77. Gesetz vom 21. Juli 2022, mit dem das Kärntner Bauproduktegesetz, die Kärntner Bauvorschriften und die Kärntner Bauordnung 1996 geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Kärntner BauproduktegesetzesArtikel römisch eins, Änderung des Kärntner Bauproduktegesetzes
Das Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG, LGBl. Nr. 46/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 86/2018, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„INHALTSVERZEICHNIS
1. Hauptstück Allgemeines1. Hauptstück, Allgemeines |
§Paragraph | 1 Begriffsbestimmung |
2. Hauptstück Technische Bewertungsstelle, Produktinformationsstelle2. Hauptstück, Technische Bewertungsstelle, Produktinformationsstelle |
§Paragraph | 2 Technische Bewertungsstelle |
§Paragraph | 3 Produktinformationsstelle für das Bauwesen |
3. Hauptstück Anforderung für die Verwendung von Bauprodukten3. Hauptstück , Anforderung für die Verwendung von Bauprodukten |
1. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen1. Abschnitt , Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen |
§Paragraph | 4 Anwendungsbereich für diesen Abschnitt |
§Paragraph | 5 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen |
§Paragraph | 6 Baustoffliste ÖA |
§Paragraph | 7 Produktregistrierung |
§Paragraph | 8 Verfahren der Registrierung |
§Paragraph | 9 Registrierungsstellen und Registerführende Stelle |
§Paragraph | 10 Einbauzeichen ÜA |
2. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen 2. Abschnitt , Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen |
§Paragraph | 11 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen |
§Paragraph | 12 Baustoffliste ÖE |
3. Abschnitt Sonstige Bauprodukte3. Abschnitt , Sonstige Bauprodukte |
§Paragraph | 13 Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte |
4. Hauptstück Bautechnische Zulassung4. Hauptstück , Bautechnische Zulassung |
§Paragraph | 14 Bautechnische Zulassung |
§Paragraph | 15 Zulassungsstelle |
4a. | Hauptstück Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten Hauptstück , Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten |
§Paragraph | 15a Anwendungsbereich für dieses Hauptstück und Begriffsbestimmungen |
§Paragraph | 15b Inverkehrbringen und Inbetriebnahme |
§Paragraph | 15c Ökodesign-Anforderungen |
§Paragraph | 15d Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung |
§Paragraph | 15e CE-Kennzeichnung |
§Paragraph | 15f Aufklärung |
5. Hauptstück Bereitstellung auf dem Markt5. Hauptstück, Bereitstellung auf dem Markt |
§Paragraph | 16 Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt |
6. Hauptstück Marktüberwachung6. Hauptstück, Marktüberwachung |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt , Allgemeine Bestimmungen |
§Paragraph | 17 Anwendungsbereich für dieses Hauptstück |
§Paragraph | 18 Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte |
§Paragraph | 19 Berichtspflichten der Baubehörde |
§Paragraph | 20 Verarbeiten von Daten |
2. | Abschnitt Bestimmungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG Abschnitt , Bestimmungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG |
§Paragraph | 21a Marktüberwachung für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG |
§Paragraph | 21b Konformitätsvermutung |
§Paragraph | 21c Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde |
§Paragraph | 21d Freier Warenverkehr |
6a. | Hauptstück Anforderungen an den Schutz der GesundheitHauptstück , Anforderungen an den Schutz der Gesundheit |
§Paragraph | 21e Gammastrahlung |
§Paragraph | 21f Wasser für den menschlichen Gebrauch |
§Paragraph | 21g Durchführungsverordnungen |
7. Hauptstück Österreichisches Institut für Bautechnik7. Hauptstück , Österreichisches Institut für Bautechnik |
§Paragraph | 22 Mitgliedschaft des Landes |
§Paragraph | 23 Aufgaben |
§Paragraph | 24 Aufsicht der Landesregierung |
8. Hauptstück Schlussbestimmungen8. Hauptstück , Schlussbestimmungen |
§Paragraph | 25 Kosten |
§Paragraph | 26 Kundmachungen |
§Paragraph | 27 Strafbestimmungen |
§Paragraph | 28 Außerkrafttreten |
ANLAGEN 1 bis 5“ | |
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift von § 4 lautet:Die Überschrift von Paragraph 4, lautet:
„§ 4
Anwendungsbereich für diesen Abschnitt“„§ 4, Anwendungsbereich für diesen Abschnitt“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift von § 15a lautet:Die Überschrift von Paragraph 15 a, lautet:
„§ 15a
Anwendungsbereich für dieses Hauptstück und Begriffsbestimmungen“„§ 15a, Anwendungsbereich für dieses Hauptstück und Begriffsbestimmungen“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15a Abs. 2 Z 7 wird der Verweis „Z 7“ durch den Verweis „Z 8“ ersetzt.In Paragraph 15 a, Absatz 2, Ziffer 7, wird der Verweis „Z 7“ durch den Verweis „Z 8“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 15a Abs. 2 Z 20 wird das Wort „erstreckenden“ durch das Wort „erstreckende“ ersetzt.In Paragraph 15 a, Absatz 2, Ziffer 20, wird das Wort „erstreckenden“ durch das Wort „erstreckende“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 17 lautet:Paragraph 17, lautet:
„§ 17
Anwendungsbereich für dieses Hauptstück„§ 17, Anwendungsbereich für dieses Hauptstück
(1)Absatz eins,Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu erfolgen.Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, Art. 17, Art. 18 und Art. 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu erfolgen.Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Artikel 16, Absatz eins bis 5, Artikel 17,, Artikel 18 und Artikel 19, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Für Energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 hat die Marktüberwachung nach den Bestimmungen des V. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu erfolgen.“Für Energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 hat die Marktüberwachung nach den Bestimmungen des römisch fünf. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu erfolgen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift von § 18 lautet:Die Überschrift von Paragraph 18, lautet:
„§ 18
Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte“„§ 18, Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte“
8.Novellierungsanordnung 8, § 18 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht;“
9.Novellierungsanordnung 9, § 18 Abs. 3 lautet:Paragraph 18, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Marktüberwachungsbehörde werden die Befugnisse für die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragen. Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.“Der Marktüberwachungsbehörde werden die Befugnisse für die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragen. Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2019/1020 können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 19 Z 2 entfällt die Verweisung „Z 7 bis 11“.In Paragraph 19, Ziffer 2, entfällt die Verweisung „Z 7 bis 11“.
11.Novellierungsanordnung 11, § 20 Abs. 1 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, die für die Vollziehung der Bestimmungen des V. und VI. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 und dieses Hauptstückes benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch und die Amtshilfe nach den Art. 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 erforderlich ist.“Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, die für die Vollziehung der Bestimmungen des römisch fünf. und römisch sechs. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 und dieses Hauptstückes benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch und die Amtshilfe nach den Artikel 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 erforderlich ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 21 entfällt.Paragraph 21, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift des 6a. Hauptstückes lautet:
„6a. Hauptstück
Anforderungen an den Schutz der Gesundheit“„6a. Hauptstück, Anforderungen an den Schutz der Gesundheit“
14.Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift des § 21e lautet:Die Überschrift des Paragraph 21 e, lautet:
„§ 21e
Gammastrahlung“ „§ 21e, Gammastrahlung“
15.Novellierungsanordnung 15, § 21e Abs. 2 entfällt.Paragraph 21 e, Absatz 2, entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 21e werden folgende § 21f und § 21g eingefügt:Nach Paragraph 21 e, werden folgende Paragraph 21 f und Paragraph 21 g, eingefügt:
„§ 21f
Wasser für den menschlichen Gebrauch„§ 21f, Wasser für den menschlichen Gebrauch
(1)Absatz eins,Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Bestimmung folgende Bedeutung:
„Gefährdung“ bezeichnet ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder einen anderen Aspekt des Zustands von Wasser, das bzw. der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
„Gefährdungsereignis“ ist ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
„Hausinstallation“ sind Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen;
„Lebensmittelunternehmen“ ist ein Lebensmittelunternehmen im Sinne von Art. 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;„Lebensmittelunternehmen“ ist ein Lebensmittelunternehmen im Sinne von Artikel 3, Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,;
„Risiko“ ist eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten;
„Wasser für den menschlichen Gebrauch“ ist
alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt oder in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, einschließlich Quellwasser,
alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird.
„Wasserversorger“ ist eine Einheit, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt.
(2)Absatz 2,Ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn dieses
den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet,
die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigt,
nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördert,
nicht dazu führt, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen, und
aus zugelassenen Materialien und Werkstoffen besteht.
