21. Gesetz vom 16. Dezember 2021, mit dem das Kärntner Familienförderungsgesetz
geändert wird21. Gesetz vom 16. Dezember 2021, mit dem das Kärntner Familienförderungsgesetz , geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Kärntner Familienförderungsgesetz – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Familienförderungsgesetz – K-FFG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
„Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen |
§Paragraph | 1 Ziele |
§Paragraph | 2 Förderungswerber |
2. Abschnitt Förderungen2. Abschnitt , Förderungen |
§Paragraph | 3 Förderungsgrundsätze |
§Paragraph | 4 Familienzuschüsse |
§Paragraph | 5 Förderungsvoraussetzungen |
§Paragraph | 6 Höhe des Zuschusses |
§Paragraph | 7 Berücksichtigung des Familieneinkommens |
§Paragraph | 8 Antrag |
§Paragraph | 9 Meldung von Änderungen |
§ Paragraph | 9a Einstellung und Rückerstattung |
3. Abschnitt Familienfonds3. Abschnitt, Familienfonds |
§Paragraph | 10 Einrichtung |
§Paragraph | 11 Familienfondskuratorium |
§Paragraph | 12 Aufgaben und Beschlussfähigkeit |
4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen4. Abschnitt , Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§Paragraph | 14 Eigener Wirkungsbereich |
§Paragraph | 15 Datenschutzrechtliche Bestimmungen und Auskunftspflichten |
§Paragraph | 16 Abgabenfreiheit |
§Paragraph | 17 Verweise |
§Paragraph | 18 Umsetzungshinweise“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Als Kind im Sinne des Abs. 1 gelten die Nachkommen des Antragstellers sowie seine Wahl-, Stief- oder Pflegekinder.“Als Kind im Sinne des Absatz eins, gelten die Nachkommen des Antragstellers sowie seine Wahl-, Stief- oder Pflegekinder.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 3 entfällt.Paragraph 3, Absatz 3, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 5 lautet:Paragraph 3, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Förderungen nach diesem Gesetz sind jeweils für höchstens sechs Monate zu gewähren. Eine wiederholte Antragstellung ist zulässig. Der Gesamtzeitraum des Förderbezuges darf 48 Monate nicht übersteigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 1 lit. c lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, lautet:
das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen (§ 7 Abs. 2) im Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb der in § 6 normierten Grenzbeträge liegt,“das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen (Paragraph 7, Absatz 2,) im Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb der in Paragraph 6, normierten Grenzbeträge liegt,“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5 Abs. 1 lit. f wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. g angefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, Litera f, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera g, angefügt:
die Förderungswerber das Kind überwiegend betreuen; bis zum Beweis des Gegenteils wird die überwiegende Betreuung des Kindes in jenem gemeinsamen Haushalt angenommen, in dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat.“
7.Novellierungsanordnung 7, §§ 6 und 7 lauten:Paragraphen 6 und 7 lauten:
„§ 6
Höhe des Zuschusses„§ 6, Höhe des Zuschusses
(1)Absatz eins,Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen
bis zu einschließlich 246 Euro 230 Euro;
von 247 bis zu 320 Euro 208 Euro;
von 321 bis zu 399 Euro 184 Euro;
von 400 bis zu 477 Euro 160 Euro;
von 478 bis zu 552 Euro 135 Euro;
von 553 bis zu 628 Euro 112 Euro;
von 629 bis zu 726 Euro 92 Euro;
von 727 bis zu 797 Euro 51 Euro.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Abs. 1 festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung der Beträge 3% überschreitet. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden.Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Absatz eins, festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung der Beträge 3% überschreitet. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden.
§ 7
Berücksichtigung des FamilieneinkommensParagraph 7,, Berücksichtigung des Familieneinkommens
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung der Höhe des Familienzuschusses ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen des Antragstellers und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen.
