LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 24. Februar 2022

www.ris.bka.gv.at

21. Gesetz:

Kärntner Familienförderungsgesetz; Änderung

21. Gesetz vom 16. Dezember 2021, mit dem das Kärntner Familienförderungsgesetz , geändert wird

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Kärntner Familienförderungsgesetz – K-FFG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph

1                Ziele

Paragraph

2                Förderungswerber

2. Abschnitt , Förderungen

Paragraph

3                Förderungsgrundsätze

Paragraph

4                Familienzuschüsse

Paragraph

5                Förderungsvoraussetzungen

Paragraph

6                Höhe des Zuschusses

Paragraph

7                Berücksichtigung des Familieneinkommens

Paragraph

8                Antrag

Paragraph

9                Meldung von Änderungen

Paragraph

9a             Einstellung und Rückerstattung

3. Abschnitt, Familienfonds

Paragraph

10             Einrichtung

Paragraph

11             Familienfondskuratorium

Paragraph

12             Aufgaben und Beschlussfähigkeit

4. Abschnitt , Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph

14             Eigener Wirkungsbereich

Paragraph

15             Datenschutzrechtliche Bestimmungen und Auskunftspflichten

Paragraph

16             Abgabenfreiheit

Paragraph

17             Verweise

Paragraph

18  Umsetzungshinweise“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Als Kind im Sinne des Absatz eins, gelten die Nachkommen des Antragstellers sowie seine Wahl-, Stief- oder Pflegekinder.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Förderungen nach diesem Gesetz sind jeweils für höchstens sechs Monate zu gewähren. Eine wiederholte Antragstellung ist zulässig. Der Gesamtzeitraum des Förderbezuges darf 48 Monate nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen (Paragraph 7, Absatz 2,) im Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb der in Paragraph 6, normierten Grenzbeträge liegt,“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz eins, Litera f, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera g, angefügt:

  1. Litera g
    die Förderungswerber das Kind überwiegend betreuen; bis zum Beweis des Gegenteils wird die überwiegende Betreuung des Kindes in jenem gemeinsamen Haushalt angenommen, in dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraphen 6 und 7 lauten:

„§ 6, Höhe des Zuschusses

  1. Absatz eins,Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen
    1. Litera a
      bis zu einschließlich 246 Euro 230 Euro;
    2. Litera b
      von 247 bis zu 320 Euro 208 Euro;
    3. Litera c
      von 321 bis zu 399 Euro 184 Euro;
    4. Litera d
      von 400 bis zu 477 Euro 160 Euro;
    5. Litera e
      von 478 bis zu 552 Euro 135 Euro;
    6. Litera f
      von 553 bis zu 628 Euro 112 Euro;
    7. Litera g
      von 629 bis zu 726 Euro 92 Euro;
    8. Litera h
      von 727 bis zu 797 Euro 51 Euro.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Absatz eins, festgesetzten Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung der Beträge 3% überschreitet. Die sich so ergebenden Beträge sind auf volle Euro auf- oder abzurunden.

