein Verhalten im Sinne des Absatz eins, eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
    2. Ziffer 2
      diese Zuwendung ausschließlich dem Land oder dem Rechtsträger zukommt, für den als solche der Beamte als solcher tätig ist,
    3. Ziffer 3
      diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
    4. Ziffer 4
      bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
    5. Ziffer 5
      der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
    6. Ziffer 6
      keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 70, Absatz 3, wird das Zitat „§ 79b Absatz eins, Ziffer 3, durch das Zitat „§ 79b Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 82, ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 79, Absatz eins c, werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Z 1 gilt nicht bei Karenzurlauben iSv Absatz eins a,, wenn die Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber im öffentlichen Interesse liegt.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 81, wird folgender Paragraph 82, eingefügt:

„§ 82, Sabbatical

  1. Absatz eins,Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und
    2. Ziffer 2
      seit mindestens drei Jahren ununterbrochen ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten besteht.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der beantragten Rahmenzeit zu stellen. Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und der Landesregierung zu vereinbaren. Die Landesregierung darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  6. Absatz 6,Das Sabbatical endet jedenfalls bei
    1. Ziffer eins
      Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme der Frühkarenz nach Paragraph 79 c,),
    2. Ziffer 2
      gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
    3. Ziffer 3
      Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
    4. Ziffer 4
      Suspendierung,
    5. Ziffer 5
      unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
    6. Ziffer 6
      Beschäftigungsverbot nach dem K-MEKG oder gleichartigen bundesrechtlichen Vorschriften,
    sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 100, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wurde der Beamte wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 98, vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 100, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 147, wird folgender Paragraph 147 a, eingefügt:

„§ 147a , Bezüge während des Sabbaticals

  1. Absatz eins,Für die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 82, gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
    1. Ziffer eins
      seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
    2. Ziffer 2
      dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
    entspricht.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Zeit der Dienstfreistellung besteht – abgesehen von einer Kinderzulage und einer allfälligen Jubiläumszuwendung - kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.
  3. Absatz 3,Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
  4. Absatz 4,Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des Paragraph 148, bzw. Paragraph 266, durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz oder Karenzurlaub kein Anspruch auf Bezüge, ist die Landesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung (Paragraph 153,),“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 151, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrleistungsvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Zuschlag darstellt.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 151, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Überstundenvergütung“ durch den Ausdruck „Überstunden- und Mehrleistungsvergütung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 153, lautet:

„§ 153 , Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung

  1. Absatz eins,Dem Beamten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (Paragraph 49,),
    1. Litera a
      die nicht in Freizeit oder
    2. Litera b
      gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Litera c, oder Absatz 4, Litera c, im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,

    eine Überstundenvergütung oder Mehrleistungsvergütung.

  2. Absatz 2,Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des Paragraph 49, Absatz 3, Litera b, oder Absatz 4, Litera b, die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des Paragraph 49, Absatz 3, Litera c, oder Absatz 4, Litera c, den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.
  3. Absatz 3,Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt (Paragraph 138, Absatz 2,) zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Ergänzungszulage und bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich einer allfälligen Pflegedienstzulage.
  4. Absatz 4,Der Zuschlag beträgt
    1. Ziffer eins
      für Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 3
      1. Litera a
        außerhalb der Nachtzeit 50%,
      2. Litera b
        während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und
    2. Ziffer 2
      für Mehrleistungsstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4,
      1. Litera a
        außerhalb der Nachtzeit 25%,
      2. Litera b
        während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%

    der Grundvergütung. Es gebührt für ein- und dieselbe Dienstleistung immer nur ein Zuschlag.

  5. Absatz 5,Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden oder Mehrleistungsstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrleistungsstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Bediensteten der verhältnismäßige Anteil der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung.
  6. Absatz 6,Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung.
  7. Absatz 7,Wären Mehrleistungsstunden nach Paragraph 49, Absatz 4,, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 155, Absatz eins, wird der Ausdruck „Überstundenvergütung“ durch den Ausdruck „Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 155, Absatz 5, wird das Zitat „§ 153 Absatz 4 bis 6 durch das Zitat „§ 153 Absatz 5 bis 7 ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 165, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Fällt das Dienstjubiläum in einen Monat, in dem der Monatsbezug nach Paragraph 82, gekürzt ist, ist die Jubiläumszuwendung ohne Bedachtnahme auf diese Kürzung zu berechnen.“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 165 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der einmaligen Entschädigung des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd Paragraph 82, aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine einmalige Entschädigung gewährt wird, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der einmaligen Entschädigung maßgebenden Monatsbezuges der vor der Bezugskürzung nach Paragraph 82, maßgebende Monatsbezug zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 166 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,In besonders begründeten Fällen und bei Vorliegen von besonderen Verdiensten darf die Landesregierung eine überdurchschnittlich hohe pauschalierte Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung (Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer eins und 3 in Verbindung mit Absatz 2,), auf die durch mehr als fünf Jahre Anspruch bestanden hat, bei der Bemessung der Ausgleichszulage berücksichtigen. In diesen Fällen ist eine Einzelabgeltung von Über- oder Mehrleistungsstunden (Paragraph 153,) oder ein Freizeitausgleich (Paragraph 49,) für Über- oder Mehrleistungsstunden, die im neuen Aufgabenkreis anfallen, nur für jene Über- oder Mehrleistungsstunden zulässig, die nicht durch das Überstundenpauschale abgegolten werden.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 167, Absatz 8, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Überstunden- und Mehrleistungsvergütung nach Paragraph 153,,“

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 167, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Während der Rahmenzeit nach Paragraph 82, umfasst die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Pensionsbeitrag die in Absatz 2, angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus Paragraph 147 a, Absatz eins und 2 ergibt. Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen bilden auf Antrag des Beamten die in Absatz 2, angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, in der sie dem Beamten gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre, die Bemessungsgrundlage.“

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 172, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Der Abfertigung des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd Paragraph 82, aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine Abfertigung gebührt, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges der vor der Bezugskürzung nach Paragraph 82, maßgebende Monatsbezug zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 177, wird folgender Paragraph 178, eingefügt:

„§ 178 , Dienstzulage

Dem Beamten, der zur Erfüllung von Aufgaben von besonderer Bedeutung besonders anspruchsvolle Dienste erbringt, darf eine ruhegenussfähige Dienstzulage gewährt werden, sofern er diese Tätigkeit dauernd und nicht nur vorübergehend ausübt und dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Die Höhe der Dienstzulage richtet sich nach Art und Umfang der mit der Verwendung verbundenen Aufgaben, der Besonderheit der Verwendung und der Beanspruchung des Beamten.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 202, Absatz 4, wird der Ausdruck „550%“ durch den Ausdruck „750%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 287, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Überstunden- und Mehrleistungsvergütung nach Paragraph 153,,“

