LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 10. November 2022

www.ris.bka.gv.at

89. Gesetz:

Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz; Kärntner Dienstrechtgesetz 1994, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993; Änderung

89. Gesetz vom 20. Oktober 2022, mit dem ein Gesetz über die Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht und den Schutz der Hinweisgeber (Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG) erlassen wird und das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (40. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (34. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz und das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 geändert werden

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel römisch eins, Gesetz über die Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht und den Schutz der Hinweisgeber (Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Zweck

Paragraph 2,

Geltungsbereich

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern

Paragraph 5,

Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers

Paragraph 6,

Dokumentation der Meldungen

2. Abschnitt, Interne Meldungen und Folgemaßnahmen

Paragraph 7,

Interne Meldekanäle, interne Meldestelle

Paragraph 8,

Zugang zu internen Meldekanälen

Paragraph 9,

Anforderungen an interne Meldekanäle

Paragraph 10,

Aufgaben der internen Meldestelle, Verfahren

3. Abschnitt, Externe Meldungen und Folgemaßnahmen

Paragraph 11,

Externe Meldestelle

Paragraph 12,

Zugang zur externen Meldestelle

Paragraph 13,

Anforderungen an den externen Meldekanal

Paragraph 14,

Aufgaben der externen Meldestelle, Verfahren

Paragraph 15,

Informationspflicht

Paragraph 16,

Evaluierung, statistische Erfassung, Berichtspflichten

4. Abschnitt, Schutz von Hinweisgebern

Paragraph 17,

Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

Paragraph 18,

Beweislast, Haftungsbefreiung

5. Abschnitt, Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 19,

Strafbestimmungen

Paragraph 20,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 21,

Verweisungen

Paragraph 22,

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 23,

Inkrafttreten

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,, Zweck

Dieses Gesetz regelt

  1. Litera a
    die Einrichtung von Meldekanälen für die interne Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangenen Vorschriften durch Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger durch Landesgesetz geregelter juristischer Personen,
  2. Litera b
    die Einrichtung eines Meldekanales für die externe Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangenen Vorschriften in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind,
  3. Litera c
    das mit Meldungen nach Litera a und b verbundene Verfahren, und
  4. Litera d
    den Schutz von Hinweisgebern und sonstigen mit ihnen in Verbindung stehenden Personen vor Benachteiligungen in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind.

Paragraph 2,, Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangenen Vorschriften, soweit diese in den Anwendungsbereich jener Rechtsakte der Europäischen Union fallen, die im Anhang der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, angeführt sind und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen:
    1. Litera a
      öffentliches Auftragswesen;
    2. Litera b
      Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
    3. Litera c
      Produktsicherheit und Produktkonformität;
    4. Litera d
      Verkehrssicherheit;
    5. Litera e
      Umweltschutz;
    6. Litera f
      Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit;
    7. Litera g
      Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz;
    8. Litera h
      öffentliche Gesundheit;
    9. Litera i
      Verbraucherschutz;
    10. Litera j
      Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz gilt auch für die Meldung von Verstößen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Artikel 325, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
  3. Absatz 3,Dieses Gesetz gilt weiters für die Meldung von Verstößen gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, AEUV, gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftssteuerrechts zuwiderläuft.
  4. Absatz 4,Für die im Teil römisch zwei des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, angeführten sektorspezifischen Rechtsakte der Europäischen Union gilt dieses Gesetz nur insoweit, als es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt und als die Meldung von Verstößen nicht durch diese Rechtsakte oder Landesgesetze verbindlich geregelt ist.
  5. Absatz 5,Dieses Gesetz gilt nicht für anonyme Meldungen. Personen, die Informationen über Verstöße anonym gemeldet oder offengelegt haben, haben jedoch Anspruch auf den mit diesem Gesetz zusammenhängenden Schutz, wenn ihre Identität ohne ihr Zutun anderen bekannt wird und Schutzwürdigkeit im Sinne des Paragraph 4, besteht.
  6. Absatz 6,Dieses Gesetz gilt nicht für
    1. Litera a
      den Schutz von Verschlusssachen,
    2. Litera b
      den Schutz der anwaltlichen, notariellen und ärztlichen Verschwiegenheitspflichten,
    3. Litera c
      das richterliche Beratungsgeheimnis,
    4. Litera d
      das Strafprozessrecht.
  7. Absatz 7,Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

