LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 14. Dezember 2023

www.ris.bka.gv.at

87. Gesetz:

Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz; Änderung

87. Gesetz vom 05. Oktober 2023, mit dem das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz geändert wird

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis vor dem Paragraph eins, lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Versorgung

Paragraph eins

Gemeindewasserversorgungsanlagen

Paragraph 2

Versorgungsbereich

Paragraph 3

Planung, Errichtung, Betrieb

Paragraph 4

Inanspruchnahme fremder Grundstücke

Paragraph 5

Wasserbezug

Paragraph 6

Anschluss- und Benützungspflicht

Paragraph 7

Überwachung

Paragraph 8

Ausnahmen

Paragraph 9

Anschlussrecht

2. Abschnitt, Wasseranschlussbeitrag

Paragraph 10

Ermächtigung

Paragraph 11

Abgabengegenstand

Paragraph 12

Ausmaß

Paragraph 13

Beitragssatz

Paragraph 14

Abgabenschuldner

Paragraph 15

Abgabenbescheid

Paragraph 16

Ergänzungsbeitrag

Paragraph 17

Nachtragsbeitrag

3. Abschnitt, Aufschließungsbeitrag

Paragraph 18

Abgabengegenstand

Paragraph 19

Abgabenschuldner

Paragraph 20

Ausmaß

Paragraph 21

Rückzahlung

Paragraph 22

Abgabenbescheid

4. Abschnitt, Wasserbezugsgebühren

Paragraph 23

Ausschreibung

Paragraph 24

Höhe

Paragraph 24 a

Informationspflichten

5. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 25

Vollziehung

Paragraph 26

Strafbestimmungen

Paragraph 27

Verweisungen

 

Anlage (zu Paragraph 12, Absatz 2,)“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Ist saisonal bedingt und regelmäßig wiederkehrend aufgrund des Verbrauchsverhaltens der Anschlusspflichtigen damit zu rechnen, dass die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage beeinträchtigt wird, darf der Bürgermeister durch Verordnung Lenkungsmaßnahmen und erforderlichenfalls auch Beschränkungen oder Verbote für diesen Mehrverbrauch erlassen.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des Paragraph 6, lautet:

„Anschluss- und Benützungspflicht“

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des Paragraph 9, lautet:

„Anschlussrecht“

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:

„Wasseranschlussbeitrag“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 24, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Gemeinden die zur Feststellung des Wasserverbrauches erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Zählerstände der Wasserzähler, zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 6,Lehnt ein Abgabenpflichtiger die Fernauslesung des Zählerstandes mittels eines digitalen Wasserzählers ab, hat die Abgabenbehörde diesem Wunsch zu entsprechen. Die Abgabenbehörde hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute digitale Wasserzähler derart zu konfigurieren, dass keine Werte übertragen werden, wobei die Konfiguration der Funktion für den Abgabepflichtigen am Messgerät ersichtlich sein muss.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, eingefügt:

„§ 24a, Informationspflichten

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden haben die Abgabepflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
  2. Absatz 2,Gemeinden mit Wasserversorgungsanlagen, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikel 16, der Trinkwasserrichtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Informationen nach den Absatz eins und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibungen erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat.“

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:

„Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    einer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder 2a erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;“

Artikel römisch zwei

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. Nr. L 435 vom 31.12.2020, S 1, (sog. Trinkwasserrichtlinie) umgesetzt.

Der Präsident des Landtages:, Ing. Rohr

Der Landesrat:, Ing. Fellner

Die Landesrätin:, Mag.a Schaar