81. Gesetz vom 21. Oktober 2021, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (39. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (32. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, das Kärntner Pensionsgesetz 2010 und das Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994Artikel römisch eins, Änderung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2021, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1a lautet:Paragraph eins a, lautet:
„§ 1a
Sprachliche Gleichbehandlung„§ 1a, Sprachliche Gleichbehandlung
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 33 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Prüfungen dürfen, insbesondere im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes, auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Abweichend von Abs. 6 ist das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen zumindest dadurch erfüllt, dass der zur Prüfung antretende Beamte berechtigt ist, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen. Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:Prüfungen dürfen, insbesondere im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes, auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Abweichend von Absatz 6, ist das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen zumindest dadurch erfüllt, dass der zur Prüfung antretende Beamte berechtigt ist, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen. Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:
Eine geeignete technische Infrastruktur muss auf Seiten des Prüfenden und des Beamten vorhanden sein.
Eine Überprüfung der Identität des Beamten hat vor Beginn der Prüfung stattzufinden.
Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch den Beamten sind vorzusehen.
Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen und diese ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden des Beamten auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 33 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:
„(7a)Absatz 7 a,Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung nach Abs. 7 unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zulässig.“Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung nach Absatz 7, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zulässig.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 139 Abs. 1 werden die Z 1 bis Z 5 durch folgende Z 1 bis Z 4 ersetzt:In Paragraph 139, Absatz eins, werden die Ziffer eins bis Ziffer 5, durch folgende Ziffer eins bis Ziffer 4, ersetzt:
sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 145 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten:Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 lauten:
die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe iSd Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe iSd Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;
die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v.H. gehabt hat;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 145 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „– abgesehen von den Fällen des § 312 Abs. 1 –“. In Paragraph 145, Absatz 8, entfällt die Wortfolge „– abgesehen von den Fällen des Paragraph 312, Absatz eins, –“.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 145 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:Dem Paragraph 145, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:
„(11)Absatz 11,Zeiten nach Abs. 2 und Abs. 1 Z 2, in denen Berufstätigkeiten ausgeübt wurden, bei denen es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermitteln, sind zur Gänze anzurechnen, wenn diese Zeiten außerhalb ÖsterreichsZeiten nach Absatz 2 und Absatz eins, Ziffer 2,, in denen Berufstätigkeiten ausgeübt wurden, bei denen es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermitteln, sind zur Gänze anzurechnen, wenn diese Zeiten außerhalb Österreichs
im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, oder
in einem Staat, dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, oder
bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
ausgeübt worden sind.
(12)Absatz 12,Eine Berufstätigkeit ist iSd Abs. 11 gleichwertig, wennEine Berufstätigkeit ist iSd Absatz 11, gleichwertig, wenn
bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
bei Verwendung als Lehrperson der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben
zu mindestens 75 % in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte im Zeitpunkt des Dienstantrittes überwiegend betraut ist, und
für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 305b Abs. 2 werden folgende Bestimmungen angefügt:Dem Paragraph 305 b, Absatz 2, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Bei Beamten, bei welchen die Dienstzeit iSd § 165 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, und des § 165 Abs. 1 des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 165 Abs. 2 Z 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, oder § 165 Abs. 2 Z 4 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, keine Anwendung.“„Bei Beamten, bei welchen die Dienstzeit iSd Paragraph 165, Absatz eins, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, und des Paragraph 165, Absatz eins, des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach Paragraph 165, Absatz 2, Ziffer 4, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, oder Paragraph 165, Absatz 2, Ziffer 4, des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach Paragraph 165, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, keine Anwendung.“
9.Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 wird in der Z 6.4.4 der Ausdruck „zwölfjährigen“ durch den Ausdruck „sechsjährigen“ ersetzt und Z 6.4.3 lautet:In der Anlage 1 wird in der Ziffer 6 Punkt 4 Punkt 4, der Ausdruck „zwölfjährigen“ durch den Ausdruck „sechsjährigen“ ersetzt und Ziffer 6 Punkt 4 Punkt 3, lautet:
Mitarbeiter nach Z 7.4.2 nach einer zweijährigen Verwendung im Landesdienst.“Mitarbeiter nach Ziffer 7 Punkt 4 Punkt 2, nach einer zweijährigen Verwendung im Landesdienst.“
10.Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 Z 7.4.4 werden der Ausdruck „zehnjährigen“ durch den Ausdruck „fünfjährigen“ und in Z 7.4.5 der Ausdruck „zwölfjährigen“ durch den Ausdruck „sechsjährigen“ ersetzt.In der Anlage 1 Ziffer 7 Punkt 4 Punkt 4, werden der Ausdruck „zehnjährigen“ durch den Ausdruck „fünfjährigen“ und in Ziffer 7 Punkt 4 Punkt 5, der Ausdruck „zwölfjährigen“ durch den Ausdruck „sechsjährigen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Anlage 1 Z 8.3.1.1 lit. a lautet:Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 3 Punkt eins Punkt eins, Litera a, lautet:
Nachweis der abgeschlossenen Lehre als Berufskraftfahrer oder der Erlernung eines Lehrberufes aus dem Bereich Technik/Gewerbe oder der Facharbeiteraufstiegsprüfung nach der Verordnung betreffend die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung, LGBl. Nr. 19/1984, und“Nachweis der abgeschlossenen Lehre als Berufskraftfahrer oder der Erlernung eines Lehrberufes aus dem Bereich Technik/Gewerbe oder der Facharbeiteraufstiegsprüfung nach der Verordnung betreffend die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1984,, und“
12.Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 Z 8.3.2.6 wird der Ausdruck „zehnjährigen“ durch den Ausdruck „fünfjährigen“ ersetzt.In der Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 6, wird der Ausdruck „zehnjährigen“ durch den Ausdruck „fünfjährigen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 Z 9.2.1 werden der Ausdruck „zehnjährigen“ durch den Ausdruck „fünfjährigen“ und in Z 9.2.2 der Ausdruck „zwölfjährigen“ durch den Ausdruck „sechsjährigen“ ersetzt.In der Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 2 Punkt eins, werden der Ausdruck „zehnjährigen“ durch den Ausdruck „fünfjährigen“ und in Ziffer 9 Punkt 2 Punkt 2, der Ausdruck „zwölfjährigen“ durch den Ausdruck „sechsjährigen“ ersetzt.
Artikel II
Änderung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994Artikel römisch zwei, Änderung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2021, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 lit. a wird das Zitat „Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG“ durch das Zitat „Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, wird das Zitat „"Art". 12 Absatz eins, Ziffer 6, B-VG“ durch das Zitat „"Art". 11 Absatz eins, Ziffer 9, B-VG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 7 lautet:Paragraph eins, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 2 lit. e lautet:Paragraph 7, Absatz 2, Litera e, lautet:
welcher Beschäftigungsart, welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe oder welcher Berufsfamilie, Modellfunktion und Modellstelle der Arbeitsplatz des Vertragsbediensteten zugewiesen ist,“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 7 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Mit dem Vertragsbediensteten, dessen befristetes Dienstverhältnis im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Sekretariates eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten des Kärntner Landtages durch Zeitablauf endet und nicht verlängert wird, ist auf Ansuchen des Vertragsbediensteten ein unbefristetes Dienstverhältnis zu begründen, wenn
er die Dienstprüfung (§ 3 K-LVBG 1994 iVm § 27 K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (§ 5 K-LVBG 1994) oder eine gleichwertige Prüfung (§ 35 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat, under die Dienstprüfung (Paragraph 3, K-LVBG 1994 in Verbindung mit Paragraph 27, K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (Paragraph 5, K-LVBG 1994) oder eine gleichwertige Prüfung (Paragraph 35, K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat, und
eine siebenjährige erfolgreiche Verwendung im Landesdienst aufweist, und
im Stellenplan eine freie Planstelle zur Verfügung steht.
