76. Gesetz vom 21. Juli 2022, mit dem das Kärntner Seveso-Betriebegesetz 2015 und das Kärntner Umweltplanungsgesetz geändert werden (Kärntner Seveso-Anpassungsgesetz)
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Kärntner Seveso-Betriebegesetzes 2015 Artikel römisch eins, Änderung des Kärntner Seveso-Betriebegesetzes 2015
Das Kärntner Seveso-Betriebegesetz 2015 – K-SBG, LGBl. Nr. 68/2015, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Seveso-Betriebegesetz 2015 – K-SBG, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 4 letzter Satz gelten die Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren (§ 11) auch für Vorhaben gemäß Art. 15 Abs. 1 Seveso-III-Richtlinie, für die nach anderen landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmungen kein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren im Sinne des Art. 15 der Seveso-III-Richtlinie durchzuführen ist.“Abweichend von Absatz 4, letzter Satz gelten die Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren (Paragraph 11,) auch für Vorhaben gemäß Artikel 15, Absatz eins, Seveso-III-Richtlinie, für die nach anderen landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmungen kein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren im Sinne des Artikel 15, der Seveso-III-Richtlinie durchzuführen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Z 19 werden in der lit. b der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende lit. c und d angefügt:Im Paragraph 2, Ziffer 19, werden in der Litera b, der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Litera c und d angefügt:
Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, wenn sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt dieses Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 beteiligen könnte, wenn dieses Vorhaben im anderen Staat ausgeführt würde, undUmweltorganisationen aus einem anderen Staat, wenn sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt dieses Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren gemäß Paragraph 11, Absatz eins, beteiligen könnte, wenn dieses Vorhaben im anderen Staat ausgeführt würde, und
der Betriebsinhaber und gegebenenfalls der Grundstückseigentümer oder der Eigentümer des Superädifikats.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, lautet:
zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Kategorien gefährlicher Stoffe,“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 1 erster und zweiter Satz lautet:Paragraph 7, Absatz eins, erster und zweiter Satz lautet:
„Der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept (§ 5 Abs. 1 oder 3) oder den Sicherheitsbericht regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Der Sicherheitsbericht ist weiters„Der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept (Paragraph 5, Absatz eins, oder 3) oder den Sicherheitsbericht regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Der Sicherheitsbericht ist weiters
vom Betreiber jedenfalls nach einem schweren Unfall oder
vom Betreiber auf eigene Initiative oder auf Aufforderung durch die Behörde, wenn
neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern oder
aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren dies rechtfertigen,
zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Bei einer Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung von Betrieben, die unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen, sowie bei neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben, wenn die Standortwahl oder die Entwicklungen Einfluss auf das Risiko eines schweren Unfalls oder dessen Folgen haben, hat die Behörde, sobald die dem Genehmigungsantrag anzuschließenden Unterlagen vollständig sind und die für die örtliche und überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden über die raumordnungsrechtlichen Auswirkungen des Projektes konsultiert wurden, die Öffentlichkeit über das betreffende Projekt zu informieren.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 11 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die betroffene Öffentlichkeit gemäß § 2 Z 19 hat die Möglichkeit, zu einem eingereichten Projekt gemäß Abs. 1 binnen der im Internet kundgemachten, angemessenen Auflagefrist Stellung zu nehmen.“„Die betroffene Öffentlichkeit gemäß Paragraph 2, Ziffer 19, hat die Möglichkeit, zu einem eingereichten Projekt gemäß Absatz eins, binnen der im Internet kundgemachten, angemessenen Auflagefrist Stellung zu nehmen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Behörde hat der Standortgemeinde den Bewilligungsbescheid nach Rechtskraft zu übermitteln. Im Falle einer Entscheidung durch die Gerichte öffentlichen Rechts sind deren Erkenntnisse der Standortgemeinde zu übermitteln.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 13 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Im Paragraph 13, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Bei bestehenden Betrieben hat die Behörde zusätzliche technische Maßnahmen gemäß § 3 vorzuschreiben, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und Umwelt kommen kann, wenn es durch die Ansiedlung neuer Betriebe, Änderungen von Betrieben oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft zu einer Erhöhung des Risikos schwerer Unfälle oder deren Folgen kommt.“Bei bestehenden Betrieben hat die Behörde zusätzliche technische Maßnahmen gemäß Paragraph 3, vorzuschreiben, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und Umwelt kommen kann, wenn es durch die Ansiedlung neuer Betriebe, Änderungen von Betrieben oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft zu einer Erhöhung des Risikos schwerer Unfälle oder deren Folgen kommt.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 13 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 13, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Die Behörde hat überdies sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen ergriffen werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 18 Abs. 1 werden folgende Fundstellen ersetzt:Im Paragraph 18, Absatz eins, werden folgende Fundstellen ersetzt:
lit. a: „193/2013“ durch „200/2021“;
lit. b: „81/2015“ durch „65/2020“;
lit. c: „40/2014“ durch „60/2022“; und
lit. d: „14/2014“ durch „80/2018“.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 19 Abs. 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „- IUV, BGBl. II Nr. 354/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2010“ durch die Zeichenfolge „2015 - IUV 2015, BGBl. II Nr. 229/2015“ ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 4, wird die Wort- und Zeichenfolge „- IUV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 14/2010“ durch die Zeichenfolge „2015 - IUV 2015, BGBl. römisch zwei Nr. 229/2015“ ersetzt.
Artikel II
Änderung des Kärntner UmweltplanungsgesetzesArtikel römisch zwei, Änderung des Kärntner Umweltplanungsgesetzes
Das Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG, LGBl. Nr. 52/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 59/2021, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 lit. e wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.In Paragraph 2, Litera e, wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 werden folgende lit. f bis h angefügt:Paragraph 2, werden folgende Litera f bis h angefügt:
„Seveso-Betrieb“ ist der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des § 2 Z 9 K-SBG in einer oder in mehreren technischen Anlagen im Sinne des § 2 Z 8 K-SBG vorhanden im Sinne des § 2 Z 11 K-SBG sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten; Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse im Sinne des § 2 Z 2 K-SBG oder Betriebe der oberen Klasse im Sinne des § 2 Z 3 K-SBG;„Seveso-Betrieb“ ist der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 9, K-SBG in einer oder in mehreren technischen Anlagen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, K-SBG vorhanden im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 11, K-SBG sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten; Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, K-SBG oder Betriebe der oberen Klasse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, K-SBG;
„schwerer Unfall“ ist ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter dieses Gesetz fallenden Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
„Risiko“ ist die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 lit. c Z 2 wird die Wortfolge „haben.“ durch die Wortfolge „haben, oder“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, wird die Wortfolge „haben.“ durch die Wortfolge „haben, oder“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 4 Abs. 1 lit. c wird folgende lit. d angefügt:Nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, wird folgende Litera d, angefügt:
die Festlegung von Sondergebieten für Seveso-Betriebe sowie die Festlegung von Flächen, die im Hinblick auf einen errichteten Seveso-Betrieb das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann, vorsieht.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, der ein Interesse glaubhaft macht,“.In Paragraph 8, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „, der ein Interesse glaubhaft macht,“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 16 lit. d wird die Wortfolge „Art. 13 der“ durch das Wort „die“ ersetzt.In Paragraph 16, Litera d, wird die Wortfolge „"Art". 13 der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
Artikel III
InkrafttretenArtikel römisch drei, Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h rDer Präsident des Landtages:, Ing. R o h r
Der Landesrat:
Ing. F e l l n e rDer Landesrat:, Ing. F e l l n e r
Der Landesrat:
Mag. SchuschnigDer Landesrat:, Mag. Schuschnig