LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 17. November 2021

www.ris.bka.gv.at

81. Gesetz:

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, Kärntner Pensionsgesetz 2010 und Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz; jeweils Änderung

81. Gesetz vom 21. Oktober 2021, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (39. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (32. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, das Kärntner Pensionsgesetz 2010 und das Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz geändert werden

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel römisch eins, Änderung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994

Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins a, lautet:

„§ 1a, Sprachliche Gleichbehandlung

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 33, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Prüfungen dürfen, insbesondere im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes, auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Abweichend von Absatz 6, ist das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen zumindest dadurch erfüllt, dass der zur Prüfung antretende Beamte berechtigt ist, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen. Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:
    1. Ziffer eins
      Eine geeignete technische Infrastruktur muss auf Seiten des Prüfenden und des Beamten vorhanden sein.
    2. Ziffer 2
      Eine Überprüfung der Identität des Beamten hat vor Beginn der Prüfung stattzufinden.
    3. Ziffer 3
      Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch den Beamten sind vorzusehen.
    4. Ziffer 4
      Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen und diese ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
    5. Ziffer 5
      Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden des Beamten auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 33, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 a,Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung nach Absatz 7, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zulässig.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 139, Absatz eins, werden die Ziffer eins bis Ziffer 5, durch folgende Ziffer eins bis Ziffer 4, ersetzt:

  1. Ziffer eins
    eigene Kinder,
  2. Ziffer 2
    legitimierte Kinder,
  3. Ziffer 3
    Wahlkinder,
  4. Ziffer 4
    sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 lauten:

  1. Ziffer 2
    die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe iSd Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;
  2. Ziffer 3
    die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v.H. gehabt hat;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 145, Absatz 8, entfällt die Wortfolge „– abgesehen von den Fällen des Paragraph 312, Absatz eins, –“.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 145, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:

  1. Absatz 11,Zeiten nach Absatz 2 und Absatz eins, Ziffer 2,, in denen Berufstätigkeiten ausgeübt wurden, bei denen es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermitteln, sind zur Gänze anzurechnen, wenn diese Zeiten außerhalb Österreichs
    1. Ziffer eins
      im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, oder
    2. Ziffer 2
      in einem Staat, dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, oder
    3. Ziffer 3
      bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
    ausgeübt worden sind.
  2. Absatz 12,Eine Berufstätigkeit ist iSd Absatz 11, gleichwertig, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
    2. Ziffer 2
      bei Verwendung als Lehrperson der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
    3. Ziffer 3
      die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben
      1. Litera a
        zu mindestens 75 % in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte im Zeitpunkt des Dienstantrittes überwiegend betraut ist, und
      2. Litera b
        für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 305 b, Absatz 2, werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Bei Beamten, bei welchen die Dienstzeit iSd Paragraph 165, Absatz eins, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, und des Paragraph 165, Absatz eins, des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach Paragraph 165, Absatz 2, Ziffer 4, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, oder Paragraph 165, Absatz 2, Ziffer 4, des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach Paragraph 165, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 wird in der Ziffer 6 Punkt 4 Punkt 4, der Ausdruck „zwölfjährigen“ durch den Ausdruck „sechsjährigen“ ersetzt und Ziffer 6 Punkt 4 Punkt 3, lautet:

  1. 6 Punkt 4 Punkt 3
    Mitarbeiter nach Ziffer 7 Punkt 4 Punkt 2, nach einer zweijährigen Verwendung im Landesdienst.“

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 Ziffer 7 Punkt 4 Punkt 4, werden der Ausdruck „zehnjährigen“ durch den Ausdruck „fünfjährigen“ und in Ziffer 7 Punkt 4 Punkt 5, der Ausdruck „zwölfjährigen“ durch den Ausdruck „sechsjährigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 3 Punkt eins Punkt eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Nachweis der abgeschlossenen Lehre als Berufskraftfahrer oder der Erlernung eines Lehrberufes aus dem Bereich Technik/Gewerbe oder der Facharbeiteraufstiegsprüfung nach der Verordnung betreffend die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1984,, und“

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 6, wird der Ausdruck „zehnjährigen“ durch den Ausdruck „fünfjährigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 2 Punkt eins, werden der Ausdruck „zehnjährigen“ durch den Ausdruck „fünfjährigen“ und in Ziffer 9 Punkt 2 Punkt 2, der Ausdruck „zwölfjährigen“ durch den Ausdruck „sechsjährigen“ ersetzt.

Artikel römisch zwei, Änderung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994

Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, wird das Zitat „"Art". 12 Absatz eins, Ziffer 6, B-VG“ durch das Zitat „"Art". 11 Absatz eins, Ziffer 9, B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 2, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    welcher Beschäftigungsart, welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe oder welcher Berufsfamilie, Modellfunktion und Modellstelle der Arbeitsplatz des Vertragsbediensteten zugewiesen ist,“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 7, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Mit dem Vertragsbediensteten, dessen befristetes Dienstverhältnis im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Sekretariates eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten des Kärntner Landtages durch Zeitablauf endet und nicht verlängert wird, ist auf Ansuchen des Vertragsbediensteten ein unbefristetes Dienstverhältnis zu begründen, wenn
    1. Ziffer eins
      er die Dienstprüfung (Paragraph 3, K-LVBG 1994 in Verbindung mit Paragraph 27, K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (Paragraph 5, K-LVBG 1994) oder eine gleichwertige Prüfung (Paragraph 35, K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat, und
    2. Ziffer 2
      eine siebenjährige erfolgreiche Verwendung im Landesdienst aufweist, und
    3. Ziffer 3
      im Stellenplan eine freie Planstelle zur Verfügung steht.
    Gleichzeitig ist dem vorgenannten Vertragsbediensteten eine andere Verwendung als die in Absatz 5 und Paragraph 10 b, genannten Verwendungen zuzuweisen. Wird ein Vertragsbediensteter, dessen befristetes Dienstverhältnis im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Sekretariates eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten des Kärntner Landtages eingegangen wurde, einer anderen Verwendung als die in Absatz 5 und Paragraph 10 b, genannten Verwendungen zugewiesen, ist ein unbefristetes Dienstverhältnis zu begründen, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes Ziffer eins bis 3 erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 5, Abschnitt römisch drei erhält die Abschnittsbezeichnung „Abschnitt römisch drei Entlohnungsrecht vor 1. Jänner 2022“.

Novellierungsanordnung 6, Der Einleitungssatz in Paragraph 36, Absatz eins, lautet:

„Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 41, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins a,Das Ausmaß der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a und Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 8, voran gesetzten Zeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 8, abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinausgehende Schulstufe;
    2. Ziffer 2
      eine Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 5, nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) oder Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, abgeschlossen, so verlängert sich dieser Zeitraum um zwei Jahre.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 lauten:

  1. Ziffer 2
    die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe iSd Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;
  2. Ziffer 3
    die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v.H. gehabt hat;“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen bzw. Modellfunktionen a, b, l 2b 1, ks1, ks2, ks3, ks4, k 1b, k 1c, k 2b, k 2c, k 4a, k 4b, Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung römisch zwei, Führung römisch eins, LT/LReg Assistenz, LRH Prüfer und Referenten, LT/LReg Referenten, LRH Fachexperten, LT/LReg Leitung, LRH Leitung, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Fachexperten, Gehobene medizinisch-technische Dienste, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, Technische Sachbearbeitung, Technische Spezialisten, Technische Fachexperten, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Systementwicklung, IKT Systemberatung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten und Erzieher aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule oder - solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit bis zum Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 10, wird die Wortfolge „der Entlohnungsgruppen a, ks1, ks2, ks3, ks4 und k 1“ durch die Wortfolge „der Entlohnungsgruppen a, ks1, ks2, ks3, ks4, k 1 oder Modellfunktionen Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung römisch zwei, Führung römisch eins, LT/LReg Referenten, LRH Prüfer und Referenten, LRH Fachexperten, LT/LReg Leitung, LRH Leitung, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Fachexperten, Gehobene medizinisch-technische Dienste, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, Technische Spezialisten, Technische Fachexperten, IKT Systementwicklung, IKT Systemberatung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten und Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 41, Absatz 8, entfällt die Wortfolge „– abgesehen von den Fällen des Paragraph 6, Ziffer 6, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, –“.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 41, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:

  1. Absatz 12,Zeiten nach Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, in denen Berufstätigkeiten ausgeübt wurden, bei denen es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermitteln, sind zur Gänze anzurechnen, wenn diese Zeiten außerhalb Österreichs
    1. Ziffer eins
      im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, oder
    2. Ziffer 2
      in einem Staat, dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, oder
    3. Ziffer 3
      bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

    ausgeübt worden sind.

