28. Verordnung der Landesregierung vom 23. Februar 2022, Zl. 01-PW-4973/4-2022, über die Anpassung der Bezüge nach dem Kärntner Bezügegesetz 1997
Auf Grund des § 4 Abs. 7 des Kärntner Bezügegesetzes 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 97/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 7, des Kärntner Bezügegesetzes 1997 – K-BG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2021,, wird verordnet:
Artikel IArtikel römisch eins
§ 1Paragraph eins
Ab 1. Jänner 2022 betragen die Bezüge nach § 4 Abs. 1 K-BG 1997 für Ab 1. Jänner 2022 betragen die Bezüge nach Paragraph 4, Absatz eins, K-BG 1997 für
den Landeshauptmann 15.384,80 Euro,
einen Landeshauptmann-Stellvertreter 14.613,90 Euro,
ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmann-Stellvertreter ist, 13.846,50 Euro,
den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 10.254,60 Euro,
einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 9.571,10 Euro,
den Leiter des Landesrechnungshofes 9.571,10 Euro,
den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 8.460,00 Euro,
einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 7.690,90 Euro,
den Zweiten und Dritten Landtagspräsidenten 7.690,90 Euro,
einen Abgeordneten zum Landtag 4.868,00 Euro,
den Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee 13.272,10 Euro,
einen Vizebürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee 11.274,90 Euro,
ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee 9.888,30 Euro,
den Bürgermeister der Stadt Villach 12.491,40 Euro,
einen Vizebürgermeister der Stadt Villach 10.581,00 Euro,
ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates der Stadt Villach 9.366,40 Euro.
§ 2Paragraph 2
Ab 1. Jänner 2022 gebührt den Bürgermeistern der Kärntner Gemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach, nach § 4 Abs. 3 K-BG 1997 ein Bezug in der Höhe von: Ab 1. Jänner 2022 gebührt den Bürgermeistern der Kärntner Gemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach, nach Paragraph 4, Absatz 3, K-BG 1997 ein Bezug in der Höhe von:
in Gemeinden bis 1.000 Einwohnern
3.163,30 Euro,
in Gemeinden mit 1.001 bis 1.500 Einwohnern
3.586,70 Euro,
in Gemeinden mit 1.501 bis 2.000 Einwohnern
3.626,00 Euro,
in Gemeinden mit 2.001 bis 2.500 Einwohnern
4.047,20 Euro,
in Gemeinden mit 2.501 bis 3.000 Einwohnern
4.086,60 Euro,
in Gemeinden mit 3.001 bis 3.500 Einwohnern
4.380,80 Euro,
in Gemeinden mit 3.501 bis 4.000 Einwohnern
4.512,40 Euro,
in Gemeinden mit 4.001 bis 4.500 Einwohnern
4.551,70 Euro,
in Gemeinden mit 4.501 bis 5.000 Einwohnern
4.670,00 Euro,
in Gemeinden mit 5.001 bis 7.000 Einwohnern
4.817,20 Euro,
in Gemeinden mit 7.001 bis 8.000 Einwohnern
4.952,00 Euro,
in Gemeinden mit 8.001 bis 9.000 Einwohnern
4.958,40 Euro,
in Gemeinden mit 9.001 bis 10.000 Einwohnern
5.023,30 Euro,
in Gemeinden mit 10.001 bis 15.000 Einwohnern
7.069,00 Euro,
in Gemeinden mit 15.001 bis 20.000 Einwohnern
7.223,50 Euro,
in Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern
7.755,50 Euro.
§ 3Paragraph 3
Ab 1. Jänner 2022 beträgt der Höchstbeitrag für die Benützung des Dienstwagens gemäß § 8 Abs. 2 zweiter Satz K-BG 1997 637,00 Euro.Ab 1. Jänner 2022 beträgt der Höchstbeitrag für die Benützung des Dienstwagens gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz K-BG 1997 637,00 Euro.
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Anpassung der Bezüge nach dem Kärntner Bezügegesetz, LGBl. Nr. 12/2021, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Anpassung der Bezüge nach dem Kärntner Bezügegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2021,, außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e rFür die Kärntner Landesregierung:, Der Landeshauptmann:, Mag. Dr. K a i s e r