Gleichzeitig ist dem vorgenannten Vertragsbediensteten eine andere Verwendung als die in Abs. 5 und § 10b genannten Verwendungen zuzuweisen. Wird ein Vertragsbediensteter, dessen befristetes Dienstverhältnis im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Sekretariates eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten des Kärntner Landtages eingegangen wurde, einer anderen Verwendung als die in Abs. 5 und § 10b genannten Verwendungen zugewiesen, ist ein unbefristetes Dienstverhältnis zu begründen, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes Z 1 bis 3 erfüllt sind.“Gleichzeitig ist dem vorgenannten Vertragsbediensteten eine andere Verwendung als die in Absatz 5 und Paragraph 10 b, genannten Verwendungen zuzuweisen. Wird ein Vertragsbediensteter, dessen befristetes Dienstverhältnis im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Sekretariates eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten des Kärntner Landtages eingegangen wurde, einer anderen Verwendung als die in Absatz 5 und Paragraph 10 b, genannten Verwendungen zugewiesen, ist ein unbefristetes Dienstverhältnis zu begründen, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes Ziffer eins bis 3 erfüllt sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, Abschnitt III erhält die Abschnittsbezeichnung „Abschnitt III Entlohnungsrecht vor 1. Jänner 2022“.Abschnitt römisch drei erhält die Abschnittsbezeichnung „Abschnitt römisch drei Entlohnungsrecht vor 1. Jänner 2022“.
6.Novellierungsanordnung 6, Der Einleitungssatz in § 36 Abs. 1 lautet:Der Einleitungssatz in Paragraph 36, Absatz eins, lautet:
„Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:“
7.Novellierungsanordnung 7, § 41 Abs. 1a lautet:Paragraph 41, Absatz eins a, lautet:
„(1a)Absatz eins a,Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 5 und Abs. 2 Z 8 voran gesetzten Zeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedochDas Ausmaß der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a und Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 8, voran gesetzten Zeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 8 abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinausgehende Schulstufe;eine Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 8, abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinausgehende Schulstufe;
eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 5 nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) oder Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, abgeschlossen, so verlängert sich dieser Zeitraum um zwei Jahre.“eine Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 5, nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) oder Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, abgeschlossen, so verlängert sich dieser Zeitraum um zwei Jahre.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 41 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten:Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 lauten:
die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe iSd Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe iSd Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;
die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v.H. gehabt hat;“
9.Novellierungsanordnung 9, § 41 Abs. 2 Z 8 lautet:Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:
bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen bzw. Modellfunktionen a, b, l 2b 1, ks1, ks2, ks3, ks4, k 1b, k 1c, k 2b, k 2c, k 4a, k 4b, Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung II, Führung I, LT/LReg Assistenz, LRH Prüfer und Referenten, LT/LReg Referenten, LRH Fachexperten, LT/LReg Leitung, LRH Leitung, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Fachexperten, Gehobene medizinisch-technische Dienste, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, Technische Sachbearbeitung, Technische Spezialisten, Technische Fachexperten, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Systementwicklung, IKT Systemberatung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten und Erzieher aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule oder - solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit bis zum Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;“bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen bzw. Modellfunktionen a, b, l 2b 1, ks1, ks2, ks3, ks4, k 1b, k 1c, k 2b, k 2c, k 4a, k 4b, Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung römisch zwei, Führung römisch eins, LT/LReg Assistenz, LRH Prüfer und Referenten, LT/LReg Referenten, LRH Fachexperten, LT/LReg Leitung, LRH Leitung, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Fachexperten, Gehobene medizinisch-technische Dienste, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, Technische Sachbearbeitung, Technische Spezialisten, Technische Fachexperten, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Systementwicklung, IKT Systemberatung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten und Erzieher aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule oder - solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit bis zum Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 41 Abs. 2 Z 10 wird die Wortfolge „der Entlohnungsgruppen a, ks1, ks2, ks3, ks4 und k 1“ durch die Wortfolge „der Entlohnungsgruppen a, ks1, ks2, ks3, ks4, k 1 oder Modellfunktionen Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung II, Führung I, LT/LReg Referenten, LRH Prüfer und Referenten, LRH Fachexperten, LT/LReg Leitung, LRH Leitung, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Fachexperten, Gehobene medizinisch-technische Dienste, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, Technische Spezialisten, Technische Fachexperten, IKT Systementwicklung, IKT Systemberatung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten und Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 10, wird die Wortfolge „der Entlohnungsgruppen a, ks1, ks2, ks3, ks4 und k 1“ durch die Wortfolge „der Entlohnungsgruppen a, ks1, ks2, ks3, ks4, k 1 oder Modellfunktionen Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung römisch zwei, Führung römisch eins, LT/LReg Referenten, LRH Prüfer und Referenten, LRH Fachexperten, LT/LReg Leitung, LRH Leitung, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Fachexperten, Gehobene medizinisch-technische Dienste, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, Technische Spezialisten, Technische Fachexperten, IKT Systementwicklung, IKT Systemberatung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten und Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 41 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „– abgesehen von den Fällen des § 6 Z 6 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, –“. In Paragraph 41, Absatz 8, entfällt die Wortfolge „– abgesehen von den Fällen des Paragraph 6, Ziffer 6, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, –“.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 41 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:Dem Paragraph 41, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:
„(12)Absatz 12,Zeiten nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, in denen Berufstätigkeiten ausgeübt wurden, bei denen es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermitteln, sind zur Gänze anzurechnen, wenn diese Zeiten außerhalb ÖsterreichsZeiten nach Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, in denen Berufstätigkeiten ausgeübt wurden, bei denen es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermitteln, sind zur Gänze anzurechnen, wenn diese Zeiten außerhalb Österreichs
im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, oder
in einem Staat, dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, oder
bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
ausgeübt worden sind.
(13)Absatz 13,Eine Berufstätigkeit ist iSd Abs. 12 gleichwertig, wennEine Berufstätigkeit ist iSd Absatz 12, gleichwertig, wenn
bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
bei Verwendung als Lehrperson der Vertragsbedienstete als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben
zu mindestens 75 % in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte im Zeitpunkt des Dienstantrittes überwiegend betraut ist, und
für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 42 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 42, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Der Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I, der die Dienstprüfung oder die krankenhausspezifische Basisausbildung (§§ 3 und 4 iVm § 27 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat, ist an dem der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung folgenden Monatsersten, oder wenn die Ausbildung an einem Monatsersten abgeschlossen wird, mit diesem, in die gegenüber der bisherigen Einstufung zweitfolgende Entlohnungsstufe einzureihen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k.“ Der Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins, der die Dienstprüfung oder die krankenhausspezifische Basisausbildung (Paragraphen 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 27, K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat, ist an dem der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung folgenden Monatsersten, oder wenn die Ausbildung an einem Monatsersten abgeschlossen wird, mit diesem, in die gegenüber der bisherigen Einstufung zweitfolgende Entlohnungsstufe einzureihen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 43 Abs. 1 werden die Z 1 bis Z 5 durch folgende Z 1 bis Z 4 ersetzt:In Paragraph 43, Absatz eins, werden die Ziffer eins bis Ziffer 5, durch folgende Ziffer eins bis Ziffer 4, ersetzt:
sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehören und der Vertragsbedienstete überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 170 K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß.“Paragraph 170, K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 50 wird folgender Abschnitt IIIa eingefügt:Nach Paragraph 50, wird folgender Abschnitt römisch drei a eingefügt:
„Abschnitt IIIa
Entlohnungsrecht ab 1. Jänner 2022„Abschnitt römisch drei a, Entlohnungsrecht ab 1. Jänner 2022
§ 50a
GeltungsbereichParagraph 50 a,, Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt ist, soweit in Abs. 2 und in § 1 Abs. 2 bis 6 sowie § 50o nichts anderes bestimmt ist, auf Personen anzuwenden,Dieser Abschnitt ist, soweit in Absatz 2 und in Paragraph eins, Absatz 2 bis 6 sowie Paragraph 50 o, nichts anderes bestimmt ist, auf Personen anzuwenden,
deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach dem 31. Dezember 2021 begründet wird;
deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten vor dem 1. Jänner 2022 begründet worden ist und die eine Erklärung gemäß § 120b (Option durch Erklärung) abgeben. deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten vor dem 1. Jänner 2022 begründet worden ist und die eine Erklärung gemäß Paragraph 120 b, (Option durch Erklärung) abgeben.
(2)Absatz 2,Dieser Abschnitt ist nicht auf die in den Landeskrankenanstalten tätigen und in das Entlohnungsschema k eingereihten Personen anzuwenden.