Paragraph 3,, Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Verstöße sind Handlungen und Unterlassungen, die
    1. Litera a
      rechtswidrig sind und mit den Rechtsakten der Europäischen Union und den Bereichen des Unionsrechts im Zusammenhang stehen, die in den Geltungsbereich nach Paragraph 2, fallen, oder
    2. Litera b
      dem Ziel oder Zweck der Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Union und der Bereiche des Unionsrechts, die in den Geltungsbereich nach Paragraph 2, fallen, zuwiderlaufen.
  2. Absatz 2,Informationen über Verstöße sind Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf tatsächliche oder mögliche Verstöße, die in der Organisation, in der der Hinweisgeber tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der der Hinweisgeber aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.
  3. Absatz 3,Eine Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße.
  4. Absatz 4,Eine interne Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße innerhalb einer juristischen Person nach Paragraph 7, Absatz eins, Eine externe Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße an die zuständige Behörde nach Paragraph 11,
  5. Absatz 5,Ein Hinweisgeber ist eine natürliche Person, die im beruflichen Kontext erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt, insbesondere
    1. Litera a
      Dienst- oder Arbeitnehmer und überlassene Arbeitnehmer sowie ehemalige Dienst- oder Arbeitnehmer, soweit sie Informationen über Verstöße im Rahmen ihres beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erlangt haben,
    2. Litera b
      bezahlte oder unbezahlte Praktikanten, Lehrlinge und sonst Auszubildende,
    3. Litera c
      Selbständige,
    4. Litera d
      Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder,
    5. Litera e
      Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten, und
    6. Litera f
      Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.
  6. Absatz 6,Eine betroffene Person ist eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Meldung oder in der Offenlegung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist.
  7. Absatz 7,Folgemaßnahmen sind von einer internen oder externen Meldestelle ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Einziehung von Mitteln oder zum Abschluss des Verfahrens.
  8. Absatz 8,Eine Rückmeldung ist die Unterrichtung des Hinweisgebers über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen.
  9. Absatz 9,Offenlegung ist das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße.
  10. Absatz 10,Beruflicher Kontext sind laufende oder frühere Arbeitstätigkeiten im öffentlichen oder im privaten Sektor, durch die Personen unabhängig von der Art der Tätigkeiten Informationen über Verstöße erlangen und bei denen sich diese Personen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sehen könnten, wenn sie diese Informationen melden würden.
  11. Absatz 11,Ein Mittler ist eine natürliche Person, die einen Hinweisgeber bei dem Meldeverfahren in einem beruflichen Zusammenhang unterstützt und deren Unterstützung vertraulich sein sollte.
  12. Absatz 12,Vergeltungsmaßnahmen sind direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen in einem beruflichen Zusammenhang, die durch eine interne oder externe Meldung oder eine Offenlegung ausgelöst werden und durch die dem Hinweisgeber ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.
  13. Absatz 13,Sonstige in diesem Gesetz verwendete Begriffe sind, wenn sie auch in der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, verwendet werden, im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen.

Paragraph 4,, Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern

  1. Absatz eins,Hinweisgeber sind zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Hinweisgebung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
  2. Absatz 2,Hinweisgeber, die unter den Voraussetzungen des Absatz eins, einen Verstoß an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union oder an Meldestellen, die den nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen vergleichbar sind, melden, sind in gleicher Weise zur Inanspruchnahme des Schutzes berechtigt, wie Personen, die eine Meldung über einen externen Meldekanal nach Paragraph 11, abgeben.

Paragraph 5,, Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers

  1. Absatz eins,Die Identität des Hinweisgebers darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen bzw. externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinweisgebers offengelegt werden. Dies gilt auch für Informationen, aus denen die Identität des Hinweisgebers direkt oder indirekt ableitbar ist.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, dürfen die Identität des Hinweisgebers und die in Absatz eins, zweiter Satz genannten Informationen dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Hinweisgebers verhältnismäßig ist. In diesem Fall ist dem Hinweisgeber vor der Offenlegung unter schriftlicher Darlegung der Gründe hierfür mitzuteilen, dass eine Offenlegung seiner Identität beabsichtigt ist, es sei denn, die Unterrichtung würde das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren gefährden.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins bis 2 gelten auch für jede von einem Hinweis betroffene Person. Die Offenlegung der Identität einer von einem Hinweis betroffenen Person oder sonstiger Informationen, aus denen die Identität dieser Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, ist im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dann zulässig, wenn dies seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist.
  4. Absatz 4,Hinweisgeber, interne und externe Stellen sowie Behörden dürfen Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aufgrund eines Hinweises bekannt werden, nur für die Zwecke dieses Gesetzes (Paragraph eins,) und nur im dafür erforderlichen Ausmaß benutzen oder offenlegen.

