100. Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. Dezember 2021, Zl. 05-G-COVID-18/21-2021, über zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (4. Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021)
Auf Grund der §§ 3, 5 Abs. 1 und 4 sowie 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3,, 5 Absatz eins und 4 sowie 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2021,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Zusätzliche Maßnahmen
(1)Absatz einsIn dieser Verordnung werden – unbeschadet des § 6 – zusätzliche Maßnahmen zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, festgelegt.In dieser Verordnung werden – unbeschadet des Paragraph 6, – zusätzliche Maßnahmen zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,, festgelegt.
(2)Absatz 2Die Ausnahmen nach § 21 der 6. COVID-19-SchuMaV gelten für die zusätzlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung.Die Ausnahmen nach Paragraph 21, der 6. COVID-19-SchuMaV gelten für die zusätzlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung.
§ 2Paragraph 2,
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt im gesamten Landesgebiet.
§ 3Paragraph 3,
Begriffsbestimmung
Als Maske im Sinn dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
§ 4Paragraph 4,
Gastgewerbe
(1)Absatz einsZusätzlich zu den Bestimmungen des § 7 der 6. COVID-19-SchuMaV darf der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe an einen Verabreichungsplatz nurZusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 7, der 6. COVID-19-SchuMaV darf der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe an einen Verabreichungsplatz nur
maximal zehn Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder solcher Minderjährigen, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, höchstens jedoch zehn Minderjährige, oder
Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben,
zuweisen.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch fürAbsatz eins, gilt auch für
gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gemäß § 8 Abs. 6 Z 1 der 6. COVID-19-SchuMaV sowiegastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins, der 6. COVID-19-SchuMaV sowie
das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken im Rahmen
von Zusammenkünften gemäß § 14 Abs. 2 der 6. COVID-19-SchuMaV, von Zusammenkünften gemäß Paragraph 14, Absatz 2, der 6. COVID-19-SchuMaV,
der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gemäß § 15 der 6. COVID-19-SchuMaV,der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gemäß Paragraph 15, der 6. COVID-19-SchuMaV,
von Fach- und Publikumsmessen gemäß § 17 der 6. COVID-19-SchuMaV und von Fach- und Publikumsmessen gemäß Paragraph 17, der 6. COVID-19-SchuMaV und
4.Ziffer 4 4. von Gelegenheitsmärkten gemäß § 18 der 6. COVID-19-SchuMaV.4. von Gelegenheitsmärkten gemäß Paragraph 18, der 6. COVID-19-SchuMaV.
§ 5Paragraph 5,
Gelegenheitsmärkte
Zusätzlich zu den Bestimmungen des § 18 der 6. COVID-19-SchuMaV haben Besucher auf Gelegenheitsmärkten – auch im Freien – eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken.Zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 18, der 6. COVID-19-SchuMaV haben Besucher auf Gelegenheitsmärkten – auch im Freien – eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken.
§ 6Paragraph 6,
Schlussbestimmung
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 17. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 12. Jänner 2022 außer Kraft.
(2)Absatz 2Nach Abs. 1 gilt diese Verordnung auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der 6. COVID-19-SchuMaV. Die zusätzlichen Maßnahmen dieser Verordnung gelten auch für den Fall, dass eine weitere Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen wird. Nach Absatz eins, gilt diese Verordnung auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der 6. COVID-19-SchuMaV. Die zusätzlichen Maßnahmen dieser Verordnung gelten auch für den Fall, dass eine weitere Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen wird.
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r