83. Gesetz vom 21. Juli 2022, mit dem die Kärntner Landesverfassung, das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wirdArtikel römisch eins, Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 97/2021, wird wie folgt geändert:Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. 7a Abs. 2 Z 5 wird folgender Satz angefügt:Artikel 7 a, Absatz 2, Ziffer 5, wird folgender Satz angefügt:
„Der Zugang der Allgemeinheit zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen Naturschönheiten ist – unter Achtung des Eigentumsrechts – zu sichern.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. 7b wird nach dem vorletzten Spiegelstrich in neuer Zeile folgende Zeichen- und Wortfolge eingefügt:In Artikel 7 b, wird nach dem vorletzten Spiegelstrich in neuer Zeile folgende Zeichen- und Wortfolge eingefügt:
zur möglichsten Erhaltung seines und des Eigentums von Rechtsträgern im Sinne des Art. 70 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 3 an Seeufergrundstücken,“zur möglichsten Erhaltung seines und des Eigentums von Rechtsträgern im Sinne des Artikel 70, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 3, an Seeufergrundstücken,“
Artikel II
Änderung des Gesetzes über die Kärntner BeteiligungsverwaltungArtikel römisch zwei, Änderung des Gesetzes über die Kärntner Beteiligungsverwaltung
Das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung – K-BVG, LGBl. Nr. 28/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung – K-BVG, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat Ufergrundstücke von Seen nach Tunlichkeit so zu nutzen, dass der Zugang der Allgemeinheit zum See gesichert wird. Sofern die betreffende Grundfläche im Eigentum eines Unternehmens steht, an dem die Kärntner Beteiligungsverwaltung beteiligt ist, hat die Anstalt im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass das Unternehmen die Zielsetzung gemäß dem ersten Satz erfüllt und die Vorgabe nach § 26a eingehalten werden kann.“Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat Ufergrundstücke von Seen nach Tunlichkeit so zu nutzen, dass der Zugang der Allgemeinheit zum See gesichert wird. Sofern die betreffende Grundfläche im Eigentum eines Unternehmens steht, an dem die Kärntner Beteiligungsverwaltung beteiligt ist, hat die Anstalt im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass das Unternehmen die Zielsetzung gemäß dem ersten Satz erfüllt und die Vorgabe nach Paragraph 26 a, eingehalten werden kann.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 26 Z 3 wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:Nach Paragraph 26, Ziffer 3, wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
die Veräußerung von Grundflächen der Kärntner Beteiligungsverwaltung, die Ufergrundstücke von Seen oder deren Gewässerbett betreffen; dies gilt nicht, wenn die betreffende Grundfläche künftig ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes genutzt wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, eingefügt:
„§ 26a
Vorbehalt der Mitwirkung der Landesregierung „§ 26a, Vorbehalt der Mitwirkung der Landesregierung
Die Ausübung von Gesellschafterrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung und die Ausübung von Organfunktionen durch Vertreter der Anstalt in einem Unternehmen, an dem die Anstalt beteiligt ist, bedürfen der Zustimmung der Landesregierung, falls Grundflächen des Unternehmens, die Ufergrundstücke von Seen oder deren Gewässerbett betreffen, veräußert werden; dies gilt nicht, wenn die betreffende Grundfläche künftig ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes genutzt wird.“
Artikel III
Änderung des Kärntner Motorbootabgabegesetzes 1992Artikel römisch drei, Änderung des Kärntner Motorbootabgabegesetzes 1992
Das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 – K-MBAG, LGBl. Nr. 10/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/2017, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 – K-MBAG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:Paragraph 9, Absatz 2, wird durch folgende Absatz 2 bis 4 ersetzt:
„(2)Absatz 2,Der Abgabenertrag ist für den Ankauf und die Bewirtschaftung von Seeufergrundstücken im überwiegenden öffentlichen Interesse, wie insbesondere der Schaffung und Aufrechterhaltung von freien Seezugängen, sowie für Maßnahmen zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Kärntner Seen und stehenden Gewässer zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat Richtlinien für die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Verwendung der Abgabenerträge zu erlassen. Die Richtlinien sind im Internet auf der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) zu verlautbaren. Die Richtlinien binden ausschließlich das Land und entfalten keine Außenwirkungen. (4)Absatz 4,Die Landesregierung hat dem Landtag alle fünf Jahre einen Bericht über die Verwendung des Abgabenertrages zu übermitteln. Dieser Bericht ist auf der Homepage des Landes (Abs. 3 zweiter Satz) zu veröffentlichen.“Die Landesregierung hat dem Landtag alle fünf Jahre einen Bericht über die Verwendung des Abgabenertrages zu übermitteln. Dieser Bericht ist auf der Homepage des Landes (Absatz 3, zweiter Satz) zu veröffentlichen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 9a Abs. 2 werden in der lit. a die Fundstelle „118/2015“ durch die Fundstelle „228/2021“ und in der lit. c die Fundstelle „61/2015“ durch die Fundstelle „230/2021“ ersetzt.Im Paragraph 9 a, Absatz 2, werden in der Litera a, die Fundstelle „118/2015“ durch die Fundstelle „228/2021“ und in der Litera c, die Fundstelle „61/2015“ durch die Fundstelle „230/2021“ ersetzt.
Artikel IV
Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenArtikel römisch vier, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die Richtlinien gemäß Art. III Z 1 (betreffend § 9 Abs. 3 K-MBAG) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erlassen.Die Landesregierung hat die Richtlinien gemäß Artikel römisch drei, Ziffer eins, (betreffend Paragraph 9, Absatz 3, K-MBAG) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) zu erlassen.
Der Präsident des Landtages:
Ing. RohrDer Präsident des Landtages:, Ing. Rohr
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. KaiserDer Landeshauptmann:, Mag. Dr. Kaiser
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Mag.a Dr.in Schaunig-KandutDie Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Mag.a Dr.in Schaunig-Kandut
Der Landesrat:
GruberDer Landesrat:, Gruber