LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 11. Dezember 2021

www.ris.bka.gv.at

93. Verordnung:

3. Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021 

93. Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. Dezember 2021, Zl. 05-G-COVID-18/19-2021, über zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (3. Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021)

Auf Grund der Paragraphen 3, 5, Absatz eins und 4 sowie 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, wird verordnet:

Paragraph eins,, Zusätzliche Maßnahmen

  1. Absatz eins,In dieser Verordnung werden zusätzliche Maßnahmen zur 6.  COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,, festgelegt.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften der 6. COVID-19-SchuMaV bleiben anwendbar, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
  3. Absatz 3,Die Ausnahmen nach Paragraph 21, der 6. COVID-19-SchuMaV gelten auch für diese Verordnung.

Paragraph 2,, Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt im gesamten Landesgebiet.

Paragraph 3,, Begriffsbestimmung

Als Maske im Sinn dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

Paragraph 4,, Gastgewerbe

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 7, der 6. COVID-19-SchuMaV ist das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes untersagt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten;
    2. Ziffer 2
      Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner;
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
    4. Ziffer 4
      Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen. Der Betreiber darf Beherbergungsgäste in die Betriebsstätte nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2 und 3 gilt:
    1. Ziffer eins
      Kunden haben eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz.
    2. Ziffer 2
      Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
    3. Ziffer 3
      Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden.
    4. Ziffer 4
      Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
    5. Ziffer 5
      Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 5 und Absatz 6, letzter Satz der 6. COVID-19-SchuMaV anzuwenden.
  5. Absatz 5,Absatz eins, gilt nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist eine Maske zu tragen.
  6. Absatz 6,Absatz eins, gilt nicht für Lieferservices.

Paragraph 5,, Beherbergungsbetriebe

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 8, der 6. COVID-19-SchuMaV ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben untersagt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
    1. Ziffer eins
      durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
    3. Ziffer 3
      aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
    4. Ziffer 4
      zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
    5. Ziffer 5
      durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß Paragraph 42 a, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist,
    6. Ziffer 6
      durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist,
    7. Ziffer 7
      durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime)
    für die unbedingt erforderliche Dauer. Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Ziffer 2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.
  3. Absatz 3,Gäste haben in geschlossenen Räumen allgemein zugänglicher Bereiche eine Maske zu tragen.

Paragraph 6,, Gelegenheitsmärkte

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 6, der 6. COVID-19-SchuMaV haben Besucher auf Gelegenheitsmärkten – auch im Freien – eine Maske zu tragen.

Paragraph 7,, Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt mit 12. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 16. Dezember 2021 außer Kraft.

Der Landeshauptmann:, Mag. Dr. K a i s e r,