115. Gesetz vom 16. Dezember 2021, mit dem das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz und das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2021, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3a Abs. 2 lautet:Paragraph 3 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 6a Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 6 a, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Die Bildungszeit iSd Abs. 2 und 5 gilt auch dann als Dienstzeit, wenn die Aus- und Fortbildung in Form eines elektronischen Fernunterrichtes (computerunterstütztes e-learning-Programm) absolviert wird. Dieses e-learning-Programm hat sicherzustellen, dass folgende Kriterien eingehalten werden:Die Bildungszeit iSd Absatz 2 und 5 gilt auch dann als Dienstzeit, wenn die Aus- und Fortbildung in Form eines elektronischen Fernunterrichtes (computerunterstütztes e-learning-Programm) absolviert wird. Dieses e-learning-Programm hat sicherzustellen, dass folgende Kriterien eingehalten werden:
eine Identitätskontrolle durch die Anmeldung im Weg der Anstellungsgemeinde (Gemeindeverband) oder mit Vor- und Familienname im Rahmen einer Videokonferenz,
die Angabe der Dauer der jeweiligen Lerneinheit zur Feststellung der anzurechnenden Dienstzeit,
eine nachvollziehbare Dokumentation, dass das Programm vollständig durchgearbeitet wurde, und
die positive Absolvierung eines Abschlusstests, sofern ein solcher vorgesehen ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:Nach Paragraph 18 a, wird folgender Paragraph 18 b, eingefügt:
„§ 18b
Telearbeit„§ 18b, Telearbeit
(1)Absatz eins,§ 36a des K-DRG 1994 gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß.Paragraph 36 a, des K-DRG 1994 gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß.
(2)Absatz 2,Im Fall des § 36a Abs. 4 sind dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen. Davon kann abgewichen werden, wenn der Dienstgeber die Kosten entsprechend dem Zeitraum der Anordnung der Telearbeit für die vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel trägt. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten entgegenstehen. Im Fall des Paragraph 36 a, Absatz 4, sind dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen. Davon kann abgewichen werden, wenn der Dienstgeber die Kosten entsprechend dem Zeitraum der Anordnung der Telearbeit für die vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel trägt. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Erfolgt die Telearbeit auf Ansuchen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten, sind dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen und hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Genehmigung der Telearbeit zu den zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln zu leisten. Davon kann abgewichen werden, wenn der Dienstgeber einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Genehmigung der Telearbeit für die vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel leistet. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten entgegenstehen.
(4)Absatz 4,Die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel iSd Abs. 2 und 3 sind eine der Telearbeit angemessene Ausstattung mit Computer und Mobiltelefon. Über die in den vorhergehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen des Dienstgebers sind zulässig.Die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel iSd Absatz 2 und 3 sind eine der Telearbeit angemessene Ausstattung mit Computer und Mobiltelefon. Über die in den vorhergehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen des Dienstgebers sind zulässig.
(5)Absatz 5,Der Dienstgeber hat dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Genehmigung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 3) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Genehmigung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Genehmigung der Telearbeit geendet hat.Der Dienstgeber hat dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Genehmigung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Absatz 3,) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Genehmigung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Genehmigung der Telearbeit geendet hat.
(6)Absatz 6,Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch Amtsverlust, Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Anordnung oder Genehmigung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 2 und Abs. 3) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Anordnung oder Genehmigung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wennDer öffentlich-rechtliche Bedienstete hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch Amtsverlust, Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Anordnung oder Genehmigung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Absatz 2 und Absatz 3,) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Anordnung oder Genehmigung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn
das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Anordnung oder Genehmigung der Telearbeit geendet hat,
das Dienstverhältnis vom öffentlich-rechtlich Bediensteten durch begründeten vorzeitigen Austritt oder berechtigten Austritt nach § 33 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes, LGBl. Nr. 63/2002, oder § 15r Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, aufgelöst worden ist.“das Dienstverhältnis vom öffentlich-rechtlich Bediensteten durch begründeten vorzeitigen Austritt oder berechtigten Austritt nach Paragraph 33, des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2002,, oder Paragraph 15 r, Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, aufgelöst worden ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 20 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:Nach Paragraph 20, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6,Der Vorgesetzte oder die Dienstbehörde hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 74 K-DRG 1994 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.“Der Vorgesetzte oder die Dienstbehörde hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 74, K-DRG 1994 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 23 Abs. 2 werden nach dem vierten Satz folgende Bestimmungen eingefügt:In Paragraph 23, Absatz 2, werden nach dem vierten Satz folgende Bestimmungen eingefügt:
„Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, darf die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche und auch auf weniger als fünf Tage aufgeteilt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 23c werden folgende §§ 23d und 23e eingefügt:Nach Paragraph 23 c, werden folgende Paragraphen 23 d und 23 e eingefügt:
„§ 23d
Sabbatical„§ 23d, Sabbatical
(1)Absatz eins,Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Gemeindedienst steht.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und dem Bürgermeister zu vereinbaren. Der Bürgermeister darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Gemeindebediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Gemeindebediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4)Absatz 4,Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5)Absatz 5,Der Bürgermeister kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6)Absatz 6,Das Sabbatical endet bei
Karenzurlaub oder Karenz,
gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
Beschäftigungsverbot nach dem K-MEKG,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
§ 23e
Bezüge während des SabbaticalsParagraph 23 e,, Bezüge während des Sabbaticals
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 23d gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, dasFür die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 23 d, gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
entspricht.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einer Kinderzulage und einer allfälligen Jubiläumszuwendung – kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.
(3)Absatz 3,Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder wird das Sabbatical vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Gemeindeforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 148 K-DRG 1994 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Gemeindeforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Gemeindeforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder wird das Sabbatical vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Gemeindeforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des Paragraph 148, K-DRG 1994 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Gemeindeforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Gemeindeforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
(4)Absatz 4,Fällt das Dienstjubiläum nach § 165 K-DRG 1994 in einen Monat, in dem der Monatsbezug nach § 23e gekürzt ist, ist die Jubiläumszuwendung ohne Bedachtnahme auf diese Kürzung zu berechnen. Fällt das Dienstjubiläum nach Paragraph 165, K-DRG 1994 in einen Monat, in dem der Monatsbezug nach Paragraph 23 e, gekürzt ist, ist die Jubiläumszuwendung ohne Bedachtnahme auf diese Kürzung zu berechnen.
(5)Absatz 5,Der einmaligen Entschädigung nach § 165a K-DRG 1994 des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd § 23d aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine einmalige Entschädigung gewährt wird, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der einmaligen Entschädigung maßgebenden Monatsbezuges der vor der Bezugskürzung nach § 23e maßgebende Monatsbezug zugrunde zu legen.“Der einmaligen Entschädigung nach Paragraph 165 a, K-DRG 1994 des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd Paragraph 23 d, aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine einmalige Entschädigung gewährt wird, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der einmaligen Entschädigung maßgebenden Monatsbezuges der vor der Bezugskürzung nach Paragraph 23 e, maßgebende Monatsbezug zugrunde zu legen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 28e wird folgender § 28f eingefügt:Nach Paragraph 28 e, wird folgender Paragraph 28 f, eingefügt:
„§ 28f
Kinderzulage„§ 28f, Kinderzulage
(1)Absatz eins,Den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie den Kindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe K gebührt – soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist – monatlich eine Kinderzulage in der Höhe von 1% des Gehalts der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 1 einer Gemeindemitarbeiterin nach dem K-GMG für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:Den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie den Kindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe K gebührt – soweit in Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist – monatlich eine Kinderzulage in der Höhe von 1% des Gehalts der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 1 einer Gemeindemitarbeiterin nach dem K-GMG für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(2)Absatz 2,Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die die Hälfte des Gehaltes der Gehaltsklasse 2, Gehaltsstufe 1 einer Gemeindemitarbeiterin nach dem K-GMG monatlich übersteigen. Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, verfügt, die die Hälfte des Gehaltes der Gehaltsklasse 2, Gehaltsstufe 1 einer Gemeindemitarbeiterin nach dem K-GMG monatlich übersteigen.