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 288, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Paragraph 167, Absatz 10, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 302, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
    • Strichaufzählung
      Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Allgemeines Hochschulstudiengesetz (AHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1995,
    • Strichaufzählung
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Ärztegesetz 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018,
    • Strichaufzählung
      Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2020,
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz – BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz-EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1967,, zuletzt geändert durch durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz – Unv-Transparenz-G), Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2021,
    • Strichaufzählung
      Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,
    • Strichaufzählung
      Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,
    • Strichaufzählung
      Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,
    • Strichaufzählung
      Dorotheumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
    • Strichaufzählung
      E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Ehegesetz, dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
    • Strichaufzählung
      Einkommensteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
    • Strichaufzählung
      Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl.I Nr. 83/2018
    • Strichaufzählung
      Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,
    • Strichaufzählung
      Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,
    • Strichaufzählung
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
    • Strichaufzählung
      Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 31, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,
    • Strichaufzählung
      Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2021,
    • Strichaufzählung
      Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967, BGBl. Nr. 231, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,
    • Strichaufzählung
      Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,
    • Strichaufzählung
      Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
    • Strichaufzählung
      Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,
    • Strichaufzählung
      Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Teilpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2005,
    • Strichaufzählung
      Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Universitäts-Studiengesetz (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,
    • Strichaufzählung
      Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,
    • Strichaufzählung
      Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Volksgruppengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,
    • Strichaufzählung
      Verfassungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 205/2022“

Novellierungsanordnung 39, In der Anlage 1 Ziffer eins Punkt eins, Litera b, wird das Zitat „Fachhochschul-Studiengesetz“ durch das Zitat „Fachhochschulgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In der Anlage 1 Ziffer 2 Punkt eins, wird das Zitat „Fachhochschul-Studiengesetz“ durch das Zitat „Fachhochschulgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt eins a, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und“

Novellierungsanordnung 42, In der Anlage 2 wird nach der Wortfolge

„Leiter der mit den fachlichen Angelegenheiten des Veterinärwesens betrauten Abteilung*

folgende Wortfolge eingefügt:

„Leiter der mit dem Bau und der Erhaltung der Landesstraßen betrauten Abteilung

Leiter der Organisationseinheit Personalangelegenheiten des Amtes der Landesregierung

Leiter Katastrophenschutz

Strahlenschutzbeauftragter

Landesveterinärdirektor“

Landesstraßendirektor

Personaldirektor

Katastrophenschutzbeauftragter

Landesstrahlenschutzbeauftragter“

Novellierungsanordnung 43, In der Anlage 2 wird der Ausdruck „Sekretär des Landeshauptmannes“ durch den Ausdruck „Büroleiter des Landeshauptmannes“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „Leiter des Kärntner Landeskonservatoriums und“.

Novellierungsanordnung 44, Anlage 9 Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Das amtliche Kilometergeld gemäß Paragraph 194, Absatz 3, beträgt:
    1. Litera a
      für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,24 €,
    2. Litera b
      für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 €.“

Artikel römisch zwei, Änderung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994

Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgende Bestimmung eingefügt:

„Für die im Entlohnungsschema römisch fünf eingereihten Vertragsbediensteten gelten die in der Anlage 16 geregelten besonderen Aufnahmevoraussetzungen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7 a, Absatz eins, Litera h, wird der Ausdruck „Überstunden“ durch den Ausdruck „Über- und Mehrleistungsstunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertragsbedienstete durch sein Verhalten im Sinne des Absatz eins, eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
    2. Ziffer 2
      diese Zuwendung ausschließlich dem Land oder dem Rechtsträger zukommt, für den als solche der Vertragsbedienstete als solcher tätig ist,
    3. Ziffer 3
      diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
    4. Ziffer 4
      bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
    5. Ziffer 5
      der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
    6. Ziffer 6
      keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 23 a, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Überstunden“ durch die Wortfolge „Über- und Mehrleistungsstunden, der Umkleidezeit,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 23 a, Ziffer 2, wird der Ausdruck „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 23 a, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und dem Paragraph 23 a, werden folgende Ziffer 4 und 5 angefügt:

  1. Ziffer 4
    Umkleidezeit, die durchschnittlich erforderliche Zeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem konkreten Arbeitsplatz, wenn aufgrund von Rechtsvorschriften, behördlicher Anordnung oder dienstlicher Vorgaben das Wechseln der Bekleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat,
  2. Ziffer 5
    Teilzeitbeschäftigung, eine Beschäftigung, bei der die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit (Wochendienstzeit) herabgesetzt ist.“

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des Paragraph 25, lautet:

„§ 25 , Überstunden und Mehrleistungsstunden“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (Paragraph 24,) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden).“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 25, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach Paragraph 49, abzugelten.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 25, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung über das vereinbarte Ausmaß hinaus (Mehrleistungsstunden) sind Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz nicht überschreiten, Absatz 3, nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung
    1. Litera a
      im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Litera b
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. Litera c
      im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

    Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz überschreiten, ist auf diese Absatz 3, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 25, Absatz 6, wir der Ausdruck „Überstunden“ durch die Wortfolge „Über- oder Mehrleistungsstunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 25, Absatz 6, Litera b, wird der Punkt durch den Ausdruck „und“ ersetzt und folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    die Umkleidezeit (Paragraph 23 a, Ziffer 4,).“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 26 c, werden folgende Paragraphen 26 d und 26 e eingefügt:

„§ 26d, Sabbatical

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und
    2. Ziffer 2
      seit mindestens drei Jahren ununterbrochen ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten besteht.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der beantragten Rahmenzeit zu stellen. Beginn und die Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen dem Vertragsbediensteten und der Landesregierung zu vereinbaren. Die Landesregierung darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesbediensteten wahrgenommen werden können wird.
  3. Absatz 3,Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung kann auf Ansuchen des Vertragsbediensteten das Sabbatical beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  6. Absatz 6,Das Sabbatical endet jedenfalls bei
    1. Ziffer eins
      Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme der Frühkarenz nach Paragraph 74 b,),
    2. Ziffer 2
      gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
    3. Ziffer 3
      Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
    4. Ziffer 4
      unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
    5. Ziffer 5
      Beschäftigungsverbot nach dem K-MEKG oder gleichartigen bundesrechtlichen Vorschriften,
    sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

Paragraph 26 e, , Bezüge während des Sabbaticals

  1. Absatz eins,Für die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 26 d, gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das
    1. Ziffer eins
      seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
    2. Ziffer 2
      dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
    entspricht.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einer Kinderzulage und einer allfälligen Jubiläumszuwendung - kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.
  3. Absatz 3,Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
  4. Absatz 4,Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des Paragraph 54, durch Abzug von den Bezügen des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz oder Karenzurlaub kein Anspruch auf Bezüge, ist die Landesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
  5. Absatz 5,Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist das Sabbatical nach den für Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 34, Absatz eins, wird der Ausdruck „Kindergärtner“ durch den Ausdruck „Elementarpädagogen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 34, Absatz eins, wird die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 6: Sanitätshilfsdienst, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz, Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf“ durch die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 6: Sanitätshilfsdienst, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz, Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf, Ausbildung zum Spracherwerb zur Ausübung eines Pflegeberufes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Aufnahmeerfordernis für alle Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k – mit Ausnahme der Entlohnungsgruppen k 6e und k 6f – ist eine aufrechte Berufsberechtigung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 3, angefügt:

„Das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe k 6f entspricht dem Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe k 6e.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 40, Absatz 8, zweiter Satz lautet:

„Ist jedoch das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt, die durch jede entgeltrechtliche Besserstellung – ausgenommen allgemeine Bezugserhöhungen – bis zum gänzlichen Abbau der Ergänzungszulage verringert wird.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, wird folgende Litera g, angefügt:

  1. Litera g
    eines Verwaltungspraktikums bei einer Gebietskörperschaft;“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Zeit einer Ausbildung, soweit sie für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k 1, k 2 und k 3 in der Anlage 10 und der Modellfunktion Pädagogen an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege in der Anlage 16 vorgeschrieben ist;“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 11, wird der Ausdruck „Vertragsbediensteten“ durch die Wortfolge „Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins L und der Modellfunktion Pädagogen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Durch Nichtablegen der im Dienstvertrag vorgesehenen Dienstprüfung oder Fachprüfung innerhalb der hierfür festgesetzten Frist wird die Vorrückung vom Zeitpunkt des ergebnislosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung gehemmt. Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 46, wird folgender Paragraph 46 a, eingefügt:

„§ 46a, Dienstzulage

Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch zwei, der zur Erfüllung von Aufgaben von besonderer Bedeutung besonders anspruchsvolle Dienste erbringt, darf eine Dienstzulage gewährt werden, sofern er diese Tätigkeit dauernd und nicht nur vorübergehend ausübt und dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Die Höhe der Dienstzulage richtet sich nach Art und Umfang der mit der Verwendung verbundenen Aufgaben, der Besonderheit der Verwendung und der Beanspruchung des Bediensteten.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 47, Absatz eins a, erster Satz lautet:

„Den als Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege an den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen des Landes Kärnten und in Einrichtungen der Landeskrankenanstalten- Betriebsgesellschaft – KABEG verwendeten Landesbediensteten sowie den der Fachhochschule Kärnten im Rahmen der fachhochschulischen Ausbildung im Bereich Gesundheit, Pflege und Hebammen zur Dienstverrichtung zugewiesenen Landesbediensteten gebührt für ihre Unterrichtstätigkeit und ihre Tätigkeit in der praktischen Ausbildung eine monatliche Vergütung in der Höhe von 19 % des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf der Gehaltsstufe 2.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 48, lautet:

„§ 48 , Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung

  1. Absatz eins,Dem Bediensteten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (Paragraph 25,),
    1. Litera a
      die nicht in Freizeit oder
    2. Litera b
      gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, oder Absatz 4, Litera c, im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,

    eine Überstundenvergütung oder Mehrleistungsvergütung.

  2. Absatz 2,Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des Paragraph 25, Absatz 3, Litera b, oder Absatz 4, Litera b, die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, oder Absatz 4, Litera c, den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.
  3. Absatz 3,Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt (Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz) und
    1. Litera a
      bei Bediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und römisch zwei zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Funktionszulage und Ergänzungszulage,
    2. Litera b
      bei Bediensteten des Entlohnungsschemas k zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Ergänzungszulage und Vergütung nach Paragraph 50 n, Absatz eins, Ziffer 9,,
    3. Litera c
      bei Bediensteten des Entlohnungsschemas römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage.
  4. Absatz 4,Der Zuschlag beträgt
    1. Ziffer eins
      für Überstunden gemäß Paragraph 25, Absatz 3
      1. Litera a
        außerhalb der Nachtzeit 50%,
      2. Litera b
        während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und
    2. Ziffer 2
      für Mehrleistungsstunden gemäß Paragraph 25, Absatz 4,
      1. Litera a
        außerhalb der Nachtzeit 25%,
      2. Litera b
        während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%

    der Grundvergütung. Es gebührt für ein- und dieselbe Dienstleistung immer nur ein Zuschlag.

  5. Absatz 5,Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden oder Mehrleistungsstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrleistungsstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Anteil der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung.
  6. Absatz 6,Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung.
  7. Absatz 7,Wären Mehrleistungsstunden nach Paragraph 25, Absatz 4,, mit denen die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
  8. Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 49, Absatz eins, wird der Ausdruck „Überstundenvergütung“ durch den Ausdruck „Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 49, Absatz 8, wird das Zitat „§ 48 Absatz 5, 6 und 7 letzter Satz“ durch das Zitat „§ 48 Absatz 5, 6 und 7 ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 50 b, lautet:

„§ 50b , Berufsfamilien, Modellfunktionen, Modellstellen

  1. Absatz eins,Dem Entlohnungsschema römisch fünf (Paragraph 50 e, Absatz eins,) ist ein Einreihungsplan zugeordnet, in dem die einzelnen Berufsfamilien und Modellfunktionen einschließlich deren Zuordnung zu den Entlohnungsklassen dargestellt sind. Der Einreihungsplan für das Entlohnungsschema römisch fünf ist in der Anlage 16 festgelegt.
  2. Absatz 2,Sämtliche Arbeitsplätze sind vom Dienstgeber nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und jeweils aktuellen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen und Organigrammen sowie nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Ausbildungsvoraussetzungen jeweils einer Berufsfamilie, innerhalb dieser einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer konkreten Modellstelle zuzuordnen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.
  3. Absatz 3,Für die Festlegung und Bewertung der Modellstellen sind die folgenden Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart wird gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei – ebenfalls gewichtete – Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).

Anforderungsart

Merkmalsgewicht in %

Bewertungsaspekte

Aspektgewicht in %

Fachkompetenz

20

a) Ausbildung, b) Erfahrung in Funktion

70, 30

Entscheidungskompetenz

18

a) Handlungsspielraum, b) Selbständigkeit

50, 50

Wirkungsbereich

18

a) Wirkungsbreite, b) Wirkungsart

50, 50

Führungskompetenz – Projekt/Fach, , alternativ:, Führungskompetenz – Linie

16

a) Art der Team/Fachführung, b) Wirkungsreichweite, a) Führungsebene, b) Führungsspanne

, 50, 50, 60, 40,

Kommunikation

16

a) Sachniveau, b) Kommunikationsebene

50, 50

Passive psychische Belastung

4

a) Konfrontationsanfall, b) Häufigkeit

60, 40

Körperliche Beanspruchung

4

a) Art der Beanspruchung, b) Dauer der Beanspruchung

60, 40

Umgebungseinflüsse

4

a) gleichzeitig auftretende Umgebungseinflüsse, b) Dauer der Einflüsse

60, 40

  1. Absatz 4,Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 17 dieses Gesetzes dargestellt. 
  2. Absatz 5,Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen und einer Entlohnungsklasse zuzuordnen (Modellstellenverordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Absatz 4, zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle. Die Modellstellenverordnung ist im Internet auf der Homepage des Landes unter der Adresse www.ktn.gv.at kundzumachen.
  3. Absatz 6,Die Landesregierung darf durch Verordnung für die Modellstellen der Modellfunktionen der Berufsfamilien Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg), Verwaltung/Administration, Gesundheitsdienst, Technik, Infrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Soziale Arbeit/Sozialer Dienst und für die Modellstellen der Modellfunktion Pädagogen alternative Zugangsvoraussetzungen nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und der Stellenbeschreibungen, wie Ausbildung und facheinschlägige Erfahrung, festlegen, die für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu diesen Modellfunktionen erforderlich sind, wenn die in der Anlage 16 festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt werden und die alternativen Zugangsvoraussetzungen eine gleichwertige berufliche Qualifikation gewährleisten (Zugangsalternativenverordnung).
  4. Absatz 7,Die Landesregierung hat jeden Vertragsbediensteten entsprechend seiner tatsächlichen Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag. Vertragsbedienstete dürfen nur mit Arbeitsplätzen betraut werden, für die die gesetzlichen und die in der Modellstellenverordnung (Absatz 5,) festgelegten Voraussetzungen der Modellstelle, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, erfüllt werden.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 50 e, Absatz eins, wird der Ausdruck „Anlage 17“ durch den Ausdruck „Anlage 18“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 50 e, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, wird nach dem Ausdruck „Erzieher“ die Wortfolge „, Pädagogen an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 50 e, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Modellfunktion Pädagogen mit Ausnahme der Pädagogen an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege;“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 50 n, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung (Paragraph 48,),“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 63, Absatz 4, wird das Zitat „§ 74a“ durch das Zitat „§ 74a Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 26 d, ersetzt.