Paragraph 6,, Dokumentation der Meldungen

  1. Absatz eins,Die internen und externen Meldestellen haben alle bei ihnen eingehenden Meldungen unter Bedachtnahme auf das Vertraulichkeitsgebot nach Paragraph 5 und den Schutz der Identität der betroffenen Person zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen, die mit Zustimmung des Hinweisgebers unter Anwendung eines technischen Hilfsmittels aufgezeichnet werden, können durch Aufbewahrung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder durch Verschriftlichung des aufgezeichneten Gesprächs in Form einer vollständigen und genauen Niederschrift dokumentiert werden. Wird eine Niederschrift erstellt, so ist dem Hinweisgeber Gelegenheit zu geben, die Niederschrift zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen, die nicht aufgezeichnet werden, sind durch Erstellung eines Gesprächsprotokolls zu dokumentieren. Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Erfolgt die Meldung mündlich in Form einer physischen Zusammenkunft, so ist das Gespräch mit Zustimmung des Hinweisgebers unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzuzeichnen und in der Folge durch Aufbewahrung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder durch Erstellung eines genauen Protokolls über die Zusammenkunft zu dokumentieren; im letztgenannten Fall gilt Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.

2. Abschnitt, Interne Meldungen und Folgemaßnahmen

Paragraph 7,, Interne Meldekanäle, interne Meldestellen

  1. Absatz eins,Folgende juristische Personen haben bei sich interne Meldekanäle einzurichten, über die Meldungen von Verstößen an eine interne Meldestelle abgegeben werden können:
    1. Litera a
      das Land;
    2. Litera b
      Gemeinden, mit Ausnahme von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern oder weniger als 50 Dienstnehmern;
    3. Litera c
      Gemeindeverbände, mit Ausnahme von Gemeindeverbänden mit weniger als 50 Dienstnehmern oder denen Gemeinden mit in Summe weniger als 10.000 Einwohner angehören;
    4. Litera d
      sonstige durch Landesgesetz geregelte Selbstverwaltungskörper und durch Landesgesetz geregelte juristische Personen, mit Ausnahme von solchen mit weniger als 50 Arbeiternehmern.

    Bei Rechtsträgern mit wechselnder, insbesondere mit saisonal schwankender, Anzahl an Beschäftigten ist die Mindestanzahl an Dienstnehmern aufgrund der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten während jener drei Monate des vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln, in denen der höchste Beschäftigtenstand gegeben war.

  2. Absatz 2,Interne Meldekanäle können auch unter Heranziehung Dritter bereitgestellt werden. Im Falle der Heranziehung Dritter ist sicherzustellen, dass die in diesem Gesetz geregelten Anforderungen an die internen Meldekanäle (Paragraph 9,) eingehalten werden.
  3. Absatz 3,Juristische Personen nach Absatz eins, haben nach den für sie geltenden organisationsrechtlichen Vorschriften eine Organisationseinheit und innerhalb dieser nach den für sie geltenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften geeignete und unparteiische Dienstnehmer bzw. Arbeitnehmer zu benennen, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben der internen Meldestelle (Paragraphen 9 und 10) betraut sind.
  4. Absatz 4,Für das Land (Absatz eins, Litera a,) wird das Amt der Landesregierung mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut. Es sind interne Meldekanäle einzurichten, die von den externen Meldekanälen (Paragraph 13,) getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind.
  5. Absatz 5,Interne Meldekanäle können gemeinsam von Gemeinden oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden, sofern sie von den externen Meldekanälen getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind.

Paragraph 8,, Zugang zu internen Meldekanälen

  1. Absatz eins,Zugang zu internen Meldekanälen einer juristischen Person nach Paragraph 7, Absatz eins, haben natürliche Personen nach Paragraph 3, Absatz 5, Litera a, b und f, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.
  2. Absatz 2,Juristische Personen nach Paragraph 7, Absatz eins, haben den meldeberechtigten Personen (Absatz eins,) zweckdienliche Informationen über die Nutzung interner Meldekanäle und deren Modalitäten bereitzustellen, insbesondere auch um zu erreichen, dass Meldungen bevorzugt über interne Meldekanäle statt über externe Meldekanäle abgegeben werden. Ferner haben sie Informationen über die Verfahren für Meldungen über externe Meldekanäle in leicht zugänglicher und verständlicher Form bereitzustellen.

Paragraph 9,, Anforderungen an interne Meldekanäle

  1. Absatz eins,Interne Meldekanäle sind so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und allen Personen, die nicht mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut sind, der Zugriff auf Informationen zur Identität des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, verwehrt ist.
  2. Absatz 2,Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich, als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss telefonisch, mittels anderer Art der Sprachübermittlung oder auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb von zwei Wochen in Form einer physischen Zusammenkunft möglich sein.
  3. Absatz 3,Interne Hinweisgebersysteme sind in einer Weise einzurichten und zu betreiben, die Hinweisgeber dazu anregt, Meldungen über Verstöße bevorzugt an die interne Meldestelle anstelle der zuständigen externen Meldestelle zu richten.