(3)Absatz 3,Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
(4)Absatz 4,Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5)Absatz 5,Der Beamte ist verpflichtet, dem Bürgermeister alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, zu melden.
(6)Absatz 6,Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.“Hat der Beamte die Meldung nach Absatz 5, rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Hat der Beamte die Meldung nach Absatz 5, nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 29b Abs. 3 entfällt.Paragraph 29 b, Absatz 3, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 30 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Der Abfertigung des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd § 23d aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine Abfertigung gebührt, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges der vor der Bezugskürzung nach § 23e maßgebende Monatsbezug zugrunde zu legen.“Der Abfertigung des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd Paragraph 23 d, aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine Abfertigung gebührt, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges der vor der Bezugskürzung nach Paragraph 23 e, maßgebende Monatsbezug zugrunde zu legen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 34, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„§ 70 Abs. 3 des K-DRG 1994 gilt mit der Maßgabe, dass diese Regelung auch für Zeiten eines Sabbaticals gilt.“„§ 70 Absatz 3, des K-DRG 1994 gilt mit der Maßgabe, dass diese Regelung auch für Zeiten eines Sabbaticals gilt.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 40 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:Nach Paragraph 40, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Während der Rahmenzeit nach § 23d umfasst die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 167 K-DRG 1994 die in § 167 Abs. 2 Z 1 bis 3 und § 287 Abs. 1 K-DRG 1994 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 23e Abs. 1 und 2 ergibt.“Während der Rahmenzeit nach Paragraph 23 d, umfasst die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach Paragraph 167, K-DRG 1994 die in Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 287, Absatz eins, K-DRG 1994 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus Paragraph 23 e, Absatz eins und 2 ergibt.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 75 Abs. 2 lautet:Paragraph 75, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2021Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2021,
Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2021Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,
Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,
Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,
Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2020“Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 118/2020“
13.Novellierungsanordnung 13, Anlage 6 lautet:
„Anlage 6
(zu § 72)„Anlage 6, (zu Paragraph 72,)
Die Höhe der Dienstzulage für Kindergartenleiterinnen beträgt monatlich jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung:Die Höhe der Dienstzulage für Kindergartenleiterinnen beträgt monatlich jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung:
Dienstzulage für Kindergartenleiterinnen
in der Dienstzulagengruppe | in den Gehaltsstufen | Kindergruppen |
1 – 10 | 11 – 15 | ab 16 | |
Irömisch eins | 8,7883 | 8,9718 | 9,5646 | 3 S-Gr., 4-K-Gr. |
IIrömisch zwei | 6,5125 | 6,7470 | 7,2356 | 3 K-Gr. |
IIIrömisch drei | 6,1057 | 6,2545 | 6,6287 | 2 S-Gr. |
IVrömisch vier | 4,3887 | 4,5197 | 4,7883 | 2 K-Gr. |
Vrömisch fünf | 3,0677 | 3,1278 | 3,2917 | 1 S-Gr. |
VIrömisch sechs | 2,1267 | 2,2432 | 2,4293 | 1 K-Gr. |
| | | | |
S-Gr. = Sonderkindergruppe
K-Gr. = Kindergruppe“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2021, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:Nach Paragraph 9 a, wird folgender Paragraph 9 b, eingefügt:
„§ 9b
Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse„§ 9b, Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse
Das Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband bleibt
durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst,
während der Zeit eines Dienstverhältnisses zum Bund nach § 15 Abs. 1 Auslandszulagen- und
-hilfeleistungsgesetz – AZHG, während der Zeit eines Dienstverhältnisses zum Bund nach Paragraph 15, Absatz eins, Auslandszulagen- und, -hilfeleistungsgesetz – AZHG,
für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetzfür die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, Arbeitslosenversicherungsgesetz
unberührt. Während der Zeiten nach Z 1 bis 3 ruhen die Dienstleistungspflichten des Vertragsbediensteten und entfallen die Bezüge, es sei denn, der Vertragsbedienstete wird im Fall der Z 3 durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für dienstfähig erklärt. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch Zeiten nach
Z 1 bis 3 gehemmt. Diese Zeiten sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.“unberührt. Während der Zeiten nach Ziffer eins bis 3 ruhen die Dienstleistungspflichten des Vertragsbediensteten und entfallen die Bezüge, es sei denn, der Vertragsbedienstete wird im Fall der Ziffer 3, durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für dienstfähig erklärt. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch Zeiten nach, Ziffer eins bis 3 gehemmt. Diese Zeiten sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Der Vorgesetzte oder der Dienstgeber hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 59 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Bediensteten aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.“Der Vorgesetzte oder der Dienstgeber hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 59, oder eines absehbaren Ausscheidens eines Bediensteten aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, eingefügt:
„§ 12a
Telearbeit„§ 12a, Telearbeit
(1)Absatz eins,§ 13a des K-LVBG 1994 gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß.Paragraph 13 a, des K-LVBG 1994 gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß.
(2)Absatz 2,Im Fall des § 13a Abs. 4 sind dem Vertragsbediensteten die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen. Davon kann abgewichen werden, wenn der Dienstgeber die Kosten entsprechend dem Zeitraum der Anordnung der Telearbeit für die vom Vertragsbediensteten für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel trägt. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen des Dienstnehmers entgegenstehen. Im Fall des Paragraph 13 a, Absatz 4, sind dem Vertragsbediensteten die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen. Davon kann abgewichen werden, wenn der Dienstgeber die Kosten entsprechend dem Zeitraum der Anordnung der Telearbeit für die vom Vertragsbediensteten für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel trägt. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen des Dienstnehmers entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Erfolgt die Telearbeit auf Ansuchen des Vertragsbediensteten, sind dem Vertragsbediensteten die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen und hat der Vertragsbedienstete einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Vereinbarung der Telearbeit zu den zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln zu leisten. Davon kann abgewichen werden, wenn der Dienstgeber einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Vereinbarung der Telearbeit für die vom Vertragsbediensteten für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel leistet. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen des Dienstnehmers entgegenstehen.
(4)Absatz 4,Die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel iSd Abs. 2 und 3 sind eine der Telearbeit angemessene Ausstattung mit Computer und Mobiltelefon. Über die in den vorhergehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen des Dienstgebers sind zulässig.Die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel iSd Absatz 2 und 3 sind eine der Telearbeit angemessene Ausstattung mit Computer und Mobiltelefon. Über die in den vorhergehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen des Dienstgebers sind zulässig.
