54. Verordnung der Landesregierung vom 3. Juli 2023, Zl. 06-ET4-29/2-2023, mit der Bestimmungen über die Förderung des Landes Kärnten hinsichtlich einer beitragsfreien Kinderbetreuung erlassen werden
Aufgrund Art. II Abs. 14 iVm § 51b des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2023, wird verordnet:Aufgrund Art. römisch II Absatz 14, in Verbindung mit Paragraph 51 b, des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2023,, wird verordnet:
§ 1
Grundsätze der FörderungParagraph eins <, b, r, /, >, G, r, u, n, d, s, ä, t, z, e, der Förderung
(1)Absatz einsErziehungsberechtigte erhalten für ihr Kind bis zum Beginn der Schulpflicht eine Förderung für den Elternbeitrag gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, sofern das Kind
in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung (einschließlich Kinderkrippen, ausgenommen Horte) oder bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut wird, die keine Förderung nach den §§ 36 bis 40 oder § 50 K-KBBG erhält,in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung (einschließlich Kinderkrippen, ausgenommen Horte) oder bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut wird, die keine Förderung nach den Paragraphen 36 bis 40 oder Paragraph 50, K-KBBG erhält,
seinen Hauptwohnsitz in Kärnten hat und
eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung (einschließlich Kinderkrippen, ausgenommen Horte) im Bundesland Kärnten oder einem benachbarten Bundesland besucht oder bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut wird.
Die Förderung darf längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes im Sinne des § 2 des Schulpflichtgesetzes erfolgen.Die Förderung darf längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes im Sinne des Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes erfolgen.
(2)Absatz 2Als Basis für die Förderung der Elternbeiträge gilt der im Jänner 2022 kärntenweit erhobene durchschnittliche Elternbeitrag für einen Betreuungsplatz einer Kinderbildungs- und Kinderbetreuunseinrichtung. Das Land Kärnten finanziert 100% des durchschnittlich errechneten Elternbeitrages (differenziert nach Kinderkrippe, Kindertagesstätte und Kindergarten) abzüglich der Verpflegungskosten.
(3)Absatz 3Die Trägerin erhält, unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Elternbeitrages, immer den Förderbeitrag nach § 2 der Verordnung, davon ist den Eltern jener Betrag bis zur Höhe des tatsächlichen Elternbeitrages der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung seitens der Trägerin anzurechnen. Übersteigt das Kinderstipendium den tatsächlichen Elternbeitrag der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, hat die Trägerin diese allfälligen Überschüsse zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem K-KBBG zu verwenden.Die Trägerin erhält, unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Elternbeitrages, immer den Förderbeitrag nach Paragraph 2, der Verordnung, davon ist den Eltern jener Betrag bis zur Höhe des tatsächlichen Elternbeitrages der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung seitens der Trägerin anzurechnen. Übersteigt das Kinderstipendium den tatsächlichen Elternbeitrag der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, hat die Trägerin diese allfälligen Überschüsse zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem K-KBBG zu verwenden.
(4)Absatz 4Schulpflichtige Kinder haben beim Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung keinen Anspruch auf die Förderung.
(5)Absatz 5Voraussetzung für die Förderung des Elternbeitrages ist, dass die Mindestbetreuungszeit bei Kindern, die in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betreut werden, mindestens 20 Stunden pro Woche zu betragen hat.
(6)Absatz 6Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Trägern bzw. von den Tagesmüttern und Tagesvätern in der für das Kindergartenjahr 2023/2024 gültigen und von der Kärntner Landesregierung bestätigten Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festgelegt. Die Elternbeiträge dürfen von den jeweiligen Trägern bzw. von den Tagesmüttern und Tagesvätern mit dem Stichtag 1. September 2023 um nicht mehr als 8 % erhöht bzw. angepasst werden.
(7)Absatz 7Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
§ 2
Überblick über die Höhe der FörderungParagraph 2 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, b, l, i, c, k, über die Höhe der Förderung
(1)Absatz einsIm Kindergartenjahr 2023/2024 werden für die Dauer von maximal 12 Monaten (September 2023 – inklusive August 2024) folgende Elternbeiträge vom Land übernommen:
Kinderbetreuungs- einrichtung | Halbtags | Ganztags |
Krippe und Kindertagesstätte | 162 Euro | 247 Euro |
Kindergarten | 108 Euro | 147 Euro |
Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr | 23 Euro (+85 Euro verpfl. KG) | 62 Euro (zusätzlich, wenn die Betreuung länger als 7 Stunden täglich) |
Tagesmütter/-väter | 1,50 Euro pro Betreuungsstunde |
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§ 3
Förderabwicklung Paragraph 3,
Förderabwicklung
(1)Absatz einsMit der Abwicklung, Durchführung und Auszahlung der Förderung an die Trägerin ist die für Angelegenheiten der Kinderbetreuung zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung betraut.