Novellierungsanordnung 35Dem, Paragraph 69, Absatz eins, werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Die Urlaubsentschädigung gebührt für jenen Teil des Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.“

Novellierungsanordnung 36, Nach Paragraph 69, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 69, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Eine Urlaubsentschädigung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen wird.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 69, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Urlaubsentschädigung nach den Absatz eins, 2 und 2 a gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.“

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 73, Absatz 2 b, werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Dies gilt nicht bei Karenzurlauben iSv Absatz 2,, wenn die Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber im öffentlichen Interesse liegt.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 73, Absatz 4 b, entfällt der letzte Satz und nach Paragraph 73, Absatz 4 b, werden folgende Absatz 4 c und 4 d eingefügt:

  1. Absatz 4 c,Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen,
    1. Ziffer eins
      wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz zu betrauen.
  2. Absatz 4 d,Muss dem Vertragsbediensteten aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes ein anderer als in Absatz 4 c, beschriebener Arbeitsplatz zugewiesen werden, ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Vertragsbediensteter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung oder seine Rückreihung nicht selbst zu vertreten hat. Die Voraussetzung der Ausübung der früheren Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für die Gewährung der Ausgleichszulage nach Paragraph 166 b, K-DRG 1994 gilt in diesem Fall nicht. Die Ausgleichszulage nach Paragraph 166 b, K-DRG 1994 gebührt im Ausmaß der zuletzt bezogenen Nebengebühren und Zulagen, im Fall von Einzelabgeltungen im Ausmaß des Jahresdurchschnittes der Nebengebühren und Zulagen. Dem Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema römisch fünf gebührt an Stelle der Ausgleichszulage nach Paragraph 166 b, K-DRG 1994 die Ergänzungszulage nach Paragraph 50 l, Die Voraussetzung der Ausübung der früheren Tätigkeiten, für die ein höheres Monatsentgelt bezogen worden ist, für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gilt in diesem Fall nicht.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 74 c, Absatz 4, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    ein Beschäftigungsverbot nach Paragraphen 5, oder 8 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen,
  2. Ziffer 2
    eine Karenz nach den Paragraphen 19 bis 24 oder Paragraphen 35 bis 42 des K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen,“

Novellierungsanordnung 42, Nach Paragraph 76, Absatz 6, werden folgende Absatz 6 a und 6 b eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Abweichend von Absatz 6, Ziffer 3, sind die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge bei der Ermittlung der Ausbildungskosten zu berücksichtigen, soweit der Vertragsbedienstete für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt war.
  2. Absatz 6 b,Die Landesregierung darf mit dem Vertragsbediensteten anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Land eine Vereinbarung treffen, wonach sich das Land verpflichtet, dem früheren Dienstgeber des Vertragsbediensteten die Ausbildungskosten und die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge zu ersetzen, wenn dies im wichtigen dienstlichen Interesse liegt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 5, sind dem Land diese Kosten vom Vertragsbediensteten zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 43, Dem Paragraph 76, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Abweichend von Absatz eins, Litera g, kann die Aufnahme von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, in ein Dienstverhältnis aus wichtigem dienstlichen Interesse erfolgen. Absatz eins, gilt mit der Maßgabe, dass das Dienstverhältnis in diesem Fall längstens mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragsbedienstete das 70. Lebensjahr vollendet, endet.“

Novellierungsanordnung 44, Nach Paragraph 83, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Der Abfertigung des Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis innerhalb der Rahmenzeit iSd Paragraph 26 d, beendet wird und dem eine Abfertigung gebührt, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das vor der Bezugskürzung nach Paragraph 26 d, maßgebende Monatsentgelt zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 85, Absatz 4 a, wird der Ausdruck „e=k 6a, k 6e“ durch den Ausdruck „e=k 6a, k 6e, k 6f“ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 95, Absatz 6, wird die Wortfolge „am Kärntner Landeskonservatorium“ durch die Wortfolge „an der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 96, Absatz eins, wird der Ausdruck „Überstundenvergütung“ durch den Ausdruck „Überstunden- und Mehrleistungsvergütung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Die Überschrift des Paragraph 98, lautet:

„§ 98, Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, Sabbatical“

Novellierungsanordnung 49, Dem Paragraph 98, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 26, d und Paragraph 26 e, sind auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle des Kalenderjahres tritt das Schuljahr. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen.
    2. Ziffer 2
      Auf die nach diesem Abschnitt gebührende Bildungszulage und Vergütung für Mehrdienstleistung ist die Aliquotierungsbestimmung des Paragraph 26 e, Absatz eins, nicht anzuwenden. Während der Freistellung gebühren die Leistungen des ersten Satzes nicht.
    3. Ziffer 3
      Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.“

Novellierungsanordnung 50, Die Überschrift des Paragraph 114, lautet:

„§ 114, Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, Sabbatical“

Novellierungsanordnung 51, Dem Paragraph 114, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 98, Absatz 9, gilt sinngemäß. Als Leistungen iSd Paragraph 98, Absatz 9, Ziffer 2, gelten die Erzieherdienstzulagen und die Dienstzulagen nach diesem Abschnitt.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 114 a, lautet:

„§ 114a, Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen k 6e und k 6f.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Paragraph eins, Absatz 6, finden auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch drei, römisch drei b, römisch vier, römisch vier a, römisch sieben und römisch acht dieses Gesetzes – mit Ausnahme der Paragraphen 3 bis 5, 6 Absatz eins, Ziffer 4, 24 a, 25, 26, 26 a, 26 c, 26 d, 26 e, 44, 47, 48, 50, 59, 60, 61, 62, 63 bis 71, 73, 74, 74 a, 74 b, 74 d, 76 Absatz 5, 6 und 6 a, 79, 80, 119, 120, 120 a, 120 b und 121 – Anwendung.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Paragraph eins, Absatz 6, finden auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6f, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch drei, römisch drei b, römisch vier, römisch vier a, römisch sieben und römisch acht dieses Gesetzes – mit Ausnahme der Paragraphen 3 bis 5, 6 Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 24 a, 25, 26, 26 a, 26 c, 26 d, 26 e, 44, 47, 48, 50, 59, 60, 61, 62, 73, 74, 74 a, 74 b, 74 d, 76 Absatz 5, 6 und 6 a, 79, 80, 119, 120, 120 a, 120 b und 121 – Anwendung.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, finden Paragraphen 114 b und 114 c auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6f keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 117, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
    • Strichaufzählung
      Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Allgemeines Hochschulstudiengesetz (AHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1995,
    • Strichaufzählung
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Ärztegesetz 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz – BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland –Auslandseinsatzgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete – Überbrückungshilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz – Unv-Transparenz-G), Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2021,
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Einkommensteuergesetz Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 314 aus 1994,
    • Strichaufzählung
      Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2018,
    • Strichaufzählung
      Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.177 aus 2021,;
    • Strichaufzählung
      Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,
    • Strichaufzählung
      Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
    • Strichaufzählung
      Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 31, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,
    • Strichaufzählung
      Kardiotechnikergesetz (KTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2021,
    • Strichaufzählung
      Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Medizinisches Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,
    • Strichaufzählung
      Mietrechtsgesetz (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2021,
    • Strichaufzählung
      Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2021,
    • Strichaufzählung
      Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Privatschulgesetz 1962, BGBl. Nr. 244, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,
    • Strichaufzählung
      Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Theaterarbeitsgesetz – TAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,
    • Strichaufzählung
      Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Unterrichtspraktikumsgesetz – UPG, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,
    • Strichaufzählung
      Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 208/2022“

