LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 15. Dezember 2023

www.ris.bka.gv.at

89. Gesetz:

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991; Änderung

89. Gesetz vom 14. Dezember 2023, mit dem das Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 geändert wird

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 – K-LWKG, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen. Funktionsbezeichnungen dürfen auch in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers zum Ausdruck bringen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5 und Paragraph 6, lauten:

„§ 5, Mitgliederverzeichnis

  1. Absatz eins,Die Landwirtschaftskammer hat ein Mitgliederverzeichnis anzulegen und zu führen. Im Mitgliederverzeichnis sind folgende Daten zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die Stammdaten der Mitglieder (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Betriebsnummer);
    2. Ziffer 2
      Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit sowie zur Berechnung der Kammerumlage und der Kammerbeiträge notwendig sind (z.B. Flächen-, Inventar- und Tierbestandsdaten).
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, der Landwirtschaftskammer
    1. Ziffer eins
      die zur Anlegung und Führung des Mitgliederverzeichnisses erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
    2. Ziffer 2
      die dafür notwendigen Unterlagen nach Aufforderung zu übermitteln und
    3. Ziffer 3
      Änderungen der Daten innerhalb eines Monats bekannt zu geben.

Paragraph 6,, Aufgaben der Landwirtschaftskammer

  1. Absatz eins,Die Landwirtschaftskammer hat die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft und der Mitglieder der Landwirtschaftskammer in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten zu vertreten.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Landwirtschaftskammer insbesondere:
    1. Ziffer eins
      an Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Mitglieder der Landwirtschaftskammer unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe dienen;
    2. Ziffer 2
      den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder der Landwirtschaftskammer sowie über alle die Land- und Forstwirtschaft betreffenden Belange zu erstatten;
    3. Ziffer 3
      Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen abzugeben;
    4. Ziffer 4
      die Mitglieder der Landwirtschaftskammer im Rahmen der Möglichkeiten in fachlichen Angelegenheiten zu beraten und ihre Interessen vor Ämtern und Behörden zu vertreten;
    5. Ziffer 5
      für die laufende persönliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Bäuerinnen, der Bauern und der Jugend im ländlichen Raum durch die Schaffung entsprechender organisatorischer Einrichtungen und Bildungsangebote zu sorgen;
    6. Ziffer 6
      an statistischen Erhebungen mitzuwirken oder solche durchzuführen, sofern dadurch land- oder forstwirtschaftliche Interessen berührt werden;
    7. Ziffer 7
      in die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befassten Körperschaften und Stellen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten;
    8. Ziffer 8
      in Angelegenheiten der Bewirtschaftung, der Verwertung und der Regelung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse beratend mitzuwirken, das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen, Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen sowie die regionale Vermarktung zu fördern;
    9. Ziffer 9
      die Belange einer nachhaltigen Landwirtschaft und die besondere Bedeutung der Landwirtschaft für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz der Gesellschaft zu vermitteln und den Dialog mit allen gesellschaftlich relevanten Gruppen zu fördern;
    10. Ziffer 10
      Gutachten und Zeugnisse über den Bestand von Rechts- und Geschäftsbräuchen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft auszustellen;
    11. Ziffer 11
      die spezifischen Interessen der Bäuerinnen zu vertreten und eine Organisation zur Wahrung und Vertretung der Interessen der Bäuerinnen einzurichten;
    12. Ziffer 12
      in Zusammenarbeit mit der Landarbeiterkammer die gemeinsamen Angelegenheiten der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu regeln;
    13. Ziffer 13
      regionale Beziehungen mit in- und ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen zu pflegen;
    14. Ziffer 14
      die Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu unterstützen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6 a, Absatz 3, zweiter und dritter Satz entfallen.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6 a, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Landwirtschaftskammer an die Weisungen der Landesregierung gebunden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13, Absatz 2, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    die Festsetzung der Kammerumlagen und der Kammerbeiträge (Paragraphen 32 bis 35),“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Zur Durchführung der Aufgaben des Kammeramtes wird in jedem politischen Bezirk Kärntens eine Außenstelle des Kammeramtes eingerichtet. Für den Bereich des politischen Bezirkes Klagenfurt-Land und für den Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee sowie für den Bereich des politischen Bezirkes Villach-Land und für den Bereich der Stadt Villach ist jeweils eine gemeinsame Außenstelle des Kammeramtes einzurichten.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 27, Absatz 2, wird die Wortfolge „Verträgen im Rahmen“ durch das Wort „Rechtsvorschriften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 29, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    zur Erfüllung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 31, wird die Wortfolge „die Vollversammlung“ durch die Wortfolge „der Vorstand“ ersetzt und entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 32, Absatz 2, wird der Betrag „21,80“ durch den Betrag „49,00“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 32, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Der in Absatz 2, festgesetzte Grundbetrag vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2024, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Grundbetrages herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Grundbetrag, so ist dieser auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und durch Verordnung der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 32, Absatz 4, dritter Satz lautet:

„Der Hebesatz darf 1200 Prozent des Grundsteuermessbetrages nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 32, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Grundbetrag und Hebesatz sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt. Sie gelten für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Grundbetrag oder ein neu festgesetzter Hebesatz anzuwenden sind.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 33, entfällt die Verweisung „und g“.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 40, Ziffer eins bis 9 lauten:

  1. Ziffer eins
    Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,;
  2. Ziffer 2
    Grundsteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2022,;
  3. Ziffer 3
    Bundesgesetz über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1960,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,;
  4. Ziffer 4
    Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2022,;
  5. Ziffer 5
    Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,;
  6. Ziffer 6
    Finanzstrafgesetz – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,;
  7. Ziffer 7
    Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,;
  8. Ziffer 8
    Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2023,;
  9. Ziffer 9
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2023,.“

Artikel römisch zwei

Durch das Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 – K-LWKG wird die Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.

Der Präsident des Landtages:, Ing. Rohr

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:, Gruber