117. Gesetz vom 22. Dezember 2022, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (41. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (36. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 und das Kärntner Mutterschutz- und Elternkarenzgesetz geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994Artikel römisch eins, Änderung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2022, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:
„§ 6a
Informationen zum Dienstverhältnis„§ 6a, Informationen zum Dienstverhältnis
(1)Absatz eins,Der Beamte ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls
die Parteien des Dienstverhältnisses,
den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass der Beamte grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
die Verwendung des Beamten sowie Beginn des Dienstverhältnisses,
Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
das bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Beamten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Fristen,
die Bezüge, gegliedert in Monatsbezug und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,
die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Überstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst, und
die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
(2)Absatz 2,Die Informationen nach Abs. 1 lit. d bis i können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.Die Informationen nach Absatz eins, Litera d bis i können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten spätestens sieben Tage nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsbescheides zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.Die Informationen nach Absatz eins, sind dem Beamten spätestens sieben Tage nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsbescheides zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(4)Absatz 4,Dem Beamten sind Informationen über Änderungen der Informationen nach Abs. 1 unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach Abs. 2.Dem Beamten sind Informationen über Änderungen der Informationen nach Absatz eins, unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach Absatz 2,
(5)Absatz 5,Dem Beamten ist die Information über die Gesetze und die jeweiligen Durchführungsverordnungen, die den anwendbaren Rechtsrahmen regeln, allgemein und kostenlos sowie in klarer, transparenter, umfassender und leicht zugänglicher Art und Weise durch Fernkommunikationsmittel und auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen, darunter auf bestehenden Online-Portalen.
(6)Absatz 6,Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor der Dienstbehörde nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor der Dienstbehörde ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber abweichend von §§ 45 und 46 AVG lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.“Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor der Dienstbehörde nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor der Dienstbehörde ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber abweichend von Paragraphen 45 und 46 AVG lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 24 Abs. 1 werden folgende Bestimmungen angefügt:Dem Paragraph 24, Absatz eins, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Zeiten der Grundausbildung gelten als Dienstzeit.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 36a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 36 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Wird trotz Ansuchen des Beamten keine entsprechende Genehmigung nach Abs. 1 erteilt, ist dies schriftlich zu begründen.“Wird trotz Ansuchen des Beamten keine entsprechende Genehmigung nach Absatz eins, erteilt, ist dies schriftlich zu begründen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 39a wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 39 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 ins Ausland sind dem Beamten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Im Fall einer Entsendung nach Absatz eins, ins Ausland sind dem Beamten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
die geplante Dauer der Entsendung,
die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
allfällige mit der Entsendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.
§ 6a Abs. 6 gilt sinngemäß.“Paragraph 6 a, Absatz 6, gilt sinngemäß.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 52 Abs. 2 lautet:Paragraph 52, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres, längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, wirksam.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 58a werden folgende Bestimmungen angefügt:Dem Paragraph 58 a, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Beamte darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens, in dem die Verletzung
des § 6a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,des Paragraph 6 a, betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
des § 39a Abs. 6 betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung ins Ausland,des Paragraph 39 a, Absatz 6, betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung ins Ausland,
des § 61 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,des Paragraph 61, betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
des Benachteiligungsverbotes nach § 61 Abs. 6, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, unddes Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 61, Absatz 6,, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, und
des § 24 Abs. 1 und § 63, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Beamte hierfür die Kosten zu tragen hätte,des Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 63,, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Beamte hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend gemacht wird, nicht entlassen, anders benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.geltend gemacht wird, nicht entlassen, anders benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten Paragraphen 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(5)Absatz 5,Der Beamte darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
einer Frühkarenz nach § 79c,einer Frühkarenz nach Paragraph 79 c,,
einer Pflegefreistellung nach § 80,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 80,,
einer Familienhospizfreistellung nach § 79b,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 79 b,,
eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979,
eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 79a,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 79 a,,
einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz bzw. Mutterschutzgesetz 1979,
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 52 odereiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 52, oder
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 55aeiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 55 a
durch Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme nicht entlassen werden.
(6)Absatz 6,Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 5 nicht entlassen oder anders benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 5 und 6 gelten §§ 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Absatz 5, nicht entlassen oder anders benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz 5 und 6 gelten Paragraphen 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(7)Absatz 7,Für Beschwerden wegen Verletzung des § 6a und für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 und 6, insbesondere für die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Beamter istFür Beschwerden wegen Verletzung des Paragraph 6 a und für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Absatz 5 und 6, insbesondere für die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Beamter ist
die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten nach dem Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022, soweit Beamte in den Landeskrankenanstalten betroffen sind,
im Übrigen die Gleichbehandlungsstelle nach dem Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022
zuständig.