(3)Absatz 3,Auf Personen, die am 1. Jänner 2022 in einem befristeten Dienstverhältnis zum Land stehen, ist bei Verlängerung des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit) Abschnitt III weiterhin anzuwenden, es sei denn, der Vertragsbedienstete erklärt bei Verlängerung des Dienstverhältnisses schriftlich und unwiderruflich, dass Abschnitt IIIa in Hinkunft Anwendung finden soll. Das Recht zur Option gemäß § 120b bleibt unberührt.Auf Personen, die am 1. Jänner 2022 in einem befristeten Dienstverhältnis zum Land stehen, ist bei Verlängerung des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit) Abschnitt römisch drei weiterhin anzuwenden, es sei denn, der Vertragsbedienstete erklärt bei Verlängerung des Dienstverhältnisses schriftlich und unwiderruflich, dass Abschnitt römisch drei a in Hinkunft Anwendung finden soll. Das Recht zur Option gemäß Paragraph 120 b, bleibt unberührt.
§ 50b
Berufsfamilien, Modellfunktionen, ModellstellenParagraph 50 b,, Berufsfamilien, Modellfunktionen, Modellstellen
(1)Absatz eins,Sämtliche Arbeitsplätze sind vom Dienstgeber nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und jeweils aktuellen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen und Organigrammen sowie nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Ausbildungsvoraussetzungen jeweils einer Berufsfamilie, innerhalb dieser einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer konkreten Modellstelle zuzuordnen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen und einer Entlohnungsklasse zuzuordnen (Modellstellen-Verordnung). Für die Zuordnung der Modellstellen sind die Funktionsbeschreibungen der jeweiligen Modellfunktionen gemäß Anlage 16 heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung darf durch Verordnung für die Modellstellen der Modellfunktionen der Berufsfamilien Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg), Verwaltung/Administration, Gesundheitsdienst, Technik, Infrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Soziale Arbeit/Sozialer Dienst und für die Modellstellen der Modellfunktion Pädagogen alternative Zugangsvoraussetzungen nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und der Stellenbeschreibungen, wie Ausbildung und facheinschlägige Erfahrung, festlegen, die für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu diesen Modellfunktionen erforderlich sind, wenn die in der Anlage 16 festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt werden und die alternativen Zugangsvoraussetzungen eine gleichwertige berufliche Qualifikation gewährleisten (Zugangsverordnung).
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat jeden Vertragsbediensteten entsprechend seiner tatsächlichen Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag. Vertragsbedienstete dürfen nur mit Arbeitsplätzen betraut werden, für die die gesetzlichen und die in der Zugangsverordnung (Abs. 3) festgelegten Voraussetzungen der Modellstelle, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, erfüllt werden.Die Landesregierung hat jeden Vertragsbediensteten entsprechend seiner tatsächlichen Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag. Vertragsbedienstete dürfen nur mit Arbeitsplätzen betraut werden, für die die gesetzlichen und die in der Zugangsverordnung (Absatz 3,) festgelegten Voraussetzungen der Modellstelle, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, erfüllt werden.
§ 50c
VerwendungsänderungParagraph 50 c, , Verwendungsänderung
(1)Absatz eins,Verwendung sind die einem Arbeitsplatz zugeordneten Aufgaben.
(2)Absatz 2,Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn ein Vertragsbediensteter dauernd einer anderen Modellstelle zugeordnet wird.
(3)Absatz 3,Eine Verwendungsänderung kann in der Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der
ein höheres Entgelt (Höherreihung) oder
ein niedrigeres Entgelt (Rückreihung) oder
ein gleich hohes Entgelt (Umreihung)
verbunden ist, bestehen. Für die Beurteilung, ob das mit der Modellstelle verbundene Entgelt höher, niedriger oder gleich hoch ist, ist ausschließlich das Entgelt gemäß § 50e Abs. 1 maßgebend. Eine in diesem Sinn mit einem höheren Entgelt verbundene Modellstelle gilt als höher bewertete Modellstelle. Eine Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete sämtliche der für die neue Modellstelle vorgesehenen Anforderungen und Zugangsvoraussetzungen erfüllt.verbunden ist, bestehen. Für die Beurteilung, ob das mit der Modellstelle verbundene Entgelt höher, niedriger oder gleich hoch ist, ist ausschließlich das Entgelt gemäß Paragraph 50 e, Absatz eins, maßgebend. Eine in diesem Sinn mit einem höheren Entgelt verbundene Modellstelle gilt als höher bewertete Modellstelle. Eine Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete sämtliche der für die neue Modellstelle vorgesehenen Anforderungen und Zugangsvoraussetzungen erfüllt.
(4)Absatz 4,Eine Rückreihung ist zulässig
auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung des Vertragsbediensteten,
als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle,
bei gesundheitlicher Beeinträchtigung, die dazu führt, dass die mit der bisherigen Tätigkeit verbundenen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können, sofern eine Kündigung nicht in Frage kommt,
bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen,
wenn die weitere Belassung des Vertragsbediensteten in seiner bisherigen Verwendung angesichts der Verletzung seiner Dienstpflichten nicht zu vertreten ist, sofern nicht mit Kündigung oder Entlassung vorgegangen werden kann.
§ 50d
Probeweise Verwendung Paragraph 50 d,, Probeweise Verwendung
(1)Absatz eins,Soll ein Vertragsbediensteter dauerhaft auf einem Arbeitsplatz einer höher- oder gleichwertigen Modellstelle verwendet werden, darf der Höherreihung bzw. der Umreihung eine bis zu sechs Monate dauernde probeweise Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz vorangehen. Die probeweise Verwendung bewirkt – unbeschadet des § 50h Abs. 2 – keine Änderung der entlohnungsrechtlichen Stellung.Soll ein Vertragsbediensteter dauerhaft auf einem Arbeitsplatz einer höher- oder gleichwertigen Modellstelle verwendet werden, darf der Höherreihung bzw. der Umreihung eine bis zu sechs Monate dauernde probeweise Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz vorangehen. Die probeweise Verwendung bewirkt – unbeschadet des Paragraph 50 h, Absatz 2, – keine Änderung der entlohnungsrechtlichen Stellung.
(2)Absatz 2,Erweist sich der Vertragsbedienstete während der probeweisen Verwendung als nicht geeignet, ist die probeweise Verwendung unverzüglich zu beenden und der Vertragsbedienstete seiner bisherigen dienst- und entlohnungsrechtlichen Stellung entsprechend zu verwenden. Im Fall der Eignung ist er der betreffenden Modellstelle zuzuordnen sowie im Fall der Höherreihung in die dieser Modellstelle zugeordneten Entlohnungsklasse einzureihen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 bis 2 sind nicht anzuwenden, wenn ein Vertragsbediensteter mit einer in § 13 des Kärntner Objektivierungsgesetzes genannten Funktion betraut wird.Absatz eins bis 2 sind nicht anzuwenden, wenn ein Vertragsbediensteter mit einer in Paragraph 13, des Kärntner Objektivierungsgesetzes genannten Funktion betraut wird.
§ 50e
Monatsentgelt, VorrückungParagraph 50 e,, Monatsentgelt, Vorrückung
(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt wird durch das Entlohnungsschema V, durch die Entlohnungsklasse der Modellstelle, der der Arbeitsplatz des Vertragsbediensteten nach § 50b zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas V ist in der Anlage 17 festgelegt.Das Monatsentgelt wird durch das Entlohnungsschema römisch fünf, durch die Entlohnungsklasse der Modellstelle, der der Arbeitsplatz des Vertragsbediensteten nach Paragraph 50 b, zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch fünf ist in der Anlage 17 festgelegt.
(2)Absatz 2,Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3)Absatz 3,Mit dem Monatsentgelt der Entlohnungsklassen 23 bis 26 gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten. 13 % des Monatsentgelts gelten als Abgeltung der zeitlichen Mehrleistungen.
(4)Absatz 4,§ 41 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abs. 6, 7 und 10 folgende Bestimmungen treten:Paragraph 41, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Absatz 6, 7 und 10 folgende Bestimmungen treten:
Für die Ermittlung der in der Modellfunktion anzurechnenden Vordienstzeiten werden die Modellfunktionen wie folgt zusammengefasst:
Modellfunktionen LT/LReg Assistenz, Verwaltung/Administration Servicedienste, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein, Technische Sachbearbeitung, Infrastruktur Assistenzdienst, Infrastruktur Facharbeiter, Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter, IKT Support, IKT Systemadministration und Systembetrieb, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung, Erzieher;
Modellfunktion Pädagogen;
Modellfunktionen LT/LReg Referenten, LRH Prüfer, LRH Fachexperten, LT/LReg Leitung, LRH Leitung, Verwaltung/Administration Fachexperten, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, Technische Fachexperten, IKT Systemberatung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten;
Modellfunktionen LRH Referenten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Gehobene medizinisch-technische Dienste, Technische Spezialisten, IKT Systementwicklung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten;
Modellfunktionen Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung II, Führung I.Modellfunktionen Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung römisch zwei, Führung römisch eins.