  2. Absatz 13,Eine Berufstätigkeit ist iSd Absatz 12, gleichwertig, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
    2. Ziffer 2
      bei Verwendung als Lehrperson der Vertragsbedienstete als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
    3. Ziffer 3
      die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben
      1. Litera a
        zu mindestens 75 % in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte im Zeitpunkt des Dienstantrittes überwiegend betraut ist, und
      2. Litera b
        für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 42, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Der Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins, der die Dienstprüfung oder die krankenhausspezifische Basisausbildung (Paragraphen 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 27, K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat, ist an dem der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung folgenden Monatsersten, oder wenn die Ausbildung an einem Monatsersten abgeschlossen wird, mit diesem, in die gegenüber der bisherigen Einstufung zweitfolgende Entlohnungsstufe einzureihen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 43, Absatz eins, werden die Ziffer eins bis Ziffer 5, durch folgende Ziffer eins bis Ziffer 4, ersetzt:

  1. Ziffer eins
    eigene Kinder,
  2. Ziffer 2
    legitimierte Kinder,
  3. Ziffer 3
    Wahlkinder,
  4. Ziffer 4
    sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehören und der Vertragsbedienstete überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 170, K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 50, wird folgender Abschnitt römisch drei a eingefügt:

„Abschnitt römisch drei a, Entlohnungsrecht ab 1. Jänner 2022

Paragraph 50 a,, Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt ist, soweit in Absatz 2 und in Paragraph eins, Absatz 2 bis 6 sowie Paragraph 50 o, nichts anderes bestimmt ist, auf Personen anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach dem 31. Dezember 2021 begründet wird;
    2. Ziffer 2
      deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten vor dem 1. Jänner 2022 begründet worden ist und die eine Erklärung gemäß Paragraph 120 b, (Option durch Erklärung) abgeben.
  2. Absatz 2,Dieser Abschnitt ist nicht auf die in den Landeskrankenanstalten tätigen und in das Entlohnungsschema k eingereihten Personen anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf Personen, die am 1. Jänner 2022 in einem befristeten Dienstverhältnis zum Land stehen, ist bei Verlängerung des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit) Abschnitt römisch drei weiterhin anzuwenden, es sei denn, der Vertragsbedienstete erklärt bei Verlängerung des Dienstverhältnisses schriftlich und unwiderruflich, dass Abschnitt römisch drei a in Hinkunft Anwendung finden soll. Das Recht zur Option gemäß Paragraph 120 b, bleibt unberührt.

Paragraph 50 b,, Berufsfamilien, Modellfunktionen, Modellstellen

  1. Absatz eins,Sämtliche Arbeitsplätze sind vom Dienstgeber nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und jeweils aktuellen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen und Organigrammen sowie nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Ausbildungsvoraussetzungen jeweils einer Berufsfamilie, innerhalb dieser einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer konkreten Modellstelle zuzuordnen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen und einer Entlohnungsklasse zuzuordnen (Modellstellen-Verordnung). Für die Zuordnung der Modellstellen sind die Funktionsbeschreibungen der jeweiligen Modellfunktionen gemäß Anlage 16 heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung darf durch Verordnung für die Modellstellen der Modellfunktionen der Berufsfamilien Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg), Verwaltung/Administration, Gesundheitsdienst, Technik, Infrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Soziale Arbeit/Sozialer Dienst und für die Modellstellen der Modellfunktion Pädagogen alternative Zugangsvoraussetzungen nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und der Stellenbeschreibungen, wie Ausbildung und facheinschlägige Erfahrung, festlegen, die für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu diesen Modellfunktionen erforderlich sind, wenn die in der Anlage 16 festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt werden und die alternativen Zugangsvoraussetzungen eine gleichwertige berufliche Qualifikation gewährleisten (Zugangsverordnung).
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat jeden Vertragsbediensteten entsprechend seiner tatsächlichen Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag. Vertragsbedienstete dürfen nur mit Arbeitsplätzen betraut werden, für die die gesetzlichen und die in der Zugangsverordnung (Absatz 3,) festgelegten Voraussetzungen der Modellstelle, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, erfüllt werden.

Paragraph 50 c, , Verwendungsänderung

  1. Absatz eins,Verwendung sind die einem Arbeitsplatz zugeordneten Aufgaben.
  2. Absatz 2,Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn ein Vertragsbediensteter dauernd einer anderen Modellstelle zugeordnet wird.
  3. Absatz 3,Eine Verwendungsänderung kann in der Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der
    1. Ziffer eins
      ein höheres Entgelt (Höherreihung) oder
    2. Ziffer 2
      ein niedrigeres Entgelt (Rückreihung) oder
    3. Ziffer 3
      ein gleich hohes Entgelt (Umreihung)
    verbunden ist, bestehen. Für die Beurteilung, ob das mit der Modellstelle verbundene Entgelt höher, niedriger oder gleich hoch ist, ist ausschließlich das Entgelt gemäß Paragraph 50 e, Absatz eins, maßgebend. Eine in diesem Sinn mit einem höheren Entgelt verbundene Modellstelle gilt als höher bewertete Modellstelle. Eine Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete sämtliche der für die neue Modellstelle vorgesehenen Anforderungen und Zugangsvoraussetzungen erfüllt.
  4. Absatz 4,Eine Rückreihung ist zulässig
    1. Ziffer eins
      auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung des Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle,
    3. Ziffer 3
      bei gesundheitlicher Beeinträchtigung, die dazu führt, dass die mit der bisherigen Tätigkeit verbundenen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können, sofern eine Kündigung nicht in Frage kommt,
    4. Ziffer 4
      bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen,
    5. Ziffer 5
      wenn die weitere Belassung des Vertragsbediensteten in seiner bisherigen Verwendung angesichts der Verletzung seiner Dienstpflichten nicht zu vertreten ist, sofern nicht mit Kündigung oder Entlassung vorgegangen werden kann.

Paragraph 50 d,, Probeweise Verwendung

  1. Absatz eins,Soll ein Vertragsbediensteter dauerhaft auf einem Arbeitsplatz einer höher- oder gleichwertigen Modellstelle verwendet werden, darf der Höherreihung bzw. der Umreihung eine bis zu sechs Monate dauernde probeweise Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz vorangehen. Die probeweise Verwendung bewirkt – unbeschadet des Paragraph 50 h, Absatz 2, – keine Änderung der entlohnungsrechtlichen Stellung.
  2. Absatz 2,Erweist sich der Vertragsbedienstete während der probeweisen Verwendung als nicht geeignet, ist die probeweise Verwendung unverzüglich zu beenden und der Vertragsbedienstete seiner bisherigen dienst- und entlohnungsrechtlichen Stellung entsprechend zu verwenden. Im Fall der Eignung ist er der betreffenden Modellstelle zuzuordnen sowie im Fall der Höherreihung in die dieser Modellstelle zugeordneten Entlohnungsklasse einzureihen.
  3. Absatz 3,Absatz eins bis 2 sind nicht anzuwenden, wenn ein Vertragsbediensteter mit einer in Paragraph 13, des Kärntner Objektivierungsgesetzes genannten Funktion betraut wird.

Paragraph 50 e,, Monatsentgelt, Vorrückung

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt wird durch das Entlohnungsschema römisch fünf, durch die Entlohnungsklasse der Modellstelle, der der Arbeitsplatz des Vertragsbediensteten nach Paragraph 50 b, zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch fünf ist in der Anlage 17 festgelegt.
  2. Absatz 2,Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
  3. Absatz 3,Mit dem Monatsentgelt der Entlohnungsklassen 23 bis 26 gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten. 13 % des Monatsentgelts gelten als Abgeltung der zeitlichen Mehrleistungen.
  4. Absatz 4,Paragraph 41, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Absatz 6, 7 und 10 folgende Bestimmungen treten:
    1. Ziffer eins
      Für die Ermittlung der in der Modellfunktion anzurechnenden Vordienstzeiten werden die Modellfunktionen wie folgt zusammengefasst:
      1. Litera a
        Modellfunktionen LT/LReg Assistenz, Verwaltung/Administration Servicedienste, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein, Technische Sachbearbeitung, Infrastruktur Assistenzdienst, Infrastruktur Facharbeiter, Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter, IKT Support, IKT Systemadministration und Systembetrieb, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung, Erzieher;
      2. Litera b
        Modellfunktion Pädagogen;
      3. Litera c
        Modellfunktionen LT/LReg Referenten, LRH Prüfer, LRH Fachexperten, LT/LReg Leitung, LRH Leitung, Verwaltung/Administration Fachexperten, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, Technische Fachexperten, IKT Systemberatung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten;
      4. Litera d
        Modellfunktionen LRH Referenten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Gehobene medizinisch-technische Dienste, Technische Spezialisten, IKT Systementwicklung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten;
      5. Litera e
        Modellfunktionen Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung römisch zwei, Führung römisch eins.
    2. Ziffer 2
      Wird ein Vertragsbediensteter in eine der unten angeführten Modellfunktionen aufgenommen, so sind von den nach den Bestimmungen des Paragraph 41, anzurechnenden Vordienstzeiten die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume in Abzug zu bringen:

Aufnahme in die Modellfunktion, gemäß Absatz 4, Ziffer eins, lit.

Ausbildung im Sinne der Anlage 16 oder sonstiger für Vertragsbedienstete geltender Zugangsvoraussetzungen

Zeitraum, Jahre

a

 

-

b

 

2

c

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

4

c

d

d

e

e

ohne abgeschlossenes Hochschulstudium

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

ohne abgeschlossenes Hochschulstudium

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

ohne abgeschlossenes Hochschulstudium

6

3

4

4

-

  1. Absatz 5,Paragraph 41 a und Paragraph 42, Absatz eins und 8 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 6,Nach mindestens zehn Dienstjahren im Entlohnungsschema römisch fünf ist auf Antrag eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsklassen 1 bis 22 ausgehend von seiner Einstufung mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die ziffernmäßig entsprechende Entlohnungsstufe der ziffernmäßig folgenden Entlohnungsklasse zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung (Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 27, K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (Paragraph 5,) oder eine gleichwertige Prüfung (Paragraph 35, K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat und
    2. Ziffer 2
      seine dienstlichen Leistungen und sein Verwendungserfolg dies geboten erscheinen lassen.
  3. Absatz 7,Nach mindestens 25 Dienstjahren im Entlohnungsschema römisch fünf ist auf Antrag eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsklassen 1 bis 22 ausgehend von seiner Einstufung mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten anstelle der Aufzahlung nach Absatz 6, eine Aufzahlung auf die ziffernmäßig entsprechende Entlohnungsstufe der ziffernmäßig zweitfolgenden Entlohnungsklasse zu gewähren, wenn seine dienstlichen Leistungen und sein Verwendungserfolg dies geboten erscheinen lassen.
  4. Absatz 8,Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Aufzahlung nach Absatz 6 und die Aufzahlung nach Absatz 7, dem Monatsentgelt zuzuzählen.
  5. Absatz 9,Zur Dienstzeit iSd Absatz 6 und 7 zählen nicht Zeiten einer Außerdienststellung oder Dienstfreistellung iSd Paragraph 60,, die in Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 in Verbindung mit Absatz 3 und 5 K-DRG 1994 angeführten Zeiten sowie Zeiten einer Karenz oder eines Karenzurlaubes.