(8)Absatz 8,Für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 bis 6 obliegt der GleichbehandlungskommissionFür Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Absatz 5 bis 6 obliegt der Gleichbehandlungskommission
die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 5 und 6 vorliegt,die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Absatz 5 und 6 vorliegt,
die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die das Diskriminierungsverbot nach Abs. 5 unmittelbar berühren.“die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die das Diskriminierungsverbot nach Absatz 5, unmittelbar berühren.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 61 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 63 werden folgende Bestimmungen angefügt:Dem Paragraph 63, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Zeiten der Aus- und Fortbildung, an denen der Beamte verpflichtend teilzunehmen hat, gelten als Dienstzeit.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 80 Abs. 1 lit. a lautet:Paragraph 80, Absatz eins, Litera a, lautet:
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger ist, oder“
Artikel II
Änderung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994Artikel römisch zwei, Änderung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 2 lit. b lautet:Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, lautet:
ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen bestimmten örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Ein Dienstverhältnis auf Probe darf nur auf die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:
„§ 7a
Informationen zum Dienstverhältnis„§ 7a, Informationen zum Dienstverhältnis
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 7 Abs. 2 jedenfallsDer Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach Paragraph 7, Absatz 2, jedenfalls
die Vertragsteile des Dienstverhältnisses,
den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass der Vertragsbedienstete grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
das bei einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Vertragsbediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Kündigungsfristen,
die Bezüge, gegliedert in Monatsentgelt und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,
die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Überstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst,
die Angabe von Betriebsvereinbarungen, sofern darin den Vertragsbediensteten betreffende Arbeitsbedingungen geregelt werden, und
die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
(2)Absatz 2,Die Informationen nach Abs. 1 lit. c bis h und j können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.Die Informationen nach Absatz eins, Litera c bis h und j können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Vertragsbediensteten spätestens sieben Tage nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.Die Informationen nach Absatz eins, sind dem Vertragsbediensteten spätestens sieben Tage nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(4)Absatz 4,Dem Vertragsbediensteten sind Informationen über Änderungen der Informationen nach Abs. 1 unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie allfälliger Betriebsvereinbarungen nach Abs. 2.Dem Vertragsbediensteten sind Informationen über Änderungen der Informationen nach Absatz eins, unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie allfälliger Betriebsvereinbarungen nach Absatz 2,
(5)Absatz 5,Dem Vertragsbediensteten ist die Information über die Gesetze und die jeweiligen Durchführungsverordnungen, die den anwendbaren Rechtsrahmen regeln, allgemein und kostenlos sowie in klarer, transparenter, umfassender und leicht zugänglicher Art und Weise durch Fernkommunikationsmittel und auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen, darunter auf bestehenden Online-Portalen.
(6)Absatz 6,Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor Gericht hat der Vertragsbedienstete die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 13a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 13 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Wird trotz Anregung des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.“Wird trotz Anregung des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Absatz eins, abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 17a werden folgende Bestimmungen angefügt:Dem Paragraph 17 a, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens, in dem die Verletzung
des § 7a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,des Paragraph 7 a, betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
des § 23 Abs. 4 betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung ins Ausland,des Paragraph 23, Absatz 4, betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung ins Ausland,
des § 18 Abs. 2 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,des Paragraph 18, Absatz 2, betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
des Benachteiligungsverbotes nach § 18 Abs. 6, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, unddes Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 18, Absatz 6,, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, und
des § 20 Abs. 1, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragsbedienstete hierfür die Kosten zu tragen hätte,des Paragraph 20, Absatz eins,, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragsbedienstete hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend gemacht wird, nicht entlassen, gekündigt, anders benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.geltend gemacht wird, nicht entlassen, gekündigt, anders benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten Paragraphen 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(5)Absatz 5,Der Vertragsbedienstete darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
einer Frühkarenz nach § 74b,einer Frühkarenz nach Paragraph 74 b,,
einer Pflegefreistellung nach § 75,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 75,,
einer Familienhospizfreistellung nach § 74a,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 74 a,,
eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979,
eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 74,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 74,,
einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz bzw. Mutterschutzgesetz 1979,
einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes oder
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 26aeiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 26 a
durch Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
(6)Absatz 6,Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 5 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 5 und 6 gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Absatz 5, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz 5 und 6 gelten Paragraphen 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(7)Absatz 7,Für Beschwerden wegen Verletzung des § 7a und für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 und 6, insbesondere für die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Vertragsbediensteter istFür Beschwerden wegen Verletzung des Paragraph 7 a und für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Absatz 5 und 6, insbesondere für die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Vertragsbediensteter ist
die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten nach dem Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022, soweit Bedienstete und Lehrlinge in den Landeskrankenanstalten betroffen sind,
im Übrigen die Gleichbehandlungsstelle nach dem Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022
zuständig.
(8)Absatz 8,Für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 bis 6 obliegt der GleichbehandlungskommissionFür Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Absatz 5 bis 6 obliegt der Gleichbehandlungskommission
die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 5 und 6 vorliegt,die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Absatz 5 und 6 vorliegt,
die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die das Diskriminierungsverbot nach Abs. 5 unmittelbar berühren.“die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die das Diskriminierungsverbot nach Absatz 5, unmittelbar berühren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 20 Abs. 1 werden folgende Bestimmungen angefügt:Dem Paragraph 20, Absatz eins, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Zeiten der Aus- und Fortbildung, an denen der Vertragsbedienstete verpflichtend teilzunehmen hat, gelten als Dienstzeit.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 ins Ausland sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Im Fall einer Entsendung nach Absatz eins, ins Ausland sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
die geplante Dauer der Entsendung,
die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
allfällige mit der Entsendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.
