LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 25. Februar 2022

www.ris.bka.gv.at

29. Verordnung:

Bedienstetenschutz-Durchführungsverordnung; Änderung

29. Verordnung der Landesregierung vom 23. Februar 2022, Zl. 01-PW-4982/1-2022, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (K-BSDV) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 33 und 35 Absatz 2, des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 – K-BSG, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2015,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Die Verordnung der Landesregierung vom 20. Februar 2007 über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (K-BSDV), Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem 9b. Abschnitt werden die folgenden 9c., 9d. und 9e. Abschnitte eingefügt:

„9c. Abschnitt, Persönliche Schutzausrüstung

Paragraph 11 e,, Beschaffenheit

  1. Absatz eins,Die persönliche Schutzausrüstung muss
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich ihrer Konzeption den für das Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen,
    2. Ziffer 2
      Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
    3. Ziffer 3
      für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein,
    4. Ziffer 4
      den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Bediensteten Rechnung tragen sowie
    5. Ziffer 5
      dem Träger, allenfalls nach erforderlicher Anpassung, passen.
    Zu den Bedingungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, zählen die Dauer ihres Einsatzes, das Risiko, die Häufigkeit der Exposition gegenüber dem Risiko, die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes der einzelnen Bediensteten und die Leistungswerte der persönlichen Schutzausrüstung.
  2. Absatz 2,Werden vom Dienstgeber persönliche Schutzausrüstungen erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass diese persönlichen Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
  3. Absatz 3,Erfordern verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muss ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.

Paragraph 11 f,, Auswahl

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung vorzunehmen, um festzustellen, ob sie den in Paragraph 11 e, Absatz eins und Absatz 3, festgelegten Anforderungen entspricht. Die Bewertung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Untersuchung und Abwägung derjenigen Gefahren, die anderweitig nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können,
    2. Ziffer 2
      die Definition jener Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber den nach Ziffer eins, festgestellten Gefahren bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, zu berücksichtigen sind,
    3. Ziffer 3
      die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den unter Ziffer 2, genannten Eigenschaften.
  2. Absatz 2,Die Bewertung ist bei Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien zu wiederholen.

Paragraph 11 g,, Benutzung

  1. Absatz eins,Bedienstete sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Der Dienstgeber darf ein dem widersprechendes Verhalten der Bediensteten nicht dulden.
  2. Absatz 2,Persönliche Schutzausrüstungen dürfen außer in begründeten Ausnahmefällen nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers bestimmt sind.
  3. Absatz 3,Der Dienstgeber hat den Bediensteten für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen erforderlichenfalls eine verständliche Bedienungsanleitung zur Verfügung zu stellen. Die Bediensteten haben die persönliche Schutzausrüstung gemäß der Bedienungsanleitung zu prüfen und an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.
  4. Absatz 4,Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen Gebrauch durch einen Bediensteten bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so hat der Dienstgeber dafür Vorsorge zu treffen, dass sich für die einzelnen Benutzer dadurch keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
  5. Absatz 5,Der Dienstgeber hat durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstungen und einwandfreie hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Informationen der Hersteller und der Inverkehrbringer über die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen zu berücksichtigen.

Paragraph 11 h,, Anwendung von Bestimmungen der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V

  1. Absatz eins,Die Paragraphen eins bis 16 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des Verweises auf die Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1998,, der Verweis auf Paragraph 56, Absatz 7, Litera a, K-BSG tritt,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Verweises auf die Verordnung optische Strahlung – VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.  221 aus 2010, der Verweis auf Paragraph 9, der K-BSDV tritt,
    3. Ziffer 3
      an die Stelle des Zitats „§ 69 Absatz eins, ASchG“ im Paragraph 2, Absatz eins, das Zitat „§ 33 Absatz eins, K-BSG“ tritt,
    4. Ziffer 4
      an die Stelle des Zitats „§§ 69 und 70 ASchG“ im Paragraph 3, Absatz eins, das Zitat „§ 33 K-BSG und Paragraphen 11 e, 11 f und 11 g K-BSDV“ tritt,
    5. Ziffer 5
      an die Stelle des Zitats „§ 4 ASchG“ im Paragraph 4, Absatz eins, das Zitat „§ 6 K-BSG“ tritt,
    6. Ziffer 6
      an die Stelle des Zitats „§ 5 ASchG“ im Paragraph 4, Absatz eins, das Zitat „§ 7 K-BSG“ tritt,
    7. Ziffer 7
      an die Stelle des Zitats „§ 70 Absatz 5 und 6 ASchG“ im Paragraph 5, Absatz eins, das Zitat „§ 11f K-BSDV“ tritt,
    8. Ziffer 8
      an die Stelle des Klammerausdrucks „(Paragraph 70, Absatz 4, ASchG)“ im Paragraph 6, Absatz 5, der Klammerausdruck „(Paragraph 11 e, Absatz 3, K-BSDV)“ tritt,
    9. Ziffer 9
      an die Stelle des Klammerausdrucks „(Paragraph 7, Ziffer 9, ASchG)“ im Paragraph 6, Absatz 7, der Klammerausdruck „(Paragraph 3, Litera i, K-BSG)“ tritt,
    10. Ziffer 10
      an die Stelle des Zitats „§ 13 ASchG“ im Paragraph 6, Absatz 9, das Zitat „§ 10 K-BSG“ tritt,
    11. Ziffer 11
      an die Stelle des Zitats „§§ 12 und 14 ASchG“ im Paragraph 7, Absatz eins, das Zitat „§§ 14 und 15 K-BSG“ tritt,
    12. Ziffer 12
      an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“, und „Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin“ der Begriff „Bedienstete“, an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber/innen“ und „Arbeitgeber/in“ jeweils der Begriff „Dienstgeber“ und an die Stelle des Begriffes „Betriebsangehöriger“ der Begriff „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

Paragraph 11 i,, Verhältnis zu anderen Dienstnehmerschutzvorschriften

Andere durch die K-BSDV oder andere in Durchführung des K-BSG erlassenen Verordnungen für anwendbar erklärte bundesrechtliche Vorschriften über persönliche Schutzausrüstungen bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die darüberhinausgehenden Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zu beachten sind.