Paragraph 50 f,, Sonderzahlung

Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht der Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgelts (zB wegen Karenzurlaub, wegen Beschäftigung nicht im vollen Beschäftigungsausmaß), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

Paragraph 50 g,, Kinderzulage

Paragraph 43, gilt sinngemäß.

Paragraph 50 h, , Entlohnung bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Verwendung

  1. Absatz eins,Wird der Vertragsbedienstete zeitlich befristet auf die Dauer der Abwesenheit eines Vertragsbediensteten vom betreffenden Arbeitsplatz (zB wegen Urlaub, Karenzurlaub, Dienstfreistellung, Krankheit, Entsendung) oder auf einem befristet eingerichteten Arbeitsplatz ununterbrochen mehr als drei Monate höherwertig verwendet, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung das Entgelt, das gebühren würde, wenn die Zuweisung des höherwertigen Arbeitsplatzes nicht vorübergehend, sondern auf Dauer wäre. Diese Bestimmung ist bei Arbeitsplätzen nicht anzuwenden, die einer Modellstelle zugewiesen sind, in der die Wahrnehmung der höherwertigen Stellvertretungsfunktion enthalten ist.
  2. Absatz 2,Wird der Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 50 d, probeweise auf einem Arbeitsplatz verwendet, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt, das gebühren würde, wenn die Verwendung auf dem höher- oder gleichwertigen Arbeitsplatz nicht probeweise, sondern auf Dauer wäre.

Paragraph 50 i,, Entlohnungsrechtliche Ansprüche bei Verwendungsänderung

  1. Absatz eins,Eine Verwendungsänderung gemäß Paragraph 50 c, Absatz 3, Ziffer eins und 2 bewirkt die Einreihung des Vertragsbediensteten in die der neuen Modellstelle zugeordnete Entlohnungsklasse. Die Verwendungsänderung gemäß Paragraph 50 c, Absatz 3, Ziffer 3, hat keine Änderung der entlohnungsrechtlichen Stellung zur Folge.
  2. Absatz 2,Die Einstufung in der neuen Entlohnungsklasse und die entlohnungsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit Verwendungsänderungen regeln die Paragraphen 50 j bis 50 l,

Paragraph 50 j,, Einstufung bei Höherreihung

  1. Absatz eins,Die entlohnungsrechtliche Einreihung in die neue Entlohnungsklasse hat in jene Entlohnungsstufe zu erfolgen, die ziffernmäßig der Entlohnungsstufe in der bisherigen Entlohnungsklasse entspricht.
  2. Absatz 2,Die Höherreihung wird mit dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle folgenden Monatsersten wirksam. Ist der Zuordnung eine probeweise Verwendung auf einem Arbeitsplatz der höher bewerteten Modellstelle vorangegangen, wird die Höherreihung mit dem dem Ablauf des Zeitraums der probeweisen Verwendung folgenden Monatsersten wirksam.

Paragraph 50 k,, Einstufung bei Rückreihung

Der Vertragsbedienstete, der gemäß Paragraph 50 c, Absatz 3, Ziffer 2, rückgereiht wird, ist in der neuen Entlohnungsklasse in die Entlohnungsstufe einzureihen, die ziffernmäßig der Entlohnungsstufe in der bisherigen Entlohnungsklasse entspricht.

Paragraph 50 l,, Ergänzungszulage bei Rückreihung

  1. Absatz eins,Ist bei einer Rückreihung (Paragraph 50 c, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4,) das Monatsentgelt gemindert und hat der Vertragsbedienstete die Gründe für die Rückreihung nicht zu vertreten, so gebührt ihm eine abbaufähige Ergänzungszulage, wenn er in den letzten fünf Jahren ununterbrochen Tätigkeiten ausgeübt hat, für die er ein höheres Monatsentgelt bezogen hat. Gründe, die vom Vertragsbediensteten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere Gründe iSd Paragraph 50 c, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 3,, wenn der Vertragsbedienstete die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Monatsentgelt, das aufgrund der neuen Verwendung gebührt und dem Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete am Tag vor der Verwendungsänderung (Vergleichsentgelt) Anspruch hatte.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung der Entgeltminderung gemäß Absatz eins und der Entgeltdifferenz gemäß Absatz 2, sind Basis die betreffenden Entgelte ohne die allenfalls enthaltene Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Dem Vergleichsentgelt ist eine allfällige vor der Rückreihung gebührende Ergänzungszulage gemäß Paragraph 50 l, hinzuzurechnen.
  4. Absatz 4,Jede entgeltrechtliche Besserstellung – ausgenommen allgemeine Bezugserhöhungen – verringert die Ergänzungszulage um den entsprechenden Betrag bis zum gänzlichen Abbau der Ergänzungszulage.
  5. Absatz 5,Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.

Paragraph 50 m,, Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz eins,Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts und der Kinderzulage.
  2. Absatz 2,Von den Monatsentgelten der Entlohnungsklassen 23 bis 26 im Sinne des Absatz eins, ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden (Paragraph 50 e, Absatz 3,).

Paragraph 50 n,, Nebengebühren und sonstige Vergütungen

  1. Absatz eins,Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch fünf gebühren folgende Nebengebühren und Vergütungen:
    1. Ziffer eins
      Überstundenvergütung (Paragraph 48,),
    2. Ziffer 2
      Sonn- und Feiertagsvergütung, Sonn- und Feiertagszulage (Paragraph 49,),
    3. Ziffer 3
      Journaldienstzulage unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 156, K-DRG 1994,
    4. Ziffer 4
      Bereitschaftsentschädigung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 157, K-DRG 1994,
    5. Ziffer 5
      Belohnung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 159, K-DRG,
    6. Ziffer 6
      Jubiläumszuwendung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 165, K-DRG 1994,
    7. Ziffer 7
      Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 166, K-DRG 1994,
    8. Ziffer 8
      Aufwandersatz (Absatz 4,),
    9. Ziffer 9
      Vergütungen für aufgrund von Rechtsvorschriften ausgeübte Sicherheitsfunktionen, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit kein Ehrenamt ist, für das keine Vergütung gebührt, und wenn die Ausübung dieser Tätigkeit nicht mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes verbunden ist (Absatz 5,).
  2. Absatz 2,Paragraphen 36, 38, 39, gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,Paragraph 170, K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, soweit der Aufwand nicht mit dem Monatsentgelt der betreffenden Modellstelle abgegolten ist (Aufwandersatz). Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Vertragsbediensteten durch Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen oder Versetzungen entsteht, erfolgt – soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt – nach dem Reisegebührenrecht (Paragraph 115,).
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat die Höhe der Vergütung für die Ausübung einer Sicherheitsfunktion (Absatz eins, Ziffer 9,) unter Bedachtnahme auf die Art und Bedeutung der Tätigkeit, die durchschnittliche Inanspruchnahme während des Dienstes und den damit verbundenen Mehraufwand festzusetzen.
  6. Absatz 6,Für die Vergütungen nach Absatz eins, gelten Paragraph 151, Absatz eins a bis 6 und Paragraph 152, K-DRG 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Pauschalierung der in Absatz eins, Ziffer 9, genannten Vergütung nach Paragraph 151, Absatz 3, Ziffer 2, erfolgen darf.

Paragraph 50 o,, Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten

  1. Absatz eins,Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und die eine Erklärung nach Paragraph 120 b, (Option durch Erklärung) abgeben, sind Absatz 2 bis 4 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik iSd Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf mit Ausnahme von Paragraphen 86, Absatz eins, 89, 90, 91, Absatz eins und Absatz 5, zweiter Satz, 92, 93, 97 Absatz eins, sowie mit Ausnahme von Anlagen 6 und 7 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt für vollbeschäftigte Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität iSd Absatz eins, 23 Wochenstunden, für vollbeschäftigte Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten 25 Wochenstunden.
  4. Absatz 4,Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik iSd Absatz eins,, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf a mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf a auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach Paragraph 120 b, beziehen und die Lehrer den Anspruch auf die Zusatzpension (Paragraph 85, in Verbindung mit Paragraph 99,) und die Provision (Paragraph 100,) verlieren. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung nach Paragraph 120 b, fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen.
  5. Absatz 5,Für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten gelten die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf mit Ausnahme von Paragraphen 86, Absatz eins, 90, 91, Absatz eins und Absatz 5, zweiter Satz, 92, 93, 97 Absatz eins, 100, 101, 102, 103, sowie mit Ausnahme von Anlagen 6 und 7 sinngemäß.
  6. Absatz 6,Für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten, die eine Erklärung nach Paragraph 120 b, (Option durch Erklärung) abgegeben haben, und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf a mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf a auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach Paragraph 120 b, beziehen und die Lehrer den Anspruch auf die Zusatzpension (Paragraph 85, in Verbindung mit Paragraph 99,) verlieren. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung nach Paragraph 120 b, fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen. Paragraphen 100, 101, Absatz 2, 102 und 103 gelten nicht für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten.