Wird ein Vertragsbediensteter in eine der unten angeführten Modellfunktionen aufgenommen, so sind von den nach den Bestimmungen des § 41 anzurechnenden Vordienstzeiten die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume in Abzug zu bringen:Wird ein Vertragsbediensteter in eine der unten angeführten Modellfunktionen aufgenommen, so sind von den nach den Bestimmungen des Paragraph 41, anzurechnenden Vordienstzeiten die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume in Abzug zu bringen:
Aufnahme in die Modellfunktion gemäß Abs. 4 Z 1 lit. Aufnahme in die Modellfunktion, gemäß Absatz 4, Ziffer eins, lit. | Ausbildung im Sinne der Anlage 16 oder sonstiger für Vertragsbedienstete geltender Zugangsvoraussetzungen | Zeitraum JahreZeitraum, Jahre |
a | | - |
b | | 2 |
c | mitmit abgeschlossenem Hochschulstudium | 4 |
c d d e e | ohneohne abgeschlossenes Hochschulstudium mitmit abgeschlossenem Hochschulstudium ohneohne abgeschlossenes Hochschulstudium mitmit abgeschlossenem Hochschulstudium ohneohne abgeschlossenes Hochschulstudium | 6 3 4 4 - |
| | |
(5)Absatz 5,§ 41a und § 42 Abs. 1 und 8 gelten sinngemäß.Paragraph 41 a und Paragraph 42, Absatz eins und 8 gelten sinngemäß.
(6)Absatz 6,Nach mindestens zehn Dienstjahren im Entlohnungsschema V ist auf Antrag eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsklassen 1 bis 22 ausgehend von seiner Einstufung mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die ziffernmäßig entsprechende Entlohnungsstufe der ziffernmäßig folgenden Entlohnungsklasse zu gewähren, wennNach mindestens zehn Dienstjahren im Entlohnungsschema römisch fünf ist auf Antrag eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsklassen 1 bis 22 ausgehend von seiner Einstufung mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die ziffernmäßig entsprechende Entlohnungsstufe der ziffernmäßig folgenden Entlohnungsklasse zu gewähren, wenn
der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung (§ 3 iVm § 27 K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (§ 5) oder eine gleichwertige Prüfung (§ 35 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat und der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung (Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 27, K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (Paragraph 5,) oder eine gleichwertige Prüfung (Paragraph 35, K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat und
seine dienstlichen Leistungen und sein Verwendungserfolg dies geboten erscheinen lassen.
(7)Absatz 7,Nach mindestens 25 Dienstjahren im Entlohnungsschema V ist auf Antrag eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsklassen 1 bis 22 ausgehend von seiner Einstufung mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten anstelle der Aufzahlung nach Abs. 6 eine Aufzahlung auf die ziffernmäßig entsprechende Entlohnungsstufe der ziffernmäßig zweitfolgenden Entlohnungsklasse zu gewähren, wenn seine dienstlichen Leistungen und sein Verwendungserfolg dies geboten erscheinen lassen.Nach mindestens 25 Dienstjahren im Entlohnungsschema römisch fünf ist auf Antrag eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsklassen 1 bis 22 ausgehend von seiner Einstufung mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten anstelle der Aufzahlung nach Absatz 6, eine Aufzahlung auf die ziffernmäßig entsprechende Entlohnungsstufe der ziffernmäßig zweitfolgenden Entlohnungsklasse zu gewähren, wenn seine dienstlichen Leistungen und sein Verwendungserfolg dies geboten erscheinen lassen.
(8)Absatz 8,Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Aufzahlung nach Abs. 6 und die Aufzahlung nach Abs. 7 dem Monatsentgelt zuzuzählen. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Aufzahlung nach Absatz 6 und die Aufzahlung nach Absatz 7, dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(9)Absatz 9,Zur Dienstzeit iSd Abs. 6 und 7 zählen nicht Zeiten einer Außerdienststellung oder Dienstfreistellung iSd § 60, die in § 144 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 iVm Abs. 3 und 5 K-DRG 1994 angeführten Zeiten sowie Zeiten einer Karenz oder eines Karenzurlaubes.Zur Dienstzeit iSd Absatz 6 und 7 zählen nicht Zeiten einer Außerdienststellung oder Dienstfreistellung iSd Paragraph 60,, die in Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 in Verbindung mit Absatz 3 und 5 K-DRG 1994 angeführten Zeiten sowie Zeiten einer Karenz oder eines Karenzurlaubes.
§ 50f
SonderzahlungParagraph 50 f,, Sonderzahlung
Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht der Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgelts (zB wegen Karenzurlaub, wegen Beschäftigung nicht im vollen Beschäftigungsausmaß), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
§ 50g
Kinderzulage Paragraph 50 g,, Kinderzulage
§ 43 gilt sinngemäß.Paragraph 43, gilt sinngemäß.
§ 50h
Entlohnung bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser VerwendungParagraph 50 h, , Entlohnung bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Verwendung
(1)Absatz eins,Wird der Vertragsbedienstete zeitlich befristet auf die Dauer der Abwesenheit eines Vertragsbediensteten vom betreffenden Arbeitsplatz (zB wegen Urlaub, Karenzurlaub, Dienstfreistellung, Krankheit, Entsendung) oder auf einem befristet eingerichteten Arbeitsplatz ununterbrochen mehr als drei Monate höherwertig verwendet, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung das Entgelt, das gebühren würde, wenn die Zuweisung des höherwertigen Arbeitsplatzes nicht vorübergehend, sondern auf Dauer wäre. Diese Bestimmung ist bei Arbeitsplätzen nicht anzuwenden, die einer Modellstelle zugewiesen sind, in der die Wahrnehmung der höherwertigen Stellvertretungsfunktion enthalten ist.
(2)Absatz 2,Wird der Vertragsbedienstete gemäß § 50d probeweise auf einem Arbeitsplatz verwendet, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt, das gebühren würde, wenn die Verwendung auf dem höher- oder gleichwertigen Arbeitsplatz nicht probeweise, sondern auf Dauer wäre.Wird der Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 50 d, probeweise auf einem Arbeitsplatz verwendet, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt, das gebühren würde, wenn die Verwendung auf dem höher- oder gleichwertigen Arbeitsplatz nicht probeweise, sondern auf Dauer wäre.
§ 50i
Entlohnungsrechtliche Ansprüche bei VerwendungsänderungParagraph 50 i,, Entlohnungsrechtliche Ansprüche bei Verwendungsänderung
(1)Absatz eins,Eine Verwendungsänderung gemäß § 50c Abs. 3 Z 1 und 2 bewirkt die Einreihung des Vertragsbediensteten in die der neuen Modellstelle zugeordnete Entlohnungsklasse. Die Verwendungsänderung gemäß § 50c Abs. 3 Z 3 hat keine Änderung der entlohnungsrechtlichen Stellung zur Folge.Eine Verwendungsänderung gemäß Paragraph 50 c, Absatz 3, Ziffer eins und 2 bewirkt die Einreihung des Vertragsbediensteten in die der neuen Modellstelle zugeordnete Entlohnungsklasse. Die Verwendungsänderung gemäß Paragraph 50 c, Absatz 3, Ziffer 3, hat keine Änderung der entlohnungsrechtlichen Stellung zur Folge.
(2)Absatz 2,Die Einstufung in der neuen Entlohnungsklasse und die entlohnungsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit Verwendungsänderungen regeln die §§ 50j bis 50l.Die Einstufung in der neuen Entlohnungsklasse und die entlohnungsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit Verwendungsänderungen regeln die Paragraphen 50 j bis 50 l,
§ 50j
Einstufung bei HöherreihungParagraph 50 j,, Einstufung bei Höherreihung
(1)Absatz eins,Die entlohnungsrechtliche Einreihung in die neue Entlohnungsklasse hat in jene Entlohnungsstufe zu erfolgen, die ziffernmäßig der Entlohnungsstufe in der bisherigen Entlohnungsklasse entspricht.
(2)Absatz 2,Die Höherreihung wird mit dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle folgenden Monatsersten wirksam. Ist der Zuordnung eine probeweise Verwendung auf einem Arbeitsplatz der höher bewerteten Modellstelle vorangegangen, wird die Höherreihung mit dem dem Ablauf des Zeitraums der probeweisen Verwendung folgenden Monatsersten wirksam.