(5)Absatz 5,Der Dienstgeber hat dem Vertragsbediensteten im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung, durch vorzeitige Auflösung oder durch Kündigung binnen drei Jahren ab Vereinbarung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 3) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Vereinbarung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Vereinbarung der Telearbeit geendet hat.Der Dienstgeber hat dem Vertragsbediensteten im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung, durch vorzeitige Auflösung oder durch Kündigung binnen drei Jahren ab Vereinbarung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Absatz 3,) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Vereinbarung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Vereinbarung der Telearbeit geendet hat.
(6)Absatz 6,Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung, durch vorzeitige Auflösung oder durch Kündigung binnen drei Jahren ab Anordnung oder Vereinbarung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 2 und Abs. 3) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Anordnung oder Vereinbarung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wennDer Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung, durch vorzeitige Auflösung oder durch Kündigung binnen drei Jahren ab Anordnung oder Vereinbarung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Absatz 2 und Absatz 3,) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Anordnung oder Vereinbarung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn
das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Anordnung oder Vereinbarung der Telearbeit geendet hat,
das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den in § 68 Abs. 2 lit. b, e und g angeführten Gründen gekündigt worden ist oderdas Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den in Paragraph 68, Absatz 2, Litera b, e und g angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten durch begründeten vorzeitigen Austritt (§ 72 Abs. 5) oder berechtigten Austritt nach § 33 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes, LGBl. Nr. 63/2002, oder § 15r Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, aufgelöst worden ist.“das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten durch begründeten vorzeitigen Austritt (Paragraph 72, Absatz 5,) oder berechtigten Austritt nach Paragraph 33, des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2002,, oder Paragraph 15 r, Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, aufgelöst worden ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 21 Abs. 3 werden nach dem zweiten Satz folgende Bestimmungen eingefügt:In Paragraph 21, Absatz 3, werden nach dem zweiten Satz folgende Bestimmungen eingefügt:
„Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, darf die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche und auch auf weniger als fünf Tage aufgeteilt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 23a werden folgende §§ 23b und 23c eingefügt:Nach Paragraph 23 a, werden folgende Paragraphen 23 b und 23 c eingefügt:
„§ 23b
Sabbatical„§ 23b, Sabbatical
(1)Absatz eins,Mit einem Vertragsbediensteten kann eine Dienstfreistellung für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn
keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
der Vertragsbedienstete seit mindestens fünf Jahren im Gemeindedienst steht.
(2)Absatz 2,Beginn und die Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Bürgermeister zu vereinbaren. Der Bürgermeister darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Gemeindebediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Gemeindebediensteten wahrgenommen werden können wird.
(3)Absatz 3,Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4)Absatz 4,Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5)Absatz 5,Der Bürgermeister kann auf Ansuchen des Vertragsbediensteten das Sabbatical beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6)Absatz 6,Das Sabbatical endet bei
Karenzurlaub oder Karenz,
gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
Beschäftigungsverbot nach dem K-MEKG,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
§ 23c
Bezüge während des SabbaticalsParagraph 23 c, , Bezüge während des Sabbaticals
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 23b gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, dasFür die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 23 b, gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das
seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
entspricht.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einer Kinderzulage und einer allfälligen Jubiläumszuwendung – kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.
(3)Absatz 3,Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder wird das Sabbatical vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Gemeindeforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 46 durch Abzug von den Bezügen des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Gemeindeforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Gemeindeforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.“Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder wird das Sabbatical vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Gemeindeforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des Paragraph 46, durch Abzug von den Bezügen des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Gemeindeforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Gemeindeforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 38 lautet:Paragraph 38, lautet:
„§ 38
Kinderzulage„§ 38, Kinderzulage
(1)Absatz eins,Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt monatlich – soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist – eine Kinderzulage in der Höhe von 1% des Gehalts der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 1 einer Gemeindemitarbeiterin nach dem K-GMG für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch zwei gebührt monatlich – soweit in Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist – eine Kinderzulage in der Höhe von 1% des Gehalts der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 1 einer Gemeindemitarbeiterin nach dem K-GMG für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
wenn sie dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehören und der Vertragsbedienstete überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(2)Absatz 2,Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs.1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die die Hälfte des Gehaltes der Gehaltsklasse 2, Gehaltsstufe 1 einer Gemeindemitarbeiterin nach dem K-GMG monatlich übersteigen. Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, verfügt, die die Hälfte des Gehaltes der Gehaltsklasse 2, Gehaltsstufe 1 einer Gemeindemitarbeiterin nach dem K-GMG monatlich übersteigen.
(3)Absatz 3,Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, so gebührt die Kinderzulage nur dem Vertragsbediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Vertragsbediensteten vor.
(4)Absatz 4,Dem Haushalt des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Vertragsbediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5)Absatz 5,Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, dem Bürgermeister alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, zu melden.
(6)Absatz 6,Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.“Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Absatz 5, rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Absatz 5, nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 41b Abs. 3 entfällt.Paragraph 41 b, Absatz 3, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 50 Abs. 9 werden folgende Bestimmungen angefügt:Dem Paragraph 50, Absatz 9, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Bei der Berechnung der einjährigen Frist sind Zeiten des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht zu berücksichtigen.“„Bei der Berechnung der einjährigen Frist sind Zeiten des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht zu berücksichtigen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 55 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „einer Familienhospizkarenz“ die Wortfolge
„, eines Sabbaticals, eines Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz“ eingefügt.In Paragraph 55, Absatz 3, letzter Satz wird nach dem Ausdruck „einer Familienhospizkarenz“ die Wortfolge, „, eines Sabbaticals, eines Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, Arbeitslosenversicherungsgesetz“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 59 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 59, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte oder der Dienstgeber unterlassen hat, entsprechend dem § 12 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Vertragsbediensteten hinzuwirken.“Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte oder der Dienstgeber unterlassen hat, entsprechend dem Paragraph 12, Absatz eins a, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Vertragsbediensteten hinzuwirken.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 78 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 78, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2021Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2021,
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 153 aus 2020,