§ 7a Abs. 6 gilt sinngemäß.“Paragraph 7 a, Absatz 6, gilt sinngemäß.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 24 Abs. 1 werden folgende Bestimmungen angefügt:Dem Paragraph 24, Absatz eins, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Zeiten der Grundausbildung und der krankenhausspezifischen Basisausbildung gelten als Dienstzeit.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 75 Abs. 1 lit. a lautet:Paragraph 75, Absatz eins, Litera a, lautet:
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger ist, oder“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 123 wird folgender § 124 angefügt:Nach Paragraph 123, wird folgender Paragraph 124, angefügt:
„§ 124
Erhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen im Jahr 2023„§ 124, Erhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen im Jahr 2023
(1)Absatz eins,Vertragsbediensteten, die
in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land stehen,
dem Entlohnungsschema I, dem Entlohnungsschema k, dem Entlohnungsschema IL oder dem Entlohnungsschema V zugeordnet sind und dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, oder Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, angehören und in dieser Funktion oder in einer diese Funktionen leitenden Tätigkeit verwendet werden unddem Entlohnungsschema römisch eins, dem Entlohnungsschema k, dem Entlohnungsschema IL oder dem Entlohnungsschema römisch fünf zugeordnet sind und dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, oder Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, angehören und in dieser Funktion oder in einer diese Funktionen leitenden Tätigkeit verwendet werden und
in einer Einrichtung oder einem Dienst nach § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG verwendet werden,in einer Einrichtung oder einem Dienst nach Paragraph 3, Absatz 2, des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG verwendet werden,
gebührt für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine monatliche Zulage zum Monatsentgelt in der Höhe von 115,00 Euro.
(2)Absatz 2,Die Zulage ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Abs. 1 zu gewähren. Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung. Die Zulage ist in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung einzubeziehen. Darüber hinaus hat die Zulage keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.Die Zulage ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Absatz eins, zu gewähren. Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung. Die Zulage ist in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung einzubeziehen. Darüber hinaus hat die Zulage keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.
(3)Absatz 3,Vertragsbediensteten, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten, gebührt die Zulage nach Abs. 1 und 2 auf Antrag. Anträge sind bis 31. August 2023 zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember 2023 zu erfolgen.“Vertragsbediensteten, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten, gebührt die Zulage nach Absatz eins und 2 auf Antrag. Anträge sind bis 31. August 2023 zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember 2023 zu erfolgen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 10 Z 19 wird der Z 2 folgende Z 3 angefügt:In der Anlage 10 Ziffer 19, wird der Ziffer 2, folgende Ziffer 3, angefügt:
13.Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 10 Z 19 wird in der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der lit. c folgende lit. d angefügt:In der Anlage 10 Ziffer 19, wird in der Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der Litera c, folgende Litera d, angefügt:
für Magazineure die Eignung für die vorgesehene Verwendung.“
14.Novellierungsanordnung 14, In Anlage 10 Z 24 entfällt der Ausdruck „Magazineure,“.In Anlage 10 Ziffer 24, entfällt der Ausdruck „Magazineure,“.
15.Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 11 Z 3 werden die Tabellen mit dem Monatsentgelt für die Entlohnungsgruppen k 5, k 7 und k 8 durch folgende Tabellen ersetzt:In der Anlage 11 Ziffer 3, werden die Tabellen mit dem Monatsentgelt für die Entlohnungsgruppen k 5, k 7 und k 8 durch folgende Tabellen ersetzt:
k 5 |
a | b | c |
2.308,33 | 2.370,80 | 2.645,12 |
2.336,10 | 2.406,68 | 2.682,18 |
2.363,65 | 2.442,40 | 2.719,28 |
2.391,60 | 2.477,88 | 2.756,60 |
2.419,18 | 2.513,57 | 2.795,57 |
2.446,96 | 2.549,23 | 2.834,43 |
2.474,58 | 2.585,40 | 2.873,51 |
2.502,14 | 2.622,46 | 2.912,46 |
2.529,99 | 2.659,45 | 2.951,22 |
2.557,87 | 2.739,87 | 3.035,78 |
2.586,00 | 2.780,81 | 3.077,15 |
2.614,58 | 2.823,11 | 3.119,56 |
2.643,34 | 2.866,73 | 3.163,08 |
2.672,28 | 2.911,00 | 3.207,25 |
2.744,62 | 2.955,36 | 3.251,80 |
2.776,34 | 2.999,76 | 3.295,94 |
2.809,19 | 3.044,11 | 3.340,45 |
2.842,33 | 3.088,57 | 3.384,81 |
2.876,81 | 3.132,42 | 3.428,98 |
2.911,00 | 3.176,71 | 3.473,23 |
2.945,72 | 3.221,05 | 3.517,47 |
2.980,40 | 3.265,29 | 3.561,53 |
3.015,21 | 3.309,58 | 3.605,91 |
3.050,05 | 3.353,72 | 3.650,17 |
3.084,80 | 3.398,29 | 3.694,54 |
3.119,56 | 3.442,45 | 3.738,67 |
3.154,24 | 3.486,52 | 3.782,94 |
3.188,93 | 3.531,01 | 3.827,29 |
3.223,75 | 3.575,12 | 3.871,58 |
3.258,45 | 3.663,98 | 3.960,50 |
| | |
k 7 |
2.593,60 |
2.630,96 |
2.668,35 |
2.705,67 |
2.743,28 |
2.781,96 |
2.821,56 |
2.860,63 |
2.899,76 |
2.984,87 |
3.027,19 |
3.069,87 |
3.114,33 |
3.159,31 |
3.203,80 |
3.248,88 |
3.293,25 |
3.337,74 |
3.382,62 |
3.427,28 |
3.471,96 |