Paragraph 7,, Berücksichtigung des Familieneinkommens

  1. Absatz eins,Bei der Bemessung der Höhe des Familienzuschusses ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen des Antragstellers und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen.
  2. Absatz 2,Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor. Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden. Der Gewichtungsfaktor ist aus der Summe der nachstehenden Gewichtungseinheiten zu ermitteln:
    1. Litera a
      1,0 Gewichtungseinheiten für einen unterhaltspflichtigen Erwachsenen,
    2. Litera b
      0,8 Gewichtungseinheiten für einen zweiten Erwachsenen,
    3. Litera c
      0,5 Gewichtungseinheiten für jedes unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe,
    4. Litera d
      1,4 Gewichtungseinheiten für Alleinerzieher.
  3. Absatz 3,Als Familieneinkommen gilt die Summe
    1. Litera a
      der jährlichen Einkommen gemäß Absatz 4 bis 6 des Antragstellers und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten,
    2. Litera b
      der jährlich zufließenden Unterhaltsleistungen an im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern.
  4. Absatz 4,Als Einkommen gelten:
    1. Litera a
      bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden: die Bruttobezüge im Sinn des Paragraph 25, des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich
      • Strichaufzählung
        Werbungskosten gemäß Paragraph 16, EStG 1988,
      • Strichaufzählung
        gesetzlicher Abfertigungen gemäß Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 und Kapitalabfindungen seitens der Betrieblichen Vorsorgekasse,
      • Strichaufzählung
        steuerlich begünstigter freiwilliger Abfertigungen gemäß Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988,
      • Strichaufzählung
        außergewöhnlicher Belastungen gemäß Paragraph 34, EStG 1988,
      • Strichaufzählung
        der Freibeträge gemäß Paragraphen 33, Absatz 3 und Absatz 3 a, (Familienbonus plus), 35 und 105 EStG 1988 (Freibetrag für Behinderung, Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber, Kinderfreibetrag),
      • Strichaufzählung
        der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer);
    2. Litera b
      bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie zur Einkommensteuer veranlagt werden: das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zuzüglich der Beträge gemäß Paragraph 18, EStG 1988 (Sonderausgaben), Paragraph 67, Absatz eins und 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge) sowie Paragraph 68, EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);
    3. Litera c
      bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988): Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;
    4. Litera d
      bei Einkünften gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988: das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer und zuzüglich der Beträge gemäß Paragraph 10, EStG 1988 (Gewinnfreibetrag), Paragraph 18, EStG 1988 (Sonderausgaben), Paragraph 24, Absatz 4, EStG 1988 (Freibetrag für Veräußerungsgewinn Betriebe), Paragraph 31, Absatz 3, EStG 1988 (Freibetrag Einkünfte aus Spekulationsgeschäften), Paragraph 41, Absatz 3, EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) sowie negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge;
    5. Litera e
      bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten sowie deren hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG der für die Berechnung der Einkünfte vom Familienfondskuratorium für den jeweiligen Personenkreis festgelegte Prozentsatz des Einheitswertes zuzüglich der Einkünfte aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten bleiben diese unberücksichtigt, soweit sie negativ sind;
    6. Litera f
      alle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch bestimmte Leistungen zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen darstellen, wie insbesondere das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, Witwen-, Witwer- sowie Waisenpensionen, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Ausgleichszulage, Mindestsicherung oder Sozialhilfe; ausländische Einkünfte im Umfang der Einkünfte nach den Litera a bis d und dem ersten Halbsatz, soweit diese nicht bereits durch Anwendung der Litera a bis d und dem ersten Halbsatz Berücksichtigung gefunden haben (zB aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen), wobei die darauf entfallenden ausländischen Einkommensteuern in Abzug zu bringen sind;
    7. Litera g
      gesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte oder tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen; wenn für Kinder dauernd getrennt lebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem Betrag für Minderjährige nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 entspricht; beim Zahlungsverpflichteten sind tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten insbesondere:
    1. Litera a
      Familienbeihilfen,
    2. Litera b
      Wohnbeihilfen des Landes,
    3. Litera c
      Pflegegeld auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften,
    4. Litera d
      Leistungen aus dem Grund der Behinderung,
    5. Litera e
      Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt,
    6. Litera f
      Heilungskosten,
    7. Litera g
      Schmerzengeld,
    8. Litera h
      Abfertigungen,
    9. Litera i
      einmalige Prämien, Belohnungen,
    10. Litera j
      Pflegekindergeld,
    11. Litera k
      Präsenzdienstentschädigung,
    12. Litera l
      Praktikumsentgelte,
    13. Litera m
      Studienbeihilfe,
    14. Litera n
      Fahrtkostenzuschüsse,
    15. Litera o
      Reisekostenvergütungen,
    16. Litera p
      Einmalleistungen oder höchstens zweimal geleistete Zahlungen zum Ausgleich finanzieller Einschränkungen aufgrund von Katastrophen oder einem anderen öffentlichen Notstand.
  6. Absatz 6,Als jährliches Einkommen gilt:
    1. Litera a
      bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Absatz 4, Litera a, in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr;
    2. Litera b
      bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Absatz 4, Litera b bis d des der Antragstellung vorangegangenen veranlagten Kalenderjahres;
    3. Litera c
      bei der Prüfung des Einkommens können von Amts wegen weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. Insbesondere kann zur Ermittlung eines Durchschnittswertes in Fällen nach Litera b,, beispielsweise bei Vorliegen von Negativeinkommen, die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei Kalenderjahre verlangt werden;
    4. Litera d
      bei Einkünften oder Unterhaltsleistungen nach Absatz 4, Litera f und g die Summe der in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Einkünfte oder Unterhaltsleistungen;
    5. Litera e
      auf Antrag des Förderungswerbers das durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung, wenn sich das Einkommen innerhalb dieses Zeitraums um mindestens 30vH im Vergleich zum Einkommen gemäß Litera a bis d verringert hat.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 8, Absatz 3 bis 6 lauten:

  1. Absatz 3,Der Antrag kann bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Land eingebracht werden. Die Gemeinde oder die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag unverzüglich an das Land weiterzuleiten.
  2. Absatz 4,Sind zur Beurteilung des Antrages weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, ist dem Förderungswerber vom Land unter Setzung einer angemessenen, jedoch mindestens zwei Wochen dauernden Frist die Beibringung dieser aufzutragen, da andernfalls der Antrag als zurückgezogen gilt. Die jeweils erforderlichen Angaben oder Nachweise sind dabei genau zu bezeichnen.
  3. Absatz 5,Der Förderungswerber ist schriftlich zu informieren, ob ihm die Familienförderung gewährt wird oder nicht; bei Gewährung der Familienförderung ist auf die Pflicht nach Paragraph 9, hinzuweisen.
  4. Absatz 6,Der Familienzuschuss ist ab Beginn jenes Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, zu gewähren. In jenem Monat, in dem das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind das zehnte Lebensjahr vollendet, darf der Familienzuschuss letztmalig gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraphen 9 und 9 a lauten:

„§ 9, Meldung von Änderungen

Der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen ab der Kenntnis durch den Förderungswerber mitzuteilen, wenn sich eine der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, b, oder d nachträglich geändert hat oder weggefallen ist. Änderungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, sind nicht maßgeblich.

Paragraph 9 a,, Einstellung und Rückerstattung

  1. Absatz eins,Entfällt eine der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, b, oder d, ist die Auszahlung des Familienzuschusses einzustellen. Die Einstellung erfolgt jeweils mit dem dem Entfall folgenden Monatsersten.
  2. Absatz 2,Wird die Familienförderung wegen Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 9,, bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen durch den Förderungswerber zu Unrecht ausbezahlt, ist die zu Unrecht gewährte Familienförderung rückzuerstatten.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 9 b, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 12, wird in der Überschrift das Wort „Beschlußfähigkeit“ durch das Wort „Beschlussfähigkeit“ und in Absatz 2, das Wort „beschlußfähig“ durch das Wort „beschlussfähig“ ersetzt sowie entfällt in Absatz eins, die Wortfolge „sowie über die Rückerstattung in den Fällen des Paragraph 9 a, Absatz 3,

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 13, entfällt die Wortfolge „bis spätestens 1. Juli des Folgejahres“.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 13, wird die Überschrift „5. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen“ durch die Überschrift „5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift des Paragraph 15, lautet:

„§ 15, Datenschutzrechtliche Bestimmungen und Auskunftspflichten“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 15, werden in Absatz 2, die Wortfolge „das Finanzamt“ durch die Wortfolge „die Behörden der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt und nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Landesbehörden, die Behörden der Finanzverwaltung, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben der Landesregierung auf Verlangen im Einzelfall die in ihrem Wirkungsbereich vorhandenen einkommensrelevanten Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 3 bis 5 des Förderungswerber und des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlich sind. Die Kommunikation zwischen dem Land und den zur Auskunft verpflichteten Stellen hat, soweit möglich, automationsunterstützt zu erfolgen.
  2. Absatz 2 b,Die Landesregierung darf die für die Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung der Familienförderung erforderlichen Daten gemäß Paragraph 32, Absatz 6, des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 17, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
    1. Litera a
      Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021,;
    2. Litera b
      Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2021,;
    3. Litera c
      Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,;
    4. Litera d
      Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2020,;
    5. Litera e
      Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-PauschVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Bundesverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 559 aus 2020,;
    6. Litera f
      Transparenzdatenbankgesetz – TDBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 18, angefügt:

„§ 18, Umsetzungshinweise

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Litera a
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. Jänner 2004, S 44;
  2. Litera b
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 66/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S 35;
  3. Litera c
    Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. Nr. L 261 vom 6. August 2004, S 19;
  4. Litera d
    Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, S 1;
  5. Litera e
    Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S 9;
  6. Litera f
    Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S 1;
  7. Litera g
    Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28. März 2014, S 375;
  8. Litera h
    Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27. Mai 2014, S 1;
  9. Litera i
    Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, S 21.“

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Förderungen gemäß dem Kärntner Familienförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, sind innerhalb von zwölf Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, so kommt die Neubemessung erst nach Ablauf von zwölf Wochen nach dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Neubemessung an den Förderungswerber zur Anwendung. Ergibt die Neubemessung einen höheren als den bisher geleisteten Familienzuschuss, ist die Differenz rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.
  3. Absatz 3,Im Zeitpunkt dieses Gesetzes zuerkannte Förderungen sind abweichend von Artikel römisch eins, Ziffer 4, (betreffend Paragraph 3, Absatz 5,) für den im Schreiben nach Paragraph 8, Absatz 7, des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, zuerkannten Zeitraum zu gewähren. Für diese Förderungen gelten Paragraphen 9 und 9 a des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, weiter. Erfolgt gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, eine Neubemessung des Familienzuschusses, sind für die Neubemessung die Vorgaben des Kärntner Familienförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, in der Fassung dieses Gesetzes maßgeblich.

Der Präsident des Landtages:, Ing. R o h r

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Dr.in P r e t t n e r