(2)Absatz 2,Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor. Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden. Der Gewichtungsfaktor ist aus der Summe der nachstehenden Gewichtungseinheiten zu ermitteln:
1,0 Gewichtungseinheiten für einen unterhaltspflichtigen Erwachsenen,
0,8 Gewichtungseinheiten für einen zweiten Erwachsenen,
0,5 Gewichtungseinheiten für jedes unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe,
1,4 Gewichtungseinheiten für Alleinerzieher.
(3)Absatz 3,Als Familieneinkommen gilt die Summe
der jährlichen Einkommen gemäß Abs. 4 bis 6 des Antragstellers und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten,der jährlichen Einkommen gemäß Absatz 4 bis 6 des Antragstellers und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten,
der jährlich zufließenden Unterhaltsleistungen an im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern.
(4)Absatz 4,Als Einkommen gelten:
bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden: die Bruttobezüge im Sinn des § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglichbei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden: die Bruttobezüge im Sinn des Paragraph 25, des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich
Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988,Werbungskosten gemäß Paragraph 16, EStG 1988,
gesetzlicher Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 und Kapitalabfindungen seitens der Betrieblichen Vorsorgekasse,gesetzlicher Abfertigungen gemäß Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 und Kapitalabfindungen seitens der Betrieblichen Vorsorgekasse,
steuerlich begünstigter freiwilliger Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988,steuerlich begünstigter freiwilliger Abfertigungen gemäß Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988,
außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 EStG 1988,außergewöhnlicher Belastungen gemäß Paragraph 34, EStG 1988,
der Freibeträge gemäß §§ 33 Abs. 3 und Abs. 3a (Familienbonus plus), 35 und 105 EStG 1988 (Freibetrag für Behinderung, Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber, Kinderfreibetrag),der Freibeträge gemäß Paragraphen 33, Absatz 3 und Absatz 3 a, (Familienbonus plus), 35 und 105 EStG 1988 (Freibetrag für Behinderung, Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber, Kinderfreibetrag),
der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer);
bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie zur Einkommensteuer veranlagt werden: das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zuzüglich der Beträge gemäß § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge) sowie § 68 EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie zur Einkommensteuer veranlagt werden: das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zuzüglich der Beträge gemäß Paragraph 18, EStG 1988 (Sonderausgaben), Paragraph 67, Absatz eins und 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge) sowie Paragraph 68, EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);
bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988): Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988): Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;
bei Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988: das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer und zuzüglich der Beträge gemäß § 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag), § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 24 Abs. 4 EStG 1988 (Freibetrag für Veräußerungsgewinn Betriebe), § 31 Abs. 3 EStG 1988 (Freibetrag Einkünfte aus Spekulationsgeschäften), § 41 Abs. 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) sowie negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge;bei Einkünften gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988: das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer und zuzüglich der Beträge gemäß Paragraph 10, EStG 1988 (Gewinnfreibetrag), Paragraph 18, EStG 1988 (Sonderausgaben), Paragraph 24, Absatz 4, EStG 1988 (Freibetrag für Veräußerungsgewinn Betriebe), Paragraph 31, Absatz 3, EStG 1988 (Freibetrag Einkünfte aus Spekulationsgeschäften), Paragraph 41, Absatz 3, EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) sowie negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge;
bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten sowie deren hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG der für die Berechnung der Einkünfte vom Familienfondskuratorium für den jeweiligen Personenkreis festgelegte Prozentsatz des Einheitswertes zuzüglich der Einkünfte aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten bleiben diese unberücksichtigt, soweit sie negativ sind;bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten sowie deren hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG der für die Berechnung der Einkünfte vom Familienfondskuratorium für den jeweiligen Personenkreis festgelegte Prozentsatz des Einheitswertes zuzüglich der Einkünfte aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten bleiben diese unberücksichtigt, soweit sie negativ sind;
