LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 17. Februar 2022

www.ris.bka.gv.at

20. Gesetz:

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages und Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz; Änderung

20. Gesetz vom 3. Februar 2022, mit dem die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages und das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert werden

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel römisch eins, Änderung der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages

Die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages – K-LTGO, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 18 a, lautet:

„§ 18a, Begutachtung bei selbständigen Anträgen und Volksbegehren

  1. Absatz eins,Selbständige Anträge von Mitgliedern des Landtages oder seiner Ausschüsse, die sich auf Gesetzesvorschläge beziehen, oder Gesetzesvorschläge aufgrund von Volksbegehren können vom zuständigen Ausschuss einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden.
  2. Absatz 2,Liegt ein Gesetzesvorschlag gemäß Absatz eins, vor, mit dem der Zugang zu einem landesgesetzlich geregelten Beruf oder dessen Ausübung beschränkt wird, hat das Landtagsamt aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Ausschusses die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der Paragraphen 24 und 25 Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 38, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für die Umstellung der Tagesordnung, die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung, die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung, die Debatte, die allfällige Teilung der Debatte und die Spezialdebatte, die Stellung von Abänderungs- und Zusatzanträgen sowie ihre Verlesung, den Schluss der Debatte, den Übergang zur Tagesordnung und die Vertagung der Verhandlung, die Abstimmung und die tatsächliche Berichtigung sowie für den Ruf zur Sache und zur Ordnung gelten Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 60, Absatz eins bis 3, 4 erster und letzter Satz, Absatz 5 und 6 und die Paragraphen 61, 62, 65 bis 67, 69, 78 und 79 sinngemäß.“

Artikel römisch zwei, Änderung des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes

Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der Paragraphen 24 und 25 bei selbständigen Anträgen von Mitgliedern des Landtages oder seiner Ausschüsse, die sich auf Gesetzesvorschläge beziehen, oder bei Gesetzesvorschlägen aufgrund von Volksbegehren gelangen die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages zur Anwendung.“

Artikel römisch drei

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S 25, umgesetzt.

Der Präsident des Landtages:, Ing. R o h r

Der Landeshauptmann:, Mag. Dr. K a i s e r

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Dr.in Prettner

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Mag.a Dr.in Schaunig – Kandut

Der Landesrat:, Ing. Fellner

Die Landesrätin:, Mag.a Schaar

Der Landesrat:, Gruber

Der Landesrat:, Mag. Schuschnig