LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 25. April 2023

www.ris.bka.gv.at

37. Verordnung:

Anwendung pädagogischer Grundlagendokumente in Kinderbetreuungseinrichtungen; Änderung

37. Verordnung der Landesregierung vom 31. März 2023, Zl. 06-ET4-27/1-2023, mit der die Verordnung der Landesregierung vom 30. Juli 2019, Zl. 06-ET4-27/2-2019, mit der nähere Bestimmungen über die Anwendung pädagogischer Grundlagendokumente in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie in Tagesbetreuung erlassen werden, geändert wird

Aufgrund des Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 49, des Kärntner Kinderbildungs- und
-betreuungsgesetzes – K-KBBG, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2023,, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Landesregierung vom 30. Juli 2019, Zl. 06-ET4-27/2-2019, mit der nähere Bestimmungen über die Anwendung pädagogischer Grundlagendokumente in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie in Tagesbetreuung erlassen werden, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraphen eins und 2 lauten:

„§ 1
Grundlagendokumente für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

  1. Absatz einsKindergärten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG haben zur Erfüllung ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgaben folgende pädagogische Grundlagendokumente anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      den „Bundesländerübergreifenden BildungsRahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich“, welcher Bildungsbereiche für die qualitätsvolle pädagogische Arbeit in elementaren Bildungseinrichtungen enthält, gemäß Anlage 1;
    2. Ziffer 2
      der „Leitfaden zur sprachlichen Bildung und Förderung am Übergang von elementaren Bildungseinrichtungen in die Volksschule“, welcher Grundlage für die Begleitung und Dokumentation individueller sprachbezogener Bildungsprozesse ist, gemäß Anlage 2;
    3. Ziffer 3
      das „Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen“ („Modul für Fünfjährige“), welches auf den Erwerb grundlegender Kompetenzen am Übergang zur Schule abzielt, gemäß Anlage 3;
    4. Ziffer 4
      der „Werte- und Orientierungsleitfaden – Werte leben Werte bilden, Wertebildung in der frühen Kindheit“, welcher auf die Vermittlung grundlegender Werte der österreichischen Gesellschaft in kindgerechter Form abzielt, gemäß Anlage 4;
    5. Ziffer 5
      den Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern, gemäß
      Anlage 5;
    6. Ziffer 6
      sonstige Dokumente, die im Laufe der Vereinbarungsperiode erarbeitet werden und vom Bund im Einvernehmen mit den Ländern zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2Für Kindertagesstätten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, K-KBBG gilt Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 6, im Rahmen der Betreuung von Kindern während ihrer Besuchsverpflichtung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins und 2 K-KBBG sinngemäß. Bei der Betreuung von nicht besuchspflichtigen Kindern in Kindertagesstätten ist jedenfalls der Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 4) und der Bundesländerübergreifende BildungsRahmenplan (Anlage 1) anzuwenden.

Paragraph 2 <, b, r, /, >, G, r, u, n, d, l, a, g, e, n, d, o, k, u, m, e, n, t, e, für Tagesmütter und Tagesväter

Für Tagesmütter und Tagesväter gilt Paragraph eins, Absatz eins, im Rahmen einer Betreuung von Kindern während ihrer Besuchsverpflichtung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins und 2 K-KBBG sinngemäß. Bei der Betreuung von nicht besuchspflichtigen Kindern haben Tagesmütter und Tagesväter jedenfalls den Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 4) und den Leitfaden für die häusliche Betreuung und die Betreuung durch Tageseltern (Anlage 5) anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, wird die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2019“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Anlagen 1, 2 und 4 werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1, 2 und 4 ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r