§ 50k
Einstufung bei RückreihungParagraph 50 k,, Einstufung bei Rückreihung
Der Vertragsbedienstete, der gemäß § 50c Abs. 3 Z 2 rückgereiht wird, ist in der neuen Entlohnungsklasse in die Entlohnungsstufe einzureihen, die ziffernmäßig der Entlohnungsstufe in der bisherigen Entlohnungsklasse entspricht. Der Vertragsbedienstete, der gemäß Paragraph 50 c, Absatz 3, Ziffer 2, rückgereiht wird, ist in der neuen Entlohnungsklasse in die Entlohnungsstufe einzureihen, die ziffernmäßig der Entlohnungsstufe in der bisherigen Entlohnungsklasse entspricht.
§ 50l
Ergänzungszulage bei RückreihungParagraph 50 l,, Ergänzungszulage bei Rückreihung
(1)Absatz eins,Ist bei einer Rückreihung (§ 50c Abs. 3 iVm Abs. 4) das Monatsentgelt gemindert und hat der Vertragsbedienstete die Gründe für die Rückreihung nicht zu vertreten, so gebührt ihm eine abbaufähige Ergänzungszulage, wenn er in den letzten fünf Jahren ununterbrochen Tätigkeiten ausgeübt hat, für die er ein höheres Monatsentgelt bezogen hat. Gründe, die vom Vertragsbediensteten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere Gründe iSd § 50c Abs. 4 Z 2 und Z 3, wenn der Vertragsbedienstete die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.Ist bei einer Rückreihung (Paragraph 50 c, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4,) das Monatsentgelt gemindert und hat der Vertragsbedienstete die Gründe für die Rückreihung nicht zu vertreten, so gebührt ihm eine abbaufähige Ergänzungszulage, wenn er in den letzten fünf Jahren ununterbrochen Tätigkeiten ausgeübt hat, für die er ein höheres Monatsentgelt bezogen hat. Gründe, die vom Vertragsbediensteten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere Gründe iSd Paragraph 50 c, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 3,, wenn der Vertragsbedienstete die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Monatsentgelt, das aufgrund der neuen Verwendung gebührt und dem Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete am Tag vor der Verwendungsänderung (Vergleichsentgelt) Anspruch hatte.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung der Entgeltminderung gemäß Abs. 1 und der Entgeltdifferenz gemäß Abs. 2 sind Basis die betreffenden Entgelte ohne die allenfalls enthaltene Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Dem Vergleichsentgelt ist eine allfällige vor der Rückreihung gebührende Ergänzungszulage gemäß § 50l hinzuzurechnen. Bei der Ermittlung der Entgeltminderung gemäß Absatz eins und der Entgeltdifferenz gemäß Absatz 2, sind Basis die betreffenden Entgelte ohne die allenfalls enthaltene Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Dem Vergleichsentgelt ist eine allfällige vor der Rückreihung gebührende Ergänzungszulage gemäß Paragraph 50 l, hinzuzurechnen.
(4)Absatz 4,Jede entgeltrechtliche Besserstellung – ausgenommen allgemeine Bezugserhöhungen – verringert die Ergänzungszulage um den entsprechenden Betrag bis zum gänzlichen Abbau der Ergänzungszulage.
(5)Absatz 5,Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.
§ 50m
Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung Paragraph 50 m,, Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
(1)Absatz eins,Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts und der Kinderzulage.
(2)Absatz 2,Von den Monatsentgelten der Entlohnungsklassen 23 bis 26 im Sinne des Abs. 1 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden (§ 50e Abs. 3).Von den Monatsentgelten der Entlohnungsklassen 23 bis 26 im Sinne des Absatz eins, ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden (Paragraph 50 e, Absatz 3,).
§ 50n
Nebengebühren und sonstige VergütungenParagraph 50 n,, Nebengebühren und sonstige Vergütungen
(1)Absatz eins,Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas V gebühren folgende Nebengebühren und Vergütungen:Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch fünf gebühren folgende Nebengebühren und Vergütungen:
Überstundenvergütung (§ 48),Überstundenvergütung (Paragraph 48,),
Sonn- und Feiertagsvergütung, Sonn- und Feiertagszulage (§ 49),Sonn- und Feiertagsvergütung, Sonn- und Feiertagszulage (Paragraph 49,),
Journaldienstzulage unter sinngemäßer Anwendung des § 156 K-DRG 1994,Journaldienstzulage unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 156, K-DRG 1994,
Bereitschaftsentschädigung unter sinngemäßer Anwendung des § 157 K-DRG 1994,Bereitschaftsentschädigung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 157, K-DRG 1994,
Belohnung unter sinngemäßer Anwendung des § 159 K-DRG,Belohnung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 159, K-DRG,
Jubiläumszuwendung unter sinngemäßer Anwendung des § 165 K-DRG 1994,Jubiläumszuwendung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 165, K-DRG 1994,
Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes unter sinngemäßer Anwendung des § 166 K-DRG 1994,Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 166, K-DRG 1994,
Aufwandersatz (Abs. 4),Aufwandersatz (Absatz 4,),
Vergütungen für aufgrund von Rechtsvorschriften ausgeübte Sicherheitsfunktionen, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit kein Ehrenamt ist, für das keine Vergütung gebührt, und wenn die Ausübung dieser Tätigkeit nicht mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes verbunden ist (Abs. 5).Vergütungen für aufgrund von Rechtsvorschriften ausgeübte Sicherheitsfunktionen, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit kein Ehrenamt ist, für das keine Vergütung gebührt, und wenn die Ausübung dieser Tätigkeit nicht mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes verbunden ist (Absatz 5,).
(2)Absatz 2,§§ 36, 38, 39 gelten sinngemäß.Paragraphen 36, 38, 39, gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3,§ 170 K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß.Paragraph 170, K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4,Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, soweit der Aufwand nicht mit dem Monatsentgelt der betreffenden Modellstelle abgegolten ist (Aufwandersatz). Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Vertragsbediensteten durch Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen oder Versetzungen entsteht, erfolgt – soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt – nach dem Reisegebührenrecht (§ 115).Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, soweit der Aufwand nicht mit dem Monatsentgelt der betreffenden Modellstelle abgegolten ist (Aufwandersatz). Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Vertragsbediensteten durch Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen oder Versetzungen entsteht, erfolgt – soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt – nach dem Reisegebührenrecht (Paragraph 115,).
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat die Höhe der Vergütung für die Ausübung einer Sicherheitsfunktion (Abs. 1 Z 9) unter Bedachtnahme auf die Art und Bedeutung der Tätigkeit, die durchschnittliche Inanspruchnahme während des Dienstes und den damit verbundenen Mehraufwand festzusetzen.Die Landesregierung hat die Höhe der Vergütung für die Ausübung einer Sicherheitsfunktion (Absatz eins, Ziffer 9,) unter Bedachtnahme auf die Art und Bedeutung der Tätigkeit, die durchschnittliche Inanspruchnahme während des Dienstes und den damit verbundenen Mehraufwand festzusetzen.
(6)Absatz 6,Für die Vergütungen nach Abs. 1 gelten § 151 Abs. 1a bis 6 und § 152 K-DRG 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Pauschalierung der in Abs. 1 Z 9 genannten Vergütung nach § 151 Abs. 3 Z 2 erfolgen darf. Für die Vergütungen nach Absatz eins, gelten Paragraph 151, Absatz eins a bis 6 und Paragraph 152, K-DRG 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Pauschalierung der in Absatz eins, Ziffer 9, genannten Vergütung nach Paragraph 151, Absatz 3, Ziffer 2, erfolgen darf.
§ 50o
Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten Paragraph 50 o,, Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten
(1)Absatz eins,Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und die eine Erklärung nach § 120b (Option durch Erklärung) abgeben, sind Abs. 2 bis 4 anzuwenden.Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und die eine Erklärung nach Paragraph 120 b, (Option durch Erklärung) abgeben, sind Absatz 2 bis 4 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik iSd Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Abschnittes V mit Ausnahme von §§ 86 Abs. 1, 89, 90, 91 Abs. 1 und Abs. 5 zweiter Satz, 92, 93, 97 Abs. 1 sowie mit Ausnahme von Anlagen 6 und 7 sinngemäß.Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik iSd Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf mit Ausnahme von Paragraphen 86, Absatz eins, 89, 90, 91, Absatz eins und Absatz 5, zweiter Satz, 92, 93, 97 Absatz eins, sowie mit Ausnahme von Anlagen 6 und 7 sinngemäß.