(3)Absatz 3,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen, vorzunehmen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Die allgemeine Analyse ist bis zum 12. Jänner 2029 das erste Mal durchzuführen. Diese Risikobewertung ist alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
§ 21g
DurchführungsverordnungenParagraph 21 g,, Durchführungsverordnungen
Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen näher zu bestimmen, unter welchen § 21e und § 21f entsprochen wird. Die Landesregierung darf in dieser Verordnung auch technische Richtlinien und Regelwerke, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegeben werden, oder Teile davon, für verbindlich erklären.“Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen näher zu bestimmen, unter welchen Paragraph 21 e und Paragraph 21 f, entsprochen wird. Die Landesregierung darf in dieser Verordnung auch technische Richtlinien und Regelwerke, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegeben werden, oder Teile davon, für verbindlich erklären.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 23 Z 5 wird das Satzzeichen „;“ durch das Satzzeichen „.“ ersetzt.In Paragraph 23, Ziffer 5, wird das Satzzeichen „;“ durch das Satzzeichen „.“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 23 Z 6 entfällt.Paragraph 23, Ziffer 6, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 25 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph 25, Absatz 3 und 4 lauten:
„(3)Absatz 3,Der Wirtschaftsakteur hat sämtliche Kosten der Marktüberwachung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu tragen, wenn die Nichtkonformität des Bauproduktes festgestellt wurde. Der Wirtschaftsakteur hat sämtliche Kosten der Marktüberwachung im Sinne von Artikel 15, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 zu tragen, wenn die Nichtkonformität des Bauproduktes festgestellt wurde.
(4)Absatz 4,Der Einschreiter hat sämtliche Kosten der Marktüberwachung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu tragen, wenn keine Nichtkonformität des Bauproduktes festgestellt wurde und die Marktüberwachung durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde.“Der Einschreiter hat sämtliche Kosten der Marktüberwachung im Sinne von Artikel 15, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 zu tragen, wenn keine Nichtkonformität des Bauproduktes festgestellt wurde und die Marktüberwachung durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 25 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 25, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen der Marktüberwachung Proben genommen, so sind die Proben nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen des betroffenen Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber durch die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Wird bei der Marktüberwachung Nichtkonformität des Bauproduktes festgestellt, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 27 Abs. 1 Z 20 wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 20, wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 27 Abs. 1 wird folgende Ziffer angefügt:Paragraph 27, Absatz eins, wird folgende Ziffer angefügt:
„21.Ziffer 21 ein Bauprodukt in Verkehr bringt, das nicht den Anforderungen nach § 21f entspricht.“ein Bauprodukt in Verkehr bringt, das nicht den Anforderungen nach Paragraph 21 f, entspricht.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 27 Abs. 2 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „21“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, wird die Zahl „20“ durch die Zahl „21“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 27 Abs. 3 bis 5 wird jeweils die Wortfolge „und 20“ durch die Wortfolge „, 20 und 21“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 3 bis 5 wird jeweils die Wortfolge „und 20“ durch die Wortfolge „, 20 und 21“ ersetzt.
Artikel II
Änderung der Kärntner BauvorschriftenArtikel römisch zwei, Änderung der Kärntner Bauvorschriften
Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2021, werden wie folgt geändert:Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2021,, werden wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 26 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Paragraph 26, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Die nachstehenden Begriffe haben in Abs. 5 folgende Bedeutung:Die nachstehenden Begriffe haben in Absatz 5, folgende Bedeutung:
„Gefährdung“ bezeichnet ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder einen anderen Aspekt des Zustands von Wasser, das bzw. der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
„Gefährdungsereignis“ ist ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
„Hausinstallation“ sind Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen;
„Lebensmittelunternehmen“ ist ein Lebensmittelunternehmen im Sinne von Art. 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;„Lebensmittelunternehmen“ ist ein Lebensmittelunternehmen im Sinne von Artikel 3, Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,;
„Risiko“ ist eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten;
„Wasser für den menschlichen Gebrauch“ ist
alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt oder in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, einschließlich Quellwasser,
alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird.
„Wasserversorger“ ist eine Einheit, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt.