alle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch bestimmte Leistungen zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen darstellen, wie insbesondere das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, Witwen-, Witwer- sowie Waisenpensionen, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Ausgleichszulage, Mindestsicherung oder Sozialhilfe; ausländische Einkünfte im Umfang der Einkünfte nach den lit. a bis d und dem ersten Halbsatz, soweit diese nicht bereits durch Anwendung der lit. a bis d und dem ersten Halbsatz Berücksichtigung gefunden haben (zB aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen), wobei die darauf entfallenden ausländischen Einkommensteuern in Abzug zu bringen sind;alle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch bestimmte Leistungen zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen darstellen, wie insbesondere das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, Witwen-, Witwer- sowie Waisenpensionen, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Ausgleichszulage, Mindestsicherung oder Sozialhilfe; ausländische Einkünfte im Umfang der Einkünfte nach den Litera a bis d und dem ersten Halbsatz, soweit diese nicht bereits durch Anwendung der Litera a bis d und dem ersten Halbsatz Berücksichtigung gefunden haben (zB aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen), wobei die darauf entfallenden ausländischen Einkommensteuern in Abzug zu bringen sind;
gesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte oder tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen; wenn für Kinder dauernd getrennt lebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem Betrag für Minderjährige nach § 12 Abs. 2 Z 3 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 entspricht; beim Zahlungsverpflichteten sind tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen. gesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte oder tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen; wenn für Kinder dauernd getrennt lebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem Betrag für Minderjährige nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 entspricht; beim Zahlungsverpflichteten sind tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten insbesondere:
Wohnbeihilfen des Landes,
Pflegegeld auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften,
Leistungen aus dem Grund der Behinderung,
Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt,
einmalige Prämien, Belohnungen,
Präsenzdienstentschädigung,
Einmalleistungen oder höchstens zweimal geleistete Zahlungen zum Ausgleich finanzieller Einschränkungen aufgrund von Katastrophen oder einem anderen öffentlichen Notstand.
(6)Absatz 6,Als jährliches Einkommen gilt:
bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 4 lit. a in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr;bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Absatz 4, Litera a, in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr;
bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs. 4 lit. b bis d des der Antragstellung vorangegangenen veranlagten Kalenderjahres;bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Absatz 4, Litera b bis d des der Antragstellung vorangegangenen veranlagten Kalenderjahres;
bei der Prüfung des Einkommens können von Amts wegen weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. Insbesondere kann zur Ermittlung eines Durchschnittswertes in Fällen nach lit. b, beispielsweise bei Vorliegen von Negativeinkommen, die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei Kalenderjahre verlangt werden;bei der Prüfung des Einkommens können von Amts wegen weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. Insbesondere kann zur Ermittlung eines Durchschnittswertes in Fällen nach Litera b,, beispielsweise bei Vorliegen von Negativeinkommen, die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei Kalenderjahre verlangt werden;
bei Einkünften oder Unterhaltsleistungen nach Abs. 4 lit. f und g die Summe der in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Einkünfte oder Unterhaltsleistungen;bei Einkünften oder Unterhaltsleistungen nach Absatz 4, Litera f und g die Summe der in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Einkünfte oder Unterhaltsleistungen;
auf Antrag des Förderungswerbers das durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung, wenn sich das Einkommen innerhalb dieses Zeitraums um mindestens 30vH im Vergleich zum Einkommen gemäß lit. a bis d verringert hat.“auf Antrag des Förderungswerbers das durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung, wenn sich das Einkommen innerhalb dieses Zeitraums um mindestens 30vH im Vergleich zum Einkommen gemäß Litera a bis d verringert hat.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 8 Abs. 3 bis 6 lauten: Paragraph 8, Absatz 3 bis 6 lauten:
„(3)Absatz 3,Der Antrag kann bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Land eingebracht werden. Die Gemeinde oder die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag unverzüglich an das Land weiterzuleiten.
(4)Absatz 4,Sind zur Beurteilung des Antrages weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, ist dem Förderungswerber vom Land unter Setzung einer angemessenen, jedoch mindestens zwei Wochen dauernden Frist die Beibringung dieser aufzutragen, da andernfalls der Antrag als zurückgezogen gilt. Die jeweils erforderlichen Angaben oder Nachweise sind dabei genau zu bezeichnen.