3.516,42 |
3.561,11 |
3.605,80 |
3.650,47 |
3.695,05 |
3.739,72 |
3.784,39 |
3.828,97 |
3.918,22 |
|
|
k 8 |
a | b | c |
2.421,41 | 2.474,39 | 2.593,60 |
2.449,25 | 2.505,53 | 2.630,96 |
2.476,91 | 2.536,38 | 2.668,35 |
2.504,86 | 2.567,26 | 2.705,67 |
2.532,82 | 2.598,75 | 2.743,28 |
2.560,76 | 2.630,96 | 2.781,96 |
2.588,85 | 2.663,13 | 2.821,56 |
2.618,02 | 2.694,66 | 2.860,63 |
2.646,78 | 2.726,91 | 2.899,76 |
2.675,80 | 2.759,74 | 2.984,87 |
2.704,75 | 2.793,49 | 3.027,19 |
2.733,52 | 2.872,36 | 3.069,87 |
2.763,10 | 2.907,68 | 3.114,33 |
2.838,80 | 2.944,59 | 3.159,31 |
2.870,14 | 2.981,02 | 3.203,80 |
2.902,46 | 3.019,35 | 3.248,88 |
2.935,73 | 3.057,91 | 3.293,25 |
2.969,61 | 3.095,83 | 3.337,74 |
3.004,50 | 3.134,40 | 3.382,62 |
3.038,91 | 3.172,66 | 3.427,28 |
3.073,39 | 3.211,05 | 3.471,96 |
3.108,00 | 3.249,83 | 3.516,42 |
3.142,71 | 3.288,17 | 3.561,11 |
3.177,20 | 3.326,83 | 3.605,80 |
3.211,91 | 3.365,46 | 3.650,47 |
3.246,39 | 3.403,90 | 3.695,05 |
3.281,10 | 3.442,69 | 3.739,72 |
3.315,61 | 3.481,13 | 3.784,39 |
3.350,29 | 3.519,74 | 3.828,97 |
3.385,00 | 3.558,32 | 3.918,22 |
| | |
Artikel III
Änderung des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes Artikel römisch drei, Änderung des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes
Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Nach § 83a wird folgender § 83b eingefügt:Nach Paragraph 83 a, wird folgender Paragraph 83 b, eingefügt:
„§ 83b
Erhöhung des Gehalts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen im Jahr 2023„§ 83b, Erhöhung des Gehalts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen im Jahr 2023
(1)Absatz eins,Beamten, die
in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,
dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, oder Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, angehören und in dieser Funktion oder in einer diese Funktionen leitenden Tätigkeit verwendet werden unddem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, oder Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, angehören und in dieser Funktion oder in einer diese Funktionen leitenden Tätigkeit verwendet werden und
in einer Einrichtung oder einem Dienst nach § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG verwendet werden,in einer Einrichtung oder einem Dienst nach Paragraph 3, Absatz 2, des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG verwendet werden,
gebührt für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine monatliche Zulage zum Gehalt in der Höhe von 115,00 Euro.
(2)Absatz 2,Die Zulage ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Abs. 1 zu gewähren. Dem nicht vollbeschäftigten Beamten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung. Die Zulage ist in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung einzubeziehen. Darüber hinaus hat die Zulage keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.Die Zulage ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Absatz eins, zu gewähren. Dem nicht vollbeschäftigten Beamten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung. Die Zulage ist in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung einzubeziehen. Darüber hinaus hat die Zulage keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.
(3)Absatz 3,Beamten, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten, gebührt die Zulage nach Abs. 1 und 2 auf Antrag. Anträge sind bis 31. August 2023 zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember 2023 zu erfolgen.“Beamten, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten, gebührt die Zulage nach Absatz eins und 2 auf Antrag. Anträge sind bis 31. August 2023 zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember 2023 zu erfolgen.“
Artikel IV
Änderung des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes Artikel römisch vier, Änderung des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes
Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 66 Abs. 1 lit. a lautet:Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, lautet:
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger ist, oder“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 77a wird folgender § 77b eingefügt:Nach Paragraph 77 a, wird folgender Paragraph 77 b, eingefügt:
„§ 77b
Erhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen im Jahr 2023„§ 77b, Erhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen im Jahr 2023
(1)Absatz eins,Vertragsbediensteten, die
in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,
dem Entlohnungsschema I zugeordnet sind und dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, oder Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, angehören und in dieser Funktion oder in einer diese Funktionen leitenden Tätigkeit verwendet werden unddem Entlohnungsschema römisch eins zugeordnet sind und dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, oder Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, angehören und in dieser Funktion oder in einer diese Funktionen leitenden Tätigkeit verwendet werden und
in einer Einrichtung oder einem Dienst nach § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG verwendet werden,in einer Einrichtung oder einem Dienst nach Paragraph 3, Absatz 2, des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG verwendet werden,
gebührt für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine monatliche Zulage zum Monatsentgelt in der Höhe von 115,00 Euro.
