LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 7. November 2022

www.ris.bka.gv.at

87. Gesetz:

Kärntner EAG-Paket-Ausführungsgesetz

87. Gesetz vom 20. Oktober 2022, mit dem das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 sowie das Kärntner Elektrizitätsgesetz geändert werden (Kärntner EAG-Paket-Ausführungsgesetz)

Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung der Artikel 3 und 10 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, sowie des Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, beschlossen:

Artikel römisch eins, Änderung des Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2011

Das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu Paragraph 26, lautet:

„§

26  (entfällt)“

b) Der Eintrag zu Paragraph 52, lautet:

„§

52  Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, werden folgende Ziffer 6 a und 6 b eingefügt:

  1. Ziffer 6 a
    „Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von den Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß Paragraph 16 b, Absatz 3, ElWOG 2010 kontrolliert wird;
  2. Ziffer 6 b
    „Demonstrationsprojekt“ ein Vorhaben, das eine in der Europäischen Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, wird folgende Ziffer 15 a, eingefügt:

  1. Ziffer 15 a
    „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahbereich gemäß Paragraph 16 c, Absatz 2, ElWOG 2010 angesiedelt sein;“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 45, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergie-gemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 47, wird nach dem Wort „Endverbraucher,“ die Wort- und Zeichenfolge „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 47 a, lautet:

  1. Ziffer 47 a
    „Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunfts-nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus Hoch-effizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, Ökostromgesetz 2012 und Paragraph 83, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz;“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 6, Absatz 6, wird nach dem Wort „Antrag“ die Wortfolge „des Inhabers der elektrizitätswirtschafts-rechtlichen Genehmigung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7a, Im Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, wird das Wort „voraussehbare“ durch das Wort „vorhersehbare“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 26, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 27, Absatz eins, wird in der Litera b, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfallen die Litera c und d,

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 31, Absatz eins, wird die Wortfolge „jedes Jahr“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 31, Absatz 5, werden:

a) das Wort „unionsweiten“ durch die Wortfolge „integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und dem gemeinschaftsweiten“ ersetzt und

b) folgender zweiter Satz eingefügt:

„Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 63, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß Paragraph 22, GWG 2011 zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 32, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit einer Nennspannung ab 380 kV sind zur Forschung und Entwicklung im Bereich alternativer Leitungstechnologien (etwa 380 kV Wechselspannung-Erdkabel) in großtechnischer Anwendung verpflichtet. Die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung sind im Rahmen von Variantenuntersuchungen unter Bedachtnahme einer besonderen wirtschaftlichen Bewertung für neue Netzverbindungen zu berücksichtigen. Ihre Anwendbarkeit ist in ausgewählten Pilotprojekten gemäß Paragraph 40 a, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, die im Netz-entwicklungsplan zu kennzeichnen sind, zu erproben.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 43, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    ihre Verteilernetze vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln;“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 43, werden in der Litera w, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera x und y angefügt:

  1. Litera x
    Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß Paragraph 94, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz an den zuständigen Bundesminister und an die Regulierungsbehörde zu melden;
  2. Litera y
    der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzzutrittsanträge und Netzzutrittsanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Anschlussleistung sowie über abgeschlossene Netzzutritts- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevor-stehende Anschlüsse.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 45, lautet:

„§ 45, Allgemeine Anschlusspflicht

  1. Absatz eins,Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).
  2. Absatz 2,Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.
  3. Absatz 3,Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn begründete Sicherheitsbedenken (wie etwa Überschreitungen der zulässigen technischen Werte, zB Spannungshub) bestehen,
    2. Ziffer 2
      aufgrund technischer Inkompatibilität,
    3. Ziffer 3
      gegenüber Netzzugangsberechtigten, die vom Recht auf Netzanschluss ausgenommen sind (Paragraph 42, Absatz 2,), oder
    4. Ziffer 4
      soweit durch den Anschluss eine Weiterleitung elektrischer Energie an Dritte – unbeschadet der Bestimmungen über Direktleitungen sowie bis zum 19. Februar 1999 bestehende Netzanschluss-verhältnisse – stattfinden soll.

Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.

  1. Absatz 4,Ob die Allgemeine Anschlusspflicht im Einzelfall besteht, hat die Behörde auf Antrag des Anschlusswerbers oder des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 5,Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen. Nähere Bestimmungen sind in den Marktregeln zu definieren“

Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift des Paragraph 52, lautet:

„Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 52, Absatz eins, entfällt der Verweis „lit. b“.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 52, Absatz 2, wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Regulierungsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 57, Absatz 2, werden in der Litera h, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera i, eingefügt:

  1. Litera i
    die Modalitäten, zu welchen Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumenten-schutzgesetzes und Kleinunternehmern für den Fall einer aus einer Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung gemäß Paragraph 82, Absatz 2 a, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 einzuräumen ist.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 73, Absatz 2, werden folgende Fundstellen ersetzt:

Lit. b: „107/2021“ durch „235/2021“;

lit. d: „150/2021“ durch „7/2022“ und

lit. f: „175/2021“ durch „36/2022“.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 73, Absatz 2, werden in der Litera i, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera j und k angefügt:

  1. Litera j
    Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2022,;
  2. Litera k
    Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2022,.“

Artikel römisch zwei, Änderung des Kärntner Elektrizitätsgesetzes

Das Kärntner Elektrizitätsgesetz – K-EG, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1969,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Vor Paragraph eins, wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„Inhaltsverzeichnis