Paragraph 10,, Aufgaben der internen Meldestelle, Verfahren

  1. Absatz eins,Die interne Meldestelle hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten. Dies gilt nicht für anonyme Meldungen.
  2. Absatz 2,Das Einlangen einer Meldung ist binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Der Hinweisgeber ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen.
  4. Absatz 4,Eine Rückmeldung hat spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu erfolgen.

3. Abschnitt, Externe Meldungen und Folgemaßnahmen

Paragraph 11,, Externe Meldestelle

  1. Absatz eins,Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist eine Stelle als zuständige Behörde einzurichten, der die Aufgaben der externen Meldestelle für die Meldung von Verstößen gegen die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Paragraph 2, erfassten Rechtsvorschriften, soweit es sich dabei um Angelegenheiten handelt, die in der Gesetzgebung Landessache sind, obliegen (im Folgenden „externe Meldestelle“ genannt).
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat für eine Funktionsdauer von fünf Jahren einen Leiter der externen Meldestelle zu bestellen und mit der Leitung der externen Meldestelle zu beauftragen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.
  3. Absatz 3,Bei der Bestellung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die betreffende Person die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Erfüllung der Aufgaben der externen Meldestelle aufweist.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat für den Leiter der externen Meldestelle in gleicher Weise und unter denselben Voraussetzungen einen Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten des Leiters der externen Meldestelle gehen für die Dauer seiner Verhinderung auf seinen Stellvertreter über.
  5. Absatz 5,Die Funktion als Leiter der externen Meldestelle ruht:
    1. Litera a
      ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss;
    2. Litera b
      während der Zeit
    1. Ziffer eins
      der Suspendierung,
    2. Ziffer 2
      der Außerdienststellung,
    3. Ziffer 3
      eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,
    4. Ziffer 4
      der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes.
  6. Absatz 6,       Die Funktion als Leiter der externen Meldestelle endet
    1. Litera a
      mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
    2. Litera b
      mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. Litera c
      mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst,
    4. Litera d
      durch schriftlichen Verzicht.
  7. Absatz 7,Die Landesregierung hat den Leiter der externen Meldestelle seiner Funktion zu entheben, wenn dieser
    1. Litera a
      aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann oder
    2. Litera b
      die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  8. Absatz 8,Der Leiter der externen Meldestelle bleibt auch nach Ablauf seiner Funktionsperiode so lange im Amt, bis der neue Leiter bestellt wird.
  9. Absatz 9,Vertreter des Dienstgebers dürfen den Leiter der externen Meldestelle (seinen Stellvertreter) in Ausübung seiner Tätigkeit nicht beschränken und ihn aus diesem Grund nicht benachteiligen; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
  10. Absatz 10,In Ausübung seiner Funktion ist der Leiter der externen Meldestelle (sein Stellvertreter) an keine Weisungen gebunden.
  11. Absatz 11,Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung (Aufgabenbereich) der externen Meldestelle zu unterrichten. Der Leiter der externen Meldestelle ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung der Identität des Hinweisgebers, der von der Meldung betroffenen Person und der Personen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zu erteilen.
  12. Absatz 12,Die in der externen Meldestelle tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Leiters der externen Meldestelle.
  13. Absatz 13,Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften haben die externe Meldestelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren.

Paragraph 12,, Zugang zur externen Meldestelle

  1. Absatz eins,Zugang zur externen Meldestelle haben alle natürlichen Personen, die im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben, insbesondere
    1. Litera a
      Dienst- oder Arbeitnehmer und überlassene Arbeitnehmer sowie ehemalige Dienst- oder Arbeitnehmer, soweit sie Informationen über Verstöße im Rahmen ihres beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erlangt haben,
    2. Litera b
      bezahlte oder unbezahlte Praktikanten, Lehrlinge und sonst Auszubildende,
    3. Litera c
      Selbständige,
    4. Litera d
      Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie
    5. Litera e
      Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten, und
    6. Litera f
      Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.
  2. Absatz 2,Meldungen sollen vorrangig zuerst über interne Meldekanäle abgegeben werden, sie können jedoch auch direkt an die externe Meldestelle erstattet werden.

Paragraph 13,, Anforderungen an den externen Meldekanal

  1. Absatz eins,Der bei der externen Meldestelle einzurichtende unabhängige und autonome externe Meldekanal ist so sicher zu gestalten, einzurichten und zu betreiben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung gegebenen Informationen, insbesondere die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Person, gewährleistet ist und jenen Personen, die nicht mit den Aufgaben der externen Meldestelle betraut sind, der Zugriff auf diese Informationen verwehrt ist.
  2. Absatz 2,Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss telefonisch, mittels anderer Art der Sprachübermittlung oder auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb von zwei Wochen in Form einer physischen Zusammenkunft möglich sein.