Novellierungsanordnung 54, Dem Paragraph 121, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen gilt Paragraph 41, Absatz eins a, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2021,, für den in Absatz eins, angeführten Personenkreis und tritt für diesen mit 1. Juli 1987 in Kraft. Beim Vollzug der Absatz 2 bis 5 ist Paragraph 41, Absatz eins a, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2021,, anzuwenden.
  2. Absatz 7,Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen gilt Paragraph 41, Absatz eins a, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2021,, für den in Absatz eins a, angeführten Personenkreis und tritt für diesen mit 1. Jänner 1974 in Kraft. Beim Vollzug der Absatz 2 bis 5 ist Paragraph 41, Absatz eins a, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2021,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 124, Absatz eins, wird der Ausdruck „31. Dezember 2023“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 124, Absatz 3, wird jeweils der Ausdruck „2023“ durch den Ausdruck „2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Anlage 10 Ziffer eins, lautet Ziffer 4, lit. a:

  1. Litera a
    Oberärzte: Ärzte, die eine fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Facharzt durch Facharztdekret anerkannt sind und fachärztlich verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 58, In der Anlage 10 Ziffer 4, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Klinische Linguisten“

Novellierungsanordnung 59, In der Anlage 10 Ziffer 4, wird in der Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    für den klinisch-linguistischen Dienst eine erfolgreich absolvierte Ausbildung eines Studienganges im Bereich Linguistik mit dem Studienschwerpunkt Neurolinguistik oder Klinische Linguistik.“

Novellierungsanordnung 60, In der Anlage 10 wird die Aufzählung unter Ziffer 6, um folgende Bestimmungen ergänzt:

  1. Ziffer 7
    Leitende Sozialarbeit“

Novellierungsanordnung 61, Anlage 10 Ziffer 10 und Ziffer 11, lauten:

  1. Ziffer 10
    Verwendung:
              Entlohnungsgruppe k 4a
  1. Ziffer eins
    Elementarpädagogen
  2. Ziffer 2
    Erzieher
Aufnahmevoraussetzungen:
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für Elementarpädagogen und Erzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG.
  1. Ziffer 11
    Verwendung:
              Entlohnungsgruppe k 4b
  1. Ziffer eins
    leitend und dienstführende Elementarpädagogen
  2. Ziffer 2
    leitende und dienstführende Erzieher
              Aufnahmevoraussetzungen:
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für leitende Elementarpädagogen und Erzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG.“

Novellierungsanordnung 62, Nach Anlage 10 Ziffer 17 b, wird folgende Ziffer 17 c, eingefügt:

  1. Ziffer 17 c
    Verwendung:
                                Entlohnungsgruppe k 6f
                                Absolvierung einer Ausbildung zum Spracherwerb zur Ausübung eines Pflegeberufes
                                Aufnahmevoraussetzungen:
    Vorlage eines Anerkennungsbescheides oder eines Nostrifikationsbescheides nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG für die Dienste der Pflegeassistenz, der Pflegefachassistenz oder für den Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder Vorlage eines Nostrifizierungsbescheides nach dem Fachhochschulgesetz – FHG für den Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder Vorlage eines Europäischen Berufsausweises nach Paragraph 28 b, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG für den Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“

Novellierungsanordnung 63, Der Anlage 10 werden folgende Ziffer 25, 26 und 27 angefügt:

  1. Ziffer 25
    Verwendung:
              Entlohnungsgruppe k 9d
              Ersatzpersonal für Kleinkinderzieher
              Aufnahmevoraussetzungen:
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für das Ersatzpersonal für Kleinkinderzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
  1. Ziffer 26
    Verwendung:
              Entlohnungsgruppe k 9e
              Kleinkinderzieher
              Aufnahmevoraussetzungen:
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für Kleinkinderzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
  1. Ziffer 27
    Verwendung:
              Entlohnungsgruppe k 9f
              gruppenführende Kleinkinderzieher
              Aufnahmevoraussetzungen:
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für gruppenführende Kleinkinderzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG“

Novellierungsanordnung 64, In der Anlage 11 Ziffer 3, werden die Tabellen k 4a und k 4b durch folgende Tabellen ersetzt:

 

k 4

Stufe

a

b

 

Euro

1

€ 2.772,25

€ 2.896,40

2

€ 2.908,71

€ 3.039,01

3

€ 3.016,44

€ 3.151,87

4

€ 3.098,52

€ 3.237,03

5

€ 3.178,55

€ 3.322,19

6

€ 3.178,55

€ 3.407,35

7

€ 3.260,63

€ 3.407,35

8

€ 3.260,63

€ 3.493,53

9

€ 3.260,63

€ 3.493,53

10

€ 3.344,76

€ 3.493,53

11

€ 3.344,76

€ 3.582,79

12

€ 3.431,97

€ 3.592,10

13

€ 3.504,35

€ 3.694,94

14

€ 3.606,88

€ 3.797,36

15

€ 3.709,75

€ 3.900,23

16

€ 3.860,27

€ 4.050,76

17

€ 3.963,82

€ 4.154,33

18

€ 4.066,35

€ 4.256,82

19

€ 4.169,60

€ 4.359,93

20

€ 4.271,97

€ 4.462,45

21

€ 4.374,52

€ 4.565,02

22

€ 4.477,04

€ 4.667,43

23

€ 4.579,47

€ 4.770,19

24

€ 4.682,11

€ 4.872,84

25

€ 4.784,64

€ 4.975,16

26

€ 4.887,07

€ 5.077,55

27

€ 4.989,73

€ 5.180,90

28

€ 5.092,22

€ 5.284,40

29

€ 5.195,47

€ 5.387,96

30

€ 5.299,09

€ 5.491,61

Novellierungsanordnung 65, In der Anlage 11 Ziffer 3, werden nach den Tabellen k 9a, k 9b und k 9c folgende Tabellen eingefügt:

 

k 9

Stufe

d

e

f

 

