73. Gesetz vom 4. Oktober 2021, mit dem die Kärntner Bauvorschriften und die Kärntner Bauordnung 1996 geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der Kärntner Bauvorschriften
Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2021, werden wie folgt geändert:Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2021,, werden wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 39 wird folgender Abs. 7 angefügt:Paragraph 39, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Sind PKW-Stellplätze für Personen mit Behinderungen vorzusehen und ist ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge zu errichten, ist dieser so anzuordnen, dass er auch einem PKW-Stellplatz für Personen mit Behinderungen dient. Sind mehrere Ladepunkte zu errichten, ist mindestens ein Ladepunkt so anzuordnen, dass er einem PKW-Stellplatz für Personen mit Behinderungen dient.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:Nach Paragraph 42 a, wird folgender Paragraph 42 b, eingefügt:
„§ 42b
Notstromeinspeiseinstallationen
(1)Absatz einsFolgende Gebäude sind unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung mit Notstromeinspeiseinstallationen auszustatten:
Gebäude für Behörden und Ämter;
(2)Absatz 2Die Anforderung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Gebäude mit Notstromanlagen.“Die Anforderung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Gebäude mit Notstromanlagen.“
Artikel II
Änderung der Kärntner Bauordnung 1996
Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2021, wird wie folgt geändert:Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 24 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 24, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aDen Parteien – ausgenommen dem Antragsteller – ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung schriftlich Einwendungen zu erheben. Wurde einer Partei die Aufforderung zugestellt, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht innerhalb der Frist schriftlich Einwendungen erhebt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese eintretenden Folgen zu enthalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 35 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Berufung und“.In Paragraph 35, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „Berufung und“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 47 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „die Berufung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und“.In Paragraph 47, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „die Berufung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und“.
Artikel III
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1)Absatz einsGebäude gemäß § 42b Abs. 1 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen oder mit deren Ausführung begonnen wurde, sind mit Notstromeinspeiseinstallationen auszustatten:Gebäude gemäß Paragraph 42 b, Absatz eins, K-BV in der Fassung dieses Gesetzes, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen oder mit deren Ausführung begonnen wurde, sind mit Notstromeinspeiseinstallationen auszustatten:
bei einer Änderung des Gebäudes gemäß § 6 lit. b K-BO 1996;bei einer Änderung des Gebäudes gemäß Paragraph 6, Litera b, K-BO 1996;
wenn keine Änderung des Gebäudes gemäß § 6 lit. b K-BO 1996 erfolgt, spätestens binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.wenn keine Änderung des Gebäudes gemäß Paragraph 6, Litera b, K-BO 1996 erfolgt, spätestens binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2)Absatz 2Gebäude gemäß § 42b Abs. 1 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Baubewilligung erteilt wurde, mit deren Ausführung aber noch nicht begonnen wurde, sind bei ihrer Errichtung mit Notstromeinspeiseinstallationen auszustatten.Gebäude gemäß Paragraph 42 b, Absatz eins, K-BV in der Fassung dieses Gesetzes, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Baubewilligung erteilt wurde, mit deren Ausführung aber noch nicht begonnen wurde, sind bei ihrer Errichtung mit Notstromeinspeiseinstallationen auszustatten.
(3)Absatz 3Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unterzogen (Notifikationsnummer: 2021/0066/A).
(4)Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige vereinfachte Verfahren gemäß § 24 K-BO 1996 sind nach den jeweils bisher geltenden Bestimmungen des § 24 K-BO 1996 weiterzuführen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige vereinfachte Verfahren gemäß Paragraph 24, K-BO 1996 sind nach den jeweils bisher geltenden Bestimmungen des Paragraph 24, K-BO 1996 weiterzuführen.
(5)Absatz 5Art. IV Z 9 und 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2021 entfallen.Art. römisch IV Ziffer 9 und 10 des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021, entfallen.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r
Der Landesrat:
Mag. Schuschnig