Paragraph 14,, Aufgaben der externen Meldestelle, Verfahren

  1. Absatz eins,Die externe Meldestelle hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen bzw. bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten. Dies gilt nicht für anonyme Meldungen.
  2. Absatz 2,Für den Fall, dass bei der externen Meldestelle Meldungen über Verstöße ohne Nutzung des hierfür vorgesehenen externen Hinweisgebersystems einlangen, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Meldungen vollständig und unverzüglich den zuständigen Bediensteten übermittelt werden und die Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Person nicht offengelegt wird.
  3. Absatz 3,Mit den Aufgaben der externen Meldestelle dürfen nur besonders geschulte Bedienstete der externen Meldestelle betraut werden.
  4. Absatz 4,Das Einlangen einer Meldung ist dem Hinweisgeber unverzüglich, spätestens sieben Tage ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen. Hiervon ist abzusehen, wenn sich der Hinweisgeber ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung des Einlangens der Meldung den Schutz der Identität des Hinweisgebers beeinträchtigen würde.
  5. Absatz 5,Die externe Meldestelle hat jede Meldung unverzüglich auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen, den Hinweisgeber erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen und die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen bzw. andere zuständige Stellen mit der Meldung und mit der Ergreifung von Folgemaßnahmen zu befassen; diese Stellen haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Schutz von Hinweisgebern und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, anzuwenden. Der Hinweisgeber ist von der Weiterleitung der Meldung an diese Stellen zu verständigen.
  6. Absatz 6,Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
  7. Absatz 7,Spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung ist dem Hinweisgeber eine Rückmeldung zu übermitteln. In hinreichend begründeten Fällen kann die Rückmeldung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Meldung erfolgen. In diesem Fall sind dem Hinweisgeber die Gründe hierfür mitzuteilen.
  8. Absatz 8,Die externe Meldestelle hat dem Hinweisgeber das Ergebnis des Prüfungsverfahrens und die ergriffenen Folgemaßnahmen mitzuteilen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
  9. Absatz 9,Die externe Meldestelle hat Meldungen, deren Prüfung nicht in ihre Zuständigkeit fällt, auf sichere Weise an die zuständige externe Meldestelle des Bundes oder eines Landes weiterzuleiten und den Hinweisgeber hiervon zu verständigen.
  10. Absatz 10,Die externe Meldestelle hat Hinweisgeber beim Kontakt mit den für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.

Paragraph 15,, Informationspflicht

  1. Absatz eins,Die externe Meldestelle hat in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt ihrer Internetseite insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:
    1. Litera a
      die Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern nach Paragraph 4,,
    2. Litera b
      die Kontaktdaten für die Vornahme von Meldungen, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, ob die Telefongespräche aufgezeichnet werden,
    3. Litera c
      die Verfahrensvorschriften für die Meldung von Verstößen, insbesondere die Art und Weise, in der der Hinweisgeber aufgefordert werden kann, die gemeldeten Informationen zu präzisieren oder zusätzliche Informationen zu liefern, der Zeitrahmen sowie Art und Inhalt der Rückmeldung,
    4. Litera d
      die Vorschriften betreffend die Vertraulichkeit von Meldungen und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten,
    5. Litera e
      die Art der aufgrund von Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen,
    6. Litera f
      den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen und den Rechtsschutz,
    7. Litera g
      die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten,
    8. Litera h
      die Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen sind Informationen nach Absatz eins, an interessierte Personen zu übermitteln.

Paragraph 16,, Evaluierung, statistische Erfassung, Berichtspflichten

  1. Absatz eins,Die externe Meldestelle hat ihre Verfahren zur Behandlung von Meldungen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und entsprechend den dabei gemachten Erfahrungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer externer Meldestellen anzupassen.
  2. Absatz 2,Die externe Meldestelle hat bei ihr eingelangte Meldungen in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach folgenden Indikatoren zu erfassen:
    1. Litera a
      Zahl der eingelangten Meldungen,
    2. Litera b
      Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die aufgrund dieser Meldungen eingeleitet wurden, und deren Ergebnisse,
    3. Litera c
      geschätzter finanzieller Schaden sowie im Anschluss an Untersuchungen und gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren zu den gemeldeten Rechtsverletzungen (wieder)eingezogene Beträge.
  3. Absatz 3,Die Daten nach Absatz 2, sind jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einem Jahresbericht zusammenzuführen, und dem Bund zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, zu übermitteln.