(2)Absatz 2,Die Zulage ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Abs. 1 zu gewähren. Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung. Die Zulage ist in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung einzubeziehen. Darüber hinaus hat die Zulage keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.Die Zulage ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Absatz eins, zu gewähren. Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung. Die Zulage ist in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung einzubeziehen. Darüber hinaus hat die Zulage keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.
(3)Absatz 3,Vertragsbediensteten, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten, gebührt die Zulage nach Abs. 1 und 2 auf Antrag. Anträge sind bis 31. August 2023 zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember 2023 zu erfolgen.“Vertragsbediensteten, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten, gebührt die Zulage nach Absatz eins und 2 auf Antrag. Anträge sind bis 31. August 2023 zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember 2023 zu erfolgen.“
Artikel V
Änderung des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes Artikel römisch fünf, Änderung des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes
Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 1 lit. g lautet:Paragraph 10, Absatz eins, Litera g, lautet:
ob die Gemeindemitarbeiterin für einen bestimmten Dienstort oder für einen bestimmten örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird;“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, eingefügt:
„§ 10a
Informationen zum Dienstverhältnis„§ 10a, Informationen zum Dienstverhältnis
(1)Absatz eins,Die Gemeindemitarbeiterin ist über die wesentlichen Aspekte ihres Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 10 Abs. 1 jedenfallsDie Gemeindemitarbeiterin ist über die wesentlichen Aspekte ihres Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach Paragraph 10, Absatz eins, jedenfalls
die Vertragsteile des Dienstverhältnisses,
den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass die Gemeindemitarbeiterin grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder ihren Dienstort frei wählen kann,
die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
das bei einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und von der Gemeindemitarbeiterin einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Kündigungsfristen,
die Bezüge, gegliedert in Monatsbezüge und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,
die regelmäßige Wochendienstzeit der Gemeindemitarbeiterin sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Überstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst,
die Angabe von Betriebsvereinbarungen, sofern darin die Gemeindemitarbeiterin betreffende Arbeitsbedingungen geregelt werden, und
die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
(2)Absatz 2,Die Informationen nach Abs. 1 lit. c bis h und j können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.Die Informationen nach Absatz eins, Litera c bis h und j können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach Abs. 1 sind der Gemeindemitarbeiterin spätestens sieben Tage nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Gemeindemitarbeiterin gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.Die Informationen nach Absatz eins, sind der Gemeindemitarbeiterin spätestens sieben Tage nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Gemeindemitarbeiterin gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(4)Absatz 4,Der Gemeindemitarbeiterin sind Informationen über Änderungen der Informationen nach Abs. 1 unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie allfälliger Betriebsvereinbarungen nach Abs. 2.Der Gemeindemitarbeiterin sind Informationen über Änderungen der Informationen nach Absatz eins, unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie allfälliger Betriebsvereinbarungen nach Absatz 2,
(5)Absatz 5,Der Gemeindemitarbeiterin ist die Information über die Gesetze und die jeweiligen Durchführungsverordnungen, die den anwendbaren Rechtsrahmen regeln, allgemein und kostenlos sowie in klarer, transparenter, umfassender und leicht zugänglicher Art und Weise durch Fernkommunikationsmittel und auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen, darunter auf bestehenden Online-Portalen.
(6)Absatz 6,Ist die Dienstgeberin ihrer Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn die Gemeindemitarbeiterin die Dienstgeberin nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und diese der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor Gericht hat die Gemeindemitarbeiterin die Verletzung der Informationspflicht durch die Dienstgeberin lediglich glaubhaft zu machen. Die Dienstgeberin hat zu beweisen, dass sie der Informationspflicht nachgekommen ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 42 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die Gemeindemitarbeiterin darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 47a werden folgende Bestimmungen angefügt:Dem Paragraph 47 a, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Gemeindemitarbeiterin darf durch Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens, in dem die Verletzung
des § 10a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,des Paragraph 10 a, betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
des § 51 Abs. 6 betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung ins Ausland,des Paragraph 51, Absatz 6, betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung ins Ausland,
des § 40 Abs. 2 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,des Paragraph 40, Absatz 2, betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
des Benachteiligungsverbotes nach § 42 Abs. 8, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, unddes Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 42, Absatz 8,, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, und
des § 13 Abs. 5, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder die Gemeindemitarbeiterin hierfür die Kosten zu tragen hätte,des Paragraph 13, Absatz 5,, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder die Gemeindemitarbeiterin hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend gemacht wird, nicht entlassen, gekündigt, anders benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.geltend gemacht wird, nicht entlassen, gekündigt, anders benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten Paragraphen 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(5)Absatz 5,Die Gemeindemitarbeiterin darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
einer Frühkarenz nach § 68a,einer Frühkarenz nach Paragraph 68 a,,
einer Pflegefreistellung nach § 67,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 67,,
einer Familienhospizfreistellung nach § 68,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 68,,
eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979,
eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 66,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 66,,
einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz bzw. Mutterschutzgesetz 1979,
einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes oder
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 37aeiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 37 a
durch Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt werden; insbesondere darf sie aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
(6)Absatz 6,Die Gemeindemitarbeiterin darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 5 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 5 und 6 gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.Die Gemeindemitarbeiterin darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Absatz 5, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz 5 und 6 gelten Paragraphen 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(7)Absatz 7,Für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 und 6, insbesondere für die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Gemeindemitarbeiterinnen ist die Gleichbehandlungsstelle nach dem Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 zuständig.Für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Absatz 5 und 6, insbesondere für die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Gemeindemitarbeiterinnen ist die Gleichbehandlungsstelle nach dem Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 zuständig.