(2)Absatz 2Alle für die Berechnung des Förderbetrages notwendigen Daten gemäß § 53 Abs. 1 K-KBBG sind von den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. Tagesmüttern oder Tagesvätern der Landesregierung über das Programm „Kinderbetreuung Online“ monatlich vorzulegen, insbesondere sind dies:Alle für die Berechnung des Förderbetrages notwendigen Daten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, K-KBBG sind von den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. Tagesmüttern oder Tagesvätern der Landesregierung über das Programm „Kinderbetreuung Online“ monatlich vorzulegen, insbesondere sind dies:
die Anzahl der betreuten Kinder und deren angemeldete Aufenthaltsdauer im jeweils abzurechnenden Betreuungsmonat und
der Nachweis über die Höhe der eingehobenen Elternbeiträge.
(3)Absatz 3Die im Abs. 2 genannten Meldungen haben bis zum 10. jedes Monats im Nachhinien zu erfolgen. Bei Fristversäumnis verfällt der Anspruch auf die Förderung der Elternbeiträge für den betroffenen Monat.Die im Absatz 2, genannten Meldungen haben bis zum 10. jedes Monats im Nachhinien zu erfolgen. Bei Fristversäumnis verfällt der Anspruch auf die Förderung der Elternbeiträge für den betroffenen Monat.
(4)Absatz 4Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. Tagesmütter oder Tagesväter verpflichten sich, die Förderbeiträge ausschließlich zur Senkung der Elternbeiträge zu verwenden und auf Verlangen der Landesregierung die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderbeiträge nachzuweisen.
(5)Absatz 5Bei einer Erhöhung des Elternbeitrages von über 8 % im Sinne des § 1 Abs. 6 sowie bei falschen, für die Berechnung des Förderbetrages notwendigen Angaben im Sinne des Abs. 2 durch die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. Tagesmütter oder Tagesväter, ist die Förderung der Elternbeiträge mit sofortiger Wirkung einzustellen und sind unzulässigerweise bezogene Beiträge von den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. Tagesmüttern oder Tagesvätern rückzufordern. Dies gilt ebenso, wenn die widmungsgemäße Verwendung der Förderbeiträge nicht nachgewiesen werden kann.Bei einer Erhöhung des Elternbeitrages von über 8 % im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, sowie bei falschen, für die Berechnung des Förderbetrages notwendigen Angaben im Sinne des Absatz 2, durch die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. Tagesmütter oder Tagesväter, ist die Förderung der Elternbeiträge mit sofortiger Wirkung einzustellen und sind unzulässigerweise bezogene Beiträge von den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. Tagesmüttern oder Tagesvätern rückzufordern. Dies gilt ebenso, wenn die widmungsgemäße Verwendung der Förderbeiträge nicht nachgewiesen werden kann.
(6)Absatz 6Wird eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder eine Tagesbetreuung gesperrt oder aufgelassen, endet der Anspruch auf Förderung mit sofortiger Wirkung.
(7)Absatz 7Von den Trägern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie von Tagesmüttern und Tagesvätern sind, um eine einheitliche Vollziehung dieser Verordnung zu gewährleisten, schriftliche Verpflichtungserklärungen im Sinne des Abs. 4 abzugeben.Von den Trägern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie von Tagesmüttern und Tagesvätern sind, um eine einheitliche Vollziehung dieser Verordnung zu gewährleisten, schriftliche Verpflichtungserklärungen im Sinne des Absatz 4, abzugeben.
§ 4
Geltungsdauer Paragraph 4 <, b, r, /, >, G, e, l, t, u, n, g, s, d, a, u, e, r,
Diese Verordnung gilt für die Dauer des Kindergartenjahres 2023/2024.
§ 5
VerweiseParagraph 5,
Verweise
(1)Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2023.Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2023,.
(2)Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2023.Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,.
§ 6
InkrafttretenParagraph 6 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,
Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 2023 in Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r