9d. Abschnitt, Dienstbekleidung

Paragraph 11 j,, Anwendung von Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV

Hinsichtlich der Anforderungen an die Dienstbekleidung und ihre Benutzung ist Paragraph 73, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    im Paragraph 73, Absatz eins, 2 und 3 AAV an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ jeweils das Wort „Dienstbekleidung“ und
  2. Ziffer 2
    im Paragraph 73, Absatz 2, erster Satz AAV an die Stelle der Wortfolge „die Arbeitnehmer“ die Wortfolge „die Bediensteten“ treten.

9e. Abschnitt, Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären

Paragraph 11 k,, Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT

Die Paragraphen eins bis 21 – mit Ausnahme von Paragraph 21, Absatz 4, – sowie der Anhang der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    an die Stelle der Wortfolge „im Sinne des ASchG“ im Paragraph eins, Absatz eins, die Wortfolge „im Sinne des K-BSG“ tritt,
  2. Ziffer 2
    an die Stelle der Wortfolge „§ 40 Absatz 3 und 3 a ASchG“ im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, die Wortfolge „§ 23 Absatz 4 und 4 a K-BSG“ tritt,
  3. Ziffer 3
    an die Stelle des Klammerausdrucks „(Paragraph 2, Absatz 5, ASchG)“ im Paragraph 2, Absatz 2, der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 8, K-BSG)“ tritt,
  4. Ziffer 4
    an die Stelle der Wortfolge „betriebsfremde Arbeitnehmer/innen“ im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, die Wortfolge „Personen, die nicht Bedienstete der Dienstelle sind (betriebsfremde Arbeitnehmer, Bedienstete anderer Dienststellen),“ tritt,
  5. Ziffer 5
    an die Stelle des Verweises auf „§ 12 ASchG“ im Paragraph 6, Absatz eins, der Verweis auf „§ 14 K-BSG“ tritt,
  6. Ziffer 6
    an die Stelle des Verweises auf „§ 14 ASchG“ im Paragraph 6, Absatz 2, der Verweis auf „§ 15 K-BSG“ tritt,
  7. Ziffer 7
    an die Stelle des Verweises auf „§ 14 Absatz 5, ASchG“ im Paragraph 6, Absatz 3, der Verweis auf „§ 15 Absatz 4, K-BSG“ tritt,
  8. Ziffer 8
    an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ im Paragraph 7, Absatz 5, das Wort „Bedienstete“ tritt,
  9. Ziffer 9
    an die Stelle der Wortfolge „nach Paragraph 46, Absatz 3, ASchG“ im Paragraph 8, Absatz 5, die Wortfolge „, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen,“ tritt,
  10. Ziffer 10
    an die Stelle des Zitats „§ 71 Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994“ im Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, das Zitat „§ 71 Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 65/2020“ tritt,
  11. Ziffer 11
    an die Stelle des Zitats „Akkreditierungsgesetz – AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der geltenden Fassung,“ das Zitat „Akkreditierungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,“ tritt,
  12. Ziffer 12
    an die Stelle des Klammerausdrucks „(Paragraph 40, Absatz 3 und 3 a AschG)“ im Paragraph 11, Absatz 2, der Klammerausdruck „(Paragraph 23, Absatz 4 und 4 a K-BSG)“ tritt,
  13. Ziffer 13
    der Klammerausdruck „(Paragraph 21, AStV)“ im Paragraph 13, Absatz 5, entfällt,
  14. Ziffer 14
    an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“, und „Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin“ der Begriff „Bedienstete“, an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber/innen“ und „Arbeitgeber/in“ jeweils der Begriff „Dienstgeber“ und an die Stelle des Begriffs „Arbeitskleidung“ der Begriff „Dienstbekleidung“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 13, Ziffer 12, werden folgende Ziffer 13, 14 und 15 angefügt:

  1. Ziffer 13
    Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,;
  2. Ziffer 14
    Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über allgemeine Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2017,;
  3. Ziffer 15
    Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015,;“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 14, Absatz 10, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:

  1. Absatz 11,Durch Abschnitt 9c wird die Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 393, S 18, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019 aus 1832, vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch drei der Richtlinie 89/656/EWG hinsichtlich rein technischer Anpassungen, ABl. Nr. L 279, S 35, umgesetzt.
  2. Absatz 12,Durch Abschnitt 9e wird die Richtlinie 1999/92/EG vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, ABl. 2000 Nr. L 23, S 57, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung, ABl. 2007 Nr. L 165, S 21, umgesetzt.“

Artikel römisch zwei , In-Kraft-Treten

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 15. Februar 2005 über den Schutz der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2005,, außer Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:, Der Landeshauptmann:, Mag. Dr. K a i s e r