4. Abschnitt, Schutz von Hinweisgebern

Paragraph 17,, Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

  1. Absatz eins,Jede Form von Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Hinweisgeber nach Paragraph 4,, einschließlich der Androhung von Vergeltungsmaßnahmen und des Versuchs von Vergeltungsmaßnahmen, ist verboten und rechtsunwirksam.
  2. Absatz 2,Das Benachteiligungsverbot nach Absatz eins, gilt in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.
  3. Absatz 3,Die Person, die für die Vergeltungsmaßnahme verantwortlich ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Diese Ansprüche sind von der benachteiligten Person binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Vergeltunsmaßnahme geltend zu machen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für
    1. Litera a
      natürliche Personen, die Hinweisgeber bei der Hinweisgebung unterstützen,
    2. Litera b
                 natürliche Personen im Umkreis des Hinweisgebers, die, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Hinweisgebung wie Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein können, sowie
    3. Litera c
                 juristische Personen im Eigentum des Hinweisgebers oder für die der Hinweisgeber arbeitet oder mit denen er in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für spezifische Benachteiligungsverbote und Regelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften.

Paragraph 18,, Beweislast, Haftungsbefreiung

  1. Absatz eins,In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von einem Hinweisgeber nach Paragraph 4, erlittenen Benachteiligung beziehen und in denen der Hinweisgeber geltend macht, diese Benachteiligung infolge seiner Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für die Meldung oder Offenlegung war. Der beklagten Partei obliegt es zu beweisen, dass die Maßnahme durch hinreichende Gründe gerechtfertigt war.
  2. Absatz 2,Hinweisgeber, die im Sinne des Paragraph 4, schutzwürdig sind, und Personen in ihrem Umkreis haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.

5. Abschnitt, Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 19,, Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Wer
    1. Litera a
      eine Meldung von Verstößen behindert oder den Hinweisgeber oder eine Person iSd Paragraph 17,, Absatz 4, durch mutwillige Gerichtsverfahren oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
    2. Litera b
      die Bestimmungen der Paragraphen 5, 9, Absatz eins und 13 Absatz eins, zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt,
    3. Litera c
      als Dienst- oder Arbeitnehmer einer juristischen Person nach Paragraph 7, Absatz eins, wissentlich falsche Informationen über Verstöße an deren interne Meldestelle meldet, oder
    4. Litera d
      als Meldeberechtigter nach Paragraph 12, Absatz eins, wissentlich falsche Informationen über Verstöße an die externe Meldestelle meldet,
    5. Litera e
      Maßnahmen nach Paragraph 17, zur Vergeltung der Hinweisgebung nach Paragraph 4, setzt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000.- Euro zu bestrafen.

  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.

Paragraph 20,, Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die juristischen Personen nach Paragraph 7, Absatz eins und die externe Meldestelle nach Paragraph 11, sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung und ermächtigt, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der internen bzw. externen Meldestelle nach diesem Gesetz erforderlich ist:
    1. Litera a
      von Hinweisgebern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Daten im Zusammenhang mit Verstößen und Folgemaßnahmen einschließlich deren Ergebnisse,
    2. Litera b
      von betroffenen Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Daten im Zusammenhang mit Verstößen und Folgemaßnahmen einschließlich deren Ergebnisse,
    3. Litera c
      von Personen, die in einer Meldung erwähnt werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Daten im Zusammenhang mit Verstößen und Folgemaßnahmen einschließlich deren Ergebnisse,
    4. Litera d
      von Personen, die von Folgemaßnahmen betroffen sind oder berührt werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Daten im Zusammenhang mit Verstößen und Folgemaßnahmen einschließlich deren Ergebnisse,
    5. Litera e
      von Ansprechpersonen bei den zuständigen Stellen nach Paragraph 14, Absatz 5 und 9 : Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  2. Absatz 2,Dritte, die nach Paragraph 7, Absatz 2, herangezogen werden, sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Absatz eins, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle nach diesem Gesetz erforderlich ist. Soweit juristische Personen nach Paragraph 7, Absatz eins, gemeinsame Meldekanäle betreiben, sind sie gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung und ermächtigt, personenbezogene Daten nach Absatz eins, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle nach diesem Gesetz erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die externe Meldestelle nach Paragraph 11, ist ermächtigt, Daten nach Absatz eins, an die zuständigen Stellen nach Paragraph 14, Absatz 9, zum Zweck der Besorgung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die juristischen Personen nach Paragraph 7, Absatz eins und die externe Meldestelle nach Paragraph 11, sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Absatz eins, unter Beachtung des zulässigen Verarbeitungszweckes an Organe und Dienststellen des Bundes, des Landes und der Gemeinden zu übermitteln, soweit diese unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben sind.
  5. Absatz 5,Personenbezogene Daten sind von Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung so lange aufzubewahren, als es für die Durchführung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder zum Schutz des Hinweisgebers, einer betroffenen oder in Folgemaßnahmen involvierten Person oder einer in Paragraph 17, Absatz 4, genannten Person erforderlich und verhältnismäßig ist. Nach Entfall der Aufbewahrungspflicht sind personenbezogene Daten zu löschen.
  6. Absatz 6,Solange und soweit es zum Schutz der Identität des Hinweisgebers oder zur Erreichung der in , Paragraph eins, genannten Zwecke erforderlich ist, finden folgende Rechte der in Absatz eins, Litera b, c und d genannten natürlichen Personen und die in den Litera b, c und d im Datenschutzgesetz – DSG enthaltenen Rechte einer juristischen Person keine Anwendung:
    1. Litera a
      Recht auf Information (Paragraph 43, DSG, Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung),
    2. Litera b
      Recht auf Auskunft (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 44, DSG, Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung),
    3. Litera c
      Recht auf Berichtigung (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 45, DSG, Artikel 16, Datenschutz-Grundverordnung),
    4. Litera d
      Recht auf Löschung (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 45, DSG, Artikel 17, Datenschutz-Grundverordnung),
    5. Litera e
      Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Paragraph 45, DSG, Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung),
    6. Litera f
      Widerspruchsrecht (Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung) und
    7. Litera f
      Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, (Paragraph 56, DSG, Artikel 34, Datenschutz-Grundverordnung).

    Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben die Information und Auskunftserteilung gegenüber den im ersten Satz genannten Personen zu einem Hinweis unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu unterlassen.

  7. Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  8. Absatz 8,Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Paragraph 21,, Verweisungen

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, verwiesen wird, ist darunter die Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, S 17, zu verstehen.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf die Datenschutz-Grundverordnung verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04. Mai 2016, S 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04. März 2021, S 35, zu verstehen.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  4. Absatz 4,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

    Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,;

    Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 243 aus 2021,.

Paragraph 22,, Eigener Wirkungsbereich

Die Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 23,, Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, S 17, umgesetzt.
  3. Absatz 3,Interne Hinweisgebersysteme nach Paragraph 7, Absatz eins und die externe Meldestelle nach Paragraph 11 und das externe Hinweisgebersystem nach Paragraph 14, sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten.

Artikel römisch zwei, Änderung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994

Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Eine Meldung oder Offenlegung nach Paragraph 58, Absatz eins c, oder Paragraph 58 a, Absatz 2, stellt keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 58, Absatz eins b, werden folgende Absatz eins c und eins d eingefügt:

  1. Absatz eins c,Kein Beamter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu melden, wenn dem Beamten eine Meldung an den Leiter der Dienststelle nach Absatz eins, billigerweise nicht zumutbar oder Gefahr im Verzug ist oder zu befürchten ist, dass der Leiter der Dienststelle nicht nach Paragraph 45, Absatz 3, vorgeht.
  2. Absatz eins d,Die Meldepflicht nach Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn durch den Beamten eine Meldung nach Absatz eins c, oder Paragraph 58 a, Absatz 2, erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 58 a,, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2,Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, offenlegt, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen nach Paragraph 17, Absatz 4, des K-HSchG.
  2. Absatz 3,Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins und 2 gelten Paragraphen 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Meldungen nach Paragraph 58, Absatz eins c und Paragraph 58 a, Absatz 2, dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“

Artikel römisch drei, Änderung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994

Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Eine Meldung oder Offenlegung nach Paragraph 17, Absatz 2 c, oder Paragraph 17 a, Absatz 2, stellt keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 17, Absatz 2 b, werden folgende Absatz 2 c und 2 d eingefügt:

  1. Absatz 2 c,Kein Vertragsbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu melden, wenn dem Vertragsbediensteten eine Meldung an den Leiter der Dienststelle nach Absatz 2, billigerweise nicht zumutbar oder Gefahr im Verzug ist oder zu befürchten ist, dass der Leiter der Dienststelle nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, vorgeht.
  2. Absatz 2 d,Die Meldepflicht nach Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn durch den Vertragsbediensteten eine Meldung nach Absatz 2 c, oder Paragraph 17 a, Absatz 2, erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 17 a,, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, offenlegt, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen nach Paragraph 17, Absatz 4, des K-HSchG.
  2. Absatz 3,Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins und 2 gelten Paragraphen 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Meldungen nach Paragraph 17, Absatz 2 c und Paragraph 17 a, Absatz 2, dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“

Artikel römisch vier, Änderung des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes

Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 19, lautet:

„§ 19, Amtsverschwiegenheit

  1. Absatz eins,Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
  2. Absatz 2,Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
  3. Absatz 3,Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies dem Bürgermeister zu melden. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. Absatz 4,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Absatz 3, zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
  5. Absatz 5,Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
  6. Absatz 6,Eine Meldung oder Offenlegung nach Paragraph 58, Absatz eins c, oder Paragraph 58 a, Absatz 2, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 stellt keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Meldungen nach Paragraph 58, Absatz eins c und Paragraph 58 a, Absatz 2, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“

