Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 11. Februar 2022 | www.ris.bka.gv.at |
15. Verordnung: | Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung; Änderung |
Aufgrund des Paragraph 89, Absatz 8, des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2021,, wird verordnet:
Die Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2012,, zuletzt in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung samt Kurztitel und Abkürzung wird durch folgenden Titel samt Kurztitel und Abkürzung ersetzt:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14 a, lautet:
Standesbeamten, die mit der Vornahme von Trauungen beauftragt sind, gebührt eine Aufwandsentschädigung für die Kleidung, die für die Vornahme von Trauungen erforderlich ist, sofern im Kalenderjahr zumindest fünf Trauungen durchgeführt wurden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird in der Anlage festgelegt.“
Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 14 a, wird folgender Paragraph 14 b, angefügt:
Sofern Standesbeamte für die Vornahme von Trauungen Überstunden leisten, gebührt ihnen für jede Trauung eine Überstundenvergütung. Die Höhe der Überstundenvergütung wird in der Anlage festgelegt.“
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 17, entfällt.
Novellierungsanordnung 5, Die Anlage lautet:
Bei den im Folgenden angeführten Prozentsätzen handelt es sich um solche des jeweiligen Gehalts einer Gemeindemitarbeiterin der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 1.
Zulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zu leisten sind. Die Zulage beträgt: | ||
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| %/Stunde |
in den Berufsgruppen des Betreuungs- und Pflegebereichs iSd. Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung, K-GEPV |
| 0,54 % |
in den sonstigen Berufsgruppen |
| 0,27 % |
Für Rufbereitschaft: | ||
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| %/Stunde |
bis 100 Stunden je Monat und Bediensteten |
| 0,06 % |
ab 100 Stunden je Monat und Bediensteten |
| 0,12 % |
Für die Anwesenheit in einer Dienststelle oder einem bestimmten anderen Ort |
| 0,20 % |
Zulage für die Dienstverrichtung im Rahmen des Dienstplans an Sonn- bzw. Feiertagen. Die Zulage beträgt: | ||
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| %/Stunde |
in den Berufsgruppen des Betreuungs- und Pflegebereichs iSd. Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung, K-GEPV |
| 0,28 % |
in den sonstigen Berufsgruppen |
| 0,23 % |
Erschwerniszulagen | ||
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| %/Verrichtung |
Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen |
| 0,47 % |
Exhumierung einer Leiche innerhalb von 2 Jahren nach der Beisetzung |
| 0,94 % |
Exhumierung einer Leiche nach 2 Jahren nach der Beisetzung |
| 0,56 % |
Grabherstellung, Neuaushub |
| 0,47 % |
Wiederaushub |
| 0,28 % |
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Gefahrenzulagen | ||
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| %/Verrichtung |
Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen |
| 0,47 % |
Exhumierung einer Leiche innerhalb von 2 Jahren nach der Beisetzung |
| 0,94 % |
Exhumierung einer Leiche nach 2 Jahren nach der Beisetzung |
| 0,56 % |
Grabherstellung, Neuaushub |
| 0,47 % |
Wiederaushub |
| 0,28 % |
Bediensteten im Sinne des Paragraph 20 a, Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 2015,, gebühren für die Dauer der Führung der | ||
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| %/Monat |
Hauptkasse |
| 4,69 % |
Nebenkasse |
| 2,81 % |
Die Zulage beträgt: | ||
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| %/Jahr |
für die Kleidung, die für die Vornahme von Trauungen erforderlich ist, sofern im Kalenderjahr zumindest fünf Trauungen durchgeführt wurden |
| 20,68 % |
Sofern Standesbeamte für die Vornahme von Trauungen Überstunden leisten, gebührt ihnen für jede Trauung folgende Überstundenvergütung: | |
1 Trauung | 2 Überstunden |
2 Trauungen | 4 Überstunden |
Für jede weitere Trauung | 1 Überstunde“ |
Es treten in Kraft:
Für die Kärntner Landesregierung:, Der Landeshauptmann:, Mag. Dr. K a i s e r