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2021Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2021,
Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,
Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2021Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,
Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021“Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 140/2021“
Nach § 78b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 78 b, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 und Abs. 5, 55 Abs. 2 und Abs. 7 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2019, des § 41 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, gelten für jene Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, und auf die das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 95/1992, nach
§ 79 Abs. 2 des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 95/1992, anzuwenden ist. Die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 und Abs. 5, 55 Abs. 2 und Abs. 7 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2019, des § 41 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, treten für diese Vertragsbediensteten mit 1. Jänner 1974 in Kraft. § 55 dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das Ausmaß des Urlaubsanspruchs, das vor dem 1. Jänner 1985 gesetzlich vorgesehen war, unverändert bleibt und dem jeweiligen Dienstalter (Dienstzeit), das Voraussetzung für den jeweiligen Urlaubsanspruch war, jeweils drei Jahre hinzuzurechnen sind. Bei Vertragsbediensteten, welchen Die Bestimmungen der Paragraphen 37, Absatz eins und Absatz 5, 55, Absatz 2 und Absatz 7, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2019,, des Paragraph 41, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, und des Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, gelten für jene Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, und auf die das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, nach, Paragraph 79, Absatz 2, des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, anzuwenden ist. Die Bestimmungen der Paragraphen 37, Absatz eins und Absatz 5, 55, Absatz 2 und Absatz 7, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2019,, des Paragraph 41, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, und des Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, treten für diese Vertragsbediensteten mit 1. Jänner 1974 in Kraft. Paragraph 55, dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das Ausmaß des Urlaubsanspruchs, das vor dem 1. Jänner 1985 gesetzlich vorgesehen war, unverändert bleibt und dem jeweiligen Dienstalter (Dienstzeit), das Voraussetzung für den jeweiligen Urlaubsanspruch war, jeweils drei Jahre hinzuzurechnen sind. Bei Vertragsbediensteten, welchen
vor dem 1. Jänner 1987 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 150% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 300% des Monatsbezuges beträgt,vor dem 1. Jänner 1987 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 150% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 300% des Monatsbezuges beträgt,
vor dem 1. Jänner 1985 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 100% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 200% des Monatsbezuges beträgt,vor dem 1. Jänner 1985 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 100% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 200% des Monatsbezuges beträgt,
vor dem 1. Jänner 1978 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 50% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 100% des Monatsbezuges beträgt.“vor dem 1. Jänner 1978 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 50% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 100% des Monatsbezuges beträgt.“
13.Novellierungsanordnung 13, Anlage 5 lautet:
„Anlage 5
(zu § 41) „Anlage 5, (zu Paragraph 41,)
Die Höhe der Pflegedienstzulage eines Gemeindevertragsbediensteten beträgt monatlich jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung:Die Höhe der Pflegedienstzulage eines Gemeindevertragsbediensteten beträgt monatlich jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung:
| Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse VProzentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse römisch fünf |
1. für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste bzw. der medizinischen Assistenzberufe | 2,2436 % |
2. für Vertragsbedienstete der medizinisch-technischen Dienste | 5,9218 % |
3. für Vertragsbedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und Hebammen |
a) bis zur Entlohnungsstufe 10 | 5,9218 % |
b) ab der Entlohnungsstufe 11 | 7,1249 %“ |
| |
14.Novellierungsanordnung 14, Anlage 6 lautet:
„Anlage 6
(zu § 43)„Anlage 6, (zu Paragraph 43,)
Die Höhe der Dienstzulage für Kindergartenleiterinnen beträgt monatlich jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung:Die Höhe der Dienstzulage für Kindergartenleiterinnen beträgt monatlich jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung:
Dienstzulage für Kindergartenleiterinnen
in der Dienstzulagengruppe | in den Entlohnungsstufen | Kindergruppen |
1 – 10 | 11 – 15 | ab 16 | |
Irömisch eins | 9,2107 | 9,4340 | 10,0388 | 3 S-Gr., 4-K-Gr. |
IIrömisch zwei | 6,8437 | 7,1839 | 7,6091 | 3 K-Gr. |
IIIrömisch drei | 6,4000 | 6,5791 | 6,9602 | 2 S-Gr. |
IVrömisch vier | 4,6117 | 4,7278 | 5,0420 | 2 K-Gr. |
Vrömisch fünf | 3,2237 | 3,2798 | 3,4593 | 1 S-Gr. |
VIrömisch sechs | 2,2356 | 2,3728 | 2,5639 | 1 K-Gr. |
| | | | |
S-Gr. = Sonderkindergruppe
K-Gr. = Kindergruppe“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2021, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) der Eintrag „§ 16 Prüfungskommission“ wird durch den Eintrag „§ 16 Prüfungskommissionen“ ersetzt;
b) der Eintrag „§ 20 Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst“ wird durch den Eintrag „§ 20 Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse“ ersetzt;
c) nach dem Eintrag „§ 37b Wiedereingliederungsteilzeit“ werden folgende Einträge eingefügt:
„§ | 37c Altersteilzeit |
§Paragraph | 37d Bezugsausgleich bei Altersteilzeit |
§Paragraph | 37e Sabbatical |
§Paragraph | 37f Bezüge während des Sabbaticals“; |
d) der Eintrag „§ 77 Bezugsvorschuss“ wird durch den Eintrag „§ 77 Bezugsvorschuss und Geldaushilfe“ ersetzt;
e) der Eintrag „§ 88 Leistungsprämie“ entfällt;
f) nach dem Eintrag „§ 91 Erhöhung der Gehaltsansätze“ wird der Eintrag „§ 91a Sachzuwendungen und Belohnungen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 4 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 1 lit. c wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und die lit. d wird durch folgende lit. d und e ersetzt:In Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und die Litera d, wird durch folgende Litera d und e ersetzt:
Gemeindemitarbeiterinnen, die nach erfolgreich absolvierter Lehrabschlussprüfung und Beendigung des Lehrverhältnisses in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden, für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses, und
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 5 Abs. 3b wird folgender Abs. 3c eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 3 b, wird folgender Absatz 3 c, eingefügt:
„(3c)Absatz 3 c,Wird aufgrund einer Änderung der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung (§ 81 Abs. 4) die Beschäftigungsobergrenze des jeweiligen Beschäftigungsrahmenplans überschritten, bedarf die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde keiner Genehmigung der Landesregierung. Diese Ausnahme vom Genehmigungserfordernis des Abs. 3b ist nur so lange gültig bis der jeweilige Beschäftigungsrahmenplan (Abs. 3) an die Änderung der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung angepasst worden ist.“Wird aufgrund einer Änderung der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung (Paragraph 81, Absatz 4,) die Beschäftigungsobergrenze des jeweiligen Beschäftigungsrahmenplans überschritten, bedarf die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde keiner Genehmigung der Landesregierung. Diese Ausnahme vom Genehmigungserfordernis des Absatz 3 b, ist nur so lange gültig bis der jeweilige Beschäftigungsrahmenplan (Absatz 3,) an die Änderung der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung angepasst worden ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 8 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 8, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Ein nach Abs. 2 erforderliches Objektivierungsverfahren darf aus wichtigen dienstlichen Gründen aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates unterbleiben, wenn das Dienstverhältnis mit einer Person begründet werden soll,Ein nach Absatz 2, erforderliches Objektivierungsverfahren darf aus wichtigen dienstlichen Gründen aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates unterbleiben, wenn das Dienstverhältnis mit einer Person begründet werden soll,
die sich bereits auf Grund einer vorausgegangenen Ausschreibung dem vorgesehenen Objektivierungsverfahren unterzogen hat, und wenn
dieses Objektivierungsverfahren oder das Ende eines auf Grund dieses Objektivierungsverfahrens begründeten Dienstverhältnisses nicht länger als ein Jahr zurückliegt, und wenn
die zu besetzende Planstelle der Planstelle vergleichbar ist, für die die damalige Bewerbung erfolgt ist, und wenn
sich das Ergebnis des Objektivierungsverfahrens für diese Person nicht wesentlich vom Ergebnis des auf Grund dieses Objektivierungsverfahrens tatsächlich eingestellten Mitbewerbers unterscheidet.