(3)Absatz 3,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt für vollbeschäftigte Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität iSd Abs. 1 23 Wochenstunden, für vollbeschäftigte Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten 25 Wochenstunden.Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt für vollbeschäftigte Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität iSd Absatz eins, 23 Wochenstunden, für vollbeschäftigte Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten 25 Wochenstunden.
(4)Absatz 4,Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik iSd Abs. 1, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes Va mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen des Abschnittes Va auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach § 120b beziehen und die Lehrer den Anspruch auf die Zusatzpension (§ 85 iVm § 99) und die Provision (§ 100) verlieren. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung nach § 120b fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen.Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik iSd Absatz eins,, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf a mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf a auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach Paragraph 120 b, beziehen und die Lehrer den Anspruch auf die Zusatzpension (Paragraph 85, in Verbindung mit Paragraph 99,) und die Provision (Paragraph 100,) verlieren. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung nach Paragraph 120 b, fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen.
(5)Absatz 5,Für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten gelten die Bestimmungen des Abschnittes V mit Ausnahme von §§ 86 Abs. 1, 90, 91 Abs. 1 und Abs. 5 zweiter Satz, 92, 93, 97 Abs. 1, 100, 101, 102, 103 sowie mit Ausnahme von Anlagen 6 und 7 sinngemäß.Für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten gelten die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf mit Ausnahme von Paragraphen 86, Absatz eins, 90, 91, Absatz eins und Absatz 5, zweiter Satz, 92, 93, 97 Absatz eins, 100, 101, 102, 103, sowie mit Ausnahme von Anlagen 6 und 7 sinngemäß.
(6)Absatz 6,Für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten, die eine Erklärung nach § 120b (Option durch Erklärung) abgegeben haben, und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes Va mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen des Abschnittes Va auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach § 120b beziehen und die Lehrer den Anspruch auf die Zusatzpension (§ 85 iVm § 99) verlieren. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung nach § 120b fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen. §§ 100, 101 Abs. 2, 102 und 103 gelten nicht für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten.Für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten, die eine Erklärung nach Paragraph 120 b, (Option durch Erklärung) abgegeben haben, und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf a mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf a auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach Paragraph 120 b, beziehen und die Lehrer den Anspruch auf die Zusatzpension (Paragraph 85, in Verbindung mit Paragraph 99,) verlieren. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung nach Paragraph 120 b, fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen. Paragraphen 100, 101, Absatz 2, 102 und 103 gelten nicht für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten.
§ 50p
Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums KärntenParagraph 50 p,, Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten
Für Erzieher der Kärntner Tourismusschulen und der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten gelten die Bestimmungen des Abschnittes VI mit Ausnahme von §§ 105, 106, 109, 111, 112, 113 sowie mit Ausnahme von Anlagen 12, 13 und 14 sinngemäß.“Für Erzieher der Kärntner Tourismusschulen und der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten gelten die Bestimmungen des Abschnittes römisch sechs mit Ausnahme von Paragraphen 105, 106, 109, 111, 112, 113, sowie mit Ausnahme von Anlagen 12, 13 und 14 sinngemäß.“
17.Novellierungsanordnung 17, Vor § 51 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:Vor Paragraph 51, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
„Abschnitt IIIb
Sonstige Rechte des Vertragsbediensteten“„Abschnitt römisch drei b, Sonstige Rechte des Vertragsbediensteten“
18.Novellierungsanordnung 18, § 82a Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 82 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Entgelt iSd § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist Entgelt iSd Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMSVG ist
das Monatsentgelt gemäß § 29 Abs. 1 und die Sonderzahlungen gemäß § 29 Abs. 3 oderdas Monatsentgelt gemäß Paragraph 29, Absatz eins und die Sonderzahlungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, oder
das Monatsentgelt gemäß § 50e Abs. 1 und die Sonderzahlungen gemäß § 50f oder das Monatsentgelt gemäß Paragraph 50 e, Absatz eins und die Sonderzahlungen gemäß Paragraph 50 f, oder
die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung.“
19.Novellierungsanordnung 19, Abschnitt V erhält folgende Bezeichnung:Abschnitt römisch fünf erhält folgende Bezeichnung:
„Abschnitt V
Sonderbestimmungen für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik
und der Musikschulen des Landes Kärnten“„Abschnitt römisch fünf, Sonderbestimmungen für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik, und der Musikschulen des Landes Kärnten“
20.Novellierungsanordnung 20, § 86 lautet:Paragraph 86, lautet:
„§ 86
Geltungsbereich„§ 86, Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Abschnittes V und Va gelten für die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und – mit Ausnahme der §§ 100 bis 103 – für die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten.Die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf und römisch fünf a gelten für die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und – mit Ausnahme der Paragraphen 100 bis 103 – für die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis IVa, VII und VIII dieses Gesetzes – ausgenommen §§ 23a bis 26, 44, 45 und 50 – auf die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und auf die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten Anwendung.“Soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch vier a, römisch sieben und römisch acht dieses Gesetzes – ausgenommen Paragraphen 23 a bis 26, 44, 45 und 50 – auf die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und auf die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten Anwendung.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 87 lautet:Paragraph 87, lautet:
„§ 87
Aufnahme„§ 87, Aufnahme
(1)Absatz eins,Als Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten dürfen nur Personen aufgenommen werden, auf die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. b bis d des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zutreffen, und die fachlich geeignet sind (§ 50b Abs. 3).Als Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten dürfen nur Personen aufgenommen werden, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Litera b bis d des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zutreffen, und die fachlich geeignet sind (Paragraph 50 b, Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, gilt für die Anerkennung von Berufsqualifikationen iSd § 1 Abs. 2 bis 4 des K-BQAG, sofern die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht nach speziellen bundesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat. Sofern Berufsqualifikationen von Bewerbern nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 bis 4 des K-BQAG fallen, gilt das Aufnahmeerfordernis einer Ausbildung oder eines Studiums als erfüllt, wenn der Bewerber den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung im Ausland erbringt und diese Ausbildung nach den bundesrechtlichen Bestimmungen als gleichwertig anerkannt wird. Soweit Praxiszeiten als Aufnahmeerfordernis vorgesehen sind, sind ihnen vergleichbare Praxiszeiten im Ausland gleichgestellt.“Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, gilt für die Anerkennung von Berufsqualifikationen iSd Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 des K-BQAG, sofern die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht nach speziellen bundesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat. Sofern Berufsqualifikationen von Bewerbern nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 des K-BQAG fallen, gilt das Aufnahmeerfordernis einer Ausbildung oder eines Studiums als erfüllt, wenn der Bewerber den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung im Ausland erbringt und diese Ausbildung nach den bundesrechtlichen Bestimmungen als gleichwertig anerkannt wird. Soweit Praxiszeiten als Aufnahmeerfordernis vorgesehen sind, sind ihnen vergleichbare Praxiszeiten im Ausland gleichgestellt.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 88 Abs. 1 lautet:Paragraph 88, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Lehrer gilt als vollbeschäftigt (§ 7 Abs. 2 lit. d), wenn seine Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Entlohnungsgruppe oder Modellstelle jeweils festgesetzt ist.“Der Lehrer gilt als vollbeschäftigt (Paragraph 7, Absatz 2, Litera d,), wenn seine Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Entlohnungsgruppe oder Modellstelle jeweils festgesetzt ist.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 88 Abs. 4 entfällt.Paragraph 88, Absatz 4, entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 89 lautet:Paragraph 89, lautet:
„§ 89
Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten„§ 89, Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten
(1)Absatz eins,Die Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten besteht aus dem Leiter der betreffenden Musikschule und mindestens zwei Lehrern der betreffenden Fachgruppe sowie einem weiteren Vertreter der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes Kärnten zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung.
(2)Absatz 2,Die Einstellungskommission hat die fachliche Eignung der Personen, die sich um Aufnahme als Lehrer in den Musikschulen des Landes Kärnten bewerben, zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Die Einstellungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; der Leiter der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes Kärnten zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder der Einstellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Kommission mit Bescheid abzuberufen, wenn
die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist, oder
das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 90 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „nach Anhörung der im § 89 genannten Einstellungskommission“.In Paragraph 90, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „nach Anhörung der im Paragraph 89, genannten Einstellungskommission“.