(5)Absatz 5,Um die Risiken im Zusammenhang mit Hausinstallationen in allen Hausinstallationen zu verringern hat die Landesregierung – soweit nicht von Bund, gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder sonstigen Dritten Vorsorge getroffen wird – dafür zu sorgen, dass
Eigentümer öffentlicher und privater Räumlichkeiten dazu ermutigt werden, eine Risikobewertung der Hausinstallationen durchzuführen;
Verbraucher und der Eigentümer öffentlicher und privater Örtlichkeiten über Maßnahmen, mit denen sich das durch die Hausinstallation entstehende Risiko einer Nichteinhaltung der Qualitätsstandards für Wasser für den menschlichen Gebrauch beseitigen oder verringern lässt;
Schulungen für Installateure und andere Fachleute für Hausinstallationen sowie Bauprodukte, Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, gefördert werden;
Maßnahmen zum Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in bestehenden Hausinstallationen, sofern dies wirtschaftlich und technisch machbar ist, durchgeführt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 42a lautet:Paragraph 42 a, lautet:
„§ 42a
Gebäudeinterne physische Infrastrukturen„§ 42a, Gebäudeinterne physische Infrastrukturen
(1)Absatz eins,Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Bestimmung folgende Bedeutung:
„gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;
„Genehmigung“ ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung einer zuständigen Behörde, die im Zuge eines Verfahrens ergeht, nach dem ein Unternehmen verpflichtet ist, Schritte zu unternehmen, um Tief- oder Hochbauarbeiten rechtmäßig auszuführen;
„hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen;
„Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation“ ist ein elektronisches Kommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s bereitzustellen;
„physische Infrastrukturen“ sind Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sowie Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Bestimmung;„physische Infrastrukturen“ sind Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sowie Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2020/2184 genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Bestimmung;
„umfangreiche Renovierungen“ sind Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Baugenehmigung erfordern;
„Zugangspunkt“ ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht.
(2)Absatz 2,Bei der Errichtung und umfangreichen Renovierungen von Gebäuden sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen. Bei der Errichtung und umfangreichen Renovierungen von Mehrfamilienhäuser ist ein Zugangspunkt vorzusehen.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht:Absatz 2, gilt nicht:
wenn aufgrund des Verwendungszweckes oder der Lage des Gebäudes kein Netzabschlusspunkt vorgesehen ist;
wenn die Einhaltung der Anforderung einen unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde;
3.Novellierungsanordnung 3, § 54 Abs. 2 lit. c entfällt.Paragraph 54, Absatz 2, Litera c, entfällt.
Artikel III
Änderung der Kärntner Bauordnung 1996Artikel römisch drei, Änderung der Kärntner Bauordnung 1996
Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2021, wird wie folgt geändert:Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12 Abs. 1 wird die Verweisung „§ 14 Abs. 1 Z 1 und 2 K-ROG 2021“ durch die Verweisung „§ 14 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 K-ROG 2021“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Verweisung „§ 14 Absatz eins, Ziffer eins und 2 K-ROG 2021“ durch die Verweisung „§ 14 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, K-ROG 2021“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 23 Abs. 2 entfällt nach dem Wort „könnten“ das Satzzeichen „,“.In Paragraph 23, Absatz 2, entfällt nach dem Wort „könnten“ das Satzzeichen „,“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 24a wird die Verweisung „§ 3 Z 29 TKG 2003“ durch die Verweisung „§ 42a Abs. 1 lit. e K-BV“ ersetzt.In Paragraph 24 a, wird die Verweisung „§ 3 Ziffer 29, TKG 2003“ durch die Verweisung „§ 42a Absatz eins, Litera e, K-BV“ ersetzt.
3a.Novellierungsanordnung 3a, In § 34 Abs. 3 wird die Verweisung „§ 24 lit. h und i“ durch die Verweisung „§ 24 Abs. 5 und 6“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 3, wird die Verweisung „§ 24 Litera h und i“ durch die Verweisung „§ 24 Absatz 5 und 6 ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 56 Abs. 2 lautet:Paragraph 56, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021;Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,;
Baurechtsgesetz – BauRG, RGBl. Nr. 86/1912, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012;Baurechtsgesetz – BauRG, RGBl. Nr. 86 aus 1912,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,;
Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971, BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2021;Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2021,;
Denkmalschutzgesetz – DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013;Denkmalschutzgesetz – DMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,;
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016;Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,;
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018;Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,;
Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 222/2021.“Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2021,.“
Artikel IV
Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenArtikel römisch vier, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.
(2)Absatz 2,Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach
Art. II dieses Gesetzes.Artikel römisch vier, Absatz 10, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, gilt auch für die Anforderungen nach , Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes.
(3)Absatz 3,Durch die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, S 1 umgesetzt.
(4)Absatz 4,Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 155 vom 15.05.2014, S 1;
Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, S 1.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h rDer Präsident des Landtages:, Ing. R o h r
Der Landesrat:
Mag. SchuschnigDer Landesrat:, Mag. Schuschnig