(6)Absatz 6,Personen, die aufgrund eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) in ein Lehrverhältnis zur Gemeinde (Gemeindeverband) aufgenommen worden sind und die Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, dürfen sich um eine freie Planstelle unter Gehaltsklasse 10, Stellenwert 42, intern bewerben, wenn die Bewerbung während der Weiterverwendungszeit nach § 18 des Berufsausbildungsgesetzes, einer vereinbarten Weiterverwendungszeit oder binnen sechs Monaten nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt.“Personen, die aufgrund eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) in ein Lehrverhältnis zur Gemeinde (Gemeindeverband) aufgenommen worden sind und die Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, dürfen sich um eine freie Planstelle unter Gehaltsklasse 10, Stellenwert 42, intern bewerben, wenn die Bewerbung während der Weiterverwendungszeit nach Paragraph 18, des Berufsausbildungsgesetzes, einer vereinbarten Weiterverwendungszeit oder binnen sechs Monaten nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „höchstens vier Jahre“ durch die Wortfolge „höchstens sechs Jahre“ ersetzt und dem § 10 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „höchstens vier Jahre“ durch die Wortfolge „höchstens sechs Jahre“ ersetzt und dem Paragraph 10, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Sofern es sich um Änderungen des Beschäftigungsausmaßes für eine Dauer von höchstens acht Monaten handelt, ist die Bürgermeisterin zuständig.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 13 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 13, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Die Bildungszeit iSd Abs. 2 und 4 gilt auch dann als Dienstzeit, wenn die Aus- und Fortbildung in Form eines elektronischen Fernunterrichtes (computerunterstütztes e-learning-Programm) absolviert wird. Dieses e-learning-Programm hat sicherzustellen, dass folgende Kriterien eingehalten werden:Die Bildungszeit iSd Absatz 2 und 4 gilt auch dann als Dienstzeit, wenn die Aus- und Fortbildung in Form eines elektronischen Fernunterrichtes (computerunterstütztes e-learning-Programm) absolviert wird. Dieses e-learning-Programm hat sicherzustellen, dass folgende Kriterien eingehalten werden:
eine Identitätskontrolle durch die Anmeldung im Weg der Anstellungsgemeinde (Gemeindeverband) oder mit Vor- und Familienname im Rahmen einer Videokonferenz,
die Angabe der Dauer der jeweiligen Lerneinheit zur Feststellung der anzurechnenden Dienstzeit,
eine nachvollziehbare Dokumentation, dass das Programm vollständig durchgearbeitet wurde, und
die positive Absolvierung eines Abschlusstests, sofern ein solcher vorgesehen ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 14 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
Grundzüge der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre (einschließlich Controlling) und des Haushaltsrechts;“
9.Novellierungsanordnung 9, § 14 Abs. 5 entfällt.Paragraph 14, Absatz 5, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 14 Abs. 7 werden folgende Bestimmungen angefügt:Dem Paragraph 14, Absatz 7, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Der Besuch des Einführungsseminars, des Einführungslehrganges und des Modullehrganges gelten auch dann als Dienstzeit, wenn sie in Form eines elektronischen Fernunterrichtes (computerunterstütztes e-learning-Programm) absolviert werden, das die Kriterien des § 13 Abs. 5a erfüllt.“„Der Besuch des Einführungsseminars, des Einführungslehrganges und des Modullehrganges gelten auch dann als Dienstzeit, wenn sie in Form eines elektronischen Fernunterrichtes (computerunterstütztes e-learning-Programm) absolviert werden, das die Kriterien des Paragraph 13, Absatz 5 a, erfüllt.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „vier Jahren“ durch die Wortfolge „sechs Jahren“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, wird die Wortfolge „vier Jahren“ durch die Wortfolge „sechs Jahren“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 15, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Hat ein Einzelprüfer eine nicht ausreichende Beherrschung eines Gegenstandes festgestellt, so hat die Gemeindemitarbeiterin die Dienstprüfung nicht bestanden und die betreffende Teilprüfung zu wiederholen. Hat die Gemeindemitarbeiterin die Teilprüfung auch bei der Wiederholung nicht mit Erfolg bestanden, so darf die Teilprüfung ein zweites Mal wiederholt werden. In diesem Fall ist die Teilprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist unzulässig.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 15 Abs. 4 lautet:Paragraph 15, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Dienstprüfung und zu einer allenfalls vorgesehenen Prüfung über den Einführungslehrgang sind
ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband und
der Besuch des Einführungs- und Modullehrganges, wenn diese in der Verordnung nach § 14 Abs. 2 vorgesehen sind.“der Besuch des Einführungs- und Modullehrganges, wenn diese in der Verordnung nach Paragraph 14, Absatz 2, vorgesehen sind.“
14.Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift des § 16 lautet:Die Überschrift des Paragraph 16, lautet:
„§ 16
Prüfungskommissionen“„§ 16, Prüfungskommissionen“
15.Novellierungsanordnung 15, § 16 Abs. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Bei der für das Dienstrecht der Gemeindebediensteten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ist die erforderliche Anzahl an Prüfungskommissionen einzurichten.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 16 Abs. 2 und 3 werden durch folgende Abs. 2, 2a und 3 ersetzt:Paragraph 16, Absatz 2 und 3 werden durch folgende Absatz 2, 2 a und 3 ersetzt:
„(2)Absatz 2,Jede Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und nach Maßgabe der Prüfungsgegenstände aus drei bis sechs erforderlichen weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für jedes Mitglied einer Prüfungskommission ist von der Landesregierung in derselben Weise und für dieselbe Dauer ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes zu bestellen. Ein Mitglied darf mehreren Prüfungskommissionen angehören. Durch Verordnung der Landesregierung dürfen weitere Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied (Ersatzmitglied) einer Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die Anforderungen an die Mitglieder einer Prüfungskommission und die Ausbildungserfordernisse festgelegt werden.
(2a)Absatz 2 a,Die Landesregierung hat für die Funktionsperiode die Geschäfte auf die Prüfungskommissionen zu verteilen. Die Geschäftseinteilung ist im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) kundzumachen.