Paragraph 50 p,, Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten

Für Erzieher der Kärntner Tourismusschulen und der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten gelten die Bestimmungen des Abschnittes römisch sechs mit Ausnahme von Paragraphen 105, 106, 109, 111, 112, 113, sowie mit Ausnahme von Anlagen 12, 13 und 14 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 17, Vor Paragraph 51, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„Abschnitt römisch drei b, Sonstige Rechte des Vertragsbediensteten“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 82 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Entgelt iSd Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMSVG ist
    1. Litera a
      das Monatsentgelt gemäß Paragraph 29, Absatz eins und die Sonderzahlungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, oder
    2. Litera b
      das Monatsentgelt gemäß Paragraph 50 e, Absatz eins und die Sonderzahlungen gemäß Paragraph 50 f, oder
    3. Litera c
      die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung.“

Novellierungsanordnung 19, Abschnitt römisch fünf erhält folgende Bezeichnung:

„Abschnitt römisch fünf, Sonderbestimmungen für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik, und der Musikschulen des Landes Kärnten“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 86, lautet:

„§ 86, Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf und römisch fünf a gelten für die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und – mit Ausnahme der Paragraphen 100 bis 103 – für die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch vier a, römisch sieben und römisch acht dieses Gesetzes – ausgenommen Paragraphen 23 a bis 26, 44, 45 und 50 – auf die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und auf die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten Anwendung.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 87, lautet:

„§ 87, Aufnahme

  1. Absatz eins,Als Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten dürfen nur Personen aufgenommen werden, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Litera b bis d des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zutreffen, und die fachlich geeignet sind (Paragraph 50 b, Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, gilt für die Anerkennung von Berufsqualifikationen iSd Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 des K-BQAG, sofern die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht nach speziellen bundesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat. Sofern Berufsqualifikationen von Bewerbern nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 des K-BQAG fallen, gilt das Aufnahmeerfordernis einer Ausbildung oder eines Studiums als erfüllt, wenn der Bewerber den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung im Ausland erbringt und diese Ausbildung nach den bundesrechtlichen Bestimmungen als gleichwertig anerkannt wird. Soweit Praxiszeiten als Aufnahmeerfordernis vorgesehen sind, sind ihnen vergleichbare Praxiszeiten im Ausland gleichgestellt.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 88, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Lehrer gilt als vollbeschäftigt (Paragraph 7, Absatz 2, Litera d,), wenn seine Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Entlohnungsgruppe oder Modellstelle jeweils festgesetzt ist.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 88, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 89, lautet:

„§ 89, Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten

  1. Absatz eins,Die Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten besteht aus dem Leiter der betreffenden Musikschule und mindestens zwei Lehrern der betreffenden Fachgruppe sowie einem weiteren Vertreter der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes Kärnten zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die Einstellungskommission hat die fachliche Eignung der Personen, die sich um Aufnahme als Lehrer in den Musikschulen des Landes Kärnten bewerben, zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Die Einstellungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; der Leiter der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes Kärnten zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Einstellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Kommission mit Bescheid abzuberufen, wenn
    1. Litera a
      die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist, oder
    2. Litera b
      das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 90, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „nach Anhörung der im Paragraph 89, genannten Einstellungskommission“.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 91, Absatz 2 bis 4 entfallen.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 91, Absatz 5,, Paragraph 94 und Paragraph 95, Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „des Kärntner Landeskonservatoriums“ durch die Wortfolge „der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 93, lautet:

„§ 93, Überstellung

Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist und andere geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann die Landesregierung – bei Lehrern der Musikschulen des Landes Kärnten nach Anhörung der im Paragraph 89, genannten Einstellungskommission – Überstellungen in andere Entlohnungsgruppen vornehmen, auch wenn die Bediensteten die Voraussetzungen nach Paragraph 40, nicht erfüllen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 95, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Erteilung von Privatunterricht an Schüler der Gustav Mahler Privatuniversität bedarf einer besonderen Bewilligung des Rektors der Gustav Mahler Privatuniversität.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 95, Absatz 6, wird die Wortfolge „des Landeskonservatoriums“ durch die Wortfolge „der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 97, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Landesregierung darf durch Verordnung für die Leiter der Musikschulen des Landes Kärnten, den Rektor, den Vizerektor, die Studiendekane, die Institutsvorstände und deren Stellvertreter sowie den Universitätsdirektor der Gustav Mahler Privatuniversität unter Bedachtnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes eine Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung festsetzen. Der Rektor darf unter Bedachtnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes auch zur Gänze von der Lehrverpflichtung befreit werden.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 98, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität vom Rektor die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort einzuholen. Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten vom Leiter der jeweiligen Musikschule die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort einzuholen. Diese ist nicht zu erteilen, wenn besondere dienstliche Verhältnisse die Anwesenheit des Lehrers an der Schule erfordern.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 98, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Urlaube von Lehrern der Gustav Mahler Privatuniversität während des Schuljahres können vom Rektor der Gustav Mahler Privatuniversität in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Tagen bewilligt werden, wenn es sich hierbei um eine für die Privatuniversität nutzbringende Tätigkeit handelt. Urlaube von Lehrern der Musikschulen des Landes Kärnten während des Schuljahres können von der Landesregierung in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Tagen bewilligt werden, wenn es sich hierbei um eine für die Musikschulen des Landes nutzbringende Tätigkeit handelt. Das Gesamtausmaß dieser Urlaube darf in einem Schuljahr zehn Tage nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 98, Absatz 7, wird das Zitat „67 Absatz eins, eins a, 2, 4, 5, 6, durch das Zitat „67 Absatz eins, eins a, 2, 4, 4 a, 5 und 6 ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Abschnitt römisch fünf a erhält folgende Bezeichnung:

„Abschnitt römisch fünf a, Bestimmungen für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik, und der Musikschulen des Landes Kärnten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 99, Absatz eins, wird die Wortfolge „Vertragslehrer des Kärntner Landeskonservatoriums“ durch die Wortfolge „Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 100, Absatz eins, wird die Wortfolge „Vertragslehrern des Landeskonservatoriums“ durch die Wortfolge „Lehrern der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Abschnitt römisch sechs erhält folgende Bezeichnung:

„Abschnitt römisch sechs, Sonderbestimmungen für die Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für die Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 104, lautet:

„§ 104, Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Erzieher der Kärntner Tourismusschulen und der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch vier a und römisch sieben sowie Paragraph 117, dieses Gesetzes – ausgenommen Paragraphen 44, 45 und 50 – Anwendung.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 107, entfällt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 108, Absatz eins, lautet.

  1. Absatz eins,Das Ausmaß der Stundenverpflichtung der Erzieher der Kärntner Tourismusschulen und der Berufsschulen des Landes Kärnten beträgt 20 Wochenstunden.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 108, Absatz 2 und in der Überschrift des Paragraph 111, wird jeweils die Wortfolge „des Behinderten-Förderungszentrums“ durch die Wortfolge „des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „im Behinderten-Förderungszentrum“ durch die Wortfolge „im Sozialpädagogischen Zentrum Kärnten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 114, Absatz 4, wird das Zitat „67 Absatz eins, 2, 4 und 5 durch das Zitat „67 Absatz eins, eins a, 2, 4, 4 a, 5 und 6 ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 114, Absatz 5, wird die Wortfolge „der Höheren Landes-Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe in Villach“ durch die Wortfolge „der Kärntner Tourismusschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Nach Paragraph 120 a, wird folgender Paragraph 120 b, eingefügt:

„§ 120b, Optionsrecht in das Entlohnungsschema römisch fünf

  1. Absatz eins,Vertragsbedienstete, deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten vor dem 1. Jänner 2022 begründet worden ist, und die am 1. Jänner 2022 in einem ungekündigten vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, auf das das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 anzuwenden ist, mit Ausnahme der in Paragraph 50 a, Absatz 2, genannten Personen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre entlohnungsrechtliche Einstufung und Stellung nach dem Abschnitt römisch drei a bestimmen soll (Optionsrecht).
  2. Absatz 2,Die Optionserklärung wird mit dem der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. Das Optionsrecht kann auch von Vertragsbediensteten ausgeübt werden, die einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren oder sich in einer Karenz, einem Karenzurlaub, einer Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge befinden oder außer Dienst gestellt sind.
  3. Absatz 3,Durch die Optionserklärung erlangen die Vertragsbediensteten die entlohnungsrechtliche Stellung, die sich aus der Zuordnung des zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung zugewiesenen Arbeitsplatzes zur Modellstelle nach Paragraph 50 b und in der Folge unter Anwendung des Paragraph 50 e, unter Zugrundelegung des bisherigen Vorrückungsstichtages ergibt. Die Zuordnung begründet kein neues Dienstverhältnis. Würde die entlohnungsrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten durch die Ausübung des Optionsrechts im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen, es sei denn, der Vertragsbedienstete hält die Optionserklärung nach entsprechender schriftlicher Information durch den Dienstgeber aufrecht.
  4. Absatz 4,Gemeinsam mit der Optionserklärung sind die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Vertragsbediensteten nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist er aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Beurteilung der entgeltrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Jene Vertragsbediensteten, die eine Optionserklärung abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.
  6. Absatz 6,Für jene Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes römisch vier a mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen über die Abfertigung (Paragraph 83,) und den Sterbekostenbeitrag (Paragraph 84,) auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach Absatz eins, beziehen und der Vertragsbedienstete den Anspruch auf eine Zusatzpension nach, Paragraph 85, verliert. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Endet das Dienstverhältnis, entsteht nach den Voraussetzungen des Paragraph 83, der Anspruch auf die Abfertigung. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen. Paragraph 84, gilt mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Sterbekostenbeitrages die nach den vorhergehenden Bestimmungen berechnete Abfertigung zugrunde zu legen ist. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung ist Paragraph 82 a, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 47, Nach Paragraph 121, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Bestimmungen der Paragraphen 41, 42, Absatz eins, 42, Absatz 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, und des Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, gelten für jene Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, und auf die das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, nach Paragraph 100, Absatz 2, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1988,, anzuwenden ist. Die Bestimmungen der Paragraphen 41, 42, Absatz eins, 42, Absatz 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, und des Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, treten für diese Vertragsbediensteten mit 1. Jänner 1974 in Kraft. Paragraph 63, dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das Ausmaß des Urlaubsanspruchs, das vor dem 1. Jänner 1985 gesetzlich vorgesehen war, unverändert bleibt und dem jeweiligen Dienstalter (Dienstzeit), das Voraussetzung für den jeweiligen Urlaubsanspruch war, jeweils drei Jahre hinzuzurechnen sind. Bei Vertragsbediensteten, welchen
    1. Ziffer eins
      vor dem 1. Jänner 1987 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 150% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 300% des Monatsbezuges beträgt,
    2. Ziffer 2
      vor dem 1. Jänner 1985 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 100% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 200% des Monatsbezuges beträgt,
    3. Ziffer 3
      vor dem 1. Jänner 1978 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 50% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 100% des Monatsbezuges beträgt.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 121, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der Paragraphen 41 und 42 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, hat von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub und nur in denjenigen Fällen zu erfolgen, in denen die bestehende entgeltrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird.“

Novellierungsanordnung 49, Dem Paragraph 121, Absatz 2, werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Bei Vertragsbediensteten, bei welchen die Dienstzeit iSd Paragraph 165, Absatz eins, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, und des Paragraph 165, Absatz eins, des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach Paragraph 165, Absatz 2, Ziffer 4, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, oder Paragraph 165, Absatz 2, Ziffer 4, des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach Paragraph 165, des K-DRG 1994 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 50, Dem Paragraph 121, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Auf Personen, für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 2, nicht zu erfolgen hat,
    1. Ziffer eins
      sind die Paragraphen 41, 42, Absatz eins, 42, Absatz 8, dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, wenn deren Vorrückungsstichtag nach Paragraph 41, dieses Gesetzes in der am 30. September 1995 geltenden Fassung festgesetzt worden ist, weiterhin in der am 30. September 1995 geltenden Fassung anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      ist die Erhöhung des Dienstalters auf 28 Jahre nach Paragraph 63, Absatz 2, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, sowie Paragraph 63, Absatz 7, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, nicht anzuwenden,
    3. Ziffer 3
      ist die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, nicht anzuwenden,
    4. Ziffer 4
      sind Paragraph 63, Absatz 2 und 7 dieses Gesetzes und Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden,
    5. Ziffer 5
      ist bei der Berechnung der Dienstzeit nach Paragraph 165, Absatz 2, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, und des Dienstalters nach Paragraph 63, dieses Gesetzes Paragraph 41, Absatz eins, dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 51, In der Anlage 6 wird der Ausdruck „Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums“ durch den Ausdruck „Rektor der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, In der Anlage 6 wird jeweils der Ausdruck „Lehrer am Kärntner Landeskonservatorium“ durch den Ausdruck „Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In der Anlage 7 entfällt die Ziffer 2,

 

Novellierungsanordnung 54, Nach Anlage 15 werden folgende Anlagen 16 und 17 angefügt:

„Anlage 16 (Zu Paragraph 50 b,) Einreihungsplan für das Entlohnungsschema römisch fünf

 

A) Beschreibung des Einreihungsplans des Entlohnungsschemas römisch fünf

Das Entlohnungsschema römisch fünf ist in der Anlage 17 festgesetzt. Dem Entlohnungsschema römisch fünf ist ein Einreihungsplan zugeordnet, in dem die einzelnen Berufsfamilien und Modellfunktionen einschließlich deren Zuordnung zu den Entlohnungsklassen dargestellt sind.

Dem Einreihungsplan für das Entlohnungsschema römisch fünf sind folgende Berufsfamilien und Modellfunktionen zugeordnet:

  1. Ziffer eins
    Führung, bestehend aus den Modellfunktionen
    1. Litera a
      Führung IVB
    2. Litera b
      Führung IVA
    3. Litera c
      Führung IIIB
    4. Litera d
      Führung IIIA
    5. Litera e
      Führung römisch zwei
    6. Litera f
      Führung römisch eins
  2. Ziffer 2
    Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg), bestehend aus den Modellfunktionen
    1. Litera a
      LT/LReg Assistenz
    2. Litera b
      LRH Prüfer und Referenten
    3. Litera c
      LT/LReg Referenten
    4. Litera d
      LRH Fachexperten
    5. Litera e
      LT/LReg Leitung
    6. Litera f
      LRH Leitung
  3. Ziffer 3
    Verwaltung/Administration, bestehend aus den Modellfunktionen
    1. Litera a
      Verwaltung/Administration Servicedienste
    2. Litera b
      Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein
    3. Litera c
      Verwaltung/Administration Sachbearbeitung
    4. Litera d
      Verwaltung/Administration Spezialisten
    5. Litera e
      Verwaltung/Administration Fachexperten
  4. Ziffer 4
    Gesundheitsdienst, bestehend aus den Modellfunktionen
    1. Litera a
      Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD)
    2. Litera b
      Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst
  5. Ziffer 5
    Technik, bestehend aus den Modellfunktionen
    1. Litera a
      Technische Sachbearbeitung Allgemein
    2. Litera b
      Technische Sachbearbeitung
    3. Litera c
      Technische Spezialisten
    4. Litera d
      Technische Fachexperten
  6. Ziffer 6
    Infrastruktur, bestehend aus den Modellfunktionen
    1. Litera a
      Infrastruktur Assistenzdienst
    2. Litera b
      Infrastruktur Facharbeiter
    3. Litera c
      Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter
  7. Ziffer 7
    Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), bestehend aus den Modellfunktionen
    1. Litera a
      IKT Support
    2. Litera b
      IKT Systemadministration und Systembetrieb
    3. Litera c
      IKT Systementwicklung
    4. Litera d
      IKT Systemberatung
  8. Ziffer 8
    Soziale Arbeit/ Sozialer Dienst, bestehend aus den Modellfunktionen
    1. Litera a
      Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung
    2. Litera b
      Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten
    3. Litera c
      Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten
  9. Ziffer 9
    Pädagogik, bestehend aus den Modellfunktionen
    1. Litera a
      Erzieher
    2. Litera b
      Pädagogen

B) Nachweis der in dieser Anlage festgelegten Zugangsvoraussetzungen

  1. Ziffer eins
    Der Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzung des einschlägigen akademischen Abschlusses ist durch den Nachweis einer der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung oder durch den Nachweis eines der Verwendung entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschul-Studienganges zu erbringen. Diese sind nachzuweisen durch:
    1. Litera a
      den Erwerb eines Diplomgrades nach Paragraph 35, AHStG oder den Erwerb eines aufgrund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades nach Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz oder den Erwerb eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktorgrades nach Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 oder
    2. Litera b
      den Erwerb eines aufgrund eines Fachhochschul-Diplomstudienganges, Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges erlangten akademischen Grades nach Paragraph 6, Absatz 2, Fachhochschulgesetz.
  2. Ziffer 2
    Der Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzung des Abschlusses einer höheren Schule ist durch den Nachweis der erfolgreich abgelegten Reifeprüfung an einer höheren Schule zu erbringen. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit und das Zeugnis über die Berufsreifeprüfung nach dem Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,. Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Reifeprüfung an einer höheren Schule wird durch den Nachweis eines einschlägigen akademischen Abschlusses nach Ziffer eins e, r, s, e, t, z, t,

Berufsfamilie Führung

Entlohnungsklasse

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

V/10 – V/12

Führung IVB

Die Modellfunktion „Führung IVB“ umfasst Führungskräfte der vierten Führungsebene, die nicht mindestens 3 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7 im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen.

Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und -überwachung, betraut.

Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Sachgebiete, Fachgebiete der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften.

Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung IVB wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte oder Spezialist eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle vorzunehmen.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.

V/13 – V/16

Führung IVA

Die Modellfunktion „Führung IVA“ umfasst Führungskräfte der vierten Führungsebene, die mindestens 3 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7, auch unterstellte Fachführungskräfte, im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften, führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen.

Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und -überwachung, betraut.

Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Sachgebiete, Fachgebiete der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften.

Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung IVA wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte oder Spezialist eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle vorzunehmen.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.

V/13 – V/16

Führung IIIB

Die Modellfunktion „Führung IIIB“ umfasst Führungskräfte der dritten Führungsebene, die nicht mindestens 5 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7 im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen. Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und -überwachung, betraut.

Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Unterabteilungen, Bereiche der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften.

Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung IIIB wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte oder Spezialist eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle oder Spezialisten-stelle vorzunehmen.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.