(5)Absatz 5,Der Förderungswerber ist schriftlich zu informieren, ob ihm die Familienförderung gewährt wird oder nicht; bei Gewährung der Familienförderung ist auf die Pflicht nach § 9 hinzuweisen.Der Förderungswerber ist schriftlich zu informieren, ob ihm die Familienförderung gewährt wird oder nicht; bei Gewährung der Familienförderung ist auf die Pflicht nach Paragraph 9, hinzuweisen.
(6)Absatz 6,Der Familienzuschuss ist ab Beginn jenes Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, zu gewähren. In jenem Monat, in dem das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind das zehnte Lebensjahr vollendet, darf der Familienzuschuss letztmalig gewährt werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, §§ 9 und 9a lauten:Paragraphen 9 und 9 a lauten:
„§ 9
Meldung von Änderungen„§ 9, Meldung von Änderungen
Der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen ab der Kenntnis durch den Förderungswerber mitzuteilen, wenn sich eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b oder d nachträglich geändert hat oder weggefallen ist. Änderungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. c sind nicht maßgeblich.Der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen ab der Kenntnis durch den Förderungswerber mitzuteilen, wenn sich eine der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, b, oder d nachträglich geändert hat oder weggefallen ist. Änderungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, sind nicht maßgeblich.
§ 9a
Einstellung und RückerstattungParagraph 9 a,, Einstellung und Rückerstattung
(1)Absatz eins,Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b oder d, ist die Auszahlung des Familienzuschusses einzustellen. Die Einstellung erfolgt jeweils mit dem dem Entfall folgenden Monatsersten.Entfällt eine der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, b, oder d, ist die Auszahlung des Familienzuschusses einzustellen. Die Einstellung erfolgt jeweils mit dem dem Entfall folgenden Monatsersten.
(2)Absatz 2,Wird die Familienförderung wegen Verletzung der Meldepflicht nach § 9, bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen durch den Förderungswerber zu Unrecht ausbezahlt, ist die zu Unrecht gewährte Familienförderung rückzuerstatten.“Wird die Familienförderung wegen Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 9,, bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen durch den Förderungswerber zu Unrecht ausbezahlt, ist die zu Unrecht gewährte Familienförderung rückzuerstatten.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 9b entfällt. Paragraph 9 b, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 12 wird in der Überschrift das Wort „Beschlußfähigkeit“ durch das Wort „Beschlussfähigkeit“ und in Abs. 2 das Wort „beschlußfähig“ durch das Wort „beschlussfähig“ ersetzt sowie entfällt in Abs. 1 die Wortfolge „sowie über die Rückerstattung in den Fällen des § 9a Abs. 3“. In Paragraph 12, wird in der Überschrift das Wort „Beschlußfähigkeit“ durch das Wort „Beschlussfähigkeit“ und in Absatz 2, das Wort „beschlußfähig“ durch das Wort „beschlussfähig“ ersetzt sowie entfällt in Absatz eins, die Wortfolge „sowie über die Rückerstattung in den Fällen des Paragraph 9 a, Absatz 3,
12.Novellierungsanordnung 12, In § 13 entfällt die Wortfolge „bis spätestens 1. Juli des Folgejahres“.In Paragraph 13, entfällt die Wortfolge „bis spätestens 1. Juli des Folgejahres“.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 13 wird die Überschrift „5. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen“ durch die Überschrift „5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen“ ersetzt.Nach Paragraph 13, wird die Überschrift „5. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen“ durch die Überschrift „5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift des § 15 lautet: Die Überschrift des Paragraph 15, lautet:
„§ 15
Datenschutzrechtliche Bestimmungen und Auskunftspflichten“„§ 15, Datenschutzrechtliche Bestimmungen und Auskunftspflichten“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 15 werden in Abs. 2 die Wortfolge „das Finanzamt“ durch die Wortfolge „die Behörden der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt und nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:In Paragraph 15, werden in Absatz 2, die Wortfolge „das Finanzamt“ durch die Wortfolge „die Behörden der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt und nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Landesbehörden, die Behörden der Finanzverwaltung, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben der Landesregierung auf Verlangen im Einzelfall die in ihrem Wirkungsbereich vorhandenen einkommensrelevanten Daten gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Förderungswerber und des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlich sind. Die Kommunikation zwischen dem Land und den zur Auskunft verpflichteten Stellen hat, soweit möglich, automationsunterstützt zu erfolgen.Die Landesbehörden, die Behörden der Finanzverwaltung, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben der Landesregierung auf Verlangen im Einzelfall die in ihrem Wirkungsbereich vorhandenen einkommensrelevanten Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 3 bis 5 des Förderungswerber und des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlich sind. Die Kommunikation zwischen dem Land und den zur Auskunft verpflichteten Stellen hat, soweit möglich, automationsunterstützt zu erfolgen.