26.Novellierungsanordnung 26, § 91 Abs. 2 bis 4 entfallen.Paragraph 91, Absatz 2 bis 4 entfallen.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 91 Abs. 5, § 94 und § 95 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „des Kärntner Landeskonservatoriums“ durch die Wortfolge „der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.In Paragraph 91, Absatz 5,, Paragraph 94 und Paragraph 95, Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „des Kärntner Landeskonservatoriums“ durch die Wortfolge „der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 93 lautet:Paragraph 93, lautet:
„§ 93
Überstellung„§ 93, Überstellung
Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist und andere geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann die Landesregierung – bei Lehrern der Musikschulen des Landes Kärnten nach Anhörung der im § 89 genannten Einstellungskommission – Überstellungen in andere Entlohnungsgruppen vornehmen, auch wenn die Bediensteten die Voraussetzungen nach § 40 nicht erfüllen.“Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist und andere geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann die Landesregierung – bei Lehrern der Musikschulen des Landes Kärnten nach Anhörung der im Paragraph 89, genannten Einstellungskommission – Überstellungen in andere Entlohnungsgruppen vornehmen, auch wenn die Bediensteten die Voraussetzungen nach Paragraph 40, nicht erfüllen.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 95 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 95, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die Erteilung von Privatunterricht an Schüler der Gustav Mahler Privatuniversität bedarf einer besonderen Bewilligung des Rektors der Gustav Mahler Privatuniversität.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 95 Abs. 6 wird die Wortfolge „des Landeskonservatoriums“ durch die Wortfolge „der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.In Paragraph 95, Absatz 6, wird die Wortfolge „des Landeskonservatoriums“ durch die Wortfolge „der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 97 Abs. 3 lautet:Paragraph 97, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Landesregierung darf durch Verordnung für die Leiter der Musikschulen des Landes Kärnten, den Rektor, den Vizerektor, die Studiendekane, die Institutsvorstände und deren Stellvertreter sowie den Universitätsdirektor der Gustav Mahler Privatuniversität unter Bedachtnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes eine Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung festsetzen. Der Rektor darf unter Bedachtnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes auch zur Gänze von der Lehrverpflichtung befreit werden.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 98 Abs. 2 lautet:Paragraph 98, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität vom Rektor die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort einzuholen. Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten vom Leiter der jeweiligen Musikschule die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort einzuholen. Diese ist nicht zu erteilen, wenn besondere dienstliche Verhältnisse die Anwesenheit des Lehrers an der Schule erfordern.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 98 Abs. 5 lautet:Paragraph 98, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Urlaube von Lehrern der Gustav Mahler Privatuniversität während des Schuljahres können vom Rektor der Gustav Mahler Privatuniversität in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Tagen bewilligt werden, wenn es sich hierbei um eine für die Privatuniversität nutzbringende Tätigkeit handelt. Urlaube von Lehrern der Musikschulen des Landes Kärnten während des Schuljahres können von der Landesregierung in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Tagen bewilligt werden, wenn es sich hierbei um eine für die Musikschulen des Landes nutzbringende Tätigkeit handelt. Das Gesamtausmaß dieser Urlaube darf in einem Schuljahr zehn Tage nicht überschreiten.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 98 Abs. 7 wird das Zitat „67 Abs. 1, 1a, 2, 4, 5, 6“ durch das Zitat „67 Abs. 1, 1a, 2, 4, 4a, 5 und 6“ ersetzt.In Paragraph 98, Absatz 7, wird das Zitat „67 Absatz eins, eins a, 2, 4, 5, 6, durch das Zitat „67 Absatz eins, eins a, 2, 4, 4 a, 5 und 6 ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Abschnitt Va erhält folgende Bezeichnung:Abschnitt römisch fünf a erhält folgende Bezeichnung:
„Abschnitt Va
Bestimmungen für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik
und der Musikschulen des Landes Kärnten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat“„Abschnitt römisch fünf a, Bestimmungen für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik, und der Musikschulen des Landes Kärnten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 99 Abs. 1 wird die Wortfolge „Vertragslehrer des Kärntner Landeskonservatoriums“ durch die Wortfolge „Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.In Paragraph 99, Absatz eins, wird die Wortfolge „Vertragslehrer des Kärntner Landeskonservatoriums“ durch die Wortfolge „Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 100 Abs. 1 wird die Wortfolge „Vertragslehrern des Landeskonservatoriums“ durch die Wortfolge „Lehrern der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.In Paragraph 100, Absatz eins, wird die Wortfolge „Vertragslehrern des Landeskonservatoriums“ durch die Wortfolge „Lehrern der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, Abschnitt VI erhält folgende Bezeichnung:Abschnitt römisch sechs erhält folgende Bezeichnung:
„Abschnitt VI
Sonderbestimmungen für die Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für die Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten“„Abschnitt römisch sechs, Sonderbestimmungen für die Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für die Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten“
39.Novellierungsanordnung 39, § 104 lautet:Paragraph 104, lautet:
„§ 104
Geltungsbereich„§ 104, Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Erzieher der Kärntner Tourismusschulen und der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis IVa und VII sowie § 117 dieses Gesetzes – ausgenommen §§ 44, 45 und 50 – Anwendung.“Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch vier a und römisch sieben sowie Paragraph 117, dieses Gesetzes – ausgenommen Paragraphen 44, 45 und 50 – Anwendung.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 107 entfällt.Paragraph 107, entfällt.
41.Novellierungsanordnung 41, § 108 Abs. 1 lautet.Paragraph 108, Absatz eins, lautet.
„(1)Absatz eins,Das Ausmaß der Stundenverpflichtung der Erzieher der Kärntner Tourismusschulen und der Berufsschulen des Landes Kärnten beträgt 20 Wochenstunden.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 108 Abs. 2 und in der Überschrift des § 111 wird jeweils die Wortfolge „des Behinderten-Förderungszentrums“ durch die Wortfolge „des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten“ ersetzt.In Paragraph 108, Absatz 2 und in der Überschrift des Paragraph 111, wird jeweils die Wortfolge „des Behinderten-Förderungszentrums“ durch die Wortfolge „des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 111 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „im Behinderten-Förderungszentrum“ durch die Wortfolge „im Sozialpädagogischen Zentrum Kärnten“ ersetzt.In Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „im Behinderten-Förderungszentrum“ durch die Wortfolge „im Sozialpädagogischen Zentrum Kärnten“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 114 Abs. 4 wird das Zitat „67 Abs. 1, 2, 4 und 5“ durch das Zitat „67 Abs. 1, 1a, 2, 4, 4a, 5 und 6“ ersetzt.In Paragraph 114, Absatz 4, wird das Zitat „67 Absatz eins, 2, 4 und 5 durch das Zitat „67 Absatz eins, eins a, 2, 4, 4 a, 5 und 6 ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 114 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Höheren Landes-Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe in Villach“ durch die Wortfolge „der Kärntner Tourismusschulen“ ersetzt.In Paragraph 114, Absatz 5, wird die Wortfolge „der Höheren Landes-Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe in Villach“ durch die Wortfolge „der Kärntner Tourismusschulen“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, Nach § 120a wird folgender § 120b eingefügt:Nach Paragraph 120 a, wird folgender Paragraph 120 b, eingefügt:
„§ 120b
Optionsrecht in das Entlohnungsschema V„§ 120b, Optionsrecht in das Entlohnungsschema römisch fünf
(1)Absatz eins,Vertragsbedienstete, deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten vor dem 1. Jänner 2022 begründet worden ist, und die am 1. Jänner 2022 in einem ungekündigten vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, auf das das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 anzuwenden ist, mit Ausnahme der in § 50a Abs. 2 genannten Personen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre entlohnungsrechtliche Einstufung und Stellung nach dem Abschnitt IIIa bestimmen soll (Optionsrecht). Vertragsbedienstete, deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten vor dem 1. Jänner 2022 begründet worden ist, und die am 1. Jänner 2022 in einem ungekündigten vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, auf das das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 anzuwenden ist, mit Ausnahme der in Paragraph 50 a, Absatz 2, genannten Personen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre entlohnungsrechtliche Einstufung und Stellung nach dem Abschnitt römisch drei a bestimmen soll (Optionsrecht).