Artikel römisch fünf, Änderung des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes

Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Eine Meldung oder Offenlegung nach Paragraph 17, Absatz 2 c, oder Paragraph 17 a, Absatz 2, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 stellt keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 16, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Paragraph 17, Absatz 2, 2 a, 2 b, 2 c und 2 d des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Meldungen nach Paragraph 17, Absatz 2 c und Paragraph 17 a, Absatz 2, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“

Artikel römisch sechs, Änderung des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes

Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Eine Meldung oder Offenlegung nach Paragraph 47, Absatz 7, oder Paragraph 47 a, Absatz 2, stellt keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Meldungen nach Paragraph 47, Absatz 7 und Paragraph 47 a, Absatz 2, dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 47, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,Keine Gemeindemitarbeiterin darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu melden, wenn der Gemeindemitarbeiterin eine Meldung an die Leiterin der Dienststelle nach Absatz 2, billigerweise nicht zumutbar oder Gefahr im Verzug ist oder zu befürchten ist, dass die Leiterin der Dienststelle nicht nach Absatz 6, vorgeht.
  2. Absatz 8,Die Meldepflicht nach Absatz 2, gilt als erfüllt, wenn durch die Gemeindemitarbeiterin eine Meldung nach Absatz 7, oder Paragraph 47 a, Absatz 2, erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 47 a,, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2,Die Gemeindemitarbeiterin, die zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, offenlegt, darf durch eine Vertreterin der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen nach Paragraph 17, Absatz 4, des K-HSchG.
  2. Absatz 3,Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins und 2 gelten Paragraphen 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.“

Artikel römisch sieben, Änderung des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993

Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Eine Meldung oder Offenlegung nach Paragraph 52, Absatz eins c, oder Paragraph 52 a, Absatz 2, stellt keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 52, Absatz eins b, werden folgende Absatz eins c und eins d eingefügt:

  1. Absatz eins c,Kein Beamter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu melden, wenn dem Beamten eine Meldung an den Leiter der Dienststelle nach Absatz eins, billigerweise nicht zumutbar oder Gefahr im Verzug ist oder zu befürchten ist, dass der Leiter der Dienststelle nicht nach Paragraph 45, Absatz 3, vorgeht.
  2. Absatz eins d,Die Meldepflicht nach Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn durch den Beamten eine Meldung nach Absatz eins c, oder Paragraph 52 a, Absatz 2, erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 52, wird folgender Paragraph 52 a, eingefügt:

„§ 52a, Schutz vor Benachteiligung

  1. Absatz eins,Der Beamte, der an eine zuständige Person oder Behörde im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 2,Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, offenlegt, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen nach Paragraph 17, Absatz 4, des K-HSchG.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins und 2 gelten Paragraphen 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Meldungen nach Paragraph 52, Absatz eins c und Paragraph 52 a, Absatz 2, dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“

Artikel römisch acht, Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Artikel römisch zwei bis römisch sieben treten an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Personen, die im August 2022 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem römisch fünf. und römisch sechs. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im EWR-Raum gehabt haben, gebührt eine außerordentliche Einmalzahlung. Die außerordentliche Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

nicht mehr als 960 €

14,2% des Gesamtpensionseinkommens

über 960 € bis zu 1 199,99 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2% auf 41,67% linear ansteigt

1 200 € bis zu 1 799,99 €

500 €

1 800 € bis zu 2 250 €

Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77% auf 0% linear absinkt

  1. Absatz 3,Das Gesamtpensionseinkommen iSd Absatz 2, ist die Summe aller im August 2022 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen
    1. Ziffer eins
      nach dem römisch fünf. und römisch sechs. Teil des K-DRG 1994 mit Ausnahme der Zulagen nach Paragraphen 253 und 254 K-DRG 1994 und mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach Paragraph 256, K-DRG 1994, und
    2. Ziffer 2
      nach dem Kärntner Bezügegesetz 1992 (K-BG) mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach Paragraph 36, K-BG.
  2. Absatz 4,Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) monatlichen wiederkehrenden Geldleistung auszuzahlen.
  3. Absatz 5,Die Einmalzahlung zählt nicht zum Gesamteinkommen nach Paragraph 254, K-DRG 1994.

Der Präsident des Landtages:, Ing. Rohr

Der Landeshauptmann:, Mag. Dr. Kaiser

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Dr.in Prettner

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Mag.a Dr.in Schaunig-Kandut

Der Landesrat:, Ing. Fellner

Die Landesrätin:, Mag.a Schaar

Der Landesrat:, Gruber

Der Landesrat:, Mag. Schuschnig