(8)Absatz 8,Für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 bis 6 obliegt der GleichbehandlungskommissionFür Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Absatz 5 bis 6 obliegt der Gleichbehandlungskommission
die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 5 und 6 vorliegt,die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Absatz 5 und 6 vorliegt,
die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die das Diskriminierungsverbot nach Abs. 5 unmittelbar berühren.“die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die das Diskriminierungsverbot nach Absatz 5, unmittelbar berühren.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 51 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 ins Ausland sind der Gemeindemitarbeiterin jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Im Fall einer Entsendung nach Absatz eins, ins Ausland sind der Gemeindemitarbeiterin jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
die geplante Dauer der Entsendung,
die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
allfällige mit der Entsendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.
§ 10a Abs. 6 gilt sinngemäß.“Paragraph 10 a, Absatz 6, gilt sinngemäß.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 60 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 60, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Wird trotz Anregung der Gemeindemitarbeiterin keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.“Wird trotz Anregung der Gemeindemitarbeiterin keine entsprechende Vereinbarung nach Absatz eins, abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 67 Abs. 1 lit. a lautet:Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, lautet:
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger ist, oder“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 128a wird folgender § 128b eingefügt:Nach Paragraph 128 a, wird folgender Paragraph 128 b, eingefügt:
„§ 128b
Erhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen im Jahr 2023„§ 128b, Erhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen im Jahr 2023
(1)Absatz eins,Gemeindemitarbeiterinnen, die
in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,
dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, oder Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, angehören und in dieser Funktion oder in einer diese Funktionen leitenden Tätigkeit verwendet werden unddem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, oder Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, angehören und in dieser Funktion oder in einer diese Funktionen leitenden Tätigkeit verwendet werden und
in einer Einrichtung oder einem Dienst nach § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG verwendet werden,in einer Einrichtung oder einem Dienst nach Paragraph 3, Absatz 2, des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG verwendet werden,
gebührt für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine monatliche Zulage zum Monatsbezug in der Höhe von 115,00 Euro.
(2)Absatz 2,Die Zulage ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Abs. 1 zu gewähren. Der nicht vollbeschäftigten Gemeindemitarbeiterin gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß ihrer Beschäftigung. Die Zulage ist in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung einzubeziehen. Darüber hinaus hat die Zulage keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.Die Zulage ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Absatz eins, zu gewähren. Der nicht vollbeschäftigten Gemeindemitarbeiterin gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß ihrer Beschäftigung. Die Zulage ist in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung einzubeziehen. Darüber hinaus hat die Zulage keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.
(3)Absatz 3,Gemeindemitarbeiterinnen, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten, gebührt die Zulage nach Abs. 1 und 2 auf Antrag. Anträge sind bis 31. August 2023 zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember 2023 zu erfolgen.“Gemeindemitarbeiterinnen, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten, gebührt die Zulage nach Absatz eins und 2 auf Antrag. Anträge sind bis 31. August 2023 zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember 2023 zu erfolgen.“
Artikel VI
Änderung des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993Artikel römisch sechs, Änderung des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993
Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2022, wird wie folgt geändert: Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, eingefügt:
„§ 11a
Informationen zum Dienstverhältnis„§ 11a, Informationen zum Dienstverhältnis
(1)Absatz eins,Der Beamte ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls
die Parteien des Dienstverhältnisses,
den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass der Beamte grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
die Verwendung des Beamten sowie Beginn und Ende des Dienstverhältnisses,
Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
das bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Beamten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Fristen,
die Bezüge, gegliedert in Monatsbezug und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,
die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Überstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst, und
die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
(2)Absatz 2,Die Informationen nach Abs. 1 lit. d bis i können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.Die Informationen nach Absatz eins, Litera d bis i können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten spätestens sieben Tage nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsbescheides zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.Die Informationen nach Absatz eins, sind dem Beamten spätestens sieben Tage nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsbescheides zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(4)Absatz 4,Dem Beamten sind Informationen über Änderungen der Informationen nach Abs. 1 unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach Abs. 2.Dem Beamten sind Informationen über Änderungen der Informationen nach Absatz eins, unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach Absatz 2,
(5)Absatz 5,Dem Beamten ist die Information über die Gesetze und die jeweiligen Durchführungsverordnungen, die den anwendbaren Rechtsrahmen regeln, allgemein und kostenlos sowie in klarer, transparenter, umfassender und leicht zugänglicher Art und Weise durch Fernkommunikationsmittel und auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen, darunter auf bestehenden Online-Portalen.
