LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 11. Februar 2022

www.ris.bka.gv.at

15. Verordnung:

Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung; Änderung

15. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 8. Februar 2022, Zl. 03-ALL-21/2-2022, mit der die Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung geändert wird

Aufgrund des Paragraph 89, Absatz 8, des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2021,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Die Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2012,, zuletzt in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung samt Kurztitel und Abkürzung wird durch folgenden Titel samt Kurztitel und Abkürzung ersetzt:

„Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit welcher die Voraussetzungen für die Erlangung und das Ausmaß von Nebenbezügen geregelt werden (Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14 a, lautet:

„§ 14a, Aufwandsentschädigung für Standesbeamte

Standesbeamten, die mit der Vornahme von Trauungen beauftragt sind, gebührt eine Aufwandsentschädigung für die Kleidung, die für die Vornahme von Trauungen erforderlich ist, sofern im Kalenderjahr zumindest fünf Trauungen durchgeführt wurden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird in der Anlage festgelegt.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 14 a, wird folgender Paragraph 14 b, angefügt:

„§ 14b, Überstundenvergütung für Standesbeamte

Sofern Standesbeamte für die Vornahme von Trauungen Überstunden leisten, gebührt ihnen für jede Trauung eine Überstundenvergütung. Die Höhe der Überstundenvergütung wird in der Anlage festgelegt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 17, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Die Anlage lautet:

„Anlage

Bei den im Folgenden angeführten Prozentsätzen handelt es sich um solche des jeweiligen Gehalts einer Gemeindemitarbeiterin der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 1.

Nachtdienstzulage

Zulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zu leisten sind.

Die Zulage beträgt:

 

 

%/Stunde

in den Berufsgruppen des Betreuungs- und Pflegebereichs iSd. Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung, K-GEPV

 

0,54 %

in den sonstigen Berufsgruppen

 

0,27 %

Zulage für Bereitschafts- oder Journaldienst

Für Rufbereitschaft:

 

 

%/Stunde

bis 100 Stunden je Monat und Bediensteten

 

0,06 %

ab 100 Stunden je Monat und Bediensteten

 

0,12 %

Für die Anwesenheit in einer Dienststelle oder einem bestimmten anderen Ort

 

0,20 %

Sonn- bzw. Feiertagszulage

Zulage für die Dienstverrichtung im Rahmen des Dienstplans an Sonn- bzw. Feiertagen.

Die Zulage beträgt:

 

 

%/Stunde

in den Berufsgruppen des Betreuungs- und Pflegebereichs iSd. Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung, K-GEPV

 

0,28 %

in den sonstigen Berufsgruppen

 

0,23 %

Erschwernis- und Gefahrenzulagen

Erschwerniszulagen

 

 

%/Verrichtung

Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen

 

0,47 %

Exhumierung einer Leiche innerhalb von 2 Jahren nach der Beisetzung

 

0,94 %

Exhumierung einer Leiche nach 2 Jahren nach der Beisetzung

 

0,56 %

Grabherstellung, Neuaushub

 

0,47 %

Wiederaushub

 

0,28 %

 

 

 

Gefahrenzulagen

 

 

%/Verrichtung

Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen

 

0,47 %

Exhumierung einer Leiche innerhalb von 2 Jahren nach der Beisetzung

 

0,94 %

Exhumierung einer Leiche nach 2 Jahren nach der Beisetzung

 

0,56 %

Grabherstellung, Neuaushub

 

0,47 %

Wiederaushub

 

0,28 %

Fehlgeldentschädigung

Bediensteten im Sinne des Paragraph 20 a, Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 2015,, gebühren für die Dauer der Führung der

 

 

%/Monat

Hauptkasse

 

4,69 %

Nebenkasse

 

2,81 %

Aufwandsentschädigung für Standesbeamte

Die Zulage beträgt:

 

 

%/Jahr

für die Kleidung, die für die Vornahme von Trauungen erforderlich ist, sofern im Kalenderjahr zumindest fünf Trauungen durchgeführt wurden

 

20,68 %

Überstundenvergütung für Standesbeamte

Sofern Standesbeamte für die Vornahme von Trauungen Überstunden leisten, gebührt ihnen für jede Trauung folgende Überstundenvergütung:

1 Trauung

2 Überstunden

2 Trauungen

4 Überstunden

Für jede weitere Trauung

1 Überstunde“

Artikel römisch zwei

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Artikel römisch eins, Ziffer 2, am 1. Jänner 2022;
  2. Ziffer 2
    die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.

Für die Kärntner Landesregierung:, Der Landeshauptmann:, Mag. Dr. K a i s e r