LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 13. Dezember 2023

www.ris.bka.gv.at

86. Gesetz:

Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024

86. Gesetz vom 16. November 2023 über den Förderbeitrag für den Musikschulaufwand des Landes (Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 – K-LMFG 2024)

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Abgabengegenstand

Paragraph 2,

Beitragsschuldner

Paragraph 3,

Höhe des Förderbeitrags

Paragraph 4,

Einhebung des Förderbeitrags

Paragraph 5,

Verfahren

Paragraph 6,

Aufsicht des Landes

Paragraph 7,

Verweisungen

Paragraph 8,

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Paragraph eins <, b, r, /, >, A, b, g, a, b, e, n, g, e, g, e, n, s, t, a, n, d,

  1. Absatz einsDas Land Kärnten erhebt eine Abgabe auf Wohnsitze und Betriebsstätten im Sinne des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 (Förderbeitrag für den Musikschulaufwand – im Folgenden kurz „Förderbeitrag“).
  2. Absatz 2Der Förderbeitrag ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
  3. Absatz 3Der Ertrag des Förderbeitrages ist, abgesehen von der Vergütung nach Paragraph 4, Absatz 3,, für den Musikschulaufwand im Land zu verwenden.

Paragraph 2 <, b, r, /, >, B, e, i, t, r, a, g, s, s, c, h, u, l, d, n, e, r,

  1. Absatz einsDer Förderbeitrag ist von den ORF-Beitragspflichtigen im privaten Bereich (Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und im betrieblichen Bereich (Paragraph 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) zu entrichten.
  2. Absatz 2Keine Beitragspflicht besteht für Personen, für die eine Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht besteht, oder die gemäß Paragraphen 4 a bis 6 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 von der Beitragspflicht befreit sind.

Paragraph 3 <, b, r, /, >, H, ö, h, e, des Förderbeitrags

  1. Absatz einsBemessungsgrundlage für die Abgabe sind die aufgrund eines Wohnsitzes oder aufgrund von Betriebsstätten in Kärnten gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu entrichtenden ORF-Beiträge.
  2. Absatz 2Die Abgabe beträgt 30 vH der Bemessungsgrundlage.
  3. Absatz 3Für Unternehmer, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 auf 100 ORF-Beträge monatlich verringert wurde, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bemessungsgrundlage sind die gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 aufgrund von Betriebsstätten in Kärnten vor der Deckelung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ermittelten ORF-Beiträge;
    2. Ziffer 2
      die Abgabe verringert sich um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge durch diese Deckelung bundesweit verringert hat.
  4. Absatz 4Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter fünf Cent sind abzurunden, Beträge ab fünf Cent sind aufzurunden.
  5. Absatz 5Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Bemessungsgrundlage des im Absatz 2, festgelegten Förderbeitrages durch Verordnung den sich bei zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung ergebenden Änderungen im Musikschulaufwand des Landes anzupassen.

Paragraph 4 <, b, r, /, >, E, i, n, h, e, b, u, n, g, des Förderbeitrags

  1. Absatz einsDie Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Förderbeitrages obliegt der ORF-Beitrags Service GmbH (Paragraph 10, Absatz eins, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024) – im Folgenden kurz „Gesellschaft” genannt. Der Förderbeitrag ist jeweils für jenen Zeitraum einzuheben, für den der ORF-Beitrag eingehoben wird.
  2. Absatz 2Die Gesellschaft hat den Ertrag des Förderbeitrages nach Abzug der Vergütung (Absatz 3,) vierteljährlich dem Land abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen des Landes zu detaillieren.
  3. Absatz 3Der Gesellschaft gebührt für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Förderbeitrages eine Vergütung in der Höhe von 2,2 vH des Ertrages des Förderbeitrages. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe der im Paragraph 10, Absatz 9, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 festgelegten Voraussetzungen. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Diese Beträge gebühren der Gesellschaft als Vorwegabzug.

Paragraph 5 <, b, r, /, >, fünf e, r, f, a, h, r, e, n,

  1. Absatz einsDie Einhebung der Abgabe erfolgt jeweils für jenen Zeitraum, für den der ORF-Beitrag eingehoben wird.
  2. Absatz 2Auf das Verfahren zur Einhebung der Abgabe sind Paragraph 12 und Paragraph 17, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungs-gericht Kärnten.

Paragraph 6 <, b, r, /, >, A, u, f, s, i, c, h, t, des Landes

  1. Absatz einsDie Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie haben der Landesregierung im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben Auskünfte zu erteilen und über Verlangen die zur Kontrolle der Förderbeitragserhebung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Für Zwecke der Kontrolle der Einhebung des Förderbeitrages kann die Landesregierung bei der Gesellschaft Nachschau halten und hiebei alle erforderlichen Umstände erheben; sie kann hiefür Landesbedienstete entsenden, die sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert auszuweisen haben. In Ausübung der Nachschau dürfen Gebäude und Grundstücke betreten und besichtigt werden sowie die Vorlage einschlägig maßgeblicher Unterlagen verlangt und in diese Einsicht genommen werden.

Paragraph 7 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, i, s, u, n, g, e, n,

Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als solche auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

  1. Ziffer eins
    Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zuletzt geändert durch
    BGBl. römisch eins Nr. 51/2012;
  2. Ziffer 2
    ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,.

Paragraph 8 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n, s, - und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Das Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz – K-LMFG, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2005,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2017,, tritt mit 1. Jänner 2024 außer Kraft. Dieses Gesetz bleibt jedoch für Abgabenzeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, weiterhin anwendbar und ist durch die ORF-Beitrags Service GmbH zu vollziehen.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, kann die Gesellschaft in den Kalenderjahren 2024 und 2025 weiterhin eine Vergütung von 2,5 vH einbehalten.

Der Präsident des Landtages:
Ing. Rohr

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:

Dr.in Schaunig-Kandut