Euro

1

€ 2.265,95

€ 2.346,00

€ 2.577,31

2

€ 2.364,93

€ 2.599,88

€ 2.701,46

3

€ 2.429,57

€ 2.695,30

€ 2.800,98

4

€ 2.471,63

€ 2.767,12

€ 2.876,90

5

€ 2.471,63

€ 2.767,12

€ 2.952,83

6

€ 2.514,73

€ 2.839,97

€ 2.952,83

7

€ 2.514,73

€ 2.839,97

€ 3.030,80

8

€ 2.514,73

€ 2.839,97

€ 3.030,80

9

€ 2.557,82

€ 2.914,87

€ 3.030,80

10

€ 2.602,96

€ 2.914,87

€ 3.109,81

11

€ 2.602,96

€ 2.992,84

€ 3.109,81

12

€ 2.602,96

€ 2.992,84

€ 3.191,89

13

€ 2.602,96

€ 2.992,84

€ 3.191,89

14

€ 2.602,96

€ 2.992,84

€ 3.191,89

15

€ 2.602,96

€ 2.992,84

€ 3.191,89

16

€ 2.602,96

€ 2.992,84

€ 3.191,89

17

€ 2.602,96

€ 2.992,84

€ 3.191,89

18

€ 2.602,96

€ 2.992,84

€ 3.191,89

19

€ 2.602,96

€ 2.992,84

€ 3.191,89

20

€ 2.602,96

€ 2.992,84

€ 3.191,89

Novellierungsanordnung 66, Die bisherige Anlage 14 wird durch die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Anlage 14 ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, Die bisherige Anlage 17 erhält die Bezeichnung „Anlage 18“.

Novellierungsanordnung 68, Die bisherige Anlage 16 wird durch die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Anlage 16 ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, Nach Anlage 16 wird die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Anlage 17 eingefügt.

Anlagen 14, 16 und 17 siehe Anlagen

Artikel römisch drei, Änderung des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes

Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die volle Handlungsfähigkeit,“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 22, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Überstunden“ durch den Ausdruck „Über- und Mehrleistungsstunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 22, Ziffer 3, werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Teilzeitbeschäftigung, eine Beschäftigung, bei der die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 23, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Der Beamte, für den keine gleitende Dienstzeit eingeführt wurde, hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (Paragraph 22,) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden).“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 23, Absatz 6, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 23, Absatz 7 a, lautet:

  1. Absatz 7 a,Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach Paragraph 29 b, abzugelten.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 23, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung (Mehrleistungsstunden) sind Absatz 6 und 7 a sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz nicht überschreiten, Absatz 8, nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung
    1. Litera a
      im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Litera b
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. Litera c
      im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

    Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz überschreiten, ist auf diese Absatz 8, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, ist Paragraph 178, K-DRG 1994 auf öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 28 b, Absatz eins, wird der Ausdruck „Kindergärtner(innen)“ durch den Ausdruck „Elementarpädagogen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 28 f, Absatz eins, wird der Ausdruck „Kindergärtnerinnen“ durch den Ausdruck „Elementarpädagogen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 29 a, lautet:

„§ 29a , Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung

  1. Absatz eins,Dem Beamten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (Paragraph 23,),
    1. Litera a
      die nicht in Freizeit oder
    2. Litera b
      gemäß Paragraph 23, Absatz 8, Litera c, oder Absatz 9, Litera c, im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,

    eine Überstundenvergütung oder Mehrleistungsvergütung.

  2. Absatz 2,Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des Paragraph 23, Absatz 8, Litera b, oder Absatz 9, Litera b, die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des Paragraph 23, Absatz 8, Litera c, oder Absatz 9, Litera c, den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.
  3. Absatz 3,Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 23, Absatz 2, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt (Paragraph 27, Absatz 2,) zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Personalzulage Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage und Ergänzungszulage.
  4. Absatz 4,Der Zuschlag beträgt
    1. Ziffer eins
      für Überstunden gemäß Paragraph 23, Absatz 8
      1. Litera a
        außerhalb der Nachtzeit 50%,
      2. Litera b
        während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und
    2. Ziffer 2
      für Mehrleistungsstunden gemäß Paragraph 23, Absatz 9,
      1. Litera a
        außerhalb der Nachtzeit 25%,
      2. Litera b
        während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%

    der Grundvergütung. Es gebührt für ein- und dieselbe Dienstleistung immer nur ein Zuschlag.

  5. Absatz 5,Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden oder Mehrleistungsstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrleistungsstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Anteil der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung.
  6. Absatz 6,Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung.
  7. Absatz 7,Wären Mehrleistungsstunden nach Paragraph 23, Absatz 9,, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 29 b, Absatz eins, wird der Ausdruck „Überstundenvergütung“ durch den Ausdruck „Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 29 b, Absatz 2, wird das Zitat „§ 29a Absatz 5, durch das Zitat „§ 29a Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 29 b, Absatz 7, wird das Zitat „§ 29a Absatz 7 bis 9 durch das Zitat „§ 29a Absatz 5 bis 7 ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 56, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 58, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wurde der Beamte wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 56, vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 58, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 19, Im römisch fünf. Abschnitt wird jeweils der Ausdruck „Kindergärtner(innen)“ durch den Ausdruck „Elementarpädagogen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 70, Absatz 2, wird das Zitat „Kärntner Kinderbetreuungsgesetz – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011“ durch das Zitat „Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 72, Absatz eins, wird das Zitat „Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG“ durch das Zitat „Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 75, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,
    • Strichaufzählung
      Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 14/2022“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 83 b, Absatz eins, wird der Ausdruck „31. Dezember 2023“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 83 b, Absatz 3, wird jeweils der Ausdruck „2023“ durch den Ausdruck „2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Die Überschrift der Anlage 5 lautet:

„Das Gehalt der Elementarpädagogen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis“

Artikel römisch vier, Änderung des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes

Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die volle Handlungsfähigkeit;“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 20 b, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Überstunden“ durch den Ausdruck „Über- und Mehrleistungsstunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 20 b, Ziffer 3, werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Teilzeitbeschäftigung, eine Beschäftigung, bei der die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit (Wochendienstzeit) herabgesetzt ist.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 21, Absatz 5, wird das Zitat „§ 36“ durch das Zitat „§ 41a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des Paragraph 22, lautet:

„§ 22 , Überstunden und Mehrleistungsstunden“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Vertragsbedienstete, für den keine gleitende Dienstzeit eingeführt ist, hat auf Anordnung über die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (Paragraph 21,) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden).“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 22, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach Paragraph 41 b, abzugelten.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 22, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung über das vereinbarte Ausmaß hinaus (Mehrleistungsstunden) sind Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz nicht überschreiten, Absatz 3, nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung
    1. Litera a
      im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Litera b
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. Litera c
      im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

    Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz überschreiten, ist auf diese Absatz 3, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 26, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen sind Paragraph 26 b und Paragraph 46 a, K-LVBG 1994 auf Vertragsbedienstete im Sinn dieses Gesetzes nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 27, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die besonderen Ernennungserfordernisse für Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz –K-KBBG. Die Elementarpädagogen werden in die Entlohnungsgruppe k eingereiht.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 28, Absatz 2, wird der Ausdruck „Kindergärtner(innen)“ durch den Ausdruck „Elementarpädagogen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 41 a, lautet:

„§ 41a , Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung

  1. Absatz eins,Dem Bediensteten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (Paragraph 22,),
    1. Litera a
      die nicht in Freizeit oder
    2. Litera b
      gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Litera c, oder Absatz 4, Litera c, im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,

    eine Überstundenvergütung oder Mehrleistungsvergütung.