(2)Absatz 2,Die Optionserklärung wird mit dem der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. Das Optionsrecht kann auch von Vertragsbediensteten ausgeübt werden, die einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren oder sich in einer Karenz, einem Karenzurlaub, einer Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge befinden oder außer Dienst gestellt sind.
(3)Absatz 3,Durch die Optionserklärung erlangen die Vertragsbediensteten die entlohnungsrechtliche Stellung, die sich aus der Zuordnung des zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung zugewiesenen Arbeitsplatzes zur Modellstelle nach § 50b und in der Folge unter Anwendung des § 50e unter Zugrundelegung des bisherigen Vorrückungsstichtages ergibt. Die Zuordnung begründet kein neues Dienstverhältnis. Würde die entlohnungsrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten durch die Ausübung des Optionsrechts im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen, es sei denn, der Vertragsbedienstete hält die Optionserklärung nach entsprechender schriftlicher Information durch den Dienstgeber aufrecht. Durch die Optionserklärung erlangen die Vertragsbediensteten die entlohnungsrechtliche Stellung, die sich aus der Zuordnung des zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung zugewiesenen Arbeitsplatzes zur Modellstelle nach Paragraph 50 b und in der Folge unter Anwendung des Paragraph 50 e, unter Zugrundelegung des bisherigen Vorrückungsstichtages ergibt. Die Zuordnung begründet kein neues Dienstverhältnis. Würde die entlohnungsrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten durch die Ausübung des Optionsrechts im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen, es sei denn, der Vertragsbedienstete hält die Optionserklärung nach entsprechender schriftlicher Information durch den Dienstgeber aufrecht.
(4)Absatz 4,Gemeinsam mit der Optionserklärung sind die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Vertragsbediensteten nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist er aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Beurteilung der entgeltrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Jene Vertragsbediensteten, die eine Optionserklärung abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.
(6)Absatz 6,Für jene Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes IVa mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen über die Abfertigung (§ 83) und den Sterbekostenbeitrag (§ 84) auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach Abs. 1 beziehen und der Vertragsbedienstete den Anspruch auf eine Zusatzpension nach
§ 85 verliert. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Endet das Dienstverhältnis, entsteht nach den Voraussetzungen des § 83 der Anspruch auf die Abfertigung. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen. § 84 gilt mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Sterbekostenbeitrages die nach den vorhergehenden Bestimmungen berechnete Abfertigung zugrunde zu legen ist. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung ist § 82a anzuwenden.“Für jene Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes römisch vier a mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen über die Abfertigung (Paragraph 83,) und den Sterbekostenbeitrag (Paragraph 84,) auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach Absatz eins, beziehen und der Vertragsbedienstete den Anspruch auf eine Zusatzpension nach, Paragraph 85, verliert. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Endet das Dienstverhältnis, entsteht nach den Voraussetzungen des Paragraph 83, der Anspruch auf die Abfertigung. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen. Paragraph 84, gilt mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Sterbekostenbeitrages die nach den vorhergehenden Bestimmungen berechnete Abfertigung zugrunde zu legen ist. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung ist Paragraph 82 a, anzuwenden.“
47.Novellierungsanordnung 47, Nach § 121 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 121, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Bestimmungen der §§ 41, 42 Abs. 1, 42 Abs. 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, gelten für jene Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, und auf die das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, nach § 100 Abs. 2 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 19/1988, anzuwenden ist. Die Bestimmungen der §§ 41, 42 Abs. 1, 42 Abs. 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, treten für diese Vertragsbediensteten mit 1. Jänner 1974 in Kraft. § 63 dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das Ausmaß des Urlaubsanspruchs, das vor dem 1. Jänner 1985 gesetzlich vorgesehen war, unverändert bleibt und dem jeweiligen Dienstalter (Dienstzeit), das Voraussetzung für den jeweiligen Urlaubsanspruch war, jeweils drei Jahre hinzuzurechnen sind. Bei Vertragsbediensteten, welchen Die Bestimmungen der Paragraphen 41, 42, Absatz eins, 42, Absatz 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, und des Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, gelten für jene Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, und auf die das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, nach Paragraph 100, Absatz 2, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1988,, anzuwenden ist. Die Bestimmungen der Paragraphen 41, 42, Absatz eins, 42, Absatz 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, und des Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, treten für diese Vertragsbediensteten mit 1. Jänner 1974 in Kraft. Paragraph 63, dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das Ausmaß des Urlaubsanspruchs, das vor dem 1. Jänner 1985 gesetzlich vorgesehen war, unverändert bleibt und dem jeweiligen Dienstalter (Dienstzeit), das Voraussetzung für den jeweiligen Urlaubsanspruch war, jeweils drei Jahre hinzuzurechnen sind. Bei Vertragsbediensteten, welchen
vor dem 1. Jänner 1987 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 150% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 300% des Monatsbezuges beträgt,vor dem 1. Jänner 1987 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 150% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 300% des Monatsbezuges beträgt,
vor dem 1. Jänner 1985 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 100% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 200% des Monatsbezuges beträgt,vor dem 1. Jänner 1985 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 100% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 200% des Monatsbezuges beträgt,
vor dem 1. Jänner 1978 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 50% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 100% des Monatsbezuges beträgt.“vor dem 1. Jänner 1978 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 50% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 100% des Monatsbezuges beträgt.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 121 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 121, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 41 und 42 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, hat von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub und nur in denjenigen Fällen zu erfolgen, in denen die bestehende entgeltrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird.“„Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der Paragraphen 41 und 42 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, hat von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub und nur in denjenigen Fällen zu erfolgen, in denen die bestehende entgeltrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird.“
49.Novellierungsanordnung 49, Dem § 121 Abs. 2 werden folgende Bestimmungen angefügt:Dem Paragraph 121, Absatz 2, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Bei Vertragsbediensteten, bei welchen die Dienstzeit iSd § 165 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, und des § 165 Abs. 1 des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 165 Abs. 2 Z 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, oder § 165 Abs. 2 Z 4 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 des K-DRG 1994 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, keine Anwendung.“„Bei Vertragsbediensteten, bei welchen die Dienstzeit iSd Paragraph 165, Absatz eins, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, und des Paragraph 165, Absatz eins, des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach Paragraph 165, Absatz 2, Ziffer 4, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, oder Paragraph 165, Absatz 2, Ziffer 4, des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach Paragraph 165, des K-DRG 1994 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, keine Anwendung.“
50.Novellierungsanordnung 50, Dem § 121 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 121, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Auf Personen, für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 2 nicht zu erfolgen hat,Auf Personen, für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 2, nicht zu erfolgen hat,
sind die §§ 41, 42 Abs. 1, 42 Abs. 8 dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, wenn deren Vorrückungsstichtag nach § 41 dieses Gesetzes in der am 30. September 1995 geltenden Fassung festgesetzt worden ist, weiterhin in der am 30. September 1995 geltenden Fassung anzuwenden,sind die Paragraphen 41, 42, Absatz eins, 42, Absatz 8, dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, wenn deren Vorrückungsstichtag nach Paragraph 41, dieses Gesetzes in der am 30. September 1995 geltenden Fassung festgesetzt worden ist, weiterhin in der am 30. September 1995 geltenden Fassung anzuwenden,
ist die Erhöhung des Dienstalters auf 28 Jahre nach § 63 Abs. 2 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, sowie § 63 Abs. 7 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, nicht anzuwenden,ist die Erhöhung des Dienstalters auf 28 Jahre nach Paragraph 63, Absatz 2, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, sowie Paragraph 63, Absatz 7, dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, nicht anzuwenden,
ist die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, nicht anzuwenden,ist die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, nicht anzuwenden,
sind § 63 Abs. 2 und 7 dieses Gesetzes und § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden, sind Paragraph 63, Absatz 2 und 7 dieses Gesetzes und Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden,
ist bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 165 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, und des Dienstalters nach § 63 dieses Gesetzes § 41 Abs. 1 dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.“ist bei der Berechnung der Dienstzeit nach Paragraph 165, Absatz 2, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, und des Dienstalters nach Paragraph 63, dieses Gesetzes Paragraph 41, Absatz eins, dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.“
51.Novellierungsanordnung 51, In der Anlage 6 wird der Ausdruck „Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums“ durch den Ausdruck „Rektor der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, In der Anlage 6 wird jeweils der Ausdruck „Lehrer am Kärntner Landeskonservatorium“ durch den Ausdruck „Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, In der Anlage 7 entfällt die Z 2.In der Anlage 7 entfällt die Ziffer 2,