(2b)Absatz 2 b,Die Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.“Die Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß Paragraph 32, Absatz 6, des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 17 Abs. 2 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021;Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021,;
Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2021;Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2021,;
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2021;Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,;
Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2020;Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2020,;
Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-PauschVO, BGBl. II Nr. 125/2013, zuletzt geändert durch die Bundesverordnung BGBl. II Nr. 559/2020;Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-PauschVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Bundesverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 559 aus 2020,;
Transparenzdatenbankgesetz – TDBG, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021.“Transparenzdatenbankgesetz – TDBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 17 wird folgender § 18 angefügt:Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 18, angefügt:
„§ 18
Umsetzungshinweise„§ 18, Umsetzungshinweise
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. Jänner 2004, S 44;
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 66/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S 35;
Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. Nr. L 261 vom 6. August 2004, S 19;
Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, S 1;Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, S 1;
Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S 9;
Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S 1;
Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28. März 2014, S 375;
Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27. Mai 2014, S 1;
Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, S 21.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Förderungen gemäß dem Kärntner Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, sind innerhalb von zwölf Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, so kommt die Neubemessung erst nach Ablauf von zwölf Wochen nach dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Neubemessung an den Förderungswerber zur Anwendung. Ergibt die Neubemessung einen höheren als den bisher geleisteten Familienzuschuss, ist die Differenz rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Förderungen gemäß dem Kärntner Familienförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, sind innerhalb von zwölf Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, so kommt die Neubemessung erst nach Ablauf von zwölf Wochen nach dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Neubemessung an den Förderungswerber zur Anwendung. Ergibt die Neubemessung einen höheren als den bisher geleisteten Familienzuschuss, ist die Differenz rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.
(3)Absatz 3,Im Zeitpunkt dieses Gesetzes zuerkannte Förderungen sind abweichend von Art. I Z 4 (betreffend § 3 Abs. 5) für den im Schreiben nach § 8 Abs. 7 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, zuerkannten Zeitraum zu gewähren. Für diese Förderungen gelten §§ 9 und 9a des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, weiter. Erfolgt gemäß § 9a Abs. 1 des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, eine Neubemessung des Familienzuschusses, sind für die Neubemessung die Vorgaben des Kärntner Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung dieses Gesetzes maßgeblich. Im Zeitpunkt dieses Gesetzes zuerkannte Förderungen sind abweichend von Artikel römisch eins, Ziffer 4, (betreffend Paragraph 3, Absatz 5,) für den im Schreiben nach Paragraph 8, Absatz 7, des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, zuerkannten Zeitraum zu gewähren. Für diese Förderungen gelten Paragraphen 9 und 9 a des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, weiter. Erfolgt gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, eine Neubemessung des Familienzuschusses, sind für die Neubemessung die Vorgaben des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, in der Fassung dieses Gesetzes maßgeblich.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h rDer Präsident des Landtages:, Ing. R o h r
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr.in P r e t t n e rDie Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Dr.in P r e t t n e r