LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 15. Dezember 2021

www.ris.bka.gv.at

98. Gesetz:

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011; Änderung

98. Gesetz vom 25. November 2021, mit dem das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 geändert wird

Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2021,, beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 9, folgender Eintrag eingefügt:

„§

9a             Genehmigung von Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Fundstelle „Verordnung (EG) Nr. 2009/713“ durch die Fundstelle „Verordnung (EU) 2019/942“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, wird folgende Ziffer 11 a, eingefügt:

  1. Ziffer 11 a
    „endgültige Stilllegungen“ Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, wird folgende Ziffer 13 a, eingefügt:

  1. Ziffer 13 a
    „Engpassmanagement“ die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, lautet:

  1. Ziffer 15
    „ENTSO (Strom)“ den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Artikel 29, der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Paragraph 73, Absatz 4, , Litera a,);“

Novellierungsanordnung 6, Der Klammerausdruck des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16, lautet:

„(Wind, Sonne [Solarthermie und Photovoltaik], geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponie-, Klär- und Biogas);“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 52, wird folgende Ziffer 52 a, eingefügt:

  1. Ziffer 52 a
    „Netzreserve“ die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 66 a, werden folgende Ziffer 66 b und 66 c eingefügt:

  1. Ziffer 66 b
    „temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 66 c,, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 23 a, ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;
  2. Ziffer 66 c
    „temporäre Stilllegungen“ vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann;“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Darüber hinaus gelten als
    1. Ziffer eins
      „Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt wird;
    2. Ziffer 2
      „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Elektrizität aus erneuerbaren, nicht fossilen Quellen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 16,;
    3. Ziffer 3
      „Modernisierung (Repowering)“ die Modernisierung von Erzeugungsanlagen für erneuerbare Energie einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder Kapazität der Anlage.
    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph 5, des Bundes-Energieeffizienzgesetzes.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung der Kundmachung BGBl. römisch zwei Nr. 310/2002“ durch die Wort- und Zeichenfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 127/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    für die Errichtung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, deren Errichtung und Betrieb einer Bewilligung nach abfallrechtlichen, eisenbahnrechtlichen, gewerberechtlichen, luftfahrt-rechtlichen, mineralrohstoffrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen oder straßenrechtlichen Vorschriften bedarf,“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 6, Absatz 2, entfällt in der Litera b, das Wort „und“ und werden in der Litera c, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    für nicht unter Litera c, fallende Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m².“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 6, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Absatz 2, Litera a, gilt jedenfalls auch für Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung, Nutzung und Abgabe von Wärme dienen.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 6, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Änderungen, die keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, verursachen, sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige ist eine Darstellung eines Zivilingenieurs oder eines Ingenieurbüros der einschlägigen Fachrichtung anzuschließen, warum sich durch die Änderung keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, ergeben können. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Vorschreibung allfälliger Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen. Die Zurkenntnisnahme bildet einen Bestandteil der Genehmigung.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung der Erzeugungsanlage einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf. Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als genehmigungspflichtige Änderung.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 7, Absatz 2, wird nach der Litera d, folgende lit. da eingefügt:

  1. Sub-Litera, d, a
    den Nachweis des Eigentums an den Grundstücken, die von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sollen, oder, wenn der Eigentümer nicht der Antragsteller ist, die Zustimmung dieser Grund-eigentümer, soweit sie erlangt werden konnte,“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 7, Absatz 2, Litera k, wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „, bei Photovoltaikanlagen darüber, dass das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 7, Absatz 2, werden in der Litera m, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera n und o angefügt:

  1. Litera n
    Angaben zu Alternativen zur Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten, zB durch Laststeuerung oder Energiespeicherung;
  2. Litera o
    im Falle von Windenergieanlagen eine schriftliche Stellungnahme der für die Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung über die Einhaltung der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, eingefügt:

„§ 9a, Genehmigung von Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie

  1. Absatz eins,Das Verfahren zur Genehmigung von Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie ist gestrafft und beschleunigt und auf Grund vorhersehbarer Zeitpläne durchzuführen, um zur Umsetzung des Prinzips Energieeffizienz an erster Stelle beizutragen.
  2. Absatz 2,Die Modernisierung (Repowering) von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energie sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Verfahren des Paragraph 6, Absatz 3 a, in Verbindung mit Absatz 6, zu genehmigen. Gegebenenfalls ist Paragraph 9, Absatz 4, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Beim Amt der Landesregierung ist eine Anlaufstelle im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, der Erneuerbaren-Richtlinie (Paragraph 73, Absatz 5, Litera e,) einzurichten. Der Anlaufstelle obliegt für die Durchführung der gesamten erforderlichen landesgesetzlich geregelten Genehmigungsverfahren auf Ersuchen des Antragstellers die Beratung, Unterstützung und Information für die Errichtung, die Modernisierung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energie einschließlich des Netzzugangs. Die Anlaufstelle hat auch die bei anderen Behörden erforderlichen Verfahren einzubeziehen. Die Antragsteller können bei der Anlaufstelle die Unterlagen auch in elektronischer Form einbringen, soweit die Anlaufstelle über die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür verfügt.
  4. Absatz 4,Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Absatz eins, ein österreichweit nach einheitlichen Grundsätzen erstelltes Verfahrenshandbuch zur Verfügung zu stellen und dieses auch auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen. In diesem Handbuch sind kleine Anlagen sowie Anlagen von Eigenversorgern gesondert zu berücksichtigen. Auf allenfalls zuständige andere Anlaufstellen ist hinzuweisen.
  5. Absatz 5,Unbeschadet des Paragraph 73, AVG gelten für die Behörde folgende Entscheidungsfristen für Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energie:
    1. Ziffer eins
      für Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 8,, die nicht unter Ziffer 2, fallen, zwei Jahre und
    2. Ziffer 2
      für Genehmigungsverfahren für Erzeugungsanlagen bis 150 kW, das vereinfachte Verfahren gemäß Paragraph 9, für dezentrale Erzeugungsanlagen sowie für die Modernisierung (Repowering) von Erzeugungsanlagen, ein Jahr.
    Diese Fristen dürfen in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um ein Jahr verlängert werden, wie zB aus übergeordneten Sicherheitsgründen bei wesentlichen Auswirkungen auf das Netz, oder die ursprüngliche Kapazität, Größe oder Leistung der Anlage.
  6. Absatz 6,Die Entscheidungsfristen des Absatz 5, verlängern sich überdies für die Dauer von Verfahrensschritten zur Erfüllung von aus dem Unionsumweltrecht abgeleiteten Verpflichtungen der Behörde.
  7. Absatz 7,Zeigen sich in einem Genehmigungsverfahren gemäß diesem Hauptstück große Interessens-konflikte zwischen dem Genehmigungswerber und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, kann die Behörde das Verfahren auf Antrag des Projektwerbers zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Projektwerbers zu erfolgen. Der Projektwerber kann jederzeit einen Antrag zur Fortführung des Verfahrens stellen. Die Entscheidungsfristen des Absatz 5, verlängern sich um die Dauer der Mediation.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen voraussehbare Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Gefährdungen des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn nach fachmännischer Voraussicht nicht zu erwarten sind und
  2. Ziffer 2
    durch den Betrieb der Anlage Belästigungen von Nachbarn durch Lärm, Erschütterungen, Schwingungen, Blendungen oder in ähnlicher Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben;“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erster Halbsatz lautet:

„eine effiziente Energiegewinnung bestmöglich gewährleistet ist und“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 10, Absatz 5, wird der Verweis „§ 7 Absatz 2, Litera i und j“ durch den Verweis „§ 7 Absatz 2, Litera i, j und n“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 21, lautet:

„§ 21, Parteistellung

  1. Absatz eins,In Verfahren nach Paragraph 8, kommt die Parteistellung zu:
    1. Ziffer eins
      dem Genehmigungswerber oder gegebenenfalls dem Inhaber der elektrizitätswirtschafts-rechtlichen Bewilligung und
    2. Ziffer 2
      Nachbarn (Paragraph 8, Absatz 3,) und Grundeigentümern (Paragraph 8, Absatz 2, Litera a bis c), die spätestens in der mündlichen Verhandlung nach Paragraph 8, begründete Einwendungen gegen die Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage hinsichtlich des Schutzes der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, wahrzunehmenden Interessen erhoben haben.
  2. Absatz 2,In Verfahren nach Paragraph 9, kommt die Parteistellung zu:
    1. Ziffer eins
      dem Genehmigungswerber oder gegebenenfalls dem Inhaber der elektrizitätswirtschafts-rechtlichen Bewilligung und
    2. Ziffer 2
      Nachbarn (Paragraph 8, Absatz 3,) und Grundeigentümern (Paragraph 8, Absatz 2, Litera a bis c), die innerhalb des Anschlagszeitraums nach Paragraph 9, Absatz 2, begründete Einwendungen gegen die Errichtung oder Änderung der Erzeugungsanlage hinsichtlich des Schutzes der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, wahrzu-nehmenden Interessen erhoben haben.
  3. Absatz 3,In Verfahren nach Paragraph 13, kommt die Parteistellung zu:
    1. Ziffer eins
      dem Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Bewilligung sowie
    2. Ziffer 2
      solchen Nachbarn im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Litera c und Absatz 3,, deren Interessen gemäß Paragraph 10, , Absatz eins, Litera a, berührt sind.
  4. Absatz 4,In Verfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 7, 17 und 18 kommt die Parteistellung zu:
    1. Ziffer eins
      dem Antragsteller sowie
    2. Ziffer 2
      den Grundeigentümern der betroffenen Grundstücke und den sonstigen dinglich berechtigten Personen, ausgenommen Hypothekargläubigern.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 24, Absatz 4, dritter Satz wird der Verweis „nach Anhang römisch eins Absatz eins, durch den Verweis „nach Artikel 10, Absatz 2 bis 12 ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 28, Absatz 2, Litera r, lautet:

  1. Litera r
    regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt zu koordinieren;“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 28, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des Paragraph 23 b, des Elektrizitätswirtschafts- und , -organisationsgesetzes 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen verpflichtet werden, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 31, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Paragraph 73, Absatz 4, Litera a,) und für unionsweite Netze gemäß Artikel 30, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 47, Absatz 6, Litera b, entfällt.

Novellierungsanordnung 29, In der Einleitung des Paragraph 53, Absatz eins, sowie im Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 73, Absatz 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020,;“

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 73, Absatz 2, werden folgende Fundstellen ersetzt:

lit. b: „22/2018“ durch „107/2021“;

lit. d: „108/2017“ durch „150/2021“;

lit. e: „32/2018“ durch „65/2020“;

lit. f: „50/2017“ durch „175/2021“;

lit. g: „108/2017“ durch „150/2021“ und

lit. h: „17/2018“ durch „86/2021“.

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 73, Absatz 2, wird folgende Litera j, angefügt:

  1. Litera j
    Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 73, Absatz 3, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019, S 125, berichtigt durch ABl. Nr. L 15 vom 20.1.2020, S 8;“

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 73, Absatz 3, Litera e, wird die Wort- und Ziffernfolge „Richtlinie 2013/12/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 141 vom 28.5.2013, S 41“ durch die Wort- und Ziffernfolge, „Berichtigung durch ABl. Nr. L 15 vom 20.1.2020, S 8;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 73, Absatz 4, Litera a und b lauten:

  1. Litera a
    als Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitäts-binnenmarkt, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019, S 54;
  2. Litera b
    als Verordnung (EU) 2019/942 über eine Agentur für die Zusammenarbeit der Energie-regulierungsbehörden, die Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019, S 22.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 73, Absatz 5, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 82 (Erneuerbaren-Richtlinie);“

Artikel römisch zwei, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt – soweit im Absatz 2, nicht Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,Artikel römisch eins, Ziffer 19, (Paragraph 9 a,) ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 anhängig werden.

Der Präsident des Landtages: , Ing. R o h r

Die Landesrätin:, Mag.a S c h a a r