Paragraph

1                Anwendungsbereich

Paragraph

2                Begriffsbestimmungen

Paragraph

3                Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

Paragraph

4                Vorprüfungsverfahren

Paragraph

4a             Sicherung des Ausbaus von Leitungsanlagen

Paragraph

5                Vorarbeiten

Paragraph

6                Bewilligungsansuchen

Paragraph

7                Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

Paragraph

7a             Abstimmung mit Leitungsanlagen

Paragraph

7b             (entfällt)

Paragraph

7c             (entfällt)

Paragraph

8                Beginn der Errichtung

Paragraph

9                Betriebsbeginn und Betriebsende

Paragraph

10             Erlöschen der Bewilligung

Paragraph

11             Leitungsrechte

Paragraph

12             Umfang der Leitungsrechte

Paragraph

13             Ausästung und Durchschläge

Paragraph

14             Ausübung der Leitungsrechte

Paragraph

14a Freihaltung

Paragraph

15             Auswirkung der Leitungsrechte

Paragraph

16             Einräumung von Leitungsrechten

Paragraph

17             Entschädigungen für die Einräumung von Leitungsrechten

Paragraph

18             Enteignung

Paragraph

19             Gegenstand der Enteignung

Paragraph

20             Durchführung von Enteignungen

Paragraph

20a Beurkundung von Übereinkommen

Paragraph

21             Behörden

Paragraph

22             Strafbestimmungen

Paragraph

23             Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Paragraph

24             Übergangsbestimmungen

Paragraph

24a Verweisungen

Paragraph

25             Schlussbestimmung“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz 3, werden die Worte „Leitungs- oder Stromerzeugungsanlagen“ durch das Wort „Leitungsanlagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Austausch oder die Erneuerung von Leiterseilen oder Erdkabeln, Isolatoren und Zubehörteilen sind jedenfalls keine wesentlichen Änderungen gemäß Absatz eins, letzter Satz. Dies gilt nicht, soweit dadurch eine weitergehende Inanspruchnahme von Grundstücken notwendig wird.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 3,Sofern keine Zwangsrechte gemäß den Paragraphen 11 bis 20 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      elektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1000 Volt,
    2. Ziffer 2
      zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, unabhängig von der Betriebsspannung,
    3. Ziffer 3
      Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen, und
    4. Ziffer 4
      elektrische Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der in Anlagen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz 2012 erzeugten Elektrizität dienen.
  2. Absatz 4,Ist in den Fällen des Absatz 2, die Einräumung von Zwangsrechten gemäß Paragraphen 11 bis 20 erforderlich, hat der Projektwerber ein Antragsrecht hinsichtlich der Einleitung, Durchführung und Entscheidung im Bewilligungsverfahren.
  3. Absatz 5,Die Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ist vom Netzbetreiber evident zu halten und unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten gemäß Paragraph 10, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.
  4. Absatz 6,Für andere elektrische Leitungsanlagen hat die Dokumentation entsprechend den elektro-technischen Sicherheitsvorschriften zu erfolgen. Der Behörde, den Verteilernetzbetreibern und Körperschaften öffentlichen Rechts, die Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erfüllen, sind Auskünfte zu erteilen und ist erforderlichenfalls Einsicht in die Dokumentation zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, lautet der letzte Halbsatz:

„insbesondere im Schutzbereich elektrischer Leitungsanlagen (Paragraph 14 a, Absatz eins, erster Satz);“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 6, Absatz eins, Litera h, wird die Zahl „30.000“ durch die Zahl „45.000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, Absatz eins, Litera j, lautet:

  1. Litera j
    ein Lageplan der Leitungsanlage, aus dem der Schutzbereich gemäß Paragraph 14 a, ersichtlich ist.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 7 a, wird der Verweis „§ 7b“ durch den Verweis „§ 2 Absatz 2, Ziffer 5, Kärntner Raumordnungsgesetz 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraphen 7 b und 7 c entfallen.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 14 a, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Innerhalb des Schutzbereichs elektrischer Leitungsanlagen (Absatz 2 und 3) ist die Neuerrichtung von Aufenthaltsräumen in Gebäuden und baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung oder einer Nutzung als Kinderbetreuungseinrichtung, Schule, Krankenhaus, Altersheim und dergleichen dienen, nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 14 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Entgegen den Bestimmungen des Absatz eins, erster Satz erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht. Die Nichtigkeit ist im baubehördlichen Verfahren wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, eingefügt:

„§ 20a, Beurkundung von Übereinkommen

Im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffene Übereinkommen sind durch die Behörde zu beurkunden.“

Novellierungsanordnung 14, Der Paragraph 21, erhält die Überschrift:

„Behörden“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 21,, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist die Vollziehung des Paragraph 14 a, Absatz 4, eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 24 a, Absatz eins, werden in der Litera b, die Fundstelle „50/2012“ durch die Fundstelle „27/2017“ und in der Litera c, die Fundstelle „11/2012.“ durch die Fundstelle „150/2022;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 24 a, Absatz eins, wird folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. römisch eins Nr. 110/ 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2021,.“

Artikel römisch drei, Änderung des Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2013,

Im Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2013, wird nach dem Verweis auf das „Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995“ der Klammerausdruck „(ab 1. Jänner 2022 Paragraphen 17 und 18 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021)“ eingefügt.

Artikel römisch vier, Inkrafttretens-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,Artikel römisch zwei, findet auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) anhängig sind, keine Anwendung. Diese Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
  3. Absatz 3,Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      die Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 82,
    2. Ziffer 2
      die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019, S 125.

Der Präsident des Landtages:, Ing. Rohr

Die Landesrätin:, Mag.a Schaar