(3)Absatz 3,Das Vorschlagsrecht für alle Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen steht der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, dem Kärntner Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, im Einvernehmen zu. Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, einen einvernehmlichen Vorschlag zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, so hat die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 16 Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck „der Prüfungskommission“ durch den Ausdruck „einer Prüfungskommission“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 4, wird jeweils der Ausdruck „der Prüfungskommission“ durch den Ausdruck „einer Prüfungskommission“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 16 Abs. 4 zweiter Satz lautet:Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 16 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 16, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission endet mit dem Ablauf der Bestelldauer und der rechtskräftigen Abberufung. Im Fall des Ablaufs der Bestelldauer haben die Mitglieder der Prüfungskommission ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 16 Abs. 5 wird die Wortfolge „Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Prüfungskommission“ durch die Wortfolge „Ein Mitglied (Ersatzmitglied) einer Prüfungskommission“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 5, wird die Wortfolge „Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Prüfungskommission“ durch die Wortfolge „Ein Mitglied (Ersatzmitglied) einer Prüfungskommission“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 16 Abs. 6 lautet:Paragraph 16, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Den Mitgliedern der Prüfungskommissionen gebührt eine angemessene Entschädigung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf den Aufwand der Prüfer für die Prüfungstätigkeit und die Vorbereitung mit Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Den Kommissionsvorsitzenden und den Mitgliedern der Prüfungskommissionen, die schriftliche Prüfungen abnehmen, gebührt das Entgelt in doppelter Höhe.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 16 Abs. 7 entfällt.Paragraph 16, Absatz 7, entfällt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 16 Abs. 8 lautet:Paragraph 16, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Jede Prüfungskommission hat zumindest zweimal im Jahr zusammenzutreten.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Prüfungstermine für die Teilprüfungen sind der Gemeindemitarbeiterin vom jeweiligen Einzelprüfer auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin zuzuweisen. Der Prüfungstermin für die zweite Wiederholungsprüfung ist der Gemeindemitarbeiterin vom jeweiligen Kommissionsvorsitzenden auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin zuzuweisen. Die Prüfungstermine sind der Gemeindemitarbeiterin möglichst rasch, spätestens aber zwei Wochen vor der Prüfung bekanntzugeben.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 17 Abs. 4 lautet:Paragraph 17, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin hat die jeweilige Prüfungskommission mit Bescheid auszusprechen, ob bereits absolvierte Ausbildungen der Gemeindemitarbeiterin, die für die konkrete Verwendung erforderlich sind, auf die Inhalte des Modullehrganges in der Weise anzurechnen sind, dass einzelne Teile der Prüfung nicht absolviert werden müssen. Auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin sind bereits absolvierte Ausbildungen der Gemeindemitarbeiterin, die während des Lehr- oder Dienstverhältnisses absolviert wurden und die für die konkrete Verwendung erforderlich sind, auf die Inhalte des Einführungslehrganges und des Einführungsseminars anzurechnen.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 20 lautet:Paragraph 20, lautet:
„§ 20
Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse„§ 20, Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse
Das Dienstverhältnis zur Gemeinde (Gemeindeverband) bleibt
durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst,
während der Zeit eines Dienstverhältnisses zum Bund nach § 15 Abs. 1 Auslandszulagen- und
-hilfeleistungsgesetz – AZHG, während der Zeit eines Dienstverhältnisses zum Bund nach Paragraph 15, Absatz eins, Auslandszulagen- und, -hilfeleistungsgesetz – AZHG,
für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetzfür die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, Arbeitslosenversicherungsgesetz
unberührt. Während der Zeiten nach Z 1 bis 3 ruhen die Dienstleistungspflichten der Gemeindemitarbeiterin und entfallen die Bezüge, es sei denn, die Gemeindemitarbeiterin wird im Fall der Z 3 durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für dienstfähig erklärt. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch Zeiten nach
Z 1 bis 3 gehemmt. Die Zeiten nach Z 1 bis 3 sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.“unberührt. Während der Zeiten nach Ziffer eins bis 3 ruhen die Dienstleistungspflichten der Gemeindemitarbeiterin und entfallen die Bezüge, es sei denn, die Gemeindemitarbeiterin wird im Fall der Ziffer 3, durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für dienstfähig erklärt. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch Zeiten nach, Ziffer eins bis 3 gehemmt. Die Zeiten nach Ziffer eins bis 3 sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.“
27.Novellierungsanordnung 27, Nach § 23 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 23, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Vorgesetzte oder die Dienstgeberin hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 61 oder eines absehbaren Ausscheidens einer Gemeindemitarbeiterin aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Gemeindemitarbeiterin den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.“Die Vorgesetzte oder die Dienstgeberin hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 61, oder eines absehbaren Ausscheidens einer Gemeindemitarbeiterin aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Gemeindemitarbeiterin den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 28 Abs. 3 werden nach dem zweiten Satz folgende Bestimmungen eingefügt:In Paragraph 28, Absatz 3, werden nach dem zweiten Satz folgende Bestimmungen eingefügt:
„Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, darf die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche und auch auf weniger als fünf Tage aufgeteilt werden.“
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 37b werden folgende §§ 37c, 37d, 37e und 37f eingefügt:Nach Paragraph 37 b, werden folgende Paragraphen 37 c, 37 d, 37 e und 37 f eingefügt:
„§ 37c
Altersteilzeit„§ 37c, Altersteilzeit
(1)Absatz eins,Mit einer Gemeindemitarbeiterin kann eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit auf 40 vH bis 60 vH des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
die Gemeindemitarbeiterin mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet,
die Gemeindemitarbeiterin die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllt,die Gemeindemitarbeiterin die Voraussetzung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllt,
die regelmäßige Wochendienstzeit der Gemeindemitarbeiterin im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der einer vollbeschäftigten Gemeindemitarbeiterin entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. herabgesetzt war,
die Dienstgeberin Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG hat unddie Dienstgeberin Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach Paragraph 27, AlVG hat und
keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,
die Verpflichtung der Dienstgeberin, die Sozialversicherungsbeiträge für die Gemeindemitarbeiterin entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu entrichten, und
die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Beendigung der Altersteilzeit und deren Unwirksamkeit im Fall einer vorzeitigen Beendigung im Sinn des Abs. 4.die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Beendigung der Altersteilzeit und deren Unwirksamkeit im Fall einer vorzeitigen Beendigung im Sinn des Absatz 4,
(3)Absatz 3,Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn die Gemeindemitarbeiterin
eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder
das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach lit. a erfüllt.das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach Litera a, erfüllt.
(4)Absatz 4,Mit der Gemeindemitarbeiterin kann auf ihr Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(5)Absatz 5,Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung nach § 127 Abs. 3 maßgebenden Monatsbezugs das der Altersteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß der Gemeindemitarbeiterin zugrunde zu legen.Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung nach Paragraph 127, Absatz 3, maßgebenden Monatsbezugs das der Altersteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß der Gemeindemitarbeiterin zugrunde zu legen.
§ 37d
Bezugsausgleich bei AltersteilzeitParagraph 37 d,, Bezugsausgleich bei Altersteilzeit
Der Gemeindemitarbeiterin, mit der eine Altersteilzeit nach § 37c vereinbart wurde, gebührt ein Bezugsausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsbezug und dem nach der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jeweils gebührenden Monatsbezug. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Bezugsausgleich dem Monatsbezug zuzuzählen.Der Gemeindemitarbeiterin, mit der eine Altersteilzeit nach Paragraph 37 c, vereinbart wurde, gebührt ein Bezugsausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsbezug und dem nach der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jeweils gebührenden Monatsbezug. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Bezugsausgleich dem Monatsbezug zuzuzählen.
§ 37e
SabbaticalParagraph 37 e,, Sabbatical
(1)Absatz eins,Mit einer Gemeindemitarbeiterin kann eine Dienstfreistellung für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn
keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
die Gemeindemitarbeiterin seit mindestens fünf Jahren im Gemeindedienst steht.
(2)Absatz 2,Beginn und die Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen der Gemeindemitarbeiterin und der Bürgermeisterin zu vereinbaren. Die Bürgermeisterin darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch eine geeignete vorhandene Gemeindebedienstete noch durch eine ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmende geeignete Gemeindebedienstete wahrgenommen werden können wird.
(3)Absatz 3,Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Die Gemeindemitarbeiterin darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4)Absatz 4,Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat die Gemeindemitarbeiterin entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für sie ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5)Absatz 5,Die Bürgermeisterin kann auf Ansuchen der Gemeindemitarbeiterin das Sabbatical beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6)Absatz 6,Das Sabbatical endet bei
Karenzurlaub oder Karenz,
gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
Beschäftigungsverbot nach dem K-MEKG,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
§ 37f
Bezüge während des SabbaticalsParagraph 37 f,, Bezüge während des Sabbaticals
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 37e gebührt der Gemeindemitarbeiterin das Monatsentgelt und die Kinderzulage in dem Ausmaß, dasFür die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 37 e, gebührt der Gemeindemitarbeiterin das Monatsentgelt und die Kinderzulage in dem Ausmaß, das
ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und
dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
entspricht.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf allfällige Nebenbezüge und Vergütungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung – kein Anspruch auf Nebenbezüge und Vergütungen.
