87. Gesetz vom 05. Oktober 2023, mit dem das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz – K-GWVG, LGBl. Nr. 107/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis vor dem § 1 lautet:Das Inhaltsverzeichnis vor dem Paragraph eins, lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Versorgung1. Abschnitt, Versorgung |
§ 1Paragraph eins | Gemeindewasserversorgungsanlagen |
§ 2Paragraph 2 | Versorgungsbereich |
§ 3Paragraph 3 | Planung, Errichtung, Betrieb |
§ 4Paragraph 4 | Inanspruchnahme fremder Grundstücke |
§ 5Paragraph 5 | Wasserbezug |
§ 6Paragraph 6 | Anschluss- und Benützungspflicht |
§ 7Paragraph 7 | Überwachung |
§ 8Paragraph 8 | Ausnahmen |
§ 9Paragraph 9 | Anschlussrecht |
2. Abschnitt Wasseranschlussbeitrag2. Abschnitt, Wasseranschlussbeitrag |
§ 10Paragraph 10 | Ermächtigung |
§ 11Paragraph 11 | Abgabengegenstand |
§ 12Paragraph 12 | Ausmaß |
§ 13Paragraph 13 | Beitragssatz |
§ 14Paragraph 14 | Abgabenschuldner |
§ 15Paragraph 15 | Abgabenbescheid |
§ 16Paragraph 16 | Ergänzungsbeitrag |
§ 17Paragraph 17 | Nachtragsbeitrag |
3. Abschnitt Aufschließungsbeitrag3. Abschnitt, Aufschließungsbeitrag |
§ 18Paragraph 18 | Abgabengegenstand |
§ 19Paragraph 19 | Abgabenschuldner |
§ 20Paragraph 20 | Ausmaß |
§ 21Paragraph 21 | Rückzahlung |
§ 22Paragraph 22 | Abgabenbescheid |
4. Abschnitt Wasserbezugsgebühren4. Abschnitt, Wasserbezugsgebühren |
§ 23Paragraph 23 | Ausschreibung |
§ 24Paragraph 24 | Höhe |
§ 24aParagraph 24 a | Informationspflichten |
5. Abschnitt Schlussbestimmungen5. Abschnitt, Schlussbestimmungen |
§ 25Paragraph 25 | Vollziehung |
§ 26Paragraph 26 | Strafbestimmungen |
§ 27Paragraph 27 | Verweisungen |
| Anlage (zu § 12 Abs. 2)“Anlage (zu Paragraph 12, Absatz 2,)“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 5, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Ist saisonal bedingt und regelmäßig wiederkehrend aufgrund des Verbrauchsverhaltens der Anschlusspflichtigen damit zu rechnen, dass die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage beeinträchtigt wird, darf der Bürgermeister durch Verordnung Lenkungsmaßnahmen und erforderlichenfalls auch Beschränkungen oder Verbote für diesen Mehrverbrauch erlassen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 6 lautet:Die Überschrift des Paragraph 6, lautet:
„Anschluss- und Benützungspflicht“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des § 9 lautet:Die Überschrift des Paragraph 9, lautet:
„Anschlussrecht“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:
„Wasseranschlussbeitrag“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 24 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 24, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Gemeinden die zur Feststellung des Wasserverbrauches erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Zählerstände der Wasserzähler, zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6,Lehnt ein Abgabenpflichtiger die Fernauslesung des Zählerstandes mittels eines digitalen Wasserzählers ab, hat die Abgabenbehörde diesem Wunsch zu entsprechen. Die Abgabenbehörde hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute digitale Wasserzähler derart zu konfigurieren, dass keine Werte übertragen werden, wobei die Konfiguration der Funktion für den Abgabepflichtigen am Messgerät ersichtlich sein muss.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, eingefügt:
„§ 24a
Informationspflichten„§ 24a, Informationspflichten
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden haben die Abgabepflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
(2)Absatz 2,Gemeinden mit Wasserversorgungsanlagen, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Art. 16 der Trinkwasserrichtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.Gemeinden mit Wasserversorgungsanlagen, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikel 16, der Trinkwasserrichtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach den Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibungen erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat.“Die Informationen nach den Absatz eins und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibungen erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:
„Schlussbestimmungen“
9.Novellierungsanordnung 9, § 26 Abs. 1 lit. b lautet:Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, lautet:
einer gemäß § 5 Abs. 2 oder 2a erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;“einer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder 2a erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. Nr. L 435 vom 31.12.2020, S 1, (sog. Trinkwasserrichtlinie) umgesetzt.
Der Präsident des Landtages:
Ing. RohrDer Präsident des Landtages:, Ing. Rohr
Der Landesrat:
Ing. FellnerDer Landesrat:, Ing. Fellner
Die Landesrätin:
Mag.a SchaarDie Landesrätin:, Mag.a Schaar