20. Gesetz vom 3. Februar 2022, mit dem die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages und das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages Artikel römisch eins, Änderung der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages
Die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages – K-LTGO, LGBl. Nr. 87/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 97/2021, wird wie folgt geändert:Die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages – K-LTGO, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 18a lautet: Paragraph 18 a, lautet:
„§ 18a
Begutachtung bei selbständigen Anträgen und Volksbegehren„§ 18a, Begutachtung bei selbständigen Anträgen und Volksbegehren
(1)Absatz eins,Selbständige Anträge von Mitgliedern des Landtages oder seiner Ausschüsse, die sich auf Gesetzesvorschläge beziehen, oder Gesetzesvorschläge aufgrund von Volksbegehren können vom zuständigen Ausschuss einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden.
(2)Absatz 2,Liegt ein Gesetzesvorschlag gemäß Abs. 1 vor, mit dem der Zugang zu einem landesgesetzlich geregelten Beruf oder dessen Ausübung beschränkt wird, hat das Landtagsamt aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Ausschusses die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der §§ 24 und 25 Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz durchzuführen.“Liegt ein Gesetzesvorschlag gemäß Absatz eins, vor, mit dem der Zugang zu einem landesgesetzlich geregelten Beruf oder dessen Ausübung beschränkt wird, hat das Landtagsamt aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Ausschusses die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der Paragraphen 24 und 25 Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz durchzuführen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 38 Abs. 3 lautet:Paragraph 38, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Für die Umstellung der Tagesordnung, die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung, die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung, die Debatte, die allfällige Teilung der Debatte und die Spezialdebatte, die Stellung von Abänderungs- und Zusatzanträgen sowie ihre Verlesung, den Schluss der Debatte, den Übergang zur Tagesordnung und die Vertagung der Verhandlung, die Abstimmung und die tatsächliche Berichtigung sowie für den Ruf zur Sache und zur Ordnung gelten § 46 Abs. 3, § 60 Abs. 1 bis 3, 4 erster und letzter Satz, Abs. 5 und 6 und die §§ 61, 62, 65 bis 67, 69, 78 und 79 sinngemäß.“Für die Umstellung der Tagesordnung, die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung, die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung, die Debatte, die allfällige Teilung der Debatte und die Spezialdebatte, die Stellung von Abänderungs- und Zusatzanträgen sowie ihre Verlesung, den Schluss der Debatte, den Übergang zur Tagesordnung und die Vertagung der Verhandlung, die Abstimmung und die tatsächliche Berichtigung sowie für den Ruf zur Sache und zur Ordnung gelten Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 60, Absatz eins bis 3, 4 erster und letzter Satz, Absatz 5 und 6 und die Paragraphen 61, 62, 65 bis 67, 69, 78 und 79 sinngemäß.“
Artikel II
Änderung des Kärntner Berufsqualifikationen-AnerkennungsgesetzesArtikel römisch zwei, Änderung des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes
Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2020, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der §§ 24 und 25 bei selbständigen Anträgen von Mitgliedern des Landtages oder seiner Ausschüsse, die sich auf Gesetzesvorschläge beziehen, oder bei Gesetzesvorschlägen aufgrund von Volksbegehren gelangen die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages zur Anwendung.“Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der Paragraphen 24 und 25 bei selbständigen Anträgen von Mitgliedern des Landtages oder seiner Ausschüsse, die sich auf Gesetzesvorschläge beziehen, oder bei Gesetzesvorschlägen aufgrund von Volksbegehren gelangen die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages zur Anwendung.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S 25, umgesetzt.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h rDer Präsident des Landtages:, Ing. R o h r
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e rDer Landeshauptmann:, Mag. Dr. K a i s e r
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr.in PrettnerDie Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Dr.in Prettner
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Mag.a Dr.in Schaunig – KandutDie Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Mag.a Dr.in Schaunig – Kandut
Der Landesrat:
Ing. FellnerDer Landesrat:, Ing. Fellner
Die Landesrätin:
Mag.a SchaarDie Landesrätin:, Mag.a Schaar
Der Landesrat:
GruberDer Landesrat:, Gruber
Der Landesrat:
Mag. SchuschnigDer Landesrat:, Mag. Schuschnig