(3)Absatz 3,Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder wird das Sabbatical vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Gemeindeforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 75 durch Abzug von den Bezügen der Gemeindemitarbeiterin hereinzubringen. Gegen eine solche Gemeindeforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Gemeindeforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.“Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder wird das Sabbatical vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Gemeindeforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des Paragraph 75, durch Abzug von den Bezügen der Gemeindemitarbeiterin hereinzubringen. Gegen eine solche Gemeindeforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Gemeindeforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 47 Abs. 5 lit. c wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:In Paragraph 47, Absatz 5, Litera c, wird der Punkt am Ende der Litera c, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d, angefügt:
Besitz einer Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers über das Vorliegen von (vorübergehender) Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit, Besitz einer Entscheidung des zuständigen Versicherungsträgers über die Gewährung von Rehabilitationsgeld, Besitz einer Entscheidung des Arbeitsmarktservice über die Gewährung von Umschulungsgeld oder einer Entscheidung über die Einstellung der Rehabilitations- oder Umschulungsgeldzahlung jeweils unter Vorlage der Entscheidung.“
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 60 werden folgende Bestimmungen angefügt:Dem Paragraph 60, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„(5)Absatz 5,Im Fall des Abs. 4 sind der Gemeindemitarbeiterin die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel von der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellen. Davon kann abgewichen werden, wenn die Dienstgeberin die Kosten entsprechend dem Zeitraum der Anordnung der Telearbeit für die von der Gemeindemitarbeiterin für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel trägt. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen der Gemeindemitarbeiterin entgegenstehen. Im Fall des Absatz 4, sind der Gemeindemitarbeiterin die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel von der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellen. Davon kann abgewichen werden, wenn die Dienstgeberin die Kosten entsprechend dem Zeitraum der Anordnung der Telearbeit für die von der Gemeindemitarbeiterin für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel trägt. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen der Gemeindemitarbeiterin entgegenstehen.
(6)Absatz 6,Erfolgt die Telearbeit auf Ansuchen der Gemeindemitarbeiterin, sind der Gemeindemitarbeiterin die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel von der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellen und hat die Gemeindemitarbeiterin einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Vereinbarung der Telearbeit zu den zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln zu leisten. Davon kann abgewichen werden, wenn die Dienstgeberin einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Vereinbarung der Telearbeit für die von der Gemeindemitarbeiterin für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel leistet. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen der Gemeindemitarbeiterin entgegenstehen.
(7)Absatz 7,Die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel iSd Abs. 5 und 6 sind eine der Telearbeit angemessene Ausstattung mit Computer und Mobiltelefon. Über die in den vorhergehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen der Dienstgeberin sind zulässig.Die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel iSd Absatz 5 und 6 sind eine der Telearbeit angemessene Ausstattung mit Computer und Mobiltelefon. Über die in den vorhergehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen der Dienstgeberin sind zulässig.
(8)Absatz 8,Die Dienstgeberin hat der Gemeindemitarbeiterin im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Vereinbarung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 6) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Vereinbarung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Vereinbarung der Telearbeit geendet hat.Die Dienstgeberin hat der Gemeindemitarbeiterin im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Vereinbarung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Absatz 6,) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Vereinbarung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Vereinbarung der Telearbeit geendet hat.
(9)Absatz 9,Die Gemeindemitarbeiterin hat der Dienstgeberin im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Anordnung oder Vereinbarung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 5 und Abs. 6) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Anordnung oder Vereinbarung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wennDie Gemeindemitarbeiterin hat der Dienstgeberin im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Anordnung oder Vereinbarung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Absatz 5 und Absatz 6,) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Anordnung oder Vereinbarung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn
das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Anordnung oder Vereinbarung der Telearbeit geendet hat,
das Dienstverhältnis von der Dienstgeberin aus den in § 99 Abs. 2 lit. b, e und g angeführten Gründen gekündigt worden ist oderdas Dienstverhältnis von der Dienstgeberin aus den in Paragraph 99, Absatz 2, Litera b, e und g angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
das Dienstverhältnis von der Gemeindemitarbeiterin durch begründeten vorzeitigen Austritt (§ 94 zweiter Satz) oder berechtigten Austritt nach § 33 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes, LGBl. Nr. 63/2002, oder § 15r Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, aufgelöst worden ist.“das Dienstverhältnis von der Gemeindemitarbeiterin durch begründeten vorzeitigen Austritt (Paragraph 94, zweiter Satz) oder berechtigten Austritt nach Paragraph 33, des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2002,, oder Paragraph 15 r, Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, aufgelöst worden ist.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 61 Abs. 6 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „einer Familienhospizkarenz“ die Wortfolge
„, eines Sabbaticals, eines Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz“ eingefügt.In Paragraph 61, Absatz 6, letzter Satz wird nach dem Ausdruck „einer Familienhospizkarenz“ die Wortfolge, „, eines Sabbaticals, eines Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, Arbeitslosenversicherungsgesetz“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, Nach § 61 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:Nach Paragraph 61, Absatz 9, wird folgender Absatz 9 a, eingefügt:
„(9a)Absatz 9 a,Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die Vorgesetzte oder die Dienstgeberin unterlassen hat, entsprechend dem § 23 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Gemeindemitarbeiterin hinzuwirken.“Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die Vorgesetzte oder die Dienstgeberin unterlassen hat, entsprechend dem Paragraph 23, Absatz eins a, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Gemeindemitarbeiterin hinzuwirken.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 72 Abs. 5 lautet:Paragraph 72, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Bemessungsgrundlage iSd Abs. 1 und 4 sind der Monatsbezug, allfällige Nebenbezüge und die Sonderzahlungen. Die Bestimmungen des BPG sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“Bemessungsgrundlage iSd Absatz eins und 4 sind der Monatsbezug, allfällige Nebenbezüge und die Sonderzahlungen. Die Bestimmungen des BPG sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
35.Novellierungsanordnung 35, Die Überschrift des § 77 lautet:Die Überschrift des Paragraph 77, lautet:
„§ 77
Bezugsvorschuss und Geldaushilfe“„§ 77, Bezugsvorschuss und Geldaushilfe“
36.Novellierungsanordnung 36, Dem § 77 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Ist die Gemeindemitarbeiterin unverschuldet in Not geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr eine Geldaushilfe gewährt werden.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 79 Abs. 1 lautet:Paragraph 79, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Gemeindemitarbeiterin gebühren Monatsbezüge (inkl. der in der Modellstelle berücksichtigten Nebenbezüge nach § 89 Abs. 1 lit. g, h und i), Sonderzahlungen und allfällige Nebenbezüge.“Der Gemeindemitarbeiterin gebühren Monatsbezüge (inkl. der in der Modellstelle berücksichtigten Nebenbezüge nach Paragraph 89, Absatz eins, Litera g, h und i), Sonderzahlungen und allfällige Nebenbezüge.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 80 Abs. 2 lautet:Paragraph 80, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse (Überstellung), hat die Einreihung in die neue Gehaltsklasse in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, die ziffernmäßig der Gehaltsstufe in der bisherigen Gehaltsklasse entspricht.“
39.Novellierungsanordnung 39, Nach § 81 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 81, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Verordnungen, mit welchen
neue Modelstellen festgelegt und die Zuordnung von neuen Modellstellen zu den entsprechenden Gehaltsklassen erfolgt, oder
Modellstellen geändert werden, oder
die Zuordnung von Modellstellen zu den Gehaltsklassen geändert wird,
dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 82 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und ihrer Überstellung (§ 80 Abs. 2)“.In Paragraph 82, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und ihrer Überstellung (Paragraph 80, Absatz 2,)“.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 82 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „bzw. Überstellung“ und „bzw. der Überstellung“.In Paragraph 82, Absatz 3, entfällt jeweils die Wortfolge „bzw. Überstellung“ und „bzw. der Überstellung“.
42.Novellierungsanordnung 42, § 83 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 83, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über maximal 19 weitere Gehaltsstufen möglich.“
43.Novellierungsanordnung 43, Dem § 85 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 85, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Hat die Gemeindemitarbeiterin die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Hat die Gemeindemitarbeiterin die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.“Hat die Gemeindemitarbeiterin die Meldung nach Absatz 5, rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Hat die Gemeindemitarbeiterin die Meldung nach Absatz 5, nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 88 entfällt.Paragraph 88, entfällt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 89 Abs. 1 lit. o wird das Satzzeichen Punkt durch das Satzzeichen Strichpunkt ersetzt und dem
Abs. 1 wird folgende lit. p angefügt:In Paragraph 89, Absatz eins, Litera o, wird das Satzzeichen Punkt durch das Satzzeichen Strichpunkt ersetzt und dem, Absatz eins, wird folgende Litera p, angefügt:
Aufwandsentschädigung für Standesbeamte.“
46.Novellierungsanordnung 46, Nach § 89 Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:Nach Paragraph 89, Absatz 7 a, wird folgender Absatz 7 b, eingefügt:
„(7b)Absatz 7 b,Die Dienstzeit bei Jubiläumszuwendungen wird vom Vorrückungsstichtag aus berechnet.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 89 Abs. 8 erster Satz lautet:Paragraph 89, Absatz 8, erster Satz lautet:
„Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über die Voraussetzungen zu ihrer Erlangung und ihr Ausmaß ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die vorhergehenden Bestimmungen durch Verordnung zu regeln.“
48.Novellierungsanordnung 48, Dem § 89 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Standesbeamten gebührt eine Aufwandsentschädigung für die Kleidung, die für die Vornahme von Trauungen erforderlich ist. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung der Aufwandsentschädigung und die Höhe der Aufwandsentschädigung sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Sofern Standesbeamte für die Vornahme von Trauungen Überstunden leisten, gebührt Ihnen für jede Trauung folgende Überstundenvergütung:
1 Trauung 2 Überstunden
2 Trauungen 4 Überstunden
Für jede weitere Trauung 1 Überstunde.“
49.Novellierungsanordnung 49, Dem § 90 Abs. 9 werden folgende Bestimmungen angefügt:Dem Paragraph 90, Absatz 9, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Bei der Berechnung der einjährigen Frist sind Zeiten des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht zu berücksichtigen.“„Bei der Berechnung der einjährigen Frist sind Zeiten des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht zu berücksichtigen.“
50.Novellierungsanordnung 50, Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:Nach Paragraph 91, wird folgender Paragraph 91 a, eingefügt:
„§ 91a
Sachzuwendungen und Belohnungen„§ 91a, Sachzuwendungen und Belohnungen
(1)Absatz eins,Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel darf die Dienstgeberin der Gemeindemitarbeiterin Sachzuwendungen gewähren, wenn
ein dienstliches Interesse gegeben ist und
die Gewährung von der Einkommensteuer befreit ist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung.Absatz eins, gilt nicht für die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung.
(3)Absatz 3,Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel darf die Bürgermeisterin besondere Leistungen der Gemeindemitarbeiterin durch Belohnungen abgelten, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind. Die Dienstgeberin darf Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gewähren. Das Ausmaß der Belohnung darf für jede Gemeindemitarbeiterin 350 Euro jährlich nicht überschreiten.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 93 Abs. 1 lit. i lautet:Paragraph 93, Absatz eins, Litera i, lautet:
mit der dritten Leistungsbewertung innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren, wonach der Arbeitserfolg als nicht aufgewiesen gilt (§ 87);“mit der dritten Leistungsbewertung innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren, wonach der Arbeitserfolg als nicht aufgewiesen gilt (Paragraph 87,);“
52.Novellierungsanordnung 52, § 93 Abs. 1 lit. j lautet:Paragraph 93, Absatz eins, Litera j, lautet:
mit Zuerkennung einer (befristeten) Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Zuerkennung der Pension vorgelegt wird, es sei denn, in der Entscheidung ist ein späteres Datum festgelegt, dann mit diesem Datum;“
53.Novellierungsanordnung 53, § 98 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 98, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Für eine Kündigung durch die Dienstgeberin ist
innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses die Bürgermeisterin,
ab Ende des dritten Jahres bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses der Gemeindevorstand,
ab Ende des fünften Jahres ab Beginn des Dienstverhältnisses der Gemeinderat
zuständig. Für einen Beschluss des Gemeindevorstandes sind zwei Drittel der Stimmen der in beschlussfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich. Bei einer Kündigung nach lit. a und lit. b ist keine Angabe des Kündigungsgrundes erforderlich.“zuständig. Für einen Beschluss des Gemeindevorstandes sind zwei Drittel der Stimmen der in beschlussfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich. Bei einer Kündigung nach Litera a und Litera b, ist keine Angabe des Kündigungsgrundes erforderlich.“
54.Novellierungsanordnung 54, § 99 Abs. 1 lautet:Paragraph 99, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Gemeinderat kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.“
55.Novellierungsanordnung 55, § 101 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Entgelt iSd § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge nach § 79 und die Sonderzahlungen nach § 86 oder die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung.“Entgelt iSd Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge nach Paragraph 79 und die Sonderzahlungen nach Paragraph 86, oder die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung.“
56.Novellierungsanordnung 56, In § 105 wird der Betrag „604,05 €“ durch den Betrag „750 Euro“ ersetzt.In Paragraph 105, wird der Betrag „604,05 €“ durch den Betrag „750 Euro“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, § 106 Abs. 2 lautet:Paragraph 106, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Soweit für Lehrlinge ein Kollektivvertrag gilt, erfolgt die Entlohnung nach diesem Kollektivvertrag. Soweit für Lehrlinge kein Kollektivvertrag gilt, gebührt ihnen ein Gehalt wie folgt:
im ersten Lehrjahr ………………...660 Euro/Monat,
im zweiten Lehrjahr ……................860 Euro/Monat,
im dritten Lehrjahr ……………...1.160 Euro/Monat,
im vierten Lehrjahr ……………..1.250 Euro/Monat.“
58.Novellierungsanordnung 58, In § 109 Abs. 1 lit. l wird das Satzzeichen Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach § 109 Abs. 1 lit. l folgende lit. m angefügt:In Paragraph 109, Absatz eins, Litera l, wird das Satzzeichen Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Paragraph 109, Absatz eins, Litera l, folgende Litera m, angefügt:
die Beratung und Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Lehrlingsausbildung.“
59.Novellierungsanordnung 59, § 125 Abs. 2 lautet:Paragraph 125, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2021Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2021,
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,
Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2021Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2021,
Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2021Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,
Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2020Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2020,
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,
Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2021Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2021,
Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,
Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2021“Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 159/2021“
60.Novellierungsanordnung 60, Anlage 1 lautet:
„Anlage 1 (zu § 80 Abs. 4)„Anlage 1 (zu Paragraph 80, Absatz 4,)
Gehaltstabelle