  2. Absatz 2,Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des Paragraph 22, Absatz 3, Litera b, oder Absatz 4, Litera b, die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des Paragraph 22, Absatz 3, Litera c, oder Absatz 4, Litera c, den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.
  3. Absatz 3,Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten gemäß Paragraph 23, Absatz 2, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt (Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz) zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Personalzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage und Ergänzungszulage.
  4. Absatz 4,Der Zuschlag beträgt
    1. Ziffer eins
      für Überstunden gemäß Paragraph 22, Absatz 3
      1. Litera a
        außerhalb der Nachtzeit 50%,
      2. Litera b
        während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und
    2. Ziffer 2
      für Mehrleistungsstunden gemäß Paragraph 22, Absatz 4,
      1. Litera a
        außerhalb der Nachtzeit 25%,
      2. Litera b
        während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%

    der Grundvergütung. Es gebührt für ein- und dieselbe Dienstleistung immer nur ein Zuschlag.

  5. Absatz 5,Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden oder Mehrleistungsstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrleistungsstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Anteil der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung.
  6. Absatz 6,Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung.
  7. Absatz 7,Wären Mehrleistungsstunden nach Paragraph 22, Absatz 4,, mit denen die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 41 b, Absatz eins, wird der Ausdruck „Überstundenvergütung“ durch den Ausdruck „Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 41 b, Absatz 2, wird das Zitat „§ 41a Absatz 5, durch das Zitat „§ 41a Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 41 b, Absatz 7, wird das Zitat „§ 41a Absatz 7 bis 9 durch das Zitat „§ 41a Absatz 5 bis 7 ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 61, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 61, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Eine Urlaubsentschädigung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen wird.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 61, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Urlaubsentschädigung nach den Absatz eins, 2 und 2 a gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 77 b, Absatz eins, wird der Ausdruck „31. Dezember 2023“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 77 b, Absatz 3, wird jeweils der Ausdruck „2023“ durch den Ausdruck „2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 78, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 153 aus 2020,
    • Strichaufzählung
      Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 112/2023“

Artikel römisch fünf, Änderung des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes

Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 102 Sonderbestimmungen für Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen“ durch den Eintrag „§ 102 Sonderbestimmungen für Elementarpädagoginnen und Kleinkinderzieherinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, entfällt der Ausdruck „im Kalenderjahr“.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Absatz 5, wird der Ausdruck „12 Monate“ durch den Ausdruck „zwei Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera h, wird der Ausdruck „Überstunden“ durch den Ausdruck „Über- und Mehrleistungsstunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 27, Litera a, wird der Ausdruck „Überstunden“ durch den Ausdruck „Über- und Mehrleistungsstunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 27, Litera c, werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    Teilzeitbeschäftigung, eine Beschäftigung, bei der die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit (Wochendienstzeit) herabgesetzt ist.“

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des Paragraph 36, lautet:

„§ 36 , Überstunden und Mehrleistungsstunden“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Gemeindemitarbeiterin, für die keine gleitende Dienstzeit eingeführt ist, hat auf Anordnung über die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit, (Paragraph 28,) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden).“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 36, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Bediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach Paragraph 89, Absatz eins, Litera d, abzugelten.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 36, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung über das vereinbarte Ausmaß hinaus (Mehrleistungsstunden) sind Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz nicht überschreiten, Absatz 3, nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung
    1. Litera a
      im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Litera b
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. Litera c
      im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
    Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz überschreiten, ist auf diese Absatz 3, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 61, Absatz 10, werden folgende Absatz 10 a und 10 b eingefügt:

  1. Absatz 10 a,Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt ist Absatz 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.
  2. Absatz 10 b,Die Urlaubsersatzleistung nach Absatz 10 und 10 a gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Gemeindemitarbeiterin endet.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Ist die Gemeindemitarbeiterin aufgrund einer Änderung der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung (rückwirkend) einer höheren Gehaltsklasse zuzuordnen, ist ein Widerspruch zum Stellenplan so lange unbeachtlich, bis der Stellenplan an die Änderung der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung angepasst worden ist.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 87, Absatz eins, wird die Wortfolge „Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen“ durch die Wortfolge „Elementarpädagoginnen und Kleinkinderzieherinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 89, Absatz eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Vergütung von Überstunden und Mehrleistungsstunden;“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 89, Absatz 7 b, werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Im Fall einer Option nach Paragraph 126, ist für die Berechnung der Dienstzeit der Gemeindemitarbeiterin der beim Eintritt in den Dienst der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes errechnete Vorrückungsstichtag maßgeblich. Die Auszahlung der Jubiläumszuwendung erfolgt mit dem auf den Monat des Jubiläumsstichtages nächstfolgenden Monatsersten.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 89, Absatz 9, wird der Ausdruck „Überstundenvergütungen“ durch den Ausdruck „Überstunden- oder Mehrleistungsvergütungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In der Überschrift des Paragraph 102 und in Paragraph 102, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen“ durch die Wortfolge „Elementarpädagoginnen und Kleinkinderzieherinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 102, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „Kindergärtnerin oder Kindergartenhelferin“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogin oder Kleinkinderzieherin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 106, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Paragraphen 61, 85, 86, 89, 91, 92, (Erholungsurlaub, Kinderzulage, Sonderzahlung, Nebenbezüge, Erhöhung der Gehaltsansätze, Reisegebühren) gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 125, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,
    • Strichaufzählung
      Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,
    • Strichaufzählung
      Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 223/2022“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 128 b, Absatz eins, wird der Ausdruck „31. Dezember 2023“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 128 b, Absatz 3, wird jeweils der Ausdruck „2023“ durch den Ausdruck „2024“ ersetzt.

Artikel römisch sechs, Änderung des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993

Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    Beamte in Verwendung als Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „Kindergärtner und Horterzieher“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 11 a, Absatz eins, Litera h, wird der Ausdruck „Überstunden“ durch den Ausdruck „Über- und Mehrleistungsstunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 46 a, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Überstunden“ durch den Ausdruck „Über- und Mehrleistungsstunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 46 a, Ziffer 3, werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Teilzeitbeschäftigung, eine Beschäftigung, bei der die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 47, Absatz 7, wird die Wortfolge „Kindergärtner, Sonderkindergärtner und Horterzieher“ durch den Ausdruck „Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des Paragraph 48, lautet:

„§ 48 , Überstunden und Mehrleistungsstunden“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Beamte hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (Paragraph 46 a,) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden).“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 48, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach Paragraph 155, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 abzugelten.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 48, Absatz 3 bis 5 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Absatz 3,Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
    1. Litera a
      im Verhältnis 1:1,5 (1:2 während der Nachtzeit) in Freizeit auszugleichen oder
    2. Litera b
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. Litera c
      im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
  2. Absatz 4,Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung (Mehrleistungsstunden) sind Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 47, Absatz 2, erster Satz nicht überschreiten, Absatz 3, nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung
    1. Litera a
      im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Litera b
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. Litera c
      im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

    Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 47, Absatz 2, erster Satz überschreiten, ist auf diese Absatz 3, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 61, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.“

Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift des Paragraph 62, lautet:

„§ 62, Gehalt der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 62, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Das Gehalt für Beamte in Verwendung als Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten – Verwendungsgruppe K – ist in der Anlage 4 festgesetzt. Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten gebührt eine Dienstalterszulage unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 174, Ziffer eins, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 63 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie dem Beamten in Verwendung als Elementarpädagoge, Sonderkindergartenpädagoge und Pädagoge an Horten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 107, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wurde der Beamte wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 105, vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 107, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 148, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
    • Strichaufzählung
      Allgemeines Hochschul-Studiengesetz (AHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1995,;
    • Strichaufzählung
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 1955 (ASVG), BGBl. Nr. 189, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2023,;
    • Strichaufzählung
      Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,;
    • Strichaufzählung
      Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,;
    • Strichaufzählung
      Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,;
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,;
    • Strichaufzählung
      Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,;
    • Strichaufzählung
      Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,;
    • Strichaufzählung
      Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,;
    • Strichaufzählung
      Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,;
    • Strichaufzählung
      Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,;
    • Strichaufzählung
      Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,;
    • Strichaufzählung
      Mietrechtsgesetz (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2021,;
    • Strichaufzählung
      Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,;
    • Strichaufzählung
      Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,;
    • Strichaufzählung
      Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2023,;
    • Strichaufzählung
      Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2023,;
    • Strichaufzählung
      Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,;
    • Strichaufzählung
      Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,;
    • Strichaufzählung
      Universitäts-Studiengesetz (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,;
    • Strichaufzählung
      Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,.“

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 1 Ziffer eins Punkt eins, wird das Zitat „Fachhochschul-Studiengesetz“ durch das Zitat „Fachhochschulgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 1 Ziffer 2 Punkt eins, wird das Zitat „Fachhochschul-Studiengesetz“ durch das Zitat „Fachhochschulgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt eins a, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und“

Novellierungsanordnung 22, Anlage 1 Ziffer 6 Punkt eins, lautet:

„6.1 E r n e n n u n g s e r f o r d e r n i s s e:

Die besonderen Ernennungserfordernisse für Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz –, K-KBBG.“

Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift der Anlage 4 lautet:

„Gehalt der Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten – Verwendungsgruppe K“

Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 6 wird jeweils die Wortfolge „Kindergärtner, Horterzieher und Sonderkindergärtner“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten“ ersetzt.

Artikel römisch sieben , Änderung des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes

Das Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz – K-GPVG, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 21, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Zur Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl der Bedienstetenversammlung angehören, für die der Vertrauenspersonenausschuss zu wählen ist, sowie jene Personalvertreter, hinsichtlich derer der Zentralausschuss einen Beschluss nach Paragraph 31, Absatz 3, Litera d, oder e gefasst hat.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 24, Absatz 13, lautet:

  1. Absatz 13,Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Vertrauenspersonenwahlausschuss – besteht ein Zentralwahlausschuss, bei diesem – angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben, Parteien.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 35 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,.“

Artikel römisch acht , Änderung des Kärntner Objektivierungsgesetzes

Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 6, Litera h, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera i, angefügt:

  1. Litera i
    Personen, die im Fall einer Naturkatastrophe oder einer außergewöhnlichen Notsituation im Sinn von Artikel 4, Absatz 4, des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 – ÖStP 2012 befristet zur Bewältigung dieses Einsatzes aufgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 6, Absatz eins b, wird folgender Absatz eins c, eingefügt:

  1. Absatz eins c,Der Lauf der Frist nach Absatz eins b, wird durch die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes gehemmt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) ist - beschränkt auf rechtskundige Personen - jedenfalls auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) nach dem WZEVI-Gesetz auszuschreiben.“

Artikel römisch neun, Änderung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2022,

Das Gesetz, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (41. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (36. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 und das Kärntner Mutterschutz- und Elternkarenzgesetz geändert werden, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel römisch acht Absatz 6, wird der Ausdruck „der Zulagen nach Paragraphen 253 und 254 durch den Ausdruck „der Zulage nach Paragraph 253, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Artikel römisch acht, Absatz 2, entfällt.

Artikel römisch zehn, Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Artikel römisch eins, Ziffer 4, (betreffend den Entfall des Paragraph 15, K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) und, Artikel römisch eins, Ziffer 5 und 6 (betreffend Paragraph 15 b, K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2025;
    2. Ziffer 2
      Artikel römisch zwei, Ziffer 23, (betreffend Paragraph 42, Absatz 10, K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2027;
    3. Ziffer 3
      Artikel römisch zwei, Ziffer 66, (betreffend Anlage 14 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2024;
    4. Ziffer 4
      Artikel römisch neun, Ziffer eins, dieses Gesetzes (betreffend die Änderung des Artikel römisch acht, Absatz 6, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2022,) am 1. Jänner 2023;
    5. Ziffer 5
      Artikel römisch neun, Ziffer 2, dieses Gesetzes (betreffend den Entfall des Artikel römisch acht, Absatz 2, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2022,) am 31. Dezember 2023;
    6. Ziffer 6
      Artikel römisch zwei, Ziffer 40, (betreffend den Entfall des Paragraph 73, Absatz 4 b, letzter Satz und Paragraph 73, Absatz 4 c und 4 d K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2022;
    7. Ziffer 7
      Artikel römisch eins, Ziffer 17, (betreffend Paragraph 79, Absatz eins c, K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) und, Artikel römisch zwei, Ziffer 39, (betreffend Paragraph 73, Absatz 2 b, K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Dezember 2023;
    8. Ziffer 8
      Artikel römisch zwei, Ziffer 61, 63, 64 und 65 (betreffend Anlage 10 Ziffer 10, 11, 25, 26, 27 und Anlage 11 Ziffer 3, des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. September 2023;
    9. Ziffer 9
      Artikel römisch zwei, Ziffer 55 und 56 (betreffend Paragraph 124, K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes), Artikel römisch drei, Ziffer 23 und 24 (betreffend Paragraph 83 b, K-GBG in der Fassung dieses Gesetzes), Artikel römisch vier, Ziffer 21 und 22 (betreffend Paragraph 77 b, K-GVBG in der Fassung dieses Gesetzes), Artikel römisch fünf, Ziffer 22 und 23 (betreffend, Paragraph 128 b, K-GMG in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2024;
    10. Ziffer 10
      die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
  2. Absatz 2,Nachzahlungen, die aufgrund des Artikel römisch acht, Absatz 6, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2022,, in der Fassung des Artikel römisch neun, dieses Gesetzes gebühren, sind spätestens bis zum Ablauf des der Kundmachung dieses Gesetzes zweitfolgenden Monatsersten auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Dienstzulagen, die einem Bediensteten nach dem K-GBG und dem K-GVBG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 27, Absatz 4, des K-GBG und des Paragraph 26, Absatz 4, zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Artikel römisch drei und römisch vier dieses Gesetzes gewährt werden oder vor diesem Zeitpunkt gewährt worden sind, bleiben von Paragraph 27, Absatz 4, des K-GBG und Paragraph 26, Absatz 4, zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Artikel römisch drei und römisch vier dieses Gesetzes unberührt.
  4. Absatz 4,Mit dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, dem Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz und dem Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 382, Seite 1, umgesetzt.

Der Präsident des Landtages:, Ing. Rohr

Der Landeshauptmann:, Mag. Dr. Kaiser

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:, Gruber

Die Landesrätin:, Dr.in Prettner

Der Landesrat:, Ing. Fellner