(6)Absatz 6,Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor der Dienstbehörde nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor der Dienstbehörde ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber abweichend von §§ 45 und 46 AVG lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.“Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor der Dienstbehörde nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor der Dienstbehörde ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber abweichend von Paragraphen 45 und 46 AVG lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 Abs. 1 werden folgende Bestimmungen angefügt:Dem Paragraph 19, Absatz eins, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Zeiten der Grundausbildung gelten als Dienstzeit.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 52a werden folgende Bestimmungen angefügt:Dem Paragraph 52 a, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Beamte darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens, in dem die Verletzung
des § 11a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,des Paragraph 11 a, betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
des § 39a Abs. 6 des K-DRG 1994 betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung ins Ausland,des Paragraph 39 a, Absatz 6, des K-DRG 1994 betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung ins Ausland,
des § 55 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,des Paragraph 55, betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
des Benachteiligungsverbotes nach § 55 Abs. 6, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, unddes Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 55, Absatz 6,, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, und
des § 19 Abs. 1 und § 57, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Beamte hierfür die Kosten zu tragen hätte,des Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 57,, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Beamte hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend gemacht wird, nicht entlassen, anders benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.geltend gemacht wird, nicht entlassen, anders benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten Paragraphen 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(5)Absatz 5,Der Beamte darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
einer Frühkarenz nach § 79c K-DRG 1994,einer Frühkarenz nach Paragraph 79 c, K-DRG 1994,
einer Pflegefreistellung nach § 80 K-DRG 1994,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 80, K-DRG 1994,
einer Familienhospizfreistellung nach § 72a,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 72 a,,
eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979,
eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 79a K-DRG,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 79 a, K-DRG,
einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz bzw. Mutterschutzgesetz 1979,
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 52 K-DRG odereiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 52, K-DRG oder
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 55a K-DRGeiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 55 a, K-DRG
durch Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme nicht entlassen werden.
(6)Absatz 6,Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 5 nicht entlassen oder anders benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 5 und 6 gelten §§ 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Absatz 5, nicht entlassen oder anders benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz 5 und 6 gelten Paragraphen 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(7)Absatz 7,Für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 und 6, insbesondere für die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Beamter sind die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte nach dem Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 zuständig.Für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Absatz 5 und 6, insbesondere für die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Beamter sind die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte nach dem Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 zuständig.
(8)Absatz 8,Für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 bis 6 obliegt der GleichbehandlungskommissionFür Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Absatz 5 bis 6 obliegt der Gleichbehandlungskommission
die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 5 und 6 vorliegt,die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Absatz 5 und 6 vorliegt,
die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die das Diskriminierungsverbot nach Abs. 5 unmittelbar berühren.“die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die das Diskriminierungsverbot nach Absatz 5, unmittelbar berühren.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 55 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 57 werden folgende Bestimmungen angefügt:Dem Paragraph 57, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Zeiten der Aus- und Fortbildung, an denen der Beamte verpflichtend teilzunehmen hat, gelten als Dienstzeit.“
Artikel VII
Änderung des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-KarenzgesetzesArtikel römisch sieben, Änderung des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes
Das Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz – K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2021, wird wie folgt geändert: Das Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz – K-MEKG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 21 Abs. 2 erster Satz entfällt. Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 22 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „siebenten Lebensjahres“ durch die Wortfolge „achten Lebensjahres“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 3, wird im ersten Satz die Wortfolge „siebenten Lebensjahres“ durch die Wortfolge „achten Lebensjahres“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 26 Abs. 1 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 37 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 37 Abs. 2 erster Satz entfällt.Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 38 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „siebenten Lebensjahres“ durch die Wortfolge „achten Lebensjahres“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „siebenten Lebensjahres“ durch die Wortfolge „achten Lebensjahres“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 43 Abs. 1 lautet:Paragraph 43, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Dienstnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes.“
Artikel VIII
Inkrafttretens- und SchlussbestimmungenArtikel römisch acht, Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
Art. II Z 11 (betreffend § 124 K-LVBG 1994), Art. III (betreffend § 83b K-GBG), Art. IV Z 3 (betreffend § 77b K-GVBG), Art. V Z 8 (betreffend § 128b K-GMG) und Art. II Z 12 bis 15 (betreffend Anlagen 10 und 11 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2023;Artikel römisch zwei, Ziffer 11, (betreffend Paragraph 124, K-LVBG 1994), Artikel römisch drei, (betreffend Paragraph 83 b, K-GBG), Artikel römisch vier, Ziffer 3, (betreffend Paragraph 77 b, K-GVBG), Artikel römisch fünf, Ziffer 8, (betreffend Paragraph 128 b, K-GMG) und Artikel römisch zwei, Ziffer 12 bis 15 (betreffend Anlagen 10 und 11 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2023;
die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.
(2)Absatz 2,Art. II Z 11 (betreffend § 124 K-LVBG), Art. III (betreffend § 83b K-GBG), Art. IV Z 3 (betreffend § 77b K-GVBG) und Art. V Z 8 (betreffend § 128b K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Artikel römisch zwei, Ziffer 11, (betreffend Paragraph 124, K-LVBG), Artikel römisch drei, (betreffend Paragraph 83 b, K-GBG), Artikel römisch vier, Ziffer 3, (betreffend Paragraph 77 b, K-GVBG) und Artikel römisch fünf, Ziffer 8, (betreffend Paragraph 128 b, K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach
§ 6a des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,Paragraph 6 a, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes,
§ 7a des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes,Paragraph 7 a, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes,
§ 10a des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und Paragraph 10 a, des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, dieses Gesetzes und
§ 11a des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 in der Fassung des Art. V dieses GesetzesParagraph 11 a, des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 in der Fassung des Artikel römisch fünf, dieses Gesetzes
sind einem Bediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Die Informationen nach
§ 39a Abs. 6 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,Paragraph 39 a, Absatz 6, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes,
§ 23 Abs. 4 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und Paragraph 23, Absatz 4, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes und
§ 51 Abs. 6 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Art. IV dieses GesetzesParagraph 51, Absatz 6, des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, dieses Gesetzes
sind einem Bediensteten, dessen Entsendung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im EWR-Raum haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem römisch fünf. und römisch sechs. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im EWR-Raum haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):
nicht mehr als 1.666,66 € | 30 % des Gesamtpensionseinkommens |
über 1.666,66 € bis zu 2.000 € | 500 € |
ab 2.000 € bis zu 2.500 € | ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt |
| |
(6)Absatz 6,Das Gesamtpensionseinkommen iSd Abs. 5 ist die Summe aller im Jänner 2023 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen Das Gesamtpensionseinkommen iSd Absatz 5, ist die Summe aller im Jänner 2023 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen
nach dem V. und VI. Teil des K-DRG 1994 mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254 K-DRG 1994 und mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach § 256 K-DRG 1994, undnach dem römisch fünf. und römisch sechs. Teil des K-DRG 1994 mit Ausnahme der Zulagen nach Paragraphen 253 und 254 K-DRG 1994 und mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach Paragraph 256, K-DRG 1994, und
nach dem Kärntner Bezügegesetz 1992 (K-BG), LGBl. Nr. 99/1992, mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach § 36 K-BG.nach dem Kärntner Bezügegesetz 1992 (K-BG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 1992,, mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach Paragraph 36, K-BG.
(7)Absatz 7,Die Direktzahlung nach Abs. 5 ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit der für den Monat März 2023 gebührenden (höchsten) monatlichen wiederkehrenden Geldleistung auszuzahlen.Die Direktzahlung nach Absatz 5, ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit der für den Monat März 2023 gebührenden (höchsten) monatlichen wiederkehrenden Geldleistung auszuzahlen.
(8)Absatz 8,Die Direktzahlung nach Abs. 5 bis 7 gebührt auch Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil des Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. Nr. 99, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2021, und nach dem Kärntner Bezügegesetz, LGBl. Nr. 23/1973, haben. Die Direktzahlung nach Abs. 5 zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 254 K-DRG 1994.Die Direktzahlung nach Absatz 5 bis 7 gebührt auch Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil des Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. Nr. 99, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, und nach dem Kärntner Bezügegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1973,, haben. Die Direktzahlung nach Absatz 5, zählt nicht zum Gesamteinkommen nach Paragraph 254, K-DRG 1994.
(9)Absatz 9,Den Beamten des Dienststandes nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und den Vertragsbediensteten nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 gebührt eine Teuerungsprämie iSd § 124b Z 408 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Höhe von 1300,00 Euro, wenn ihnen für den Monat Februar 2023 ein Gehalt oder Monatsentgelt aus ihrem Dienstverhältnis zum Land gebührt. Den Beamten des Dienststandes nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und den Vertragsbediensteten nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 gebührt eine Teuerungsprämie iSd Paragraph 124 b, Ziffer 408, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der Höhe von 1300,00 Euro, wenn ihnen für den Monat Februar 2023 ein Gehalt oder Monatsentgelt aus ihrem Dienstverhältnis zum Land gebührt.
(10)Absatz 10,Die Teuerungsprämie nach Abs. 9 ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Februar 2023 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Teuerungsprämie keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug. Die Teuerungsprämie nach Absatz 9, ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Februar 2023 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Teuerungsprämie keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.
(11)Absatz 11,Haben die in Abs. 9 angeführten Bediensteten im Februar 2023 nur deswegen keinen Anspruch auf die Teuerungsprämie, weil sie Haben die in Absatz 9, angeführten Bediensteten im Februar 2023 nur deswegen keinen Anspruch auf die Teuerungsprämie, weil sie
aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht beschäftigt werden dürfen, oder
wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder
aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,
so gebührt ihnen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen die Teuerungsprämie nach Abs. 9.so gebührt ihnen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen die Teuerungsprämie nach Absatz 9,
(12)Absatz 12,Für alle öffentlich Bediensteten im Anwendungsbereich des K-DRG 1994, des K-LVBG 1994, des K-GBG, des K-GVBG, des K-GMG und des K-StBG wird der Beitrag gemäß § 41 Abs. 5a Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022, für die Kalenderjahre 2023 und 2024 mit 3,7 v.H. festgelegt.Für alle öffentlich Bediensteten im Anwendungsbereich des K-DRG 1994, des K-LVBG 1994, des K-GBG, des K-GVBG, des K-GMG und des K-StBG wird der Beitrag gemäß Paragraph 41, Absatz 5 a, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022,, für die Kalenderjahre 2023 und 2024 mit 3,7 v.H. festgelegt.
(13)Absatz 13,Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, S 105,
Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S 79.
Der Präsident des Landtages:
Ing. RohrDer Präsident des Landtages:, Ing. Rohr
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. KaiserDer Landeshauptmann:, Mag. Dr. Kaiser
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr.in PrettnerDie Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Dr.in Prettner
Der Landesrat:
Ing. FellnerDer Landesrat:, Ing. Fellner