V/17 – V/20

Führung IIIA

Die Modellfunktion „Führung IIIA“ umfasst Führungskräfte der dritten Führungsebene, die mindestens 5 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7, auch unterstellte Fachführungskräfte, im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften, führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen.

Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und -überwachung, betraut.

Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Unterabteilungen, Bereiche der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften.

Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung IIIA wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle vorzunehmen.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.

V/23 – V/24

Führung römisch zwei

Die Modellfunktion „Führung II“ umfasst Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die innerhalb der Organisation einen Bereich nach generellen Zielen initiativ im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften führen. Neben der Linienführung ist der Aufgabenbereich maßgeblich durch die Erarbeitung grundsätzlicher Strategien für die Organisationseinheit geprägt.

Insbesondere auch Personalführungsaufgaben wie:

Personalbedarfsermittlung im Hinblick auf Erfordernisse der Organisation und absehbaren Personalwechsel: Bedarfsoptimierung in kapazitiver und qualitativer Hinsicht

Personalbeschaffung: Mitwirkung bei Ausschreibung, Auswahl und Einführung

Personalbetreuung und -entwicklung: Personalbeurteilung, Erkennen von Qualifikation/Fähigkeiten, MitarbeiterInnengespräch, Förderung, Karriereplanung, Fortbildung

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsart.

V/25 – V/26

Führung römisch eins

Die Modellfunktion „Führung I“ umfasst die Führungskräfte der ersten Führungsebene, die die Organisation gesamthaft initiativ und strategisch führen (insbesondere Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung). Starke Außenwirkung in (gesellschafts-)politisch relevanten Themenstellungen. Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsreichweite.

 

Berufsfamilie Landtag/ Landesrechnungshof/ Landesregierung (LT/ LRH/ LReg)

Entlohnungsklasse

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

 

V/7 – V/9

LT/LReg Assistenz

Die Modellfunktion „LT/LReg Assistenz“ umfasst die Erfüllung sämtlicher Routineaufgaben innerhalb des Sekretariats eines Mitgliedes der Landesregierung oder innerhalb des Büros eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft einer im Landtag vertretenen Partei hinsichtlich Office Management, Schriftverkehr, Terminkoordination, Empfang, Annahme von telefonischen Anfragen sowie Erledigungen gängiger Anliegen.

Die Modellfunktion setzt einen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus Einsatzspektrum und

Handlungsspielraum.

 

V/12 – V/13

LRH Prüfer und Referenten

Die Modellfunktion „LRH Prüfer und Referenten“ umfasst als Prüfer die Mitarbeit in Prüfteams, die abschließende Bearbeitung von Berichtsteilen samt Kritiken und Empfehlungen und die Ausarbeitung interner, fachspezifischer Fragestellungen. Sie erfordert umfassende, systematische Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen, ausgeprägte EDV-Kenntnisse sowie die Fähigkeit zu analysieren und strukturiert zu recherchieren. Damit wird auch die Verantwortung über die Ausführungen und formulierten Kritiken samt Empfehlungen übernommen.

Weiters umfasst sie als Referent die Bearbeitung von projekt- und prüfungsbezogenen Aufgabenstellungen unter Einhaltung der jeweiligen Richtlinien und Gesetze.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Komplexität der Fachbereiche.

 

V/15 – V/17

LT/LReg Referenten

Die Modellfunktion „LT/LReg Referenten“ umfasst die Bearbeitung von auch selbstinitiierten fallbezogenen Aufgabenstellungen im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Büro eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft einer im Landtag vertretenen Partei unter Einhaltung der jeweiligen Richtlinien und Gesetze. Dazu gehören auch die Erledigung von Bürgeranfragen, die Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für die entsprechenden Gremien, fallweise auch die direkte Betreuung von Bürgern, die Verfassung von Berichten und Stellungnahmen

unter Berücksichtigung der mit den Dienststellen abgestimmten fachlichen Inhalte, die Erstellung von politischen und strategischen Konzepten sowie Vernetzung mit relevanten Stellen.

Die Modellfunktion setzt einen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

 

V/15 – V/16

LRH Fachexperten

Die Modellfunktion „LRH Fachexperten“ umfasst die dispositive/konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen und deren Kommunikation nach außen. Die Aufgaben haben überwiegend Projektcharakter, bei denen auf Basis eigener Erhebungen komplexe Problem- sowie Risikobereiche zu analysieren und darauf aufbauend entsprechende Empfehlungen zu erarbeiten sind. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind komprimiert, nachvollziehbar und klar verständlich in einem Bericht zu verarbeiten. Teil des Aufgabengebiets ist somit die Entwicklung umfassender Expertisen, die Analyse komplexer Prozeduren, die Erstellung von Entscheidungsgrundlagen und die Öffentlichkeitsarbeit.

Weiteres Aufgabengebiet ist unter anderem die Mitarbeit bei fremden Prüfteams zu fachspezifischen Themen, das Verfassen von Stellungnahmen und Fachbeiträgen unter Berücksichtigung der mit der Leitung abgestimmten Inhalte, fallweise die direkte Betreuung von Bürgern und die laufende Fortentwicklung der Kommunikationspolitik. Die Modellfunktion erfordert tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen in mehreren Fachdisziplinen bzw. Spezialgebieten.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master), den Abschluss des Universitätslehrgangs „Public Auditing“ und eine Ausbildung für den jeweiligen Fachbereich voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

 

V/20 – V/22

LT/LReg Leitung

Die Modellfunktion „LT/LReg Leitung“ umfasst die fachliche Leitung des Sekretariats eines Mitgliedes der Landesregierung oder des Büros eines Klubs einer im Landtag vertretenen Partei im Sinne der Organisation und Koordination der anfallenden Themen mit den Dienststellen des Landes unter Einhaltung der festgelegten Prozesse, Vorgaben und Richtlinien. Dazu gehört insbesondere die fachliche Vorbereitung der entsprechenden Vorgänge für die Sitzungen der jeweiligen politisch Verantwortlichen, die Erstellung von politischen und strategischen Konzepten, die Vernetzung mit relevanten Stellen sowie fallweise auch die direkte Betreuung von Bürgern. Weiters umfasst ist die Ausführung und Kontrolle von anspruchsvollen Sach- und Personalführungsaufgaben.

Unterschiede in der Differenzierung der Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsbreite.

 

V/19 – V/20

LRH Leitung

Die Modellfunktion „LRH Leitung“ umfasst die fachliche und operative Leitung von Prüfteams. Dabei sind die einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften und festgelegten Prozesse, Vorgaben und Richtlinien zu beachten. Die Führungskraft übernimmt die Verantwortung für die operative Tätigkeit der Mitarbeiter und ist für den gesamten Berichtsinhalt verantwortlich, sie ist auch mit der Erarbeitung von komplexen Problemlösungen und der Erstellung von Fachexpertisen sowie strategischen Konzepten betraut. Ihr Aufgabengebiet umfasst auch die finale Berichtsredaktion, die Erstellung von Fachbeiträgen unter Berücksichtigung der mit der Leitung abgestimmten Inhalte und die Teilnahme an facheinschlägigen Konferenzen.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master), den Abschluss des Universitätslehrgangs „Public Auditing“, eine Ausbildung für einen Fachbereich und eine mehrjährige Tätigkeit in der Landesverwaltung voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsbreite.

 

 

Berufsfamilie Verwaltung/Administration

Entlohnungsklasse

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

V/1 – V/3

Verwaltung/Administration Servicedienste

Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ umfasst die Ausführung von einfachen Routinearbeiten im Verwaltungsbereich.

Die Modellfunktion setzt keinen einschlägigen Lehrabschluss voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Auftragscharakter und der Selbständigkeit.

V/4 – V/6

Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein

Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ umfasst die Ausführung von Detailarbeiten innerhalb eines Sachgebietes im Verwaltungsbereich: Formularbearbeitung, Detailabklärungen, Inkasso, Erteilung von Routineauskünften usw.

Die Modellfunktion setzt mindestens einen einschlägigen Lehrabschluss (3 Jahre) bzw. einen Fachschulabschluss (4 Jahre) voraus. Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Einsatzspektrum und dem Handlungsspielraum.

V/7 – V/10

Verwaltung/Administration Sachbearbeitung

Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ umfasst die Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen nach Musterabläufen, Richtlinien, Gesetzen innerhalb des Sachgebietes im Verwaltungsbereich. Abklärungen, standardisierte Analyse, Berichterstattung.

Auch: Mitwirkung in angrenzenden Sachbereichen: umfassende Korrespondenz, Dispositionen inkl. dazu erforderlicher Abklärungen usw.

Die Modellfunktion setzt mindestens einen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Komplexität der Sachbereiche und der Handlungskompetenz.

V/11 – V/14

Verwaltung/Administration Spezialisten

Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ umfasst die abschließende Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb des Aufgabengebietes. Erfordert umfassende, systematische Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen, auch die Fähigkeit zu analysieren und strukturiert zu recherchieren. Damit wird auch die Verantwortung über die Ausführungen und getroffenen Entscheide übernommen.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Grad der Fachführung und der Komplexität des Fachbereichs.

V/15 – V/18

Verwaltung/Administration Fachexperten

Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Fachexperten“ umfasst die dispositive/ konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen. Entwicklung umfassender Expertisen/Standards, Planung komplexer Prozeduren. Die Aufgaben, Aufträge haben häufig Projektcharakter. In anspruchsvoller Situation auch Entwicklung von Strategien. Erstellung von Entscheidungsgrundlagen nach Prüfung der Sachverhaltsdarstellung. Tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen, gesetzlichen Grundlagen in mehreren Fachdisziplinen/Spezialgebieten.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) sowie mehrjährige einschlägige Erfahrung voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Lösungsprozess und dem Handlungsspielraum.

Berufsfamilie Gesundheitsdienst

Entlohnungsklasse

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

V/11 – V/13

Gehobene medizinisch-technische Dienste

Die Modellfunktion „Gehobene medizinisch-technische Dienste“ umfasst die Berufe der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz).

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) oder eine nach den bundesrechtlichen Vorschriften gleichwertige Ausbildung voraus. Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Fachkompetenz und/oder der Belastungssituation.

V/16 – V/18

Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst

Die Modellfunktion „Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst“ umfasst die Ausführung der gesetzlich geregelten Aufgaben als Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst. Organisations-, Kontroll- und Koordinationsaufgaben in der Gesundheitsversorgung.

Die Modellfunktion setzt die Absolvierung der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin voraus.

Es sind dies Jugendfürsorgeärzte (zB Kindergärten und Pflichtschulen, Mütterberatungen) und Amtsärzte (zB gutachterliche und Sachverständigentätigkeit, Dienstfähigkeitsuntersuchungen, Vollzug von Bundesgesetzen, wie Suchtmittelgesetz).

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Wirkungsbereich.

Berufsfamilie Technik

Entlohnungsklasse

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

V/5 – V/6

Technische Sachbearbeitung Allgemein

Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ umfasst die selbständige Ausführung von Detailarbeiten innerhalb eines klar abgegrenzten Sachgebietes in der Technik nach Auftrag: Erstellung von Listen, Detailzeichnungen, Arbeitspapieren, etc.

Die Modellfunktion setzt mindestens einen einschlägigen Lehrabschluss (3 Jahre) bzw. einen Fachschulabschluss (4 Jahre) voraus. Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Handlungsspielraum.

V/7 – V/10

Technische Sachbearbeitung

Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ umfasst die eigenständige, abschließende Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb zugewiesener Sachgebiete. Analysen, Hinterfragen von Sachverhalten, auch in direktem Kontakt mit Dritten. Fertigung von standardisierten Berichten, technische Dokumentationen und Standardgutachten (ohne komplexe Fragestellungen) nach Musterabläufen, Richtlinien, Gesetzen.

Die Modellfunktion setzt mindestens einen einschlägigen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Komplexität der Sachbereiche und der Entscheidungskompetenz.

V/11 – V/14

Technische Spezialisten

Die Modellfunktion „Technische Spezialisten“ umfasst die Bearbeitung von komplexen Problemstellungen, Planerstellung, Erstellen von Dokumentationen, Projektierungen. Die Ausführungen haben häufig Projektcharakter. Analysen, Prüfung von Sachverhalten, Entwicklung von Konzepten, Verfassen von Gutachten in komplexen Fragestellungen.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsbreite und der Aufgabentiefe.

V/15 – V/18

Technische Fachexperten

Die Modellfunktion „Technische Fachexperten“ umfasst den Einsatz als Generalist – umfassende konzeptionelle, hauptverantwortliche Bearbeitung von komplexen, oft auch kontroversiellen Problemstellungen. Inhaltliche Ausarbeitung von grundsätzlichen, strategischen Konzepten, Erstellung von Expertisen, Projektstudien, Masterplänen und (Gesamt-)Gutachten auf Expertenebene. Qualifizierte Ausbildung sowie tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) sowie mehrjährige einschlägige Erfahrung voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgaben-/Projektcharakter und dem Einsatz-spektrum/Lösungsprozess.

Berufsfamilie Infrastruktur

Entlohnungsklasse

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

V/1 – V/4

Infrastruktur Assistenzdienst

Die Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“ umfasst die Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten, teilweise selbständige Ausführungen im handwerklichen Fachberuf.

Die Modellfunktion setzt eine der Verwendung entsprechende geistige und körperliche Eignung voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Ausführungscharakter und der Belastungssituation.

V/5 – V/8

Infrastruktur Facharbeiter

Die Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiter“ umfasst die selbständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder berufsbildenden mittleren Schule erfordern. Alternative Zugangsvoraussetzung ist die Facharbeiteraufstiegsprüfung.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Handlungsspielraum und der Professionalität.

V/9 – V/11

Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter

Die Modellfunktion „Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter“ umfasst die selbständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre, (> 3 Jahre), langjährige Erfahrung und Zusatzausbildungen erfordert, sowie zusätzliche organisatorische Aufgaben (Organisation, Koordination, Disposition).

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Planungscharakter und der Fachführung.

Berufsfamilie Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

Entlohnungsklasse

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

V/7 – V/8

IKT Support

Die Modellfunktion „IKT Support“ umfasst die Help-Desk-Unterstützung der IT-Benutzer. Installation von Programmen, Einrichten von PC’s. Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen nach Musterabläufen, (genauen) Richtlinien innerhalb des Aufgabengebietes. Inkl. dazu erforderlicher Erörterungen und Abklärungen mit Benutzern (Anwendertipps) usw.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen Lehrabschluss (3 Jahre) bzw. einen Fachschulabschluss (4 Jahre) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Handlungsspielraum.

V/9 – V/12

IKT Systemadministration und Systembetrieb

Die Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ umfasst die Installation, Konfigurierung, Betreuung und Aktualisierung der IKT-Systeme. Oder: Organisation und Betrieb von vernetzten Informationssystemen entsprechend des definierten Service Level. Oder: Programmiertätigkeiten/Parametrierung für Anwendungssysteme.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabencharakter und der Komplexität der Systeme.

V/12 – V/15

IKT Systementwicklung

Die Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ umfasst die Analyse betrieblicher Abläufe. Entwicklung, Implementierung und Customizing von IT-Systemen: überwiegend in Projektarbeit. In anspruchsvoller Situation auch Entwicklung innovativer Lösungen. Eigenverantwortliche Bearbeitung von umfassenden und komplexen Problemstellungen.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Integrationsgrad und/oder Innovationsgrad und dem IT-Projekteinsatz.

V/16 – V/18

IKT Systemberatung

Die Modellfunktion „IKT Systemberatung“ umfasst die Entwicklung von Konzepten und Vorgaben, in anspruchsvoller Situation auch für die langfristige strategische Ausrichtung der IKT. Verantwortung für gesamte Umsetzung (inhaltlich, technisch, organisatorisch, usw.). Implementierung; großteils Projektarbeit.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Integrationsgrad und dem Innovationsgrad.

Berufsfamilie Soziale Arbeit/Sozialer Dienst

Entlohnungsklasse

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

V/9 – V/10

Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung

Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ umfasst den selbständigen Aufgabenbereich mit der Betreuung von Klienten, Beratung, Vermittlung und Organisation von Maßnahmen, Betreuung in sozialproblematischen Fällen sowie Resozialisierung, Ämterkontakt, Intervention und Dokumentation.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus. , Als Erzieherhelferinnen und als Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, aber keine Meisterprüfung haben, dürfen nur Personen aufgenommen werden, die eine entsprechende Praxis aufweisen oder einschlägige Fachkurse erfolgreich absolviert haben.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

V/11 – V/13

Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten

Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten“ umfasst die Abklärung und Einleitung von Schutzmaßnahmen auf Basis gesetzlicher Grundlagen, die Beurteilung und Einleitung von Therapie- und Sozialisierungsmaßnahmen, Krisenmanagement, eigenverantwortliche und rasche Entscheidungen in Krisensituationen sowie Begutachtungs-, Bewilligungs- und Aufsichtsaufgaben. Es besteht hohes Konfliktpotential.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus. , Als Handwerksmeister dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

V/15 – V/17

Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten

Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten“ umfasst die Entwicklung von Standards und Konzepten und die Erstellung von Expertisen in anspruchsvoller Situation unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen.

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Handlungsspielraum und dem Aufgabenspektrum.

Berufsfamilie Pädagogik

Entlohnungsklasse

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

V/6 – V/7

Erzieher

Die Modellfunktion „Erzieher“ umfasst die fachlich qualifizierte sozialpädagogische Betreuungs- und Erziehungstätigkeit. Unterstützung in der Lernarbeit. Planung und Begleitung in der Freizeitgestaltung. Vertrauensperson für die Schüler. Mithilfe bei der organisatorischen Abwicklung des Internatslebens.

Die Modellfunktion setzt die Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse für Pädagoginnen an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K- KBBG voraus.

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum.

V/11 – V/13

Pädagogen

Die Modellfunktion „Pädagogen“ umfasst die eigenverantwortliche Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts. Bewertung der Leistung der Schüler.

Die Modellfunktion setzt für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten voraus:

a) den Abschluss eines Studiums der Instrumental(Gesangs-)pädagogik (mindestens Bakkalaureat)

oder

b) den Abschluss eines Lehrgangs für Gesangs- und Instrumentalpädagogik (IGP) oder eines Lehrgangs für Volksmusik (Lehrbefähigung) und den Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Vorspiel vor der Einstellungskommission.

Die Modellfunktion setzt für Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege voraus:

a) einen Qualifikationsnachweis nach Paragraphen 28 bis 31 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) und

b) zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes oder nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 65 a, oder Paragraph 65 b, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG).

Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum.

 

Anlage 17 (zu Paragraph 50 e,)

Artikel römisch drei, Änderung des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes

Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 77, Absatz 2, werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Bei Beamten, bei welchen die Dienstzeit iSd Paragraph 165, Absatz eins, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, und des Paragraph 165, Absatz eins, des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach Paragraph 165, Absatz 2, Ziffer 4, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGB. Nr. 35 aus 1985,, oder Paragraph 165, Absatz 2, Ziffer 4, des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach Paragraph 165, des K-DRG 1994 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, keine Anwendung.“

Artikel römisch vier, Änderung des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes

Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, wird das Zitat „"Art". 12 Absatz eins, Ziffer 6, B-VG“ durch das Zitat „"Art". 11 Absatz eins, Ziffer 9, B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 78 b, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund des Paragraph 41, des K-LVBG 1994, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, und des Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 5, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2019,, hat von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub und nur in denjenigen Fällen zu erfolgen, in denen die bestehende entgeltrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 78 b, Absatz 2, werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Bei Vertragsbediensteten, bei welchen die Dienstzeit iSd Paragraph 165, Absatz eins, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, und des Paragraph 165, Absatz eins, des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach Paragraph 165, Absatz 2, Ziffer 4, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, oder Paragraph 165, Absatz 2, Ziffer 4, des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach Paragraph 165, des K-DRG 1994 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 78 b, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Auf Personen, für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 2, nicht zu erfolgen hat,
    1. Ziffer eins
      sind Paragraph 41, des K-LVBG 1994, und Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 5, dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, wenn deren Vorrückungsstichtag nach Paragraph 41, des K-LVBG 1994 in der am 30. September 1995 geltenden Fassung festgesetzt worden ist, weiterhin in der am 30. September 1995 geltenden Fassung anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      ist die Erhöhung des Dienstalters auf 28 Jahre nach Paragraph 55, Absatz 2, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, sowie Paragraph 55, Absatz 7, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, nicht anzuwenden,
    3. Ziffer 3
      ist die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011, nicht anzuwenden,
    4. Ziffer 4
      sind Paragraph 55, Absatz 2 und 7 dieses Gesetzes und Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden,
    5. Ziffer 5
      ist bei der Berechnung der Dienstzeit nach Paragraph 165, Absatz 2, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, und des Dienstalters nach Paragraph 55, dieses Gesetzes Paragraph 41, Absatz eins, des K-LVBG 1994 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel römisch fünf, Änderung des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993

Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 147 b, Absatz 2, werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Bei Beamten, bei welchen die Dienstzeit iSd Paragraph 165, Absatz eins, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, und des Paragraph 165, Absatz eins, des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach Paragraph 165, Absatz 2, Ziffer 4, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, oder Paragraph 165, Absatz 2, Ziffer 4, des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach Paragraph 165, des K-DRG 1994 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, keine Anwendung.“

Artikel römisch sechs, Änderung des Kärntner Pensionsgesetzes

Das Kärntner Pensionsgesetz 2010 – K-PG 2010, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „nach dem römisch fünf. und römisch sechs. Teil dieses Gesetzes“ durch die Wortfolge „nach diesem Gesetz“ ersetzt.

Artikel römisch sieben, Änderung des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes

Das Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz – K-LPVG, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 24, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren. Auf Antrag der Zentralpersonalvertretung sind von der Landesregierung der Obmann der Zentralpersonalvertretung und höchstens zwei weitere Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschalbeträgen festgesetzten Reisegebühren (Paragraph 205, K-DRG 1994), vom Dienst freizustellen. Erreichen die Zahlungen an den Obmann der Zentralpersonalvertretung nicht die jeweilige Höhe des Monatsentgelts der Entlohnungsklasse 20, Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas römisch fünf des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, gebührt eine (ruhegenussfähige) Aufzahlung bis zur Höhe dieses Bezuges. Erreichen die Zahlungen an die weiteren dienstfrei gestellten Personalvertreter nicht jeweils die jeweilige Höhe des Monatsentgelts der Entlohnungsklasse 15, Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas römisch fünf des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 gebührt eine (ruhegenussfähige) Aufzahlung bis zur Höhe dieses Bezuges.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 27, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins a,Nach Anhörung der Zentralpersonalvertretung sind ihr die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Landesbediensteten, mindestens jedoch zwei Landesbedienstete der Entlohnungsklasse 7 der Berufsfamilie Verwaltung/Administration des Entlohnungsschemas römisch fünf des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend Landesbedienstete der Entlohnungsgruppe b des Entlohnungsschemas römisch eins des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe B des K-DRG 1994) und ein Landesbediensteter der Entlohnungsklasse 5 der Berufsfamilie Verwaltung/Administration des Entlohnungsschemas römisch fünf des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend Landesbedienstete der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas römisch eins des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe C des K-DRG 1994) zur Verfügung zu stellen. Der Obmann der Zentralpersonalvertretung ist Dienstvorgesetzter dieser Bediensteten, sie unterstehen fachlich nur den Weisungen des Obmannes der Zentralpersonalvertretung.“

Artikel römisch acht, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Artikel römisch eins, Ziffer 8, (Paragraph 305 b, des K-DRG 1994) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
    2. Ziffer 2
      Artikel römisch zwei, Ziffer 48, 49, 50, (Paragraph 121, Absatz 2 und Absatz 5, des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
    3. Ziffer 3
      Artikel römisch drei, (Paragraph 77, des K-GBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
    4. Ziffer 4
      Artikel römisch vier, Ziffer 2, 3, 4, (Paragraph 78 b, des K-GVBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
    5. Ziffer 5
      Artikel römisch fünf, (Paragraph 147 b, des K-StBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
    6. Ziffer 6
      Artikel römisch zwei, Ziffer 7, (Paragraph 41, Absatz eins a, des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Juli 1987;
    7. Ziffer 7
      Artikel römisch zwei, Ziffer 3, 4, 5, 9, 10, 13, 16, 17, 18, 22, 46, 54, (Paragraph 7,, die Abschnittsbezeichnung römisch drei, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 8 und Ziffer 10,, Paragraph 42, Absatz 2 a,, Abschnitt römisch drei a, die Abschnittsbezeichnung römisch drei b, Paragraphen 82 a, 88, Absatz eins, 120 b,, Anlagen 16 und 17 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes und Artikel römisch sieben, dieses Gesetzes am 1. Jänner 2022;
    8. Ziffer 8
      Artikel römisch zwei, Ziffer eins, (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes und Artikel römisch vier, Ziffer eins, (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, des K-GVBG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2020;
    9. Ziffer 9
      die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
  2. Absatz 2,Bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Paragraph 305 b, des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 121, des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 77, des K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 78 b, des K-GVBG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 147 b, des K-StBG, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, sind Paragraph 305 b, Absatz 5, des K-DRG 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 121, Absatz 4, des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 77, Absatz 5, des K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 78 b, Absatz 4, des K-GVBG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 147 b, Absatz 5, des K-StBG, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass es zu keiner Reduktion der vor Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, ausgezahlten Bezüge unter Berücksichtigung allfälliger vor der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach den genannten Bestimmungen erfolgten besoldungsrechtlichen oder entgeltrechtlichen Verbesserungen kommt.
  3. Absatz 3,Weist ein Landes- oder Gemeindebediensteter Vordienstzeiten iSd Paragraph 145, Absatz 11 und 12 des K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes oder Paragraph 41, Absatz 12 und 13 des K-LVBG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 73, in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun aufgrund dieses Gesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
  4. Absatz 4,Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 3, wird bei Bediensteten,
    1. Ziffer eins
      wenn der Antrag binnen zwölf Monaten ab dem in Absatz eins, Ziffer 9, genannten Zeitpunkt gestellt wird, rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,
    2. Ziffer 2
      wenn der Antrag nach Ablauf der in Ziffer eins, genannten Frist gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten
    wirksam.
  5. Absatz 5,Für besoldungs- und entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungs- oder entgeltrechtlichen Stellung wegen der zusätzlichen Anrechnung von Vordienstzeiten nach Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins, erwachsen, ist der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zu dem in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Zeitpunkt nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 149, K-DRG 1994, Paragraph 55, K-LVBG 1994 und Paragraph 47, K-GVBG anzurechnen.
  6. Absatz 6,Paragraph 50 o, Absatz 3, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 15, dieses Gesetzes gilt nicht für Vertragsbedienstete, die bereits am 1. November 1998 in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten standen. Auf diese Bediensteten ist Paragraph 97, Absatz eins, des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 1997,, weiterhin anzuwenden.
  7. Absatz 7,Vertragsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2021 in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land befinden, und vor dem Ablauf des 1. Jänner 2022 die Dienstprüfung oder die krankenhausspezifische Basisausbildung (Paragraphen 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 27, K-DRG 1994) erfolgreich absolviert haben, sind abweichend von Paragraph 42, Absatz 2 a, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022, in die gegenüber der bisherigen Einstufung zweitfolgende Entlohnungsstufe einzureihen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k.
  8. Absatz 8,Wird eine Optionserklärung iSd Paragraph 120 b, Absatz eins, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes bis 30. Juni 2022 abgegeben, wird sie abweichend von Paragraph 120 b, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022 wirksam.
  9. Absatz 9,Verordnungen nach Abschnitt römisch drei a des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.
  10. Absatz 10,Für am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen bzw. entgeltrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils Paragraph 305 b, des K-DRG 1994 in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes, Paragraph 121, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes, Paragraph 77, des K-GBG in der Fassung des Artikel römisch drei, dieses Gesetzes, Paragraph 78 b, des K-GVBG in der Fassung des Artikel römisch vier, dieses Gesetzes und Paragraph 147 b, des K-StBG in der Fassung des Artikel römisch fünf, dieses Gesetzes.

Der Präsident des Landtages:, Ing. R o h r

Der Landeshauptmann:, Mag. Dr. K a i s e r

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Dr.in Prettner

